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Gesetzesänderungen
Notarrecht/Verfahrensrecht
BNotO §§ 10 Abs.
4, 19a Abs. 6, 7, 25 Abs. 2, 50, 52, 54, 64a, 67 Abs. 4, 103, 104, 108 Abs. 2,
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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im
anwaltlichen und notariellen Berufsrecht
Regierungsentwurf, BR-Drucks. 700/08 vom
26.9.2008
Rechtsprechung
Immobilienrecht/allg.
Zivilrecht
BGB §§ 535 ff.
Schönheitsreparaturklauseln mit starren Fristen auch bei Gewerberäumen
unwirksam
BGH, Urt. vom 8.10.2008 - XII ZR
84/06 (Urteilsgründe noch nicht veröffentlicht)
BGH, Pressemitteilung Nr. 190/2008 vom 8.10.2008
BGB § 1018
Belastung einer Grunddienstbarkeit mit einer beschränkten persönlichen
Dienstbarkeit unzulässig
Die Bestellung einer beschränkten persönlichen
Dienstbarkeit, die sich auf die isolierte Ausübung der
Nutzungsbefugnisse beschränkt, die sich aus einer zugunsten des
belasteten Grundstücks bestehenden Grunddienstbarkeit an dritten
Grundstücken ergeben, ist inhaltlich unzulässig.
OLG Hamm, Beschl. v. 12.2.2008 - 15 W 360/07
WEG §§ 26, 27; BGB § 387
Aufrechnung durch den Verwalter; Zugriff auf die Instandhaltungsrücklage
1. Es kann nicht als Verstoß gegen nachwirkende
Treuepflichten angesehen werden, wenn der ausgeschiedene Verwalter seine
restlichen Vergütungsansprüche gegen einen auf Zahlung gerichteten
Herausgabeanspruch aufrechnet.
2. Der Grundsatz, dass der Verwalter nicht befugt ist, wegen seiner
Vergütungsansprüche auf die Instandhaltungsrücklage zuzugreifen, gilt
nur für den amtierenden Verwalter (vgl. OLG Düsseldorf, NZM 2005, 628 =
ZMR 2005, 468 = WuM 2005, 359 = OLG-Report 2005, 365), nicht aber für
den ausgeschiedenen.
OLG Hamm, Beschl. v. 5.6.2007 - 15 W 239/06
Gesellschaftsrecht
GenG § 73 Abs. 2
Keine Berücksichtigung der stillen Reserven für Berechnung der
Nachschusspflicht der Genossenschaftsmitglieder beim Ausscheiden aus der
Genossenschaft
BGH, Urt. vom 13.10.2008 - II ZR
227/07 (Urteilsgründe noch nicht veröffentlicht)
BGH, Pressemitteilung Nr. 188/2008 vom 14.10.2008
BGB § 705
Keine Umdeutung einer gegen die GbR-Gesellschafter erhobenen Klage bzw.
Kostenfestsetzungsbeschlusses in Klage bzw. Beschluss gegen die Gesellschaft
bürgerlichen Rechts als solche
KG, Urt. v. 7.2.2008 - 2 U 5/05
Internationales Privatrecht
EG Art. 18, 234; EGBGB Art. 10
Nach Wohnsitzrecht in anderem EU-Mitgliedstaat für dort geborenes Kind
bestimmter und eingetragener Name muss auch von Heimatstaat anerkannt werden
Art. 18 EG steht unter Bedingungen wie denen des
Ausgangsverfahrens dem entgegen, dass die Behörden eines Mitgliedstaats
es unter Anwendung des nationalen Rechts ablehnen, den Nachnamen eines
Kindes anzuerkennen, der in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt und
eingetragen wurde, in dem dieses Kind – das wie seine Eltern nur die
Staatsangehörigkeit des erstgenannten Mitgliedstaats besitzt – geboren
wurde und seitdem wohnt.
EuGH, Urt. v. 14.10.2008 - C-353/06 (Grunkin-Paul)
Steuerrecht
EG Art. 55, 56, 58; RL 77/799/EWG; EStG § 10b; EStDV § 49
Freier Kapitalverkehr erfordert Gleichbehandlung der steuerlichen
Abzugsfähigkeit von Sachspenden auch an gemeinnützige Einrichungen in
anderen EU-Mitgliedstaaten
1. Bei Spenden eines Angehörigen eines
Mitgliedstaats in Form von Gegenständen des täglichen Bedarfs an
Einrichtungen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben und
nach dem Recht dieses Mitgliedstaats als gemeinnützig anerkannt sind,
handelt es sich um Kapitalverkehr im Sinne des Art. 56 EG.
2. Die Art. 56 EG und 58 EG sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung
eines Mitgliedstaats entgegenstehen, wonach einem dort Steuerpflichtigen
ein Spendenabzug nur dann gewährt werden kann, wenn die begünstigte als
gemeinnützig anerkannte Einrichtung in diesem Mitgliedstaat
niedergelassen ist, ohne dass diesem Steuerpflichtigen die Möglichkeit
gegeben wäre, den Beweis dafür zu erbringen, dass die in einem anderen
Mitgliedstaat niedergelassene und nach dem Recht dieses Mitgliedstaats
als gemeinnützig anerkannte begünstigte Einrichtung die Anforderungen
erfüllen kann, die nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats
für im Inland ansässige Einrichtungen gleicher Art gelten.
