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7.-11. Juli 2008
 

 
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Top-Aktuell

Familienrecht

BGB §§ 1579 Nr. 7 n. F., 1361 Abs. 3
Für Härtegrund des Wegfall des Unterhalts bei neuer Beziehung gilt für homosexuelle Beziehung derselbe Maßstab wie für neue heterosexueller Beziehung

Für die Frage, ob die Aufnahme einer neuen Beziehung durch den Unterhaltsberechtigten einen Härtegrund im Sinne von § 1579 Nr. 7 i.V.m. § 1361 Abs. 3 BGB darstellt, kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine gleichgeschlechtliche oder eine heterosexuelle Beziehung handelt.

BGH, Urt. v. 16.4.2008 - XII ZR 7/05


Notarrecht/Verfahrensrecht

ZVG §§ 71, 81; BGB § 119 Abs. 1
Irrtum des Bieters über Höhe der bestehen bleibenden Rechte ist kein Anfechtungsgrund, sondern bloßer Motivirrtum

Der Bieter kann sein Gebot nicht wegen einer Fehlvorstellung über den Umfang der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte gem. § 119 Abs. 1 BGB anfechten.

BGH, Beschl. v. 5.6.2008 - V ZB 150/07


Gesetzesänderungen

Gesellschaftsrecht

GmbHG §§ 2 Abs. 1a, 4a Abs. 2, 5, 5a, 6 Abs. 2 S. 3, 7 Abs. 2 S. 3, 8 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3, 16, 2 Abs. 1a, 17, 19 Abs. 4, 5, 30, 32, 32a, 35 Abs. 3, 40. 46, 53 Abs. 2, 64; AktG § 76 Abs. 3 S. 3; InsO § 15
GmbH-Reform (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen - MoMiG)

BMJ, Darstellung der Schwerpunkte der Reform, 26.6.2008


Rechtsprechung

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

BGB §§ 535 ff.
Vermieter kann bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel keinen Zuschlag zur Miete über ortsübliche Vergleichsmiete hinaus verlangen  

BGB a.F. §§ 123, 276, 488 ff.
Schadensersatzpflicht der finanzierenden Bank bei ausnahmsweiser Pflicht zur Aufklärung über Risiken eines Mietpools  

a) Bei Bauherren- und Erwerbermodellen treffen die finanzierende Bank, die den Beitritt des Darlehensnehmers zu einem für das Erwerbsobjekt bestehenden Mietpool zur Voraussetzung der Darlehensauszahlung gemacht hat, nicht ohne Weiteres über die damit verbundenen Risiken Aufklärungspflichten wegen eines durch sie bewusst geschaffenen oder begünstigten besonderen Gefährdungstatbestands (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. März 2007 ‑ XI ZR 414/04, WM 2007, 876 ff.).
b) Rechtsfolge einer etwaigen Verletzung einer Aufklärungspflicht über die allgemeinen Folgen eines Mietpoolbeitritts kann lediglich ein Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten oder Mindereinnahmen sein, die sich durch die Mietpoolbeteiligung ergeben, nicht hingegen ein Anspruch auf Rückabwicklung sämtlicher Verträge (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. März 2007 ‑ XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 878, Tz. 21).
c) Da Kreditinstitute den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse prüfen und ermitteln, kann sich aus einer lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten Beleihungswertermittlung grundsätzlich keine Pflichtverletzung der Bank gegenüber dem Kreditnehmer ergeben (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. März 2007 ‑ XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 880 f., Tz. 41).

BGH, Urt. v. 3.6.2008 - XI ZR 131/07

BGB §§ 123, 276, §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2, 488 ff.; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1
Kenntnis des Erwerbers von unzureichenden Mietpooleinnahmen begründet noch nicht Kenntnis von diesbezüglicher vorvertraglicher Täuschung durch Vermittler und damit keinen Verjährungsbeginn

a) Zum Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bei Schadensersatzansprüchen, die auf vorvertragliches Aufklärungsverschulden der finanzierenden Bank wegen eines konkreten Wissensvorsprungs im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben des Vermittlers über das Anlageobjekt gestützt sind.
b) In diesen Fällen rechtfertigt die Kenntnis des Gläubigers, dass die ihm zugesagte Miete von Beginn an nicht erzielt wurde, nicht den Schluss auf eine Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

BGH, Urt. v. 3.6.2008 - XI ZR 319/06

BGB §§ 1004 Abs. 1, 275 Abs. 2 
Keine Unzumutbarkeit der Beseitigung einer Eigentumsbeeinträchtigung (hier Überbau), wenn Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat

Die in § 275 Abs. 2 BGB bestimmte Einrede kann auch gegen einen Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB erhoben werden.

BGH, Urt. v. 30.5.2008 - V ZR 184/07

BGB §§ 577, 577a 
Mietervorkaufsrecht gilt analog auch bei Realteilung des Grundstücks (hier: Reihenhäuser)

Die für die Begründung von Wohnungseigentum an vermieteten Wohnräumen geltenden Bestimmungen der §§ 577, 577a BGB (Vorkaufsrecht des Mieters, Kündigungsbeschränkungen zu Lasten des Erwerbers) finden auf die Realteilung eines mit zu Wohnzwecken vermieteten Einfamilienhäusern bebauten Grundstücks entsprechende Anwendung.

