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Top-Aktuell
DNotI-Online-Plus
Neue Volltext-Datenbank mit über 9.000 Internet-Gutachten seit 1.10.2008
online
Hinweise zur neuen Datenbank
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
FGG § 13; ZPO §§ 79, 794 Abs. 1 Nr. 5; GBO §§ 13, 19
Vertretung bei Grundbuchanträgen und -bewilligung sowie bei
Zwangsvollstreckungsunterwerfung nach § 13 FGG, § 79 ZPO n.F.
DNotI-Fax-Abruf-Nr.
11539
(Bezugnahme auf
BNotK-Rundschreiben
Nr. 24/2008 vom 5.9.2008 und
Nr. 26/2008 vom 12.9.2008)
BGB § 1193; ZPO § 726
Rechtsfragen zum Risikobegrenzungsgesetz
DNotI-Fax-Abruf-Nr. 11535
(Fälligkeitsregelung; Nachweisverzicht)
11536 (Teilunwirksamkeit;
Übergangsrecht)
11537 (Eintragung der Eigenschaft
als Sicherungsgrundschuld)
11538 (Nachverpfändung)
BGB §§ 675, 631, 641; MaBV § 3 Abs. 2
Haftung des bauleitenden Architekten des Bauträgers für falsche
Bautenstandsberichte gegenüber den Erwerbern
Den Erwerbern
einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung können
Schadensersatzansprüche gegen den vom Veräußerer mit der Bauleitung
beauftragten Architekten zustehen, wenn dieser unrichtige
Bautenstandsberichte erstellt hat, die vereinbarungsgemäß Grundlage für
die ratenweise Zahlung des Erwerbspreises sein sollen. Denn die Erwerber
sind in den Schutzbereich des zwischen dem Bauträger und dem Architekten
abgeschlossenen Architektenvertrags einbezogen. (Auszug,
zusammengestellt aus der Pressemitteilung)
BGH, Urt. v. 25.9.2008 –
VII ZR 35/07 (Entscheidungsgründe noch nicht veröffentlicht)
BGH, Pressemitteilung Nr. 182/2008 vom 25.9.2008

Gesetzesänderungen
Gesellschaftsrecht
GmbHG
MoMiG auch durch Bundesrat gebilligt
Billigung durch den Bundesrates am 19.9.2008,
Pressemitteilung des Bundesrates vom 19.9.2008
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Rechtsprechung
Immobilienrecht/allg.
Zivilrecht
BGB §§ 906; BBergG §§ 114 ff.
Vorschriften über Haftung für Bergschäden lassen bürgerlich-rechtlichen
Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB unberührt
Die Vorschriften
über die Haftung für Bergschäden (§§ 114 ff. BBergG) enthalten keine
abschließende Regelung für den Ersatz sämtlicher Schäden, die durch
untertägigen Bergbau verursacht werden, sondern einen Auffangtatbestand.
Sie lassen einen bürgerlich-rechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906
Abs. 2 Satz 2 BGB unberührt. (Auszug aus der Pressemitteilung)
BGH, Urt. v. 19.9.2008 – V
ZR 28/08 (Entscheidungsgründe noch nicht veröffentlicht)
BGH, Pressemitteilung Nr. 177/2008 vom 19.9.2008
Familienrecht
BGB §§ 1408,
138 Ab, 242 (Familienrecht)
Ausschluss des Versorgungsausgleichs und damit ggf. ganzer Ehevertrag
sittenwidrig, wenn Ehefrau wegen abzusehender Kindesbetreuung keine eigenen
Versorgungsanrechte hätte
a) Ein im Ehevertrag kompensationslos vereinbarter
Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig,
wenn die Ehegatten bei Abschluss des Vertrags bewusst in Kauf nehmen,
dass die Ehefrau wegen Kindesbetreuung alsbald aus dem Berufsleben
ausscheiden und bis auf weiteres keine eigenen Versorgungsanrechte
(abgesehen von Kindererziehungszeiten) erwerben wird.
b) Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann in solchen Fällen zur
Gesamtnichtigkeit des Ehevertrags führen, wenn die Ehefrau bei seinem
Abschluss im neunten Monat schwanger ist und ihr der Vertragsentwurf
erstmals in der notariellen Verhandlung bekannt gegeben wird.
BGH, Urteil vom 9.
Juli 2008 - XII ZR 6/07
Gesellschaftsrecht
GmbHG §§ 46 Nr.
1, Nr. 5, Nr. 8, 47 Abs. 4
Beweislast für Angemessenheit der Vergütung eines
Gesellschafter-Geschäftsführers
a) Ein Stimmverbot des Veräußerers eines Geschäftsanteils
gilt nur dann für den Erwerber, wenn die Abtretung der Umgehung des
Stimmverbots dient (Anschluss an Sen.Urt. v. 29. Januar 1976 - II ZR
19/75, WM 1976, 378).
b) Die Gesellschaft muss im Anfechtungsprozess die Angemessenheit der
von der Mehrheit der Gesellschafter beschlossenen Vergütung eines
Gesellschafter-Geschäftsführers beweisen, wenn er sie sich unter Verstoß
gegen die innergesellschaftliche Kompetenzordnung ohne Abstimmung mit
den übrigen Gesellschaftern bereits ausgezahlt hat.
c) Der Verstoß gegen die innergesellschaftliche Kompetenzordnung allein
führt noch nicht zur Schadensersatzpflicht (Anschluss an Sen.Urt. v. 11.
Dezember 2006 - II ZR 166/05, ZIP 2007, 268).
BGH,
Versäumnisurteil vom 21. Juli 2008 - II ZR 39/07
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