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13.-17. Oktober 2008
 

 
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Gesetzesänderungen

Notarrecht/Verfahrensrecht

BNotO §§ 10 Abs. 4, 19a Abs. 6, 7, 25 Abs. 2, 50, 52, 54, 64a, 67 Abs. 4, 103, 104, 108 Abs. 2, 111
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht

Regierungsentwurf, BR-Drucks. 700/08 vom 26.9.2008


Rechtsprechung

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

BGB §§ 535 ff.
Schönheitsreparaturklauseln mit starren Fristen auch bei Gewerberäumen unwirksam

BGH, Urt. vom 8.10.2008 - XII ZR 84/06 (Urteilsgründe noch nicht veröffentlicht) 

BGH, Pressemitteilung Nr. 190/2008 vom 8.10.2008

BGB § 1018
Belastung einer Grunddienstbarkeit mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit unzulässig

Die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, die sich auf die isolierte Ausübung der Nutzungsbefugnisse beschränkt, die sich aus einer zugunsten des belasteten Grundstücks bestehenden Grunddienstbarkeit an dritten Grundstücken ergeben, ist inhaltlich unzulässig.

OLG Hamm, Beschl. v. 12.2.2008 - 15 W 360/07

WEG §§ 26, 27; BGB § 387
Aufrechnung durch den Verwalter; Zugriff auf die Instandhaltungsrücklage

1. Es kann nicht als Verstoß gegen nachwirkende Treuepflichten angesehen werden, wenn der ausgeschiedene Verwalter seine restlichen Vergütungsansprüche gegen einen auf Zahlung ge­richteten Herausgabeanspruch aufrechnet.
2. Der Grundsatz, dass der Verwalter nicht befugt ist, wegen seiner Vergütungsansprüche auf die Instandhaltungsrücklage zuzugreifen, gilt nur für den amtierenden Verwalter (vgl. OLG Düsseldorf, NZM 2005, 628 = ZMR 2005, 468 = WuM 2005, 359 = OLG-Report 2005, 365), nicht aber für den ausgeschiedenen.

OLG Hamm, Beschl. v. 5.6.2007 - 15 W 239/06


Gesellschaftsrecht

GenG § 73 Abs. 2
Keine Berücksichtigung der stillen Reserven für Berechnung der Nachschusspflicht der Genossenschaftsmitglieder beim Ausscheiden aus der Genossenschaft

BGH, Urt. vom 13.10.2008 - II ZR 227/07 (Urteilsgründe noch nicht veröffentlicht)

BGH, Pressemitteilung Nr. 188/2008 vom 14.10.2008

BGB § 705
Keine Umdeutung einer gegen die GbR-Gesellschafter erhobenen Klage bzw. Kostenfestsetzungsbeschlusses in Klage bzw. Beschluss gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als solche

KG, Urt. v. 7.2.2008 - 2 U 5/05


Internationales Privatrecht

EG Art. 18, 234; EGBGB Art. 10
Nach Wohnsitzrecht in anderem EU-Mitgliedstaat für dort geborenes Kind bestimmter und eingetragener Name muss auch von Heimatstaat anerkannt werden

Art. 18 EG steht unter Bedingungen wie denen des Ausgangsverfahrens dem entgegen, dass die Behörden eines Mitgliedstaats es unter Anwendung des nationalen Rechts ablehnen, den Nachnamen eines Kindes anzuerkennen, der in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt und eingetragen wurde, in dem dieses Kind – das wie seine Eltern nur die Staatsangehörigkeit des erstgenannten Mitgliedstaats besitzt – geboren wurde und seitdem wohnt.

EuGH, Urt. v. 14.10.2008 - C-353/06 (Grunkin-Paul)


Steuerrecht

EG Art. 55, 56, 58; RL 77/799/EWG; EStG § 10b; EStDV § 49
Freier Kapitalverkehr erfordert Gleichbehandlung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Sachspenden auch an gemeinnützige Einrichungen in anderen EU-Mitgliedstaaten

