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Top-Aktuell
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB §§ 765, 199; MaBV § 7
Verjährungsfrist für Bürgschaft auf erstes Anfordern (hier: MaBV-Bürgschaft
für Bauträgervertrag) tritt mit Fälligkeit der Hauptschuld ein, auch ohne
Leistungsanforderung des Gläubigers
Die Fälligkeit der Forderung aus einer
Bürgschaft auf erstes Anfordern tritt, sofern die Parteien nichts
anderes vereinbaren, mit der Fälligkeit der Hauptschuld ein und ist
nicht von einer (formgerechten) Leistungsaufforderung des Gläubigers
abhängig.
BGH, Urt. v. 8.7.2008 - XI ZR 230/07
Notarrecht/Verfahrensrecht
ZPO §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 79;
FGG § 13; BNotO § 24; RDG §§ 1 ff.; GBO § 15; BGB §§ 1191 ff.
Grundschuldbestellung aufgrund Finanzierungsvollmacht - Vollzugsvollmachten
für Notarangestellte
BNotK-Rundschreiben Nr. 24/2008 vom 5.9.2008
– Finanzierungsvollmachten bei der
Grundschuldbestellung/Durchführungsvollmachten für Notarangestellte –
Änderungen in ZPO und FGG durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur
Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
Gesetzesänderungen
Gesellschaftsrecht
GmbHG §§ 2 Abs. 1a, 4a Abs. 2, 5, 5a, 6 Abs. 2 S. 3, 7 Abs. 2 S. 3, 8 Abs. 1 Nr.
6 und Abs. 3, 16, 2 Abs. 1a, 17, 19 Abs. 4, 5, 30, 32, 32a, 35 Abs. 3, 40. 46, 53
Abs. 2, 64; AktG § 76 Abs. 3 S. 3; MoMiG; InsO § 15
GmbH-Reform (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von
Missbräuchen - MoMiG)
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages,
BR-Drucks. 615/08 vom 29.8.2008
BGB §§ 80, 81; BayStG
Änderung des Bayerischen Stiftungsgesetzes
Gesetz
zur Änderung des Bayerischen Stiftungsgesetzes,
BayGVBl. 2008, 473 (in Kraft seit
1.8.2008)
Öffentliches Recht
EnEG; EnEV §§ 3, 4, 9, 16 ff.
Verschärfung der energetischen Anforderungen für Neubauten (und bei wesentlichen
Änderungen) um ca. 30% geplant
Regierungsentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des
Energieeinsparungsgesetzes,
BR-Drucks. 562/08 vom 8.8.2008
Regierungsentwurf für Verordnung zur Änderung der
Energieeinsparverordnung,
BR-Drucks. 569/08 vom 8.8.2008
-
Verschärfung der energetischen Anforderungen um ca. 30% (§§ 3,4, 9 und
Anlagen 1, 2 EnEV-E),
-
Außerbetriebnahme elektrischer Speicherheizsysteme (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 EnEG-E;
§ 10a EnEV),
-
leichte
Änderungen bei der Darstellung in Energieausweisen (§§ 16 ff. und Anlagen 6
ff. EnEV),
-
Anwendung
des neuen Rechts vorgesehen für "Vorhaben, welche die Errichtung, die
Änderung, die Erweiterung oder den Ausbau von Gebäuden zum Gegenstand
haben", in der zum Zeitpunkt der Bauantragstellung/Bauanzeige bzw.
Kenntnisgabe bzw. (bei bei nicht genehmigungs- und anzeigebedürftigen
Vorhaben) des Baubeginns geltenden Fassung (§ 28 EnEV),
-
politische
Absichtserklärung zu weiteren "Verschärfung der energetischen Anforderungen
nochmals bis zur gleichen Größenordnung ..., allerdings in Abhängigkeit von
den wirtschaftlichen und sonstigen Rahmenbedingungen" (BR-Drucks. 569/08, S.
67).
Notarrecht/Verfahrensrecht
FamFG; FGG; FGG-RG; ZPO §§ 323 ff.
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des familiengerichtlichen Verfahrens und der
Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-RG)
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages,
BR-Drucks. 617/08 vom 29.8.2008
Rechtsprechung
Immobilienrecht/allg.
Zivilrecht
BGB §§ 632a,
641a, 309 Nr. 8 b) ff), 310 Abs. 1; EGBGB Art. 244; MaBV; FoSiG
Forderungssicherungsgesetz
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages,
BR-Drucks. 616/08 vom 29.8.2008
GBO §§ 53, 20, 39, 40, 71; UmwG §
20 Abs. 1
Voraussetzungen für Klarstellungsvermerk
Für einen Klarstellungsvermerk über die Grundlage
der Eintragung genügt es nicht, dass die ursprüngliche Verlautbarung in
Zweifel gezogen wird. Vielmehr muss auch die Richtigkeit der begehrten
Klarstellung zur Überzeugung des Grundbuchamts feststehen.
