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6.-10. Oktober 2008
 

 
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Top-Aktuell

Familienrecht

EGBGB Art. 231 § 6, Art. 234 § 4; FGB § 39
Auseinandersetzung von gemeinschaftlichem Vermögen von vor dem Beitritt geschiedenen Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand des FGB-DDR (FamGB) lebten

Sind Ehegatten vor dem Wirksamwerden des Beitritts im Beitrittsgebiet geschieden worden, so ist ihr gemeinschaftliches Eigentum und Vermögen, falls bislang nicht geschehen, nach Maßgabe des Art. 234 § 4 Abs. 5 EGBGB i.V.m. § 39 Abs. 1 des Familiengesetzbuchs der DDR (FGB) auseinanderzusetzen. Der Anspruch jedes Ehegatten auf eine solche Auseinandersetzung unterliegt nicht der Verjährung (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 5. Juni 2002 - XII ZR 194/00 - FamRZ 2002, 1097, 1098).
Der Anspruch ist auf eine umfassende Auseinandersetzung gerichtet. Ein Anspruch auf Entschädigung für die Nutzung eines im gemeinschaftlichen Eigentum der Ehegatten stehenden Grundstücks ist gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten und in die Auseinandersetzung nach § 39 Abs. 1 des Familiengesetzbuchs der DDR einzubeziehen. Dies gilt auch dann, wenn der Entschädigungsanspruch gegen den anderen Ehegatten gerichtet wird.

BGH, Urt. v. 6.8.2008 - XII ZR 155/06 

BGB §§ 1578 Abs. 1, 1609 Nr. 2 und 3
Unterhaltsberechnung bei Unterhaltspflicht gegenüber geschiedenem und neuem Ehegatten

a) Schuldet der Unterhaltspflichtige sowohl einem geschiedenen als auch einem neuen Ehegatten Unterhalt, so ist der nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB) zu bemessende Unterhaltsbedarf jedes Berechtigten im Wege der Dreiteilung des Gesamteinkommens des Unterhaltspflichtigen und beider Unterhaltsberechtigter zu ermitteln.
b) Ausnahmen von dieser Dreiteilung ergeben sich bei unterschiedlicher Rangfolge der Ansprüche (§ 1609 Nr. 2, 3 BGB) nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit, wenn ein Mangelfall vorliegt (§ 1581 BGB).
c) Ist der Unterhaltsbedarf eines geschiedenen Ehegatten durch den hinzu gekommenen Unterhaltsbedarf eines neuen Ehegatten herabgesetzt, ist im Rahmen der dann gebotenen Dreiteilung das Gesamteinkommen einschließlich des Splittingvorteils aus der neuen Ehe zugrunde zu legen (Aufgabe der Senatsrechtsprechung BGHZ 163, 84, 90 f. = FamRZ 2005, 1817, 1819).
d) Das gilt ebenso für einen Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 BBesG (Aufgabe der Senatsrechtsprechung BGHZ 171, 206, 223 f. = FamRZ 2007, 793, 797 f.).
e) Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach geschiedener Ehe ist nur dann mit dem Anspruch eines neuen Ehegatten auf Betreuungsunterhalt gleichrangig, wenn nach langer Ehedauer auch ehebedingte Nachteile i.S. des § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB vorliegen (§ 1609 Nr. 2 BGB). Auch insoweit ist darauf abzustellen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen.

BGH, Urt. v. 30.7.2008 - XII ZR 177/06 


Rechtsprechung

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

BGB §§ 254, 426 Abs. 1
Berücksichtigung der Schadensverursachung bei Gesamtschuldnerausgleich für Schadensersatz innerhalb einer BGB-Gesellschaft 

Hat einer von mehreren Gesellschaftern einer BGB-Gesellschaft (hier: einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis von Gynäkologen) schuldhaft verursacht, dass die Gesellschaft auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden konnte, kann dies im Rahmen des Gesamtschuldner-Innenausgleichs unter Heranziehung des Gedankens des § 254 BGB zu einer Alleinhaftung des schuldhaft handelnden Gesellschafters im Verhältnis zu seinen Mitgesellschaftern führen (Bestätigung von Sen.Urt. v. 15. Oktober 2007 - II ZR 136/06, ZIP 2007, 2313 Tz. 25).

