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15.-19. September 2008
 

 
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Top-Aktuell

Immobilienrecht

BGB §§ 535 ff.
Vermieter kann bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel keinen Zuschlag zur Miete über ortsübliche Vergleichsmiete hinaus verlangen  

Der Vermieter ist nicht berechtigt, im Falle der Unwirksamkeit einer Klausel zur Vornahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter von diesem eine Mieterhöhung in Form eines Zuschlages zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu verlangen.

BGH, Urt. v. 9.7.2008 - VIII ZR 181/07


Familienrecht

BGB §§ 1601, 1603, 1609 Nr. 1 ff.
Splittingvorteil aus neuer Ehe kommt auch unterhaltsberechtigten (minderjährigen) Kindern aus erster Ehe vorrangig zugute


Notarrecht/Verfahrensrecht

FamFG; FGG; FGG-RG; ZPO §§ 323 ff.
Gesetz zur Reform des familiengerichtlichen Verfahrens und der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-RG)

Neues FGG soll zum 1.9.2009 in Kraft treten

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Gesetzesänderungen

Familienrecht

EGBGB Art. 17; VO (EG) Nr. 2201/2003 (Brüssel IIa)
Rom III-Verordnung (zum auf Scheidungsverfahren anwendbaren Recht) wohl gescheitert - aber möglicherweise Regelung durch verstärkte Zusammenarbeit verschiedener Mitgliedstaaten

wobei sich bisher Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Österreich, Rumänien, Slowenien, Spanien und Ungarn anschließen wollen,

Der ursprüngliche Vorschlag für eine "Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 im Hinblick auf die Zuständigkeit in Ehesachen und zur Einführung von Vorschriften betreffend das anwendbare Recht in diesem Bereich" enthielt u.a.: 

  • Anknüpfungsleiter für auf Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anwendbares Recht (Art. 20b): 

        1. Recht des Staates des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltes, 
        2. Recht des Staates des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltes, sofern ein Ehegatte dort noch
        seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,  
        3. Recht der gemeinsamen Staatsangehörigkeit (bzw. domicile in Großbritannien bzw. Irland),  
        4. sonst Recht des Staates, in dem der Antrag gestellt wird.  

  • Rechtswahl des auf die Scheidung anwendbaren Rechts sollte zulässig werden (Art. 20a), insbesondere:   

       1. zugunsten des Rechts des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, sofern ein Ehegatte dort
           noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,  
       2. oder zugunsten der gemeinsamen Staatsangehörigkeit (domicile in Großbritannien/Irland)  
       3. oder eines Staates, in dem die Ehegatten während mindestens 5 Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt
       hatten, 
       4. oder des Staates, in dem der Antrag gestellt wird.

EGBGB Art. 18
Entwurf einer EU-Verordnung über die Zuständigkeit und das anwendbare Recht in Unterhaltssachen

grds. Einigung, insbes. auf Abschaffung des Exequatur-Verfahrens für die Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen,

aber konkreter Inhalt noch offen - insbes. die Form der Einbeziehung Großbritanniens (möglicherweise wird im Verhältnis zu Großbritannien das Exequatur weiter erforderlich bleiben);

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit und das anwendbare Recht in Unterhaltssachen, die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen und die Zusammenarbeit im Bereich der Unterhaltspflichten:  

  • Zuständigkeit insbes. Gericht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragsgegners sowie des Unterhaltsberechtigten (Art. 3);

  • Anknüpfung an das Recht des Landes, in dem der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 13 Abs. 1); 

  • statt dessen lex fori auf Antrag des Unterhaltsberechtigten, wenn der Unterhaltsverpflichtete im Gerichtsstaat seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 13 Abs. 2 lit. b); 

  • Rechtswahl zulässig (Art. 14);  

  • unmittelbare Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen aus anderen EU-Staaten ohne Erfordernis eines Anerkennungsverfahrens (Art. 27 ff); 

  • Vollstreckbarkeit öffentlicher Urkunden und vollstreckbarer Vereinbarungen aus anderen EU-Staaten (Art. 37 ff.); 

  • keine Geltung für Dänemark; Einbeziehung Großbritanniens noch unklar.


Notarrecht/Verfahrensrecht

GwG; GwBekErgG; BNotO § 23; BeurkG §§ 54a ff.
Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz (Umsetzung der dritten Geldwäscherichtlinie)


Rechtsprechung

Immobilienrecht

BGB §§ 535 ff., 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 
Unwirksamkeit einer "Farbwahlklausel" in einem Wohnraummietvertrag ("neutrale, deckende, helle Farben und Tapeten")

a) Eine formularvertragliche Klausel, die den Mieter dazu verpflichtet, die auf ihn abgewälzten Schönheitsreparaturen in "neutralen, hellen, deckenden Farben und Tapeten auszuführen", ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn sie nicht auf den Zustand der Wohnung im Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache beschränkt ist, sondern auch für Schönheitsreparaturen gilt, die der Mieter im Laufe des Mietverhältnisses vorzunehmen hat.
b) Die formularmäßige unangemessene Einengung des Mieters in der Art der Ausführung von Schönheitsreparaturen führt zur Unwirksamkeit der Abwälzung der Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen schlechthin.

BGH, Urt. v. 18.6.2008 - VIII ZR 224/07

BGB §§ 566, 548 Abs. 3
Verjährung von Ansprüchen des Wohnraummieters gegen den früheren Vermieter bei Vermieterwechsel läuft 6 Monate ab Kenntnis des Mieters von Grundbuchumschreibung

Bei einer Beendigung des Mietverhältnisses durch Veräußerung des Mietobjekts beginnt die Verjährungsfrist des § 548 Abs. 2 BGB für Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung erst mit der Kenntnis des Mieters von der Eintragung des Erwerbers im Grundbuch zu laufen.

BGH, Urt. v. 28.5.2008 - VIII ZR 133/07


Familienrecht

BGB §§ 1600 Abs. 1 Nr. 2, 1600 b Abs. 1 Satz 1, 1600 e Abs. 1 Satz 1; ZPO  §§ 640 h Abs. 2, 62
Anfechtungsklage des leiblichen Vaters muss innerhalb der Anfechtungsfrist sowohl gegenüber dem rechtlichen Vater wie gegenüber dem Kind erhoben werden

Die nach § 1600 e Abs. 1 Nr. 3 BGB sowohl gegen den rechtlichen Vater als auch gegen das Kind zu erhebende Anfechtungsklage des leiblichen Vaters im Sinne des § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann nur Erfolg haben, wenn die Anfechtungsfrist des § 1600 b Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber beiden Beklagten gewahrt ist. Diese sind notwendige Streitgenossen im Sinne des § 62 ZPO; die Wahrung der Frist im Verhältnis zu einem von ihnen entfaltet aber nicht auch Wirkung gegenüber dem anderen (BGHZ 131, 376, 380 f.).

BGH, Urt. v. 30.7.2008 - XII ZR 18/07


Steuerrecht

GrEStG § 3 Nr. 1
Berechnung der Freigrenze bei Übertragung von Bruchteilen

FG Köln, Urt. v. 1.8.2008 - 5 K 2799/06


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Notarlinks International/Amerika

Chile

Gesetze Zivil- und Immobilienrecht

Gesetze Familien- und Erbrecht

Gesetze IPR, Verfahrens- und Notarrecht

Korea (Republik)

  • KLRI (Korea Legislation Research Institute) (englische Übersetzungen wichtiger Gesetzestexte, kostenpflichtig)

 

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