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Top-Aktuell
Immobilienrecht
RBerG Art. 1 § 1; HGB § 128;
BGB §§ 705 ff.
Keine Mithaftung von Kapitalanlegern als Gesellschafter wegen des
Bereicherungsanspruchs der finanzierenden Bank gegen die GbR bei nach
Rechtsberatungsgesetz unwirksamem Darlehen
Ein Kreditinstitut, das aufgrund eines wegen
Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG unwirksamen Darlehensvertrages die
Immobilienfondsbeteiligung eines Kapitalanlegers finanziert und die
Darlehensvaluta unmittelbar an den als GbR betriebenen Fonds ausgezahlt
hat, kann den Kapitalanleger für die Bereicherungsschuld der GbR gemäß
§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB nicht in entsprechender Anwendung des §
128 HGB persönlich in Anspruch nehmen.
BGH, Urt. v. 17.6.2008 - XII ZR 112/07
Familienrecht
BGB §§ 1615l, 1610, 1569,
1570, 1578
Erste BGH-Entscheidung zum neuen Unterhaltsrecht
1. Die Bedarfsbemessung für den
Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelichen Kindes richtet sich
allein nach deren eigener Lebensstellung. Ein höheres Einkommen des
nichtehelichen Lebenspartners erhöht die Lebensstellung und damit den
Unterhaltsbedarf - anders als in der Ehe - nicht - und zwar auch dann
nicht, wenn die Kindsmutter bereits vor der Geburt mit dem Kindsvater in
einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebte.
2. Zur Dauer des Betreuungsunterhalts: Die Möglichkeit zur Verlängerung
des Betreuungsunterhalts der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes
aus elternbezogenen Gründen über die Dauer von drei Jahren nach der
Geburt hinaus kann sich um so mehr der Verlängerungsmöglichkeit beim
nachehelichen Betreuungsunterhalt annähern, als die Beziehung der Eltern
einer Ehe vergleichbar war, also bei längerem Zusammenleben oder bei
einem gemeinsamen Kinderwunsch.
(vorläufige Leitsätze der DNotI-Redaktion)
BGB § 1365; ZPO § 794 Abs. 1
Nr. 5
Kein Zustimmungserfordernis des Ehegatten zur
Zwangsvollstreckungsunterwerfung, auch wenn (wirtschaftlich) das gesamte
Vermögen betroffen ist
Eine Vollstreckungsunterwerfungserklärung
unterliegt nicht dem Zustimmungserfordernis des § 1365 BGB.
BGH, Beschl. v. 29.5.2008 - V ZB 6/08
Gesetzesänderungen
Immobilienrecht
BGB §§
488, 491 ff., 492a, 496 Abs. 2, 498 Abs. 3, 398, 399, 409, 1157, 1192, 1193 Abs.
2; ZPO §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 799a
Verbraucherschutz bei Abtretung von Immobiliarkrediten
Risikobegrenzungsgesetz, Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages,
BR-Drucks. 449/08
vom 27.6.2008
insbes. Art. 6-9, enthaltend:
-
Hinweispflicht bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen auf Abtretbarkeit der
Forderungen aus dem Darlehensvertrag (§ 492 Abs. 1a BGB);
-
Unterrichtungspflicht über Ende der Zinsbindung bzw. über Bereitschaft zur
Fortführung des Darlehensverhältnisses, mindestens 3 Monate vor Ablauf (§ 492a
BGB, wohl nur bei Verbraucherdarlehen);
-
Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung über Abtretung der Darlehensforderung
oder Wehcsel des Darlehensgebers (§ 496 Abs. 2);
-
Kündigung wegen Zahlungsverzug bei Immobiliardarlehen nur bei Verzug mit
mindestens zwei Raten und mindestens 2,5% des Nennbetrags des Darlehens (§ 498
Ab.s 3 BGB);
-
kein
gutgläubig einredefreier Erwerb bei Sicherungsgrundschuld möglich (§
1192 Abs. 1a BGB);
-
(ordentliche) Kündigung mit 6 Monaten Kündigungsfrist bei
Sicherungsgrundschuld für Geldforderung zwingend
Fälligkeitsvoraussetzung, nicht mehr vertraglich abdingbar (§ 1193
Abs. 2 S. 2 BGB);
-
Einstellung der Zwangsvollstreckung während
Vollstreckungsabwehrklage ohne Sicherheitsleistung bei mangelnder
Fähigkeit des Schuldners zur Sicherheitsleistung und hinreichender
Erfolgsaussicht (§ 769 Abs. 1 S. 2 ZPO);
-
Schadensersatzpflicht bei Vollstreckung unzulässiger Vollstreckung
aus vollstreckbarer Urkunde durch anderen als den ursprünglichen
Gläubiger (§ 799a ZPO).
