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Top-Aktuell
Immobilienrecht
BGB §§ 488, 491 ff., 1192,
1193 Abs. 2
BNotK-Rundschreiben zum Risikobegrenzungsgesetz
BNotK-Rundschreiben Nr. 23/2008 vom 26.8.2008
(Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen
verbundenen Risiken - Risikobegrenzungsgesetz - Auswirkungen auf den
Umgang mit Grundschulden in der notariellen Praxis)
WEG § 3; BGB §§ 925, 166
Trotz fehlender tatsächlicher Abgrenzung entsteht Sondereigentum, wenn die
Abgrenzung nach Aufteilungsplan und Bauausführung eindeutig ist
Ist die Begrenzung des Sondereigentums nach dem
Aufteilungsplan und der Bauausführung eindeutig, kann Sondereigentum an
einem Raum auch dann entstehen, wenn es an einer tatsächlichen
Abgrenzung des Raums gegen fremdes Sondereigentum fehlt.
BGH, Urt. v. 18.7.2008 - V ZR 97/07
Familienrecht
BGB §§ 313, 530 Abs. 1, 531
Abs. 2, 730 ff., 812 Abs. 1 Satz 2 Var. 2
Bereicherungsansprüche und Ansprüche aus Wegfall der Geschäftsgrundlage auch
bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft möglich (Änderung der Rechtsprechung)
a) Nach Beendigung einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft kommen wegen wesentlicher Beiträge eines Partners,
mit denen ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung
(hier: Wohnhaus) geschaffen wurde, dessen Alleineigentümer der andere
Partner ist, nicht nur gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche,
sondern auch Ansprüche aus ungerechtfertiger Bereicherung (§ 812 Abs. 1
Satz 2, 2. Alt. BGB) sowie nach den Grundsätzen über den Wegfall der
Geschäftsgrundlage in Betracht (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung,
vgl. etwa BGH Urteile vom 6. Oktober 2003 - II ZR 63/02 - FamRZ 2004, 94
und vom 8. Juli 1996 - II ZR 193/95 - NJW-RR 1996, 1473 f.).
b) Zur Abgrenzung von gemeinschaftsbezogener Zuwendung und Schenkung
unter Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
BGH, Urt. v. 9.7.2008 - XII ZR 179/05
Öffentliches Recht
HeimG §§ 1, 14; GG Art. 74
Abs. 1 Nr. 7
Ersetzung des Heimgesetzes durch Landesgesetze in Baden-Württemberg und
Bayern
mehr ...
EEWärmeG §§ 3,5
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz: Nutzungspflicht für erneuerbare Energien
bei Neubauten
BGBl. 2008
I, 1658, Inkrafttreten zum 1.1.2009
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Gesetzesänderungen
Familienrecht
BGB §§ 1374 Abs. 1, 1375, 1378, 1379, 1385-1390, 1370; HausratsVO; FGG §§ 200
ff.; LPartG §§ 17-19; WEG § 60
Berücksichtigung negativen Anfangsvermögens bei Zugewinnausgleich
BMJ-Pressemitteilung vom 20.8.2008 zum Regierungsentwurf
Regierungsentwurf vom 20.8.2008,
enthält zum Güterrecht insbes.:
VersAusglG; BGB § 1587
ff.
Versorgungsausgleichsgesetz:
Strukturreform Versorgungsausgleich
Regierungsentwurf mit Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung
der Bundesregierung,
BT-Drucks. 16/10144 vom 20.8.2008
BGB §§ 1813, 1901a; BNotO § 78a;
VRegV § 10
Registrierung isolierter Betreuungsverfügungen soll möglich werden
Änderungen des Betreuungsrechts im Entwurf des
Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs und Vormundschaftsrechts
BMJ-Pressemitteilung vom 20.8.2008 zum
Regierungsentwurf
Regierungsentwurf vom 20.8.2008
Öffentliches Recht
HeimG §§ 1, 14; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 7
Ersetzung des Heimgesetzes durch Landesgesetze in Baden-Württemberg und Bayern
-
Übergang der Gesetzgebungsbefugnis
auf die Länder durch Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG im Zusammenhang mit
Föderalismusreform (vgl.
Drasdo, NVwZ 2008, 639):
-
Baden-Württemberg: Landesheimgesetz
(LHeimG BW) vom 10.6.2008, GBl. BW 2008, 169, in Kraft seit 1.7.2008 (vgl.
