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Familienrecht
EGBGB Art. 231 § 6, Art. 234 § 4; FGB § 39
Auseinandersetzung von gemeinschaftlichem Vermögen von vor dem Beitritt
geschiedenen Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand des FGB-DDR (FamGB)
lebten
Sind Ehegatten vor
dem Wirksamwerden des Beitritts im Beitrittsgebiet geschieden worden, so
ist ihr gemeinschaftliches Eigentum und Vermögen, falls bislang nicht
geschehen, nach Maßgabe des Art. 234 § 4 Abs. 5 EGBGB i.V.m. § 39 Abs. 1
des Familiengesetzbuchs der DDR (FGB) auseinanderzusetzen. Der Anspruch
jedes Ehegatten auf eine solche Auseinandersetzung unterliegt nicht der
Verjährung (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 5. Juni 2002 - XII ZR 194/00
- FamRZ 2002, 1097, 1098).
Der Anspruch ist auf eine umfassende Auseinandersetzung gerichtet. Ein
Anspruch auf Entschädigung für die Nutzung eines im gemeinschaftlichen
Eigentum der Ehegatten stehenden Grundstücks ist gemeinschaftliches
Vermögen der Ehegatten und in die Auseinandersetzung nach § 39 Abs. 1
des Familiengesetzbuchs der DDR einzubeziehen. Dies gilt auch dann, wenn
der Entschädigungsanspruch gegen den anderen Ehegatten gerichtet wird.
BGH, Urt. v. 6.8.2008 - XII ZR 155/06
BGB §§ 1578 Abs. 1, 1609 Nr. 2 und 3
Unterhaltsberechnung bei Unterhaltspflicht gegenüber geschiedenem und neuem
Ehegatten
a) Schuldet der
Unterhaltspflichtige sowohl einem geschiedenen als auch einem neuen
Ehegatten Unterhalt, so ist der nach den ehelichen Lebensverhältnissen
(§ 1578 Abs. 1 BGB) zu bemessende Unterhaltsbedarf jedes Berechtigten im
Wege der Dreiteilung des Gesamteinkommens des Unterhaltspflichtigen und
beider Unterhaltsberechtigter zu ermitteln.
b) Ausnahmen von dieser Dreiteilung ergeben sich bei unterschiedlicher
Rangfolge der Ansprüche (§ 1609 Nr. 2, 3 BGB) nur im Rahmen der
Leistungsfähigkeit, wenn ein Mangelfall vorliegt (§ 1581 BGB).
c) Ist der Unterhaltsbedarf eines geschiedenen Ehegatten durch den hinzu
gekommenen Unterhaltsbedarf eines neuen Ehegatten herabgesetzt, ist im
Rahmen der dann gebotenen Dreiteilung das Gesamteinkommen einschließlich
des Splittingvorteils aus der neuen Ehe zugrunde zu legen (Aufgabe der
Senatsrechtsprechung BGHZ 163, 84, 90 f. = FamRZ 2005, 1817, 1819).
d) Das gilt ebenso für einen Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs.
1 BBesG (Aufgabe der Senatsrechtsprechung BGHZ 171, 206, 223 f. = FamRZ
2007, 793, 797 f.).
e) Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach geschiedener Ehe ist nur
dann mit dem Anspruch eines neuen Ehegatten auf Betreuungsunterhalt
gleichrangig, wenn nach langer Ehedauer auch ehebedingte Nachteile i.S.
des § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB vorliegen (§ 1609 Nr. 2 BGB). Auch
insoweit ist darauf abzustellen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im
Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt
zu sorgen.
BGH, Urt. v. 30.7.2008 - XII ZR 177/06
Rechtsprechung
Immobilienrecht/allg.
