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14.-18. Juli 2008
 

 
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Top-Aktuell

Immobilienrecht

RBerG Art. 1 § 1; HGB § 128; BGB §§ 705 ff.
Keine Mithaftung von Kapitalanlegern als Gesellschafter wegen des Bereicherungsanspruchs der finanzierenden Bank gegen die GbR bei nach Rechtsberatungsgesetz unwirksamem Darlehen

Ein Kreditinstitut, das aufgrund eines wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG unwirksamen Darlehensvertrages die Immobilienfondsbeteiligung eines Kapitalanlegers finanziert und die Darlehensvaluta unmittelbar an den als GbR betriebenen Fonds ausgezahlt hat, kann den Kapitalanleger für die Bereicherungsschuld der GbR gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB nicht in entsprechender Anwendung des § 128 HGB persönlich in Anspruch nehmen.

BGH, Urt. v. 17.6.2008 - XII ZR 112/07


Familienrecht

BGB §§ 1615l, 1610, 1569, 1570, 1578
Erste BGH-Entscheidung zum neuen Unterhaltsrecht

1. Die Bedarfsbemessung für den Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelichen Kindes richtet sich allein nach deren eigener Lebensstellung. Ein höheres Einkommen des nichtehelichen Lebenspartners erhöht die Lebensstellung und damit den Unterhaltsbedarf - anders als in der Ehe - nicht - und zwar auch dann nicht, wenn die Kindsmutter bereits vor der Geburt mit dem Kindsvater in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebte.
2. Zur Dauer des Betreuungsunterhalts: Die Möglichkeit zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes aus elternbezogenen Gründen über die Dauer von drei Jahren nach der Geburt hinaus kann sich um so mehr der Verlängerungsmöglichkeit beim nachehelichen Betreuungsunterhalt annähern, als die Beziehung der Eltern einer Ehe vergleichbar war, also bei längerem Zusammenleben oder bei einem gemeinsamen Kinderwunsch.
(vorläufige Leitsätze der DNotI-Redaktion)

BGB § 1365; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5 
Kein Zustimmungserfordernis des Ehegatten zur Zwangsvollstreckungsunterwerfung, auch wenn (wirtschaftlich) das gesamte Vermögen betroffen ist

Eine Vollstreckungsunterwerfungserklärung unterliegt nicht dem Zustimmungserfordernis des § 1365 BGB.

BGH, Beschl. v. 29.5.2008 - V ZB 6/08


Gesetzesänderungen

Immobilienrecht

BGB §§ 488, 491 ff., 492a, 496 Abs. 2, 498 Abs. 3, 398, 399, 409, 1157, 1192, 1193 Abs. 2; ZPO §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 799a 
Verbraucherschutz bei Abtretung von Immobiliarkrediten

Risikobegrenzungsgesetz, Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages, BR-Drucks. 449/08 vom 27.6.2008

insbes. Art. 6-9, enthaltend:

  • Hinweispflicht bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen auf Abtretbarkeit der Forderungen aus dem Darlehensvertrag (§ 492 Abs. 1a BGB);

  • Unterrichtungspflicht über Ende der Zinsbindung bzw. über Bereitschaft zur Fortführung des Darlehensverhältnisses, mindestens 3 Monate vor Ablauf (§ 492a BGB, wohl nur bei Verbraucherdarlehen);

  • Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung über Abtretung der Darlehensforderung oder Wehcsel des Darlehensgebers (§ 496 Abs. 2);

  • Kündigung wegen Zahlungsverzug bei Immobiliardarlehen nur bei Verzug mit mindestens zwei Raten und mindestens 2,5% des Nennbetrags des Darlehens (§ 498 Ab.s 3 BGB);

  • kein gutgläubig einredefreier Erwerb bei Sicherungsgrundschuld möglich (§ 1192 Abs. 1a BGB);

  • (ordentliche) Kündigung mit 6 Monaten Kündigungsfrist bei Sicherungsgrundschuld für Geldforderung zwingend Fälligkeitsvoraussetzung, nicht mehr vertraglich abdingbar (§ 1193 Abs. 2 S. 2 BGB);

  • Einstellung der Zwangsvollstreckung während Vollstreckungsabwehrklage ohne Sicherheitsleistung bei mangelnder Fähigkeit des Schuldners zur Sicherheitsleistung und hinreichender Erfolgsaussicht (§ 769 Abs. 1 S. 2 ZPO);

  • Schadensersatzpflicht bei Vollstreckung unzulässiger Vollstreckung aus vollstreckbarer Urkunde durch anderen als den ursprünglichen Gläubiger (§ 799a ZPO).