BGH, Beschluss vom 9. Juni 2008  - II ZR 268/07

BGB §§ 226, 138, 242; HGB §§ 171, 172 Abs. 4
Schikaneverbot greift noch nicht bei bloßer Mißachtung des Innenverhältnisses einer KG durch deren Gläubiger ein

Eine unzulässige Rechtsausübung in Form des Ausnutzens eines fremden Vertragsbruchs setzt ein in besonderem Maße illoyales Vorgehen voraus. Dafür reicht es nicht aus, dass der Gläubiger einer Kommanditgesellschaft die Kommanditisten aus §§ 171, 172 Abs. 4 HGB in Anspruch nimmt, obwohl er weiß, dass diese der Gesellschaft gegenüber nicht zur Erstattung der an sie zurückgezahlten Einlagen verpflichtet sind.

BGH, Beschluss vom 14. Juli 2008 - II ZR 204/07

BGB § 580a Abs. 2
Miete durch juristische Person ist auch dann keine Wohnraummieter, wenn das Mietobjekt einem Gesellschaftsorgan zur Wohnnutzung überlassen werden soll

Mietet eine juristische Person ein Reihenhaus an, um es teils als Büroraum für ihren Geschäftsbetrieb zu nutzen und teils ihrem Geschäftsführer als Wohnung zur Verfügung zu stellen, handelt es sich um einen der Kündigungsfrist des § 580a Abs. 2 BGB unterliegenden Mietvertrag über Geschäftsräume.

BGH, Versäumnisurteil vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 282/07

BGB §§ 488 ff., 242 ; RBerG Art. 1 § 1
Berufung auf Unwirksamkeit der Vollmacht nach Rechtsberatungsgesetz und damit eines vom bevollmächtigten abgeschlossenen Darlehensvertrages trotz eigenen Kontoeröffnungsantrags des Schuldners 

Verstößt die dem Vertreter erteilte umfassende Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz, so ist der Kreditnehmer im Allgemeinen nicht deshalb nach § 242 BGB gehindert, sich auf die Nichtigkeit des in seinem Namen geschlossenen Darlehensvertrages zu berufen, weil er auf die Bitte der Bank hin einen eigenen Kontoeröffnungsantrag gestellt hat.

BGH, Urteil vom 29. Juli 2008 - XI ZR 387/06

Nds Realverbandsgesetz § 37 Abs 2; EGBGB Art. 189, 184; BGB §§ 1018, 1020
Erlöschen altrechtlicher Weidegerechtigigkeiten (Grunddienstbarkeiten) nach preußischem Allgemeinem Landrecht (hier: Ostfriesland)

1) Die auf Herausgabe von Teilflächen eines Grundstücks gerichtete Klage ist wegen fehlender Bestimmtheit des Klageantrages unzulässig, wenn die Teilflächen nicht katasteramtlich vermessen sind und sich ihre genaue Lage und Größe auch nicht anderweitig exakt bestimmen lassen.
2) Bei den auf Grund eines Rezesses aus dem 19. Jahrhundert im Bereich der Stadt Lingen eingeräumten Weidegerechtigkeiten handelt es sich nicht um Reallasten i.S. von § 2 Abs. 1 des Nieders. Reallastengesetzes vom 17.05.1967.
3) Bezüglich solcher Weidegerechtigkeiten steht dem Grundstückseigentümer - hier der Stadt Lingen - kein Kündigungsrecht entsprechend § 37 Abs. 2 des Nieders. Realverbandsgesetzes vom 04.11.1969 zu, wenn er mit den früheren Inhabern der Weidegerechtigkeiten vereinbart hatte, dass die inzwischen wegen einer Nutzungsänderung nicht mehr ausgeübten Weidegerechtigkeiten nach der Kündigung wieder aufleben sollten, und die Ausübung der Weidegerechtigkeiten durch die nunmehr Nutzungsberechtigten wirtschaftlich sinnvoll erscheint.
4) In diesem Fall kommt auch ein Erlöschen der altrechtlichen Weidegerechtigkeiten nach Art. 184 S. 2 EGBGB i.V mit § 1020 S. 1 BGB analog nicht in Betracht.