Schaal, BWNotZ 2008, 114);
-
Bayern: „Gesetz zu Regelung der
Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (Pflege- und
Wohnqualitätsgesetz – PfleWoqG), BayGVBl 2008, 346, in Kraft seit 1.8.2008.
EEWärmeG §§ 3,5
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz: Nutzungspflicht für erneuerbare
Energien bei Neubauten
BGBl.
2008 I, 1658, Inkrafttreten zum 1.1.2009, insbes.:
-
§ 3
- Grundsatz: bei Neubauten Nutzungspflicht zur anteiligen Nutzung
erneuerbarer Energien für den Wärmebedarf; die Länder können eine
Pflicht auch für bereits errichete bzw. für unter die
Übergangsvorschrift fallende Gebäude aufstellen.
-
§ 5
- Anteil erneuerbarer Energien: alternativ entweder mindestens 15%
des Wärmebedarfs aus Solarenergie, oder mindestens 30% aus gasförmiger Biomasse,
oder mindestens 50% aus flüssiger oder fester Biomasse, oder mindestens 50% aus Geothermie und Umweltwärme.
-
§ 7
- Ersatzmaßnahmen: statt dessen genügt mindestens 50%
Wärmeenergiebedarf aus Kraft-Wärme-Kopplung (Anlagen IV und V), oder Energieeinsparung um 15% unter jeweiligen Anforderungen der
Energieeinsparverordnung (EnEV) (Anlage VI), oder Wärmeenergie aus Nah- oder Fernwärmeversorgung bezogen (Anlage
VII).
-
§ 8:
Kombination verschiedener Maßnahmen möglich.
-
§§
13-15 Förderprogramme: Förderung in den Jahren 2009 bis 2012 mit bis
zu 500 Millionen Euro pro Jahr aus dem Bundeshaushalt (für über
gesetzliche Pflicht hinausgehende Maßnahmen).
-
Inkrafttreten zum 1.1.2009 (§ 20);
§ 19: vom Anwendungsbereich ausgenommen sind Gebäude, wenn für das
Vorhaben vor dem 1.1.2009 Bauantrag gestellt oder Bauanzeige
erstattet wurde, bzw. bei genehmigungs- und anzeigefreien Gebäuden,
wenn vor dem 1.1.2009 mit der Bauausführung begonnen wurde
Notarrecht/Verfahrensrecht
GwG; GwBekErgG; BNotO § 23;
BeurkG §§ 54a ff.
Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz (Umsetzung der dritten Geldwäscherichtlinie)
Neufassung des Geldwäschegesetzes durch Gesetz vom 13.8.2008,
BGBl. 2008 I,
1690, in Kraft seit
21.8.2008
Rechtsprechung
Immobilienrecht/allg.
Zivilrecht
BGB § 662, § 667
Auftragsverhältnis bei Wirtschaftsführung für einen anderen außerhalb einer
Ehe trotz familiärer oder personaler Beziehungen
a) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,
nach der zwischen Eheleuten ein Auftragsverhältnis im Sinne der
§§ 662 ff BGB selbst dann nicht besteht, wenn sie übereingekommen sind,
während ihres Zusammenlebens die Aufgabenbereiche in der Weise zu
regeln, dass einer von ihnen die Wirtschaftsführung allein übernimmt und
die verfügbaren Mittel im Wesentlichen aus den Einkünften oder dem
Vermögen des anderen Ehegatten zufließen (BGH, Urteile vom 5. Juli 2000
‑ XII ZR 26/98 - NJW 2000, 3199, 3200; vom 24. Juni 1987 ‑ IVb ZR
49/86 - NJW‑RR 1987, 1347, 1348 und vom 29. Januar 1986 ‑ IVb ZR 11/85 -
NJW 1986, 1870, 1871 f), ist auf Fallgestaltungen mit sonstigem
familiären oder personalen Einschlag nicht übertragbar.
b) In diesen Fällen können allerdings nach Treu und Glauben Ansprüche
auf Rechnungslegung und Herausgabe gemäß § 667 BGB entfallen, wenn der
Auftraggeber diese jahrelang nicht geltend macht. Dies gilt jedoch dann
nicht, wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit des Beauftragten und seiner
Geschäftsführung bestehen (Fortführung von BGHZ 39, 87).
BGH, Beschl. v. 26.6.2008 - III ZR 30/08
HaustürWG § 2 Abs. 1 S. 4; BGB
§§ 312, 355, 488; Haustür-RL 85/577/EWG Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1; EG Art. 234
Nationales Recht kann Erlöschen des Haustürwiderrufsrecht einen Monat nach
vollständiger beiderseitiger Leistungserbringung bei langfristigem
Darlehensvertrag vorsehen
Die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20.
Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb
von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist dahin auszulegen, dass
der nationale Gesetzgeber für den Fall einer fehlerhaften Belehrung des
Verbrauchers über die Modalitäten der Ausübung des mit Art. 5 Abs. 1
dieser Richtlinie eingeführten Widerrufsrechts vorsehen kann, dass
dieses Recht nicht später als einen Monat nach vollständiger Erbringung
der Leistungen aus einem langfristigen Darlehensvertrag durch die
Vertragsparteien ausgeübt werden kann.
EuGH, Urt. v. 10.4.2008 - C-412/06 (Hamilton)
Familienrecht
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b, § 1587 h Nr. 1
Versorgungsausgleich bei Ausgleichsbetrag für vorzeitigen Ruhestand
Geht ein Ehegatte in den vorzeitigen Ruhestand
und wird ihm als Teil der Betriebsrente noch während der Ehezeit ein
Ausgleichsbetrag zugesagt, der die mit dem vorzeitigen Rentenzugang
einhergehende Kürzung seiner gesetzlichen Rente teilweise auffangen
soll, so ist dieser Ausgleichsbetrag grundsätzlich im
Versorgungsausgleich zu berücksichtigen.
BGH, Beschl. v. 2.7.2008 - XII ZB 208/05
Gesellschaftsrecht BGB
§§ 717 Satz 2, 1273 ff.; ZPO §§ 828 ff.
Auseinandersetzungsanspruch bzw. Auseinandersetzungsguthaben des
Pfändungsgläubigers bei Pfändung des Auseinandersetzungsanspruch eines
GbR-Gesellschafters
Der Gläubiger eines Gesellschafters einer GbR,
der dessen Anspruch aus § 717 Satz 2 BGB auf dasjenige, was dem
Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt, gepfändet und sich
hat überweisen lassen, ist berechtigt, den Auseinandersetzungsanspruch
gegen die anderen Gesellschafter ‑ wie der Pfändungsschuldner selbst ‑
im Klagewege durchzusetzen; für den Fall, dass das Gesellschaftsvermögen
versilbert ist, kann er deshalb auf der Grundlage einer von ihm zu
erstellenden Auseinandersetzungsrechnung das ihm zustehende
Auseinandersetzungsguthaben einfordern.
BGH, Beschl. v. 21.7.2008 - II ZR 183/07
BGB §§ 738, 728, 812 ff.;
InsO §§ 80, 110 Abs. 1 S. 1
Liquidationslose Vollbeendigung und Anwachsung des Vermögens an einzigen
verbleibenden Gesellschafter bei Fortsetzungsklausel nach Ausscheiden aller
bis auf einen Gesellschafter
a) Scheidet der vorletzte Gesellschafter aus
einer BGB-Gesellschaft aus, für die im Gesellschaftsvertrag bestimmt
ist, dass die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern
fortgesetzt wird, führt dies ‑ soweit nichts Abweichendes geregelt ist ‑
zur liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft und zur Anwachsung
des Gesellschaftsvermögens bei dem letzten verbliebenen Gesellschafter.
b) Der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen eines nicht existenten Schuldners (hier: einer voll beendeten
BGB-Gesellschaft) ist nichtig und bindet die Prozessgerichte nicht.
BGH, Urt. v. 7.7.2008 - II ZR 37/07
GmbHG § 43 Abs. 2; ZPO §§ 544
Abs. 7, 531 Abs. 2 Nr. 2
Haftungsmaßstab für GmbH-Geschäftsführer
a) Eine Haftungsprivilegierung eines
Geschäftsführers einer GmbH im Rahmen des ihm zustehenden
unternehmerischen Ermessens setzt voraus, dass das unternehmerische
Handeln auf einer sorgfältigen Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen
beruht; das erfordert, dass er in der konkreten Entscheidungssituation
alle verfügbaren Informationsquellen tatsächlicher und rechtlicher Art
ausschöpft und auf dieser Grundlage die Vor- und Nachteile der
bestehenden Handlungsoptionen sorgfältig abschätzt und den erkennbaren
Risiken Rechnung trägt.
b) Schneidet das Gericht der ersten Instanz einer Partei unter Verstoß
gegen Art. 103 Abs. 1 GG weiteren Sachvortrag ab, in dem es vor Ablauf
einer ‑ der Partei gewährten ‑ Schriftsatzfrist sein Urteil verkündet,
setzt das Berufungsgericht ‑ wenn es gleichwohl neues Vorbringen der
Partei in der Berufungsinstanz entgegen § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
zurückweist ‑ den Verfahrensverstoß des Erstgerichts fort und verletzt
damit selbst den Anspruch der Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs
(Art. 103 Abs. 1 GG).
