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29. September - 2. Oktober 2008
 

 
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DNotI-Online-Plus
Neue Volltext-Datenbank mit über 9.000 Internet-Gutachten seit 1.10.2008 online

Hinweise zur neuen Datenbank

 

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

FGG § 13; ZPO §§ 79, 794 Abs. 1 Nr. 5; GBO §§ 13, 19
Vertretung bei Grundbuchanträgen und -bewilligung sowie bei Zwangsvollstreckungsunterwerfung nach § 13 FGG, § 79 ZPO n.F.

DNotI-Fax-Abruf-Nr. 11539

(Bezugnahme auf BNotK-Rundschreiben Nr. 24/2008 vom 5.9.2008 und Nr. 26/2008 vom 12.9.2008)
 

BGB § 1193; ZPO § 726
Rechtsfragen zum Risikobegrenzungsgesetz

DNotI-Fax-Abruf-Nr. 11535 (Fälligkeitsregelung; Nachweisverzicht)
11536 (Teilunwirksamkeit; Übergangsrecht)
11537 (Eintragung der Eigenschaft als Sicherungsgrundschuld)
11538 (Nachverpfändung)
 

BGB §§ 675, 631, 641; MaBV § 3 Abs. 2
Haftung des bauleitenden Architekten des Bauträgers für falsche Bautenstandsberichte gegenüber den Erwerbern

Den Erwerbern einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung können Schadensersatzansprüche gegen den vom Veräußerer mit der Bauleitung beauftragten Architekten zustehen, wenn dieser unrichtige Bautenstandsberichte erstellt hat, die vereinbarungsgemäß Grundlage für die ratenweise Zahlung des Erwerbspreises sein sollen. Denn die Erwerber sind in den Schutzbereich des zwischen dem Bauträger und dem Architekten abgeschlossenen Architektenvertrags einbezogen. (Auszug, zusammengestellt aus der Pressemitteilung)

BGH, Urt. v. 25.9.2008 – VII ZR 35/07 (Entscheidungsgründe noch nicht veröffentlicht)
BGH, Pressemitteilung Nr. 182/2008 vom 25.9.2008 


Gesetzesänderungen

Gesellschaftsrecht

GmbHG
MoMiG auch durch Bundesrat gebilligt

Billigung durch den Bundesrates am 19.9.2008, Pressemitteilung des Bundesrates vom 19.9.2008

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Rechtsprechung

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

BGB §§ 906; BBergG §§ 114 ff.
Vorschriften über Haftung für Bergschäden lassen bürgerlich-rechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB unberührt

Die Vorschriften über die Haftung für Bergschäden (§§ 114 ff. BBergG) enthalten keine abschließende Regelung für den Ersatz sämtlicher Schäden, die durch untertägigen Bergbau verursacht werden, sondern einen Auffangtatbestand. Sie lassen einen bürgerlich-rechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB unberührt. (Auszug aus der Pressemitteilung)

BGH, Urt. v. 19.9.2008 – V ZR 28/08 (Entscheidungsgründe noch nicht veröffentlicht)
BGH, Pressemitteilung Nr. 177/2008 vom 19.9.2008

 


Familienrecht

BGB §§ 1408, 138 Ab, 242 (Familienrecht)
Ausschluss des Versorgungsausgleichs und damit ggf. ganzer Ehevertrag sittenwidrig, wenn Ehefrau wegen abzusehender Kindesbetreuung keine eigenen Versorgungsanrechte hätte

a) Ein im Ehevertrag kompensationslos vereinbarter Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn die Ehegatten bei Abschluss des Vertrags bewusst in Kauf nehmen, dass die Ehefrau wegen Kindesbetreuung alsbald aus dem Berufsleben ausscheiden und bis auf weiteres keine eigenen Versorgungsanrechte (abgesehen von Kindererziehungszeiten) erwerben wird.

b) Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann in solchen Fällen zur Gesamtnichtigkeit des Ehevertrags führen, wenn die Ehefrau bei seinem Abschluss im neunten Monat schwanger ist und ihr der Vertragsentwurf erstmals in der notariellen Verhandlung bekannt gegeben wird.

BGH, Urteil vom 9. Juli 2008 - XII ZR 6/07

 


Gesellschaftsrecht

GmbHG §§ 46 Nr. 1, Nr. 5, Nr. 8, 47 Abs. 4
Beweislast für Angemessenheit der Vergütung eines Gesellschafter-Geschäftsführers

 

a) Ein Stimmverbot des Veräußerers eines Geschäftsanteils gilt nur dann für den Erwerber, wenn die Abtretung der Umgehung des Stimmverbots dient (Anschluss an Sen.Urt. v. 29. Januar 1976 - II ZR 19/75, WM 1976, 378).

b) Die Gesellschaft muss im Anfechtungsprozess die Angemessenheit der von der Mehrheit der Gesellschafter beschlossenen Vergütung eines Gesellschafter-Geschäftsführers beweisen, wenn er sie sich unter Verstoß gegen die innergesellschaftliche Kompetenzordnung ohne Abstimmung mit den übrigen Gesellschaftern bereits ausgezahlt hat.

c) Der Verstoß gegen die innergesellschaftliche Kompetenzordnung allein führt noch nicht zur Schadensersatzpflicht (Anschluss an Sen.Urt. v. 11. Dezember 2006 - II ZR 166/05, ZIP 2007, 268).

BGH, Versäumnisurteil vom 21. Juli 2008 - II ZR 39/07

 

 

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