Bericht des BT-Finanzausschusses,
BT-Drucks. 16/9821 vom 26.6.2008
Beschlussempfehlung des BT-Finanzausschusses,
BT-Drucks. 16/9778 vom
25.6.2008
Öffentliches Recht
ThürWaldG § 17
Thüringen: Vorkaufsrecht der angrenzenden Privatwaldeigentümer aufgehoben
Das Vorkaufsrecht der angrenzenden
Privatwaldeigentümer nach § 17 Abs. 1 Thüringer Waldgesetz (ThürWaldG)
wurde mit Wirkung vom 1.7.2008 abgeschafft. Nunmehr besteht das
Vorkaufsrecht nur zugunsten der Gemeinde und des Landes (Fassung durch
das „Gesetz zur Änderung und Aufhebung von Vorschriften zum Wald, zur
Fischerei und zu den Waldgenossenschaften“ vom 24.6.2008, GVBl. 2008,
125, in Kraft seit 1.7.2008).
Rechtsprechung
Immobilienrecht/allg.
Zivilrecht
BGB §§ 164, 709, 714; ZPO §
50
Vertragsschluss kann trotz Vertretungsmacht des Handelnden von Zustimmung
eines anderen (hier: weiterer GbR-Gesellschafter) abhängig gemacht werden
1. a) Soll ein Vertrag mit einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts auch für den Gegner erkennbar auf deren Seite von
mehreren Gesellschaftern geschlossen werden, kommt der Vertrag im
Zweifel erst dann zustande, wenn alle diese Gesellschafter die
notwendige Willenserklärung abgegeben haben. Dies gilt auch, wenn
bereits vorher ein einzelvertretungsbefugter Gesellschafter dem
Vertragsschluss zugestimmt hat (im Anschluss an RGZ 90, 21; BGH, Urteil
vom 23. Juni 1997 ‑ II ZR 353/95 -NJW 1997, 2678).
b) Der Widerspruch eines einzelvertretungsbefugten Gesellschafters gegen
eine Willenserklärung eines anderen einzelvertretungsbefugten
Gesellschafters beschränkt dessen Vertretungsmacht im Außenverhältnis
grundsätzlich nicht. Dies gilt auch, wenn der widersprechende
Gesellschafter durch die Vornahme gegenläufiger Rechtsgeschäfte umgehend
die vorherigen Erklärungen des anderen Gesellschafters konterkarieren
könnte (im Anschluss an BGHZ 16, 394).
2. Nimmt der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts den
Schuldner einer Gesellschaftsforderung im eigenen Namen auf Leistung an
die Gesellschaft mit der Begründung in Anspruch, eine Klage im Namen der
Gesellschaft sei aus gesellschaftswidrigen Gründen unterblieben und der
Schuldner sei an dem gesellschaftswidrigen Verhalten des die
Gesellschaftsklage ablehnenden Mitgesellschafters beteiligt, müssen
diese Voraussetzungen für die Prozessführungsbefugnis (vgl. BGHZ 39, 14;
BGH, Urteil vom 18. November 1999 ‑ IX ZR 153/98 -NJW 2000, 734) positiv
feststehen. Lediglich ernsthafte Anhaltspunkte genügen hingegen nicht
(im Anschluss an BGH, Urteil vom 10. November 1999 ‑ VIII ZR 78/98 -NJW
2000, 738).
BGH, Urt. v. 19.6.2008 - III ZR 46/06
Gesellschaftsrecht EGBGB
Art. 229 § 12 Abs. 2 ; GmbHG § 19; BGB § 195
Übergangsrecht für Verjährung des Anspruchs auf Erbringung der
GmbH-Stammeinlage in Altfällen
Zur Auslegung der
besonderen Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 12 Abs. 2 EGBGB bei der
Berechnung der Verjährungsfristen für "Altfälle" der Kapitalaufbringung
im GmbH-Recht.