Bericht des BT-Finanzausschusses, BT-Drucks. 16/9821 vom 26.6.2008

Beschlussempfehlung des BT-Finanzausschusses, BT-Drucks. 16/9778 vom 25.6.2008


Öffentliches Recht

ThürWaldG § 17
Thüringen: Vorkaufsrecht der angrenzenden Privatwaldeigentümer aufgehoben

Das Vorkaufsrecht der angrenzenden Privatwaldeigentümer nach § 17 Abs. 1 Thüringer Waldgesetz (ThürWaldG) wurde mit Wirkung vom 1.7.2008 abgeschafft. Nunmehr besteht das Vorkaufsrecht nur zugunsten der Gemeinde und des Landes (Fassung durch das „Gesetz zur Änderung und Aufhebung von Vorschriften zum Wald, zur Fischerei und zu den Waldgenossenschaften“ vom 24.6.2008, GVBl. 2008, 125, in Kraft seit 1.7.2008).


Rechtsprechung

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

BGB §§ 164, 709, 714; ZPO § 50
Vertragsschluss kann trotz Vertretungsmacht des Handelnden von Zustimmung eines anderen (hier: weiterer GbR-Gesellschafter) abhängig gemacht werden

1.  a) Soll ein Vertrag mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch für den Gegner erkennbar auf deren Seite von mehreren Gesellschaftern geschlossen werden, kommt der Vertrag im Zweifel erst dann zustande, wenn alle diese Gesellschafter die notwendige Willenserklärung abgegeben haben. Dies gilt auch, wenn bereits vorher ein einzelvertretungsbefugter Gesellschafter dem Vertragsschluss zugestimmt hat (im Anschluss an RGZ 90, 21; BGH, Urteil vom 23. Juni 1997 ‑ II ZR 353/95 -NJW 1997, 2678).  
b) Der Widerspruch eines einzelvertretungsbefugten Gesellschafters gegen eine Willenserklärung eines anderen einzelvertretungsbefugten Gesellschafters beschränkt dessen Vertretungsmacht im Außenverhältnis grundsätzlich nicht. Dies gilt auch, wenn der widersprechende Gesellschafter durch die Vornahme gegenläufiger Rechtsgeschäfte umgehend die vorherigen Erklärungen des anderen Gesellschafters konterkarieren könnte (im Anschluss an BGHZ 16, 394).
2.  Nimmt der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts den Schuldner einer Gesellschaftsforderung im eigenen Namen auf Leistung an die Gesellschaft mit der Begründung in Anspruch, eine Klage im Namen der Gesellschaft sei aus gesellschaftswidrigen Gründen unterblieben und der Schuldner sei an dem gesellschaftswidrigen Verhalten des die Gesellschaftsklage ablehnenden Mitgesellschafters beteiligt, müssen diese Voraussetzungen für die Prozessführungsbefugnis (vgl. BGHZ 39, 14; BGH, Urteil vom 18. November 1999 ‑ IX ZR 153/98 -NJW 2000, 734) positiv feststehen. Lediglich ernsthafte Anhaltspunkte genügen hingegen nicht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 10. November 1999 ‑ VIII ZR 78/98 -NJW 2000, 738).

BGH, Urt. v. 19.6.2008 - III ZR 46/06


Gesellschaftsrecht

EGBGB Art. 229 § 12 Abs. 2 ; GmbHG § 19; BGB § 195 
Übergangsrecht für Verjährung des Anspruchs auf Erbringung der GmbH-Stammeinlage in Altfällen

Zur Auslegung der besonderen Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 12 Abs. 2 EGBGB bei der Berechnung der Verjährungsfristen für "Altfälle" der Kapitalaufbringung im GmbH-Recht.