OLG Oldenburg, Urteil v. 03.07.2008 - 8 U 15/08

Nds RealVbG § 9; BGB §§ 96, 311b
Niedersächsische Realverbundsanteile sind grundsätzlich Grundstücksbestandteile

Grundsätzlich sind selbständige Realverbandsanteile Grundstücksbestandteile. Die Selbständigkeit der Anteile ist nicht gleichbedeutend mit deren Trennung vom Grundstück. Behauptet der Veräußerer eines Grundstücks die Personengebundenheit der angeblich nicht mitverkauften Realverbandsanteile, hat er zum Vorgang der Trennung vom Grundstück vorzutragen, da er hierfür darlegungs und beweispflichtig ist.

OLG Celle, Urteil v. 25.06.2008 - 4 U 29/08

BGB § 139, 242
Mängelhaftung eines Ingenieurs für mangelhafte Ingenieurleistung trotz unwirksamer Schwarzgeldabrede jedenfalls nach Errichtung des Bauvorhabens

BGB § 139 Ob ein Werkvertrag aufgrund einer Ohne-Rechnung-Abrede insgesamt nichtig ist, richtet sich nach § 139 BGB (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 21. Dezember 2000 - VII ZR 192/98, BauR 2001, 630 = NZBau 2001, 195 = ZfBR 2001, 175).

BGH, Urteil v. 24.04.2008 - VII ZR 140/07

EGBGB Art. 184; BGB § 1105
Auslegung einer altrechtlichen Reallast nach gemeinem Recht (Holzberechtigung für Geschirr-Losholz) als abhängig von der tatsächlichen Nutzung eines Gespanns für den Ackerbau

BGH, Urteil v. 13.06.2008 - V ZR 132/07

BGB §§ 921, 922
Auch Stützmauer auf der Grenze kann gemeinschaftliche Grenzanlage sein

Die Einordnung einer Mauer, die von der Grenzlinie geschnitten wird, als Grenzanlage i.S. der §§ 921, 922 BGB ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie auf Teilbereichen ihrer Länge dazu dient, eine Aufschüttung des Grundstücks des einen Nachbarn gegenüber dem Grundstück des anderen Nachbarn abzufangen.

OLG Karlsuhe, Urteil v. 9.4.2008 - 6 U 199/06

BGB § 436; BauG §§ 127ff.
Auslegung einer Erschließungskostenregelung, wonach Verkäufer die Abgaben für „grundstücksbezogene Maßnahmen“ zu tragen hat, die bis zum Stichtag „ganz- oder teilbetragsfähig abgeschlossen“ waren

OLG Brandenburg, Urteil v. 10.07.2008 - 5 U 97/07

AO § 322 Abs. 3; GBO §§ 38, 53, 71 Abs. 2; ZPO § 864 Abs. 2, §§ 866, 867
Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf Ersuchen des Fianzamtes

Bei der Eintragung von Zwangssicherungshypotheken auf Ersuchen des Finanzamts hat das Grundbuchamt Einwendungen des Schuldners, die sich gegen die Berechtigung der zugrunde gelegten Steuerforderungen richten, nicht nachzugehen.

OLG München, Urteil v. 8.8.2008 - 34 Wx 059/08


Familienrecht

BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1; BSZG § 4 a
Berücksichtigung der Verminderung der Sonderzahlung (Abzug für Pflegeleistungen) im Versorgungsausgleich

Die Verminderung der Sonderzahlung nach § 4 a Bundessonderzahlungsgesetz führt zu einer Verkürzung der beamtenrechtlichen Brutto-Versorgungsbezüge und ist deshalb bei der Wertermittlung im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen; die rechtspolitische Erklärung dieser Verkürzung als "Abzug für Pflegeleistungen" ändert daran nichts.