Zivilrecht
BGB §§ 254, 426 Abs. 1
Berücksichtigung der Schadensverursachung bei Gesamtschuldnerausgleich für
Schadensersatz innerhalb einer BGB-Gesellschaft
Hat einer von mehreren Gesellschaftern
einer BGB-Gesellschaft (hier: einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis von
Gynäkologen) schuldhaft verursacht, dass die Gesellschaft auf
Schadensersatz in Anspruch genommen werden konnte, kann dies im Rahmen
des Gesamtschuldner-Innenausgleichs unter Heranziehung des Gedankens des
§ 254 BGB zu einer Alleinhaftung des schuldhaft handelnden
Gesellschafters im Verhältnis zu seinen Mitgesellschaftern führen
(Bestätigung von Sen.Urt. v. 15. Oktober 2007 - II ZR 136/06, ZIP 2007,
2313 Tz. 25).
BGH,
Beschluss vom 9. Juni 2008 - II ZR 268/07
BGB §§ 226, 138, 242; HGB §§
171, 172 Abs. 4
Schikaneverbot greift noch nicht bei bloßer Mißachtung des
Innenverhältnisses einer KG durch deren Gläubiger ein
Eine unzulässige Rechtsausübung in Form
des Ausnutzens eines fremden Vertragsbruchs setzt ein in besonderem Maße
illoyales Vorgehen voraus. Dafür reicht es nicht aus, dass der Gläubiger
einer Kommanditgesellschaft die Kommanditisten aus §§ 171, 172 Abs. 4
HGB in Anspruch nimmt, obwohl er weiß, dass diese der Gesellschaft
gegenüber nicht zur Erstattung der an sie zurückgezahlten Einlagen
verpflichtet sind.
BGH,
Beschluss vom 14. Juli 2008 - II ZR 204/07
BGB § 580a Abs. 2
Miete durch juristische Person ist auch dann keine Wohnraummieter, wenn das
Mietobjekt einem Gesellschaftsorgan zur Wohnnutzung überlassen werden soll
Mietet eine juristische Person ein
Reihenhaus an, um es teils als Büroraum für ihren Geschäftsbetrieb zu
nutzen und teils ihrem Geschäftsführer als Wohnung zur Verfügung zu
stellen, handelt es sich um einen der Kündigungsfrist des § 580a Abs. 2
BGB unterliegenden Mietvertrag über Geschäftsräume.
BGH,
Versäumnisurteil vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 282/07
BGB §§ 488 ff., 242 ; RBerG
Art. 1 § 1
Berufung auf Unwirksamkeit der Vollmacht nach Rechtsberatungsgesetz und
damit eines vom bevollmächtigten abgeschlossenen Darlehensvertrages trotz
eigenen Kontoeröffnungsantrags des Schuldners
Verstößt die dem Vertreter erteilte
umfassende Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz, so ist der
Kreditnehmer im Allgemeinen nicht deshalb nach § 242 BGB gehindert, sich
auf die Nichtigkeit des in seinem Namen geschlossenen Darlehensvertrages
zu berufen, weil er auf die Bitte der Bank hin einen eigenen
Kontoeröffnungsantrag gestellt hat.
BGH,
Urteil vom 29. Juli 2008 - XI ZR 387/06
Nds Realverbandsgesetz § 37
Abs 2; EGBGB Art. 189, 184; BGB §§ 1018, 1020
Erlöschen altrechtlicher Weidegerechtigigkeiten (Grunddienstbarkeiten) nach
preußischem Allgemeinem Landrecht (hier: Ostfriesland)
1) Die auf Herausgabe von Teilflächen
eines Grundstücks gerichtete Klage ist wegen fehlender Bestimmtheit des
Klageantrages unzulässig, wenn die Teilflächen nicht katasteramtlich
vermessen sind und sich ihre genaue Lage und Größe auch nicht
anderweitig exakt bestimmen lassen.
2) Bei den auf Grund eines Rezesses aus dem 19. Jahrhundert im Bereich
der Stadt Lingen eingeräumten Weidegerechtigkeiten handelt es sich nicht
um Reallasten i.S. von § 2 Abs. 1 des Nieders. Reallastengesetzes vom
17.05.1967.
3) Bezüglich solcher Weidegerechtigkeiten steht dem
Grundstückseigentümer - hier der Stadt Lingen - kein Kündigungsrecht
entsprechend § 37 Abs. 2 des Nieders. Realverbandsgesetzes vom
04.11.1969 zu, wenn er mit den früheren Inhabern der
Weidegerechtigkeiten vereinbart hatte, dass die inzwischen wegen einer
Nutzungsänderung nicht mehr ausgeübten Weidegerechtigkeiten nach der
Kündigung wieder aufleben sollten, und die Ausübung der
Weidegerechtigkeiten durch die nunmehr Nutzungsberechtigten
wirtschaftlich sinnvoll erscheint.