BGH, Beschl. v. 2.6.2008 - II ZA 1/07

BGB § 826
Kein existenzvernichtender Eingriff bei Einziehung von Gesellschaftsforderungen zur Tilgung von Gesellschaftsschulden

An einem die Haftung nach § 826 BGB begründenden existenzvernichtenden Eingriff fehlt es, wenn der Gesellschafter zwar Forderungen der GmbH gegen Dritte auf ein eigenes Konto einzieht, mit diesen Mitteln jedoch Verbindlichkeiten der Gesellschaft begleicht und zusätzlich in beträchtlichem Umfang aus eigenem Vermögen weitere Gesellschaftsschulden tilgt.

BGH, Beschl. v. 2.6.2008 - II ZR 104/07


Öffentliches Recht

BGB §§ 839, 252; HGB § 131; NRWRettG §§ 18 f., 22  
Amtshaftung bei verzögerter Genehmigungserteilung  

Zur Amtshaftung wegen Verweigerung einer nicht übertragbaren Genehmigung zum Krankentransport nach dem nordrhein-westfälischen Rettungsgesetz, wenn das Vermögen der antragstellenden offenen Handelsgesellschaft nachträglich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den einzigen verbleibenden Gesellschafter übergeht.

BGH, Urt. v. 12.6.2008 - III ZR 38/07


Notarrecht/Verfahrensrecht

InsO § 80 Abs. 1; ZVG § 74a Abs. 5 Satz 3
Nach Insolvenzeröffnung auch keine Beschwerdebefugnis gegen Verkehrswertfestsetzung im Zwangsversteigerungsverfahren

Die sofortige Beschwerde eines Schuldners, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, gegen die Festsetzung des Verkehrswerts eines massezugehörigen Grundstücks durch das Vollstreckungsgericht ist unzulässig.

BGH, Beschl. v. 29.5.2008 - V ZB 3/08

InsO §§ 94, 114 Abs. 2; SGB I § 52 
Erhaltung einer Verrechnungslage, die auf Vereinbarung zwischen Sozialleistungsträgern beruht, auch nach Insolvenzeröffnung  

Ermächtigt ein Sozialleistungsträger, bevor über das Vermögen des Leistungsberechtigten das Insolvenzverfahren eröffnet wird, einen zweiten Leistungsträger, seine Ansprüche mit der dem zweiten Leistungsträger obliegenden Geldleistung zu verrechnen, ist diese Ermächtigung in der Insolvenz des Leistungsberechtigten grundsätzlich wirksam.

BGH, Beschl. v. 29.5.2008 - IX ZB 51/07

EuInsVO; EGInsO Art. 102 § 4; ZPO § 766
Kein Fortbestehen von Wirkungen eines unzulässigerweise in Kenntnis der Insolvenzeröffnung in einem anderen EU-Mitgliedstaat eröffneten Hauptinsolvenzverfahrens in Deutschland

a) Beschließt das Insolvenzgericht in Kenntnis eines nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren vom 29. Mai 2000 in einem anderen Mitgliedstaat eröffneten Hauptinsolvenzverfahrens, dessen Wirkungen sich auf die im Inland belegene Masse erstrecken, die Eröffnung eines inländischen Insolvenzverfahrens, findet Art. 102 § 4 Abs. 2 EGInsO keine Anwendung.
b) In diesem Falle ist die Eröffnung des inländischen Insolvenzverfahrens zumindest schwebend unwirksam. Der als Scheinverwalter anzusehende inländische Insolvenzverwalter darf über die Masse nicht verfügen.
c) Ist das inländische Insolvenzverfahren nicht rechtswirksam eröffnet worden, kann der Scheinverwalter eine Zwangsvollstreckung wegen vermeintlicher Masseverbindlichkeiten im Wege der Vollstreckungserinnerung abwehren.

BGH, Beschl. v. 29.5.2008 - IX ZB 102/07

 

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