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18.-22. August 2008
 

 
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Top-Aktuell

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

Risikobegrenzungsgesetz zum 19.8.2008 in Kraft getreten

Hinweis DNotI-Report 17/2008, S. 136

BGBl. 2008 I, S. 1666

BNotK-Intern Ausgabe 4/2008, S. 4 (unter B.)

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Erbrecht

Neues Heimrecht in Bayern ab dem 1.8.2008


Rechtsprechung

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

BGB §§ 313, 730 ff., 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt.
Ausgleichsansprüche bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung geschaffen wurde, nicht nur gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche, sondern auch Ansprüche aus ungerechtfertiger Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB) sowie nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, vgl. etwa BGH Urteile vom 6. Oktober 2003 ‑ II ZR 63/02 ‑ FamRZ 2004, 94 und vom 8. Juli 1996 ‑ II ZR 193/95 ‑ NJW-RR 1996, 1473 f.). Das kann auch dann der Fall sein, wenn die Partner Miteigentümer einer Immobilie zu je ½ sind, der eine aber erheblich höhere Beiträge hierzu geleistet hat als der andere.

BGH, Urt. v. 9.7.2008 - XII ZR 39/06

BGB §§ 313, 530 Abs. 1, 531 Abs. 2, 730 ff., 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt.
Ausgleichsansprüche bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

a) Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung (hier: Wohnhaus) geschaffen wurde, dessen Alleineigentümer der andere Partner ist, nicht nur gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche, sondern auch Ansprüche aus ungerechtfertiger Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB) sowie nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, vgl. etwa BGH Urteile vom 6. Oktober 2003   II ZR 63/02   FamRZ 2004, 94 und vom 8. Juli 1996   II ZR 193/95   NJW-RR 1996, 1473 f.).
b) Zur Abgrenzung von gemeinschaftsbezogener Zuwendung und Schenkung unter Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

BGH, Urt. v. 9.7.2008 - XII ZR 179/05


Familienrecht

BGB §§ 1615 l Abs. 2, 1610, 1570
Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt

a) Die für die Höhe des Unterhaltsbedarfs nach § 1615 l Abs. 2, 3 Satz 1, 1610 Abs. 1 BGB relevante Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten ergibt sich auch dann, wenn er schon vor der Geburt des gemeinsamen Kindes mit dem anderen Elternteil zusammen gelebt hat, aus den Einkünften, die er ohne die Geburt des Kindes hätte. Auch in einem solchen Fall ist nicht ein Quotenunterhalt nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen innerhalb der nichtehelichen Lebensgemeinschaft geschuldet.
b) Elternbezogene Gründe, die neben kindbezogenen Gründen für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach § 1615 l Abs. 2 BGB sprechen können, kommen insbesondere dann in Betracht, wenn die Eltern mit ihrem gemeinsamen Kind zusammengelebt haben und deswegen ein evtl. Vertrauenstatbestand als Nachwirkung dieser Familie zu berücksichtigen ist.
c) Bei der Bemessung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils ist zu beachten, ob der ihm neben oder nach der Erziehung und Betreuung in staatlichen Einrichtungen verbleibende Anteil an der Betreuung und Erziehung des Kindes in Verbindung mit einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen würde.

BGH, Urt. v. 16.7.2008 - XII ZR 109/05


Gesellschaftsrecht

SpruchG §§ 3, 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2
Nachweis der Aktionärseigenschaft im Spruchverfahren

Im Spruchverfahren muss der Antragsteller seine Stellung als Aktionär innerhalb der Anspruchsbegründungsfrist lediglich darlegen, nicht auch nachweisen.

BGH, Beschl. v. 25.6.2008 - II ZB 39/07


Notarrecht/Verfahrensrecht

BNotO § 7
Auswahlverfahren bei der Bestellung zum Anwaltsnotar in Nordrhein-Westfalen

BGH, Beschl. v. 28.7.2008 - NotZ 5/08

BNotO § 7
Auswahlverfahren bei der Bestellung von Nur-Notaren in Baden

BGH, Beschl. v. 28.7.2008 - NotZ 82/07

BNotO § 7
Auswahlverfahren bei der Bestellung von Nur-Notaren in Baden

BGH, Beschl. v. 28.7.2008 - NotZ 81/07

BNotO § 7
Auswahlverfahren bei der Bestellung von Nur-Notaren in Baden

BGH, Beschl. v. 28.7.2008 - NotZ 32/07

BNotO § 7
Auswahlverfahren bei der Bestellung von Nur-Notaren in Baden

BGH, Beschl. v. 28.7.2008 - NotZ 30/07

BNotO § 7
Auswahlermessen zugunsten eines Notarassessors gegenüber einem bereits bestellten Notar bei der Neubesetzung einer Notarstelle

BGH, Beschl. v. 28.7.2008 - NotZ 3/08

BeurkG § 54a Abs. 3, BNotO § 19 Abs. 1 Satz 1
Prüfungs- und Belehrungspflichten des Notars bei Annahme einer Treuhandanweisung beim Notaranderkonto

Zur Verpflichtung des Notars, sich im Zusammenhang mit der Annahme einer Verwahrungsanweisung, wonach der Zahlungsverkehr zwischen dem Bauherrn und dem Bauunternehmen über Notaranderkonto in Ratenzahlungen nach Baufortschritt entsprechend einer Bestätigung des Bauleiters abzuwickeln ist, darüber zu vergewissern, dass die Beteiligten sich über die benannte Person und deren Stellung ausreichend im Klaren sind, und ihnen die mit der Einschaltung eines nicht neutralen Dritten verbundenen Risiken aufzuzeigen.

BGH, Urt. v. 10.07.2008 - III ZR 292/07


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