BGH, Urt. v. 28.5.2008 - VIII ZR 126/08

RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1; BGB §§ 171 f., 482 ff. 
Rechtsschein bei Vorlage einer nach Rechtsberatungsgesetz unwirksamen Vollmacht setzt Vorlage bereits bei Darlehensvertragsschluss, nicht erst bei Darlehensauszahlung voraus

Schließt ein Vertreter, dessen Vollmacht nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG in Verbindung mit § 134 BGB nichtig ist, einen Darlehensvertrag, setzt seine Vertretungsbefugnis gemäß §§ 171 f. BGB voraus, dass die Vollmachtsurkunde spätestens bei Abschluss des Vertrages, nicht erst bei Auszahlung des Darlehens vorliegt.

BGH, Urt. v. 27.5.2008 - XI ZR 149/07

VermG § 7 Abs. 7 Satz 2
Nutzungsentgelt nach Vermögensgesetz umfasst nur den vertraglich vereinbarte, nicht den erst nach Durchsetzung einer Vertragsanpassung geschuldeten Erbbauzins oder Mietzins

Dem Berechtigten steht im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG ein Nutzungsentgelt nicht zu, das er erst nach einer Anpassung des Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses hätte erzielen können (Fortführung der Senatsurteile vom 29. Juni 2007, V ZR 257/06, ZOV 2007, 143 und vom 6. Juli 2007, V ZR 244/06, ZOV 2007, 142).

BGH, Urt. v. 16.5.2008 - V ZR 182/07


Familienrecht

BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b, Abs. 3; VAHRG § 1 Abs. 2
Versorgungsausgleich: Realteilung von Anrechten des Notarversorgungswerks Hamburg

a) Zur Realteilung von Anrechten des Notarversorgungswerks Hamburg.
b) Sieht die Versorgungsregelung eine externe Realteilung in Form des Abschlusses einer Lebensversicherung über den vom Gericht festgesetzten Rentenbetrag vor, muss das zu begründende Anrecht einer eventuellen Volldynamik des auszugleichenden Anrechts entsprechen.

BGH, Beschl. v. 28.5.2008 - XII ZB 134/07

BGB §§ 1601 ff., 288; ZPO §§ 645, 646, 652   
Keine Prozesszinsen für Unterhaltsschulden im vereinfachten Verfahren, wohl aber ggf. Verzugszinsen für rückständige Unterhaltsforderungen 

a) Wird ein Antrag auf Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren teilweise zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen der §§ 645, 646 Abs. 1 ZPO insoweit fehlen, kann der Antragsteller unter den Voraussetzungen des § 652 ZPO gegen den erlassenen Festsetzungsbeschluss sofortige Beschwerde einlegen; § 646 Abs. 2 Satz 3 ZPO steht der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde bei einer Teilzurückweisung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn ansonsten bei einer Aufsplitterung der Kompetenzen zur Entscheidung über ein Rechtsmittel des Antragstellers (Erinnerung) und des Antragsgegners (Beschwerde) in der gleichen Sache die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 28. Mai 2008 ‑ XII ZB 104/06 ‑ zur Veröffentlichung bestimmt).
b) Unterhaltsschulden sind beim Vorliegen des Schuldnerverzuges gemäß § 288 Abs. 1 BGB wie andere Geldschulden zu verzinsen.
c) Im vereinfachten Verfahren können gesetzliche Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Festsetzungsantrages (§ 647 Abs. 1 ZPO) auf den zu dieser Zeit rückständigen Unterhalt festgesetzt werden; die Festsetzung künftiger Verzugszinsen ist ausgeschlossen.

BGH, Beschl. v. 28.5.2008 - XII ZB 34/05


Gesellschaftsrecht

BGB § 767 Abs. 1; GmbHG §§ 30, 31  
Fehlende Kenntnis des Bürgen von der eigenkapitalersetzenden Eigenschaft des gesicherten Darlehens

a) Erfasst der Sicherungszweck einer Bürgschaft für ein Gesellschafterdarlehen auch den Fall, dass die schuldende GmbH in eine Krise gerät, so kann sich der haftende Bürge nicht auf eine das Eigenkapital der Gesellschaft sichernde Rückzahlungssperre berufen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 15. Februar 1996 - IX ZR 245/94, WM 1996, 588, 590).
b) Fehlende Kenntnis von der Stellung des Darlehensgebers als Gesellschafter der darlehensnehmenden GmbH kann den Bürgen nur von dem spezifischen Risiko entlasten, das mit der Einordnung der Hauptschuld als eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen verbunden ist, steht jedoch nicht der Bürgenhaftung entgegen, wenn die Gesellschaft als Hauptschuldnerin vermögenslos wird und deswegen allgemein ihre Verbindlichkeiten nicht erfüllt.

BGH, Urt. v. 10.6.2008 - XI ZR 331/07


Steuerrecht

EStG § 15 Abs. 2
Zuordnung einer Grundstücksveräußerung zum Gewerbebetrieb eines Makler und Bauträgers

Die Errichtung und Veräußerung eines Einkaufsmarktes kann einem Maklerbetrieb zugeordnet werden, wenn der Erwerb des Grundstücks und die Errichtung des Einkaufsmarktes nicht zuletzt mit Hilfe der Kenntnisse aus der Maklertätigkeit abgewickelt werden und wenn die Errichtung und Veräußerung von Objekten in den folgenden Jahren im Rahmen einer Bauträger-GmbH fortgesetzt wird.

BFH, Urt. v. 7. Mai 2008 - X R 49/04

 

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