BGH, Beschluss vom 2. Juli 2008 - XII ZB 80/06

BGB § 1587 g Abs. 1, § 1587 i Abs. 1
Bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich kein Anspruch auf Abtretung eines prozentualen (dynamischen) Anteils der Betriebsrente

Im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erwirbt der Berechtigte keinen Anspruch auf Zahlung einer dynamischen Ausgleichsrente, die in einem Vomhundertsatz des jeweiligen Zahlbetrags der aktuell geschuldeten Ausgleichsrente ausgedrückt werden könnte. Der ausgleichspflichtige Ehegatte kann deshalb auch nicht zur Abtretung eines prozentualen (dynamischen) Anteils seiner Betriebsrente verpflichtet werden (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 11. September 2007 - XII ZB 177/04 - FamRZ 2007, 2055, 2056 f.).

BGH, Beschluss vom 2. Juli 2008 - XII ZB 148/06


Gesellschaftsrecht

AktG §§ 311, 317
Kein Wettbewerbsverbot für herrschenden Aktionär bei Bestehen der Wettbewerbssituation bereits vor Erwerb der Mehrheitsbeteiligung

Der herrschende Aktionär unterliegt gegenüber der abhängigen Gesellschaft jedenfalls dann keinem von Minderheitsaktionären verfolgbaren (ungeschriebenen) aktienrechtlichen Wettbewerbsverbot, wenn die Wettbewerbssituation bereits vor Erwerb der Mehrheitsbeteiligung bestanden hat.

BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 - II ZR 133/07

GmbHG § 35; HGB §§ 74 ff., 75d
Kein Wahlrecht des GmbH-Geschäftsführers, an unwirksamem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot festzuhalten, dafür aber Karenzentschädigung zu verlangen

Aus der in einem Geschäftsführeranstellungsvertrag getroffenen Vereinbarung eines (nachvertraglichen) Wettbewerbsverbots ohne Karenzentschädigung kann unabhängig von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Vereinbarung jedenfalls ein Anspruch auf Karenzentschädigung nicht abgeleitet werden.

BGH, Beschluss vom 7. Juli 2008 - II ZR 81/07

AktG § 107; BGB §§ 666 f.
Rückgabepflicht des Aufsichtsrates für überlassene Gesellschaftsunterlagen bei Mandatsende

Eine Regelung in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats einer AG, nach der ausscheidende Organmitglieder die ihnen im Rahmen ihrer Amtstätigkeit überlassenen Gesellschaftsunterlagen zurückzugeben haben, begegnet keinen Bedenken. Eine entsprechende Verpflichtung ergibt sich schon aus dem Grundgedanken der §§ 666 f. BGB.

BGH, Beschluss vom 7. Juli 2008 - II ZR 71/07


Notarrecht

ZVG § 85a
Unwirksamkeit eines nur zur Aushebelung des Schuldnerschutzes abgegebenen Gebots

Das Gebot eines Beauftragten des Gläubigers, das ausschließlich darauf gerichtet ist, zu Gunsten des Gläubigers und zu Lasten des Schuldners die Rechtsfolgen von § 85a Abs. 1 und Abs. 2 ZVG herbeizuführen, ist unwirksam. Ob der Bieter zur Vertretung des Gläubigers berechtigt ist, ist insoweit ohne Bedeutung (Fortführung von Senat, BGHZ 172, 218 ff.).

BGH, Beschl. v. 17. Juli 2008 - V ZB 1/08

BeurkG §§ 11, 28
Amtspflicht des Notars zur Prüfung der Geschäftsfähigkeit bzw. Testierfähigkeit bei erkennbaren Zweifeln

OLG Celle, Urteil v. 19.02.2008 - Not 16/07

 

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