4) In diesem Fall kommt auch ein Erlöschen der altrechtlichen
Weidegerechtigkeiten nach Art. 184 S. 2 EGBGB i.V mit § 1020 S. 1 BGB
analog nicht in Betracht.
OLG Oldenburg, Urteil v. 03.07.2008 - 8 U 15/08
Nds RealVbG § 9; BGB §§ 96,
311b
Niedersächsische Realverbundsanteile sind grundsätzlich
Grundstücksbestandteile
Grundsätzlich sind selbständige
Realverbandsanteile Grundstücksbestandteile. Die Selbständigkeit der
Anteile ist nicht gleichbedeutend mit deren Trennung vom Grundstück.
Behauptet der Veräußerer eines Grundstücks die Personengebundenheit der
angeblich nicht mitverkauften Realverbandsanteile, hat er zum Vorgang
der Trennung vom Grundstück vorzutragen, da er hierfür darlegungs und
beweispflichtig ist.
OLG Celle, Urteil v. 25.06.2008 - 4 U 29/08
BGB § 139, 242
Mängelhaftung eines Ingenieurs für mangelhafte Ingenieurleistung trotz
unwirksamer Schwarzgeldabrede jedenfalls nach Errichtung des Bauvorhabens
BGB § 139 Ob ein
Werkvertrag aufgrund einer Ohne-Rechnung-Abrede insgesamt nichtig ist,
richtet sich nach § 139 BGB (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 21. Dezember
2000 - VII ZR 192/98, BauR 2001, 630 = NZBau 2001, 195 = ZfBR 2001,
175).
BGH, Urteil v. 24.04.2008 - VII ZR 140/07
EGBGB Art. 184; BGB § 1105
Auslegung einer altrechtlichen Reallast nach gemeinem Recht
(Holzberechtigung für Geschirr-Losholz) als abhängig von der tatsächlichen
Nutzung eines Gespanns für den Ackerbau
BGH, Urteil v. 13.06.2008 - V ZR 132/07
BGB §§ 921, 922
Auch Stützmauer auf der Grenze kann gemeinschaftliche Grenzanlage sein
Die Einordnung einer Mauer, die von der
Grenzlinie geschnitten wird, als Grenzanlage i.S. der §§ 921, 922 BGB
ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie auf Teilbereichen ihrer Länge
dazu dient, eine Aufschüttung des Grundstücks des einen Nachbarn
gegenüber dem Grundstück des anderen Nachbarn abzufangen.
OLG
Karlsuhe, Urteil v. 9.4.2008 - 6 U 199/06
BGB § 436; BauG §§ 127ff.
Auslegung einer Erschließungskostenregelung, wonach Verkäufer die Abgaben
für „grundstücksbezogene Maßnahmen“ zu tragen hat, die bis zum Stichtag
„ganz- oder teilbetragsfähig abgeschlossen“ waren
OLG
Brandenburg, Urteil v. 10.07.2008 - 5 U 97/07
AO § 322 Abs. 3; GBO §§ 38,
53, 71 Abs. 2; ZPO § 864 Abs. 2, §§ 866, 867
Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf Ersuchen des Fianzamtes
Bei der Eintragung von
Zwangssicherungshypotheken auf Ersuchen des Finanzamts hat das
Grundbuchamt Einwendungen des Schuldners, die sich gegen die
Berechtigung der zugrunde gelegten Steuerforderungen richten, nicht
nachzugehen.
OLG
München, Urteil v. 8.8.2008 - 34 Wx 059/08
Familienrecht
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1; BSZG § 4 a
Berücksichtigung der Verminderung der Sonderzahlung (Abzug für
Pflegeleistungen) im Versorgungsausgleich
Die Verminderung der Sonderzahlung nach §
4 a Bundessonderzahlungsgesetz führt zu einer Verkürzung der
beamtenrechtlichen Brutto-Versorgungsbezüge und ist deshalb bei der
Wertermittlung im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen; die
rechtspolitische Erklärung dieser Verkürzung als "Abzug für
Pflegeleistungen" ändert daran nichts.