1. Bei Spenden eines Angehörigen eines Mitgliedstaats in Form von Gegenständen des täglichen Bedarfs an Einrichtungen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben und nach dem Recht dieses Mitgliedstaats als gemeinnützig anerkannt sind, handelt es sich um Kapitalverkehr im Sinne des Art. 56 EG.
2. Die Art. 56 EG und 58 EG sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, wonach einem dort Steuerpflichtigen ein Spendenabzug nur dann gewährt werden kann, wenn die begünstigte als gemeinnützig anerkannte Einrichtung in diesem Mitgliedstaat niedergelassen ist, ohne dass diesem Steuerpflichtigen die Möglichkeit gegeben wäre, den Beweis dafür zu erbringen, dass die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene und nach dem Recht dieses Mitgliedstaats als gemeinnützig anerkannte begünstigte Einrichtung die Anforderungen erfüllen kann, die nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats für im Inland ansässige Einrichtungen gleicher Art gelten.
3. Die Finanzbehörden eines Mitgliedstaats können nicht verpflichtet werden, zur Aufklärung eines Sachverhalts, der in die gerichtliche Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats fällt, auf die Mechanismen der Zusammenarbeit zurückzugreifen, die in der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern in der durch die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren geänderten Fassung vorgesehen sind; sie sind berechtigt, gemäß dem Verfahrensrecht ihres Mitgliedstaats von einem Steuerpflichtigen zu verlangen, die Beweise vorzulegen, die sie für die zutreffende Festsetzung seiner Steuer für erforderlich halten, einschließlich der Frage, ob ihm eine Steuerbefreiung gewährt werden kann. Um jedoch die wirksame Anwendung des freien Kapitalverkehrs sicherzustellen, dürfen die Finanzbehörden des ersten Mitgliedstaats, wenn die vom Steuerpflichtigen verlangten Beweise die Satzung und/oder die tatsächliche Geschäftsführung einer begünstigten Einrichtung betreffen, die in einem anderen Mitgliedstaat als gemeinnützig anerkannt und dort niedergelassen ist, dem Steuerpflichtigen den Steuerabzug nicht versagen, ohne vorher die Schwierigkeiten berücksichtigt zu haben, denen sich der Steuerpflichtige bei der Beibringung der verlangten Beweise trotz aller Anstrengungen, die er bereits unternommen hat, gegenübersieht, und ohne angesichts dieser Schwierigkeiten die realen Möglichkeiten geprüft zu haben, sich diese Beweise mit Hilfe der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats im von der Richtlinie 77/799 vorgegebenen Rahmen oder gegebenenfalls im Rahmen der Anwendung eines bilateralen Steuerabkommens zu beschaffen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Versagung des begehrten Steuerabzugs ohne Rückgriff auf die mit der Richtlinie 77/799 eingeführte Zusammenarbeit zwischen den nationalen Verwaltungen auf einer gewissenhaften Würdigung der genannten Beweise beruht.

EuGH, Schlussantrag des EuGH-Generalanwalts v. 14.10.2008 - C-318/07 (Persche/Finanzamt Lüdenscheid)


Notarrecht/Verfahrensrecht

BGB § 184 Abs. 1; AGB-Banken Nr. 7 Abs. 3; InsO § 142 
Vorläufiger Insolvenzverwalter muss Lastschriftabbuchung auf Schuldnerkonto fristgerecht widersprechen, um Genehmigungsfiktion nach Bank-AGB zu verhindern

a) Zum Widerspruchsrecht eines (vorläufigen) Insolvenzverwalters gegen eine im Einzugsermächtigungsverfahren vorgenommenen Lastschriftabbuchung auf dem Schuldnerkonto.
b) Die Regelung in Nr. 7 Abs. 3 AGBG-Banken, nach der es als Genehmigung gilt, wenn ein Bankkunde Einwendungen gegen eine Belastungsbuchung, für die er dem Gläubiger eine Einzugsermächtigung erteilt hat, nicht spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses erhebt, ist wirksam.
c) Ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt muss einer im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Belastungsbuchung auf dem Schuldnerkonto innerhalb der Frist der Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken widersprechen, um ein Eintreten der Genehmigungsfiktion zu verhindern (Abweichung von BGH, Urteile vom 25. Oktober 2007 ‑ IX ZR 217/06, WM 2007, 2246, 2249 Tz. 24, zur Veröffentlichung in BGHZ 174, 84 vorgesehen, und vom 29. Mai 2008 ‑ IX ZR 42/07, WM 2008, 1327, 1328 Tz. 9).
d) Auch im Falle der Genehmigungsfiktion nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken ist für die Frage der Bardeckung im Rahmen des § 142 InsO der Zeitpunkt des Lastschrifteinzugs maßgebend (Anschluss an BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 ‑ IX ZR 42/07, WM 2008, 1327, 1329 Tz. 15 f.).

BGH, Urt. v. 10.6.2008 - XI ZR 283/07

BNotO §§ 18, 24; BeurkG § 53; Inso § 80
Auskunftsverlangen eines Beteiligten, an wen Grundschuldbriefe vom Notar auf Weisung eines anderen Beteiligten herausgegeben wurden, geht über bloße Sachstandsanfrage hinaus und unterfällt notarieller Verschwiegenheitspflicht

OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.2.2008 - 11 Wx 2/08

 

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