BGH, Beschl. v. 14.7.2008 - II ZR 202/07
GmbHG § 4 a; FGG § 144 a
Auflösung einer GmbH bei unzulässiger faktischer Sitzverlagerung
Die faktische, gegen § 4 a Abs. 2 GmbHG
verstoßende Verlagerung des Sitzes der Gesellschaft führt zu einem
nachträglichen ‑ dem gleichartigen anfänglichen Nichtigkeitsgrund
vergleichbaren ‑ Satzungsmangel, der die entsprechende Anwendung des
§ 144 a Abs. 4, 2. Var. FGG rechtfertigt.
BGH, Beschl. v. 2.6.2008 - II ZB 1/06
Steuerrecht
GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 2
Steuerfreie Rückgängigmachung des Grundstückserwerbs trotz
Auflassungsvormerkung
Eine Auflassungsvormerkung steht der
Rückgängigmachung eines Kaufvertrages dann nicht mehr entgegen, wenn dem
Veräußerer bereits eine Löschungsbewilligung erteilt ist und er von
dieser frei und unbeeinflusst durch den Ersterwerber Gebrauch machen
kann.
BFH, Urt. 1.7.2008 - II R 36/07
ErbStG § 10 Abs. 1 Satz 1; BGB
§ 951, §§ 812 ff.
Keine Erbschaftsteuer auf den Wert eines Grundstücks, das der Nacherbe
bereits auf dem nachlasszugehörigen Grundstück errichtet hatte
1. § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG schließt beim
Nacherben die steuerliche Erfassung von Vermögenswerten aus, die er
selbst durch Baumaßnahmen auf einem nachlasszugehörigen Grundstück zu
Lebzeiten des Vorerben in Erwartung der Nacherbfolge geschaffen hat.
2. Die Bereicherung des Nacherben mindert sich um den Betrag, um den die
von ihm durchgeführten Baumaßnahmen den Grundbesitzwert erhöht haben.
BFH, Urt. v. 1.7.2008 - II R 38/07
EStG § 17 Abs. 1 und 2, § 23
Abs. 1 Satz 2; UmwStG § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2
Einkommensteuerpflichtiger Veräußerungsgewinn bei einbringungsgeborenen
Anteilen trotz Entstrickung gem. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UmwStG
1. Ursprünglich einbringungsgeborene Anteile an
einer GmbH, die durch einen Antrag nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG
entstrickt wurden, unterfallen der Besteuerung gemäß § 17 Abs. 1 EStG.
2. Veräußerungsgewinn nach § 17 Abs. 2 EStG in Bezug auf derartige
Anteile ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis den gemeinen Wert
der Anteile (§ 21 Abs. 2 Satz 2 UmwStG) übersteigt.
BFH, Urt. v. 24.6.2008 - IX R 58/05
UStG 1993 § 2 Abs. 1, § 15
Satz 1 Nr. 1 Satz 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 10, Art. 17; EEG §§ 3 ff.
Unternehmereigenschaft bei Betrieb einer Photovoltaikanlage
1. Ob eine sonst nicht unternehmerisch tätige
Person, die im Jahr 1997 auf dem Dach ihres selbstgenutzten Eigenheims
eine Photovoltaikanlage betrieb und den erzeugten Strom teilweise gegen
Vergütung in das öffentliche Stromnetz eingespeist hat, als Unternehmer
im Sinne des Umsatzsteuerrechts anzusehen war, bleibt offen.
2. Ein Vorsteuerabzug aus einer 1997 vorgenommenen Anschaffung einer
Photovoltaikanlage, der erstmals in einer im Jahr 2002 abgegebenen
Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1997 geltend gemacht wird, ist nicht
möglich.
BFH, Urt. v. 11.4.2008 - V R 10/07
Notarrecht/Verfahrensrecht
BNotO §§ 6, 7 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1
Trotz Rechtsverletzung in Bewerbungsverfahren keine fiktive Behandlung des
unterlegenen Bewerbers wie ein Notar für künftige Bewerbungsverfahren
Hat ein Verfahren über die Bewerbung zum Notar
im Hauptberuf in Nordrhein-Westfalen durch die Besetzung der
ausgeschriebenen Stelle mit einem konkurrierenden Bewerber vorzeitig
seine Erledigung gefunden, so kann der unterlegene landesfremde
Bewerber, dessen Rechte in dem Bewerbungsverfahren verletzt worden sind,
von der Landesjustizverwaltung nicht verlangen, in künftigen
Bewerbungsverfahren so gestellt zu werden, als habe er die begehrte
Stelle erhalten und bewerbe sich aus der Position eines hauptberuflichen
Notars in Nordrhein-Westfalen.