BGH, Beschl. v. 2.6.2008 - II ZA 1/07
BGB § 826
Kein existenzvernichtender Eingriff bei Einziehung von
Gesellschaftsforderungen zur Tilgung von Gesellschaftsschulden
An einem die Haftung nach § 826 BGB begründenden
existenzvernichtenden Eingriff fehlt es, wenn der Gesellschafter zwar
Forderungen der GmbH gegen Dritte auf ein eigenes Konto einzieht, mit
diesen Mitteln jedoch Verbindlichkeiten der Gesellschaft begleicht und
zusätzlich in beträchtlichem Umfang aus eigenem Vermögen weitere
Gesellschaftsschulden tilgt.
BGH, Beschl. v. 2.6.2008 - II ZR 104/07
Öffentliches Recht BGB
§§ 839, 252; HGB § 131; NRWRettG §§ 18 f., 22
Amtshaftung bei verzögerter Genehmigungserteilung
Zur Amtshaftung wegen Verweigerung einer nicht
übertragbaren Genehmigung zum Krankentransport nach dem
nordrhein-westfälischen Rettungsgesetz, wenn das Vermögen der
antragstellenden offenen Handelsgesellschaft nachträglich im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge auf den einzigen verbleibenden Gesellschafter
übergeht.
BGH, Urt. v. 12.6.2008 - III ZR 38/07
Notarrecht/Verfahrensrecht
InsO § 80 Abs. 1; ZVG § 74a Abs. 5 Satz 3
Nach Insolvenzeröffnung auch keine Beschwerdebefugnis gegen
Verkehrswertfestsetzung im Zwangsversteigerungsverfahren
Die sofortige Beschwerde eines Schuldners, über
dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, gegen die
Festsetzung des Verkehrswerts eines massezugehörigen Grundstücks durch
das Vollstreckungsgericht ist unzulässig.
BGH, Beschl. v. 29.5.2008 - V ZB 3/08
InsO §§ 94, 114 Abs. 2; SGB I
§ 52
Erhaltung einer Verrechnungslage, die auf Vereinbarung zwischen
Sozialleistungsträgern beruht, auch nach Insolvenzeröffnung
Ermächtigt ein Sozialleistungsträger, bevor über
das Vermögen des Leistungsberechtigten das Insolvenzverfahren eröffnet
wird, einen zweiten Leistungsträger, seine Ansprüche mit der dem zweiten
Leistungsträger obliegenden Geldleistung zu verrechnen, ist diese
Ermächtigung in der Insolvenz des Leistungsberechtigten grundsätzlich
wirksam.
BGH, Beschl. v. 29.5.2008 - IX ZB 51/07
EuInsVO; EGInsO Art. 102 § 4;
ZPO § 766
Kein Fortbestehen von Wirkungen eines unzulässigerweise in Kenntnis
der Insolvenzeröffnung in einem anderen EU-Mitgliedstaat eröffneten
Hauptinsolvenzverfahrens in Deutschland
a) Beschließt das Insolvenzgericht in Kenntnis
eines nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates über
Insolvenzverfahren vom 29. Mai 2000 in einem anderen Mitgliedstaat
eröffneten Hauptinsolvenzverfahrens, dessen Wirkungen sich auf die im
Inland belegene Masse erstrecken, die Eröffnung eines inländischen
Insolvenzverfahrens, findet Art. 102 § 4 Abs. 2 EGInsO keine Anwendung.
b) In diesem Falle ist die Eröffnung des inländischen
Insolvenzverfahrens zumindest schwebend unwirksam. Der als
Scheinverwalter anzusehende inländische Insolvenzverwalter darf über die
Masse nicht verfügen.
c) Ist das inländische Insolvenzverfahren nicht rechtswirksam eröffnet
worden, kann der Scheinverwalter eine Zwangsvollstreckung wegen
vermeintlicher Masseverbindlichkeiten im Wege der
Vollstreckungserinnerung abwehren.
BGH, Beschl. v. 29.5.2008 - IX ZB 102/07
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