3. Die Finanzbehörden eines Mitgliedstaats können nicht verpflichtet
werden, zur Aufklärung eines Sachverhalts, der in die gerichtliche
Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats fällt, auf die Mechanismen
der Zusammenarbeit zurückzugreifen, die in der Richtlinie 77/799/EWG des
Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern
in der durch die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992
über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die
Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren geänderten Fassung vorgesehen
sind; sie sind berechtigt, gemäß dem Verfahrensrecht ihres
Mitgliedstaats von einem Steuerpflichtigen zu verlangen, die Beweise
vorzulegen, die sie für die zutreffende Festsetzung seiner Steuer für
erforderlich halten, einschließlich der Frage, ob ihm eine
Steuerbefreiung gewährt werden kann. Um jedoch die wirksame Anwendung
des freien Kapitalverkehrs sicherzustellen, dürfen die Finanzbehörden
des ersten Mitgliedstaats, wenn die vom Steuerpflichtigen verlangten
Beweise die Satzung und/oder die tatsächliche Geschäftsführung einer
begünstigten Einrichtung betreffen, die in einem anderen Mitgliedstaat
als gemeinnützig anerkannt und dort niedergelassen ist, dem
Steuerpflichtigen den Steuerabzug nicht versagen, ohne vorher die
Schwierigkeiten berücksichtigt zu haben, denen sich der Steuerpflichtige
bei der Beibringung der verlangten Beweise trotz aller Anstrengungen,
die er bereits unternommen hat, gegenübersieht, und ohne angesichts
dieser Schwierigkeiten die realen Möglichkeiten geprüft zu haben, sich
diese Beweise mit Hilfe der zuständigen Behörden eines anderen
Mitgliedstaats im von der Richtlinie 77/799 vorgegebenen Rahmen oder
gegebenenfalls im Rahmen der Anwendung eines bilateralen Steuerabkommens
zu beschaffen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, in jedem Einzelfall
zu prüfen, ob die Versagung des begehrten Steuerabzugs ohne Rückgriff
auf die mit der Richtlinie 77/799 eingeführte Zusammenarbeit zwischen
den nationalen Verwaltungen auf einer gewissenhaften Würdigung der
genannten Beweise beruht.
EuGH, Schlussantrag des EuGH-Generalanwalts v.
14.10.2008 - C-318/07 (Persche/Finanzamt Lüdenscheid)
Notarrecht/Verfahrensrecht
BGB § 184 Abs. 1; AGB-Banken Nr. 7 Abs. 3; InsO § 142
Vorläufiger Insolvenzverwalter muss Lastschriftabbuchung auf Schuldnerkonto
fristgerecht widersprechen, um Genehmigungsfiktion nach Bank-AGB zu
verhindern
a) Zum Widerspruchsrecht eines (vorläufigen)
Insolvenzverwalters gegen eine im Einzugsermächtigungsverfahren
vorgenommenen Lastschriftabbuchung auf dem Schuldnerkonto.
b) Die Regelung in Nr. 7 Abs. 3 AGBG-Banken, nach der es als Genehmigung
gilt, wenn ein Bankkunde Einwendungen gegen eine Belastungsbuchung, für
die er dem Gläubiger eine Einzugsermächtigung erteilt hat, nicht
spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des
Rechnungsabschlusses erhebt, ist wirksam.
c) Ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt muss
einer im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Belastungsbuchung auf
dem Schuldnerkonto innerhalb der Frist der Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken
widersprechen, um ein Eintreten der Genehmigungsfiktion zu verhindern
(Abweichung von BGH, Urteile vom 25. Oktober 2007 ‑ IX ZR 217/06,
WM 2007, 2246, 2249 Tz. 24, zur Veröffentlichung in BGHZ 174, 84
vorgesehen, und vom 29. Mai 2008 ‑ IX ZR 42/07, WM 2008, 1327, 1328
Tz. 9).
d) Auch im Falle der Genehmigungsfiktion nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken
ist für die Frage der Bardeckung im Rahmen des § 142 InsO der Zeitpunkt
des Lastschrifteinzugs maßgebend (Anschluss an BGH, Urteil vom 29. Mai
2008 ‑ IX ZR 42/07, WM 2008, 1327, 1329 Tz. 15 f.).
BGH, Urt. v. 10.6.2008 - XI ZR 283/07
BNotO §§ 18, 24; BeurkG § 53;
Inso § 80
Auskunftsverlangen eines Beteiligten, an wen Grundschuldbriefe vom Notar auf
Weisung eines anderen Beteiligten herausgegeben wurden, geht über bloße
Sachstandsanfrage hinaus und unterfällt notarieller Verschwiegenheitspflicht
OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.2.2008 - 11 Wx 2/08
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