OLG München, Urt. v. 29.7.2008 - 34 Wx 028/08
BGB §§ 675, 433
Beweis für Beratungsfehler des Verkäufers hinsichtlich Mietpool
Die nach Vertragsschluss einsetzende defizitäre
Entwicklung eines Mietpools lässt allein nicht den Schluss auf einen
Beratungsfehler des Verkäufers zu.
BGH, Urt. v. 18.7.2008 - V ZR 70/07
BGB §§ 280 Abs. 1, 538
Schadensersatzpflicht des Mieters bei exzessivem Rauchen
Rauchen in einer Mietwohnung geht über den
vertragsgemäßen Gebrauch hinaus und begründet eine Schadensersatzpflicht
des Mieters, wenn dadurch Verschlechterungen der Wohnung verursacht
werden, die sich nicht mehr durch Schönheitsreparaturen im Sinne des
§ 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung beseitigen lassen,
sondern darüber hinausgehende Instandsetzungsarbeiten erfordern. Das
gilt unabhängig davon, ob ein Renovierungsbedarf bereits vorzeitig
entsteht (Fortführung des Senatsurteils vom 28. Juni 2006 – VIII ZR
124/05, NJW 2006, 2915).
BGH, Urt. v. 5.3.2008 - VIII ZR 37/07
VerkFlBerG §§ 3, 5; GG Art. 3
Abs. 1, Art. 14, 20 Abs. 3, Art. 100 Abs. 1 und 2; EMRK Art. 1 des (1.)
Zusatzprotokolls
Ankaufsrecht nach Verkehrsflächenbereinigungsgesetz ist verfassungsgemäß
Gegen das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz
(VerkFlBerG), insbesondere das Ankaufsrecht und den damit verbundenen
Kontrahierungszwang nach § 3 Abs. 1, § 5 VerkFlBerG sowie die darin
enthaltene Entgeltregelung, bestehen keine durchgreifenden
verfassungsrechtlichen Bedenken.
OLG Brandenburg, Urt. v. 9.8.2007 - 5 U 211/06
Familienrecht
BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 4; ZPO § 640 d
Anfechtung der Vaterschaft durch den biologischen Vater bei Nichtbestehen
einer sozial-familiären Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem
Kind
Zum Umfang der Amtsaufklärungspflicht und zur
Darlegungslast des Klägers für das Nichtbestehen einer sozial-familiären
Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind im Falle der
Anfechtung der Vaterschaft durch den biologischen Vater.
BGH, Urt. v. 30.7.2008 - XII ZR 150/06
BGB §§ 426, 421, 311b Abs. 1, 1372 ff., 1378
Gesamtschuldnerausgleich zwischen getrennt lebenden Ehegatten
OLG Brandenburg, Urt. v. 12.3.2008 - 13 U 68/07
Erbrecht
BGB §§ 2197 ff., 2221; UStG §
3a; RL 77/388/EWG Art. 9 Abs. 2 lit. e); EG Art. 226
Testamentsvollstreckung ist keine der Leistung eines Rechtsanwalts ähnliche
Leistung im Sinne der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie
Die Leistung der Testamentsvollstreckung stellt
weder eine hauptsächlich und gewöhnlich von einem Rechtsanwalt erbrachte
Leistung noch eine Leistung dar, die denjenigen von Rechtsanwälten
ähnlich ist. Die Bundesrepublik Deutschland hat daher durch nationale
Rechtsvorschriften, wonach der Ort der von einem Testamentsvollstrecker
ausgeführten Dienstleistungen nach dem Ort zu bestimmen ist, an dem der
Dienstleistende seine Tätigkeit ausübt, nicht gegen die Bestimmungen aus
der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie verstoßen.
EuGH, Urt. v. 6.12.2007 - C-401/06
Internationales Privatrecht
SGB VI § 1 S. 4; SGB III § 27 Abs. 1 Nr. 5
Versicherungspflicht der Vorstandsmitglieder einer private limited company in
der Renten- und Arbeitslosenversicherung
In Deutschland beschäftigte Mitglieder des Board of
Directors einer private limited company irischen Rechts sind auch unter
Berücksichtigung des Rechts der Europäischen Gemeinschaft nicht wie
Mitglieder des Vorstands einer deutschen Aktiengesellschaft von der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und
Arbeitslosenversicherung ausgenommen.