BGH,
Beschluss vom 2. Juli 2008 - XII ZB 80/06
BGB § 1587 g Abs. 1, § 1587 i
Abs. 1
Bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich kein Anspruch auf Abtretung eines
prozentualen (dynamischen) Anteils der Betriebsrente
Im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich
erwirbt der Berechtigte keinen Anspruch auf Zahlung einer dynamischen
Ausgleichsrente, die in einem Vomhundertsatz des jeweiligen Zahlbetrags
der aktuell geschuldeten Ausgleichsrente ausgedrückt werden könnte. Der
ausgleichspflichtige Ehegatte kann deshalb auch nicht zur Abtretung
eines prozentualen (dynamischen) Anteils seiner Betriebsrente
verpflichtet werden (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 11. September
2007 - XII ZB 177/04 - FamRZ 2007, 2055, 2056 f.).
BGH,
Beschluss vom 2. Juli 2008 - XII ZB 148/06
Gesellschaftsrecht
AktG §§ 311, 317
Kein Wettbewerbsverbot für herrschenden Aktionär bei Bestehen der
Wettbewerbssituation bereits vor Erwerb der Mehrheitsbeteiligung
Der herrschende Aktionär unterliegt
gegenüber der abhängigen Gesellschaft jedenfalls dann keinem von
Minderheitsaktionären verfolgbaren (ungeschriebenen) aktienrechtlichen
Wettbewerbsverbot, wenn die Wettbewerbssituation bereits vor Erwerb der
Mehrheitsbeteiligung bestanden hat.
BGH,
Beschluss vom 25. Juni 2008 - II ZR 133/07
GmbHG § 35; HGB §§ 74 ff.,
75d
Kein Wahlrecht des GmbH-Geschäftsführers, an unwirksamem nachvertraglichen
Wettbewerbsverbot festzuhalten, dafür aber Karenzentschädigung zu verlangen
Aus der in einem
Geschäftsführeranstellungsvertrag getroffenen Vereinbarung eines
(nachvertraglichen) Wettbewerbsverbots ohne Karenzentschädigung kann
unabhängig von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Vereinbarung
jedenfalls ein Anspruch auf Karenzentschädigung nicht abgeleitet werden.
BGH,
Beschluss vom 7. Juli 2008 - II ZR 81/07
AktG § 107; BGB §§ 666 f.
Rückgabepflicht des Aufsichtsrates für überlassene Gesellschaftsunterlagen
bei Mandatsende
Eine Regelung in der Geschäftsordnung des
Aufsichtsrats einer AG, nach der ausscheidende Organmitglieder die ihnen
im Rahmen ihrer Amtstätigkeit überlassenen Gesellschaftsunterlagen
zurückzugeben haben, begegnet keinen Bedenken. Eine entsprechende
Verpflichtung ergibt sich schon aus dem Grundgedanken der §§ 666 f. BGB.
BGH,
Beschluss vom 7. Juli 2008 - II ZR 71/07
Notarrecht
ZVG § 85a
Unwirksamkeit eines nur zur Aushebelung des Schuldnerschutzes abgegebenen
Gebots
Das Gebot eines Beauftragten des
Gläubigers, das ausschließlich darauf gerichtet ist, zu Gunsten des
Gläubigers und zu Lasten des Schuldners die Rechtsfolgen von § 85a Abs.
1 und Abs. 2 ZVG herbeizuführen, ist unwirksam. Ob der Bieter zur
Vertretung des Gläubigers berechtigt ist, ist insoweit ohne Bedeutung
(Fortführung von Senat, BGHZ 172, 218 ff.).
BGH, Beschl. v. 17. Juli 2008 - V ZB 1/08
BeurkG §§ 11, 28
Amtspflicht des Notars zur Prüfung der Geschäftsfähigkeit bzw.
Testierfähigkeit bei erkennbaren Zweifeln
OLG Celle,
Urteil v. 19.02.2008 - Not 16/07
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