BGH, Beschl. v. 28.7.2008 - NotZ 124/07
BNotO §§ 6, 7 Abs. 1
Eingeschränktes Auswahlermessen verbleibt auch bei Bewerbung eines
Notarassessors vor Ablauf des dreijährigen Regelanwärterdienstes gegenüber
Bewerbung eines Notars
Bei der Auswahlentscheidung zwischen einem schon
bestellten Notar und einem Notarassessor, der die Ableistung des
dreijährigen Regelanwärterdienstes noch nicht vollendet hat, ist der
Ermessensspielraum der Justizverwaltung zwar eingeschränkt, aber nicht
aufgehoben.
BGH, Beschl. v. 28.7.2008 - NotZ 3/08
BNotO § 96; HDO § 11a
Verbot der Doppelverwertung einer bereits im Straf- oder Bußgeldverfahren
bestraften Amtspflichtverletzung in nachfolgendem Disziplinarverfahren
BGH, Beschl. v. 28.7.2008 - NotSt (Brfg) 2/08
BNotO §§ 54 Abs. 5, 96, 97
Abs. 3, 14 Abs. 2; HDO § 83; BeurkG §§ 17, 54a Abs. 2 Nr. 1
Vorläufige Amtsenthebung eines Notars bei hinreichenden Anhaltspunkten der
vorsätzlichen Mitwirkung an Betrug der finanzierenden Bank
(Kick-Back-Vereinbarungen)
BGH, Beschl. v. 28.7.2008 - NotSt (B) 1/08
InsO § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 1,
2, § 21; BGB § 242
Rücknahme des durch abberufenen GmbH-Geschäftsführer gestellten
Insolvenzantrags
Der verbliebene Geschäftsführer der GmbH kann
den von dem abberufenen Geschäftsführer vor seiner Abberufung gestellten
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der
Gesellschaft unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 InsO
zurücknehmen, wenn sich dies nicht als rechtsmissbräuchlich darstellt.
BGH, Beschl. v. 10.7.2008 - IX ZB 122/07
ZVG §§ 148, 161 Abs. 1
Zeitpunkt des Wegfalls der Beschlagnahme bei Zwangsverwaltung noch nicht mit
Rücknahmeerklärung, sondern erst mit Aufhebungsbeschluss
Nimmt der Gläubiger den Antrag auf Anordnung der
Zwangsverwaltung während des Verfahrens uneingeschränkt zurück, endet
die Beschlagnahme des Grundstücks und der von ihr umfassten Gegenstände
nicht schon mit dem Eingang der Rücknahmeerklärung bei dem
Vollstreckungsgericht, sondern erst mit dem Aufhebungsbeschluss.
BGH, Beschl. v. 10.7.2008 - V ZB 130/07
Links
Links International/Amerika
USA
Gesetzestexte
Minnesota
Missouri
Links International/Europa
Frankreich
Gesetzestexte
Notargesetz (Ordonnance n°45-2590
du 2 novembre 1945 relative au statut du notariat)
+
Beurkundungsgesetz (Décret n°71-941
du 26 novembre 1971 relatif aux actes établis par les notaires)
Rumänien
-
LegalNet (privates Rechtsportal)
(Gesetzestexte nur rumänisch, Suchfunktion aber auch auf English oder
Französisch)
-
Codul
civil (Zivilgesetzbuch, nur rumänisch):
DscLex oder
LegalNet
-
Codul
Familiei (Familiengesetzbuch, nur rumänisch):
DscLex oder
LegalNet
-
HGB
- Handelsgesetzbuch (Codul comercial, nur rumänisch,
DscLex)
+
Handelsgesellschaftsgesetz (Lege
privind societãtile comerciale, nur rumänisch, LegalNet)
+
Handelsregistergesetz (Lege privind
registrul comertului, nur rumänisch, LegalNet)
-
Notargesetz (mit Beurkundungsrecht)
(Legea nr. 36/1995 a notarilor publici si a activitatii notariale)
(Notarkammer Rumänien)
-
Codul de
Procedura civila (Zivilprozessordnung, nur rumänisch):
DscLex oder
LegalNet
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