BSG, Urt. v. 27.2.2008 - B 12 KR 23/06 R
Öffentliches Recht GVO § 2
Abs. 1 S. 2 Nr. 1; FlurbG §§ 61 ff.
Genehmigungserfrist gilt auch für Zuteilungsgrundstück in Bodenneuordnung
Wäre Verkauf des Einwurfsgrundstücks ohne
GVO-Genehmigung möglich gewesen, so ist auch die Veräußerung des in der
Flurbereinigung (oder einem sonstigen Bodenordnungsverfahren) zugeteilten
Zuteilungsgrundstücks genehmigungsfrei.
OLG Rostock, Beschl. v. 11.7.2007 - 7 W 61/06
GWB §§
97 ff.; RL 92/50/EWG Art. 3, 8, 9; EG Art. 234
Keine Ausschreibungspflicht für konzerninterne Übertragung der
Leistungserbringung an weisungsgebundene 100%-Tochtergesellschaft unter
Fortbestand der Haftung des ursprünglichen Dienstleistungsempfängers
1. Der Begriff der „Vergabe“ in Art. 3 Abs. 1
der Richtlinie 92/50 und der Begriff „vergeben“ in Art. 8 und Art. 9 der
Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung
der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge sind
dahin auszulegen, dass sie nicht eine Situation wie die des
Ausgangsverfahrens umfassen, in der vom ursprünglichen
Dienstleistungserbringer an den öffentlichen Auftraggeber erbrachte
Dienstleistungen auf einen anderen Dienstleistungserbringer in Form
einer Kapitalgesellschaft übertragen werden, deren Alleingesellschafter
der ursprüngliche Dienstleistungserbringer ist, der den neuen
Dienstleistungserbringer kontrolliert und ihm Weisungen erteilt, wenn
der ursprüngliche Dienstleistungserbringer weiterhin die Haftung für die
Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen übernimmt.
2. Der Begriff der „Vergabe“ in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/50 und
der Begriff „vergeben“ in Art. 8 und Art. 9 der Richtlinie 92/50 sind
dahin auszulegen, dass sie eine Anpassung des ursprünglichen Vertrags an
veränderte äußere Umstände, wie die Umrechnung ursprünglich in
nationaler Währung ausgedrückter Preise in Euro, die geringfügige
Verringerung dieser Preise zu ihrer Rundung und die Bezugnahme auf einen
neuen Preisindex, der gemäß den Bestimmungen des ursprünglichen Vertrags
den zuvor festgelegten Index ersetzt, nicht umfassen.
3. Der Begriff der „Vergabe“ in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/50 und
der Begriff „vergeben“ in Art. 8 und Art. 9 der Richtlinie 92/50 sind
dahin auszulegen, dass sie nicht eine Situation wie die des
Ausgangsverfahrens umfassen, in der ein öffentlicher Auftraggeber mit
dem Auftragnehmer während der Laufzeit eines Dienstleistungsauftrags von
unbestimmter Dauer in einem Nachtrag vereinbart, eine
Kündigungsverzichtsklausel für drei Jahre zu verlängern, die zum
Zeitpunkt der Vereinbarung der neuen Klausel unwirksam geworden wäre,
und für bestimmte Staffelpreise in einem besonderen Bereich größere
Rabatte als die ursprünglich vorgesehenen festzulegen.
EuGH, Urt. v. 19.6.2008 - C-454/06
Steuerrecht
AO § 39 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 15 Abs. 2; GewStG § 7, § 9 Nr. 2
Gewerblicher Grundstückshandel bei Abtretung von Mitunternehmeranteilen an
Grundstücksgesellschaften; Drei-Objekte-Grenze
Die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen an
mehr als drei am Grundstücksmarkt tätigen Gesellschaften bürgerlichen
Rechts ist auch dann der Veräußerung der zu den jeweiligen
Gesamthandsvermögen gehörenden Grundstücke gleichzustellen, wenn es
sich bei den Gesellschaften um gewerblich geprägte
Personengesellschaften i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG handelt. Die
Gewinne aus den Anteilsveräußerungen sind daher – bei Vorliegen der
übrigen Voraussetzungen – als laufende Gewinne aus gewerblichem
Grundstückshandel im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung
(Gewinnfeststellung) und der Gewerbesteuerveranlagung des
Gesellschafters (der Obergesellschaft) zu erfassen.
BFH, Urt. v. 5.6.2008
- IV R 81/06
Notarrecht
ZPO §§ 130 Nr. 6, 519 Abs. 4; BGB § 126; BeurkG § 13 Abs. 1
„Welle“ genügt nicht als Unterschrift des Berufungsschriftsatzes
BGH, Beschl. v.
21.2.2008 - V ZB 96/07
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