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Top-Aktuell
Familienrecht
BGB §§ 1579 Nr. 7 n. F., 1361
Abs. 3
Für Härtegrund des Wegfall des Unterhalts bei neuer Beziehung gilt für
homosexuelle Beziehung derselbe Maßstab wie für neue heterosexueller
Beziehung
Für die Frage, ob die Aufnahme einer neuen
Beziehung durch den Unterhaltsberechtigten einen Härtegrund im Sinne von
§ 1579 Nr. 7 i.V.m. § 1361 Abs. 3 BGB darstellt, kommt es nicht darauf
an, ob es sich um eine gleichgeschlechtliche oder eine heterosexuelle
Beziehung handelt.
BGH, Urt. v.
16.4.2008 - XII ZR 7/05
Notarrecht/Verfahrensrecht
ZVG §§ 71, 81; BGB § 119 Abs.
1
Irrtum des Bieters über Höhe der bestehen bleibenden Rechte ist kein
Anfechtungsgrund, sondern bloßer Motivirrtum
Der Bieter kann sein Gebot nicht wegen einer
Fehlvorstellung über den Umfang der nach den Versteigerungsbedingungen
bestehen bleibenden Rechte gem. § 119 Abs. 1 BGB anfechten.
BGH, Beschl. v. 5.6.2008 - V ZB 150/07
Gesetzesänderungen
Gesellschaftsrecht
GmbHG §§ 2 Abs. 1a, 4a Abs. 2, 5, 5a, 6 Abs. 2 S. 3, 7 Abs. 2 S. 3, 8 Abs. 1 Nr.
6 und Abs. 3, 16, 2 Abs. 1a, 17, 19 Abs. 4, 5, 30, 32, 32a, 35 Abs. 3, 40. 46, 53
Abs. 2, 64; AktG § 76 Abs. 3 S. 3; InsO § 15
GmbH-Reform (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von
Missbräuchen - MoMiG)
BMJ, Darstellung der Schwerpunkte der Reform, 26.6.2008
Rechtsprechung
Immobilienrecht/allg.
Zivilrecht
BGB §§ 535 ff.
Vermieter kann bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel keinen Zuschlag
zur Miete über ortsübliche Vergleichsmiete hinaus verlangen
BGB a.F. §§ 123, 276, 488 ff.
Schadensersatzpflicht der finanzierenden Bank bei ausnahmsweiser Pflicht zur
Aufklärung über Risiken eines Mietpools
a) Bei Bauherren- und Erwerbermodellen treffen
die finanzierende Bank, die den Beitritt des Darlehensnehmers zu einem
für das Erwerbsobjekt bestehenden Mietpool zur Voraussetzung der
Darlehensauszahlung gemacht hat, nicht ohne Weiteres über die damit
verbundenen Risiken Aufklärungspflichten wegen eines durch sie bewusst
geschaffenen oder begünstigten besonderen Gefährdungstatbestands
(Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. März 2007 ‑ XI ZR 414/04, WM 2007,
876 ff.).
b) Rechtsfolge einer etwaigen Verletzung einer Aufklärungspflicht über
die allgemeinen Folgen eines Mietpoolbeitritts kann lediglich ein
Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten oder Mindereinnahmen sein, die sich
durch die Mietpoolbeteiligung ergeben, nicht hingegen ein Anspruch auf
Rückabwicklung sämtlicher Verträge (Bestätigung von BGH, Urteil vom
20. März 2007 ‑ XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 878, Tz. 21).
c) Da Kreditinstitute den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten
grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit
des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse prüfen und ermitteln,
kann sich aus einer lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten
Beleihungswertermittlung grundsätzlich keine Pflichtverletzung der Bank
gegenüber dem Kreditnehmer ergeben (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20.
März 2007 ‑ XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 880 f., Tz. 41).
BGH, Urt. v. 3.6.2008 - XI ZR 131/07
BGB §§ 123, 276, §§ 195, 199
Abs. 1 Nr. 2, 488 ff.; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1
Kenntnis des Erwerbers von unzureichenden Mietpooleinnahmen begründet noch
nicht Kenntnis von diesbezüglicher vorvertraglicher Täuschung durch
Vermittler und damit keinen Verjährungsbeginn
a) Zum Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen
des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bei Schadensersatzansprüchen, die auf
vorvertragliches Aufklärungsverschulden der finanzierenden Bank wegen
eines konkreten Wissensvorsprungs im Zusammenhang mit einer arglistigen
Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben des Vermittlers über das
Anlageobjekt gestützt sind.
b) In diesen Fällen rechtfertigt die Kenntnis des Gläubigers, dass die
ihm zugesagte Miete von Beginn an nicht erzielt wurde, nicht den Schluss
auf eine Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der
Person des Schuldners im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
BGH, Urt. v. 3.6.2008 - XI ZR 319/06
BGB §§ 1004 Abs. 1, 275
Abs. 2
Keine Unzumutbarkeit der Beseitigung einer Eigentumsbeeinträchtigung (hier
Überbau), wenn Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat
Die in § 275 Abs. 2 BGB bestimmte Einrede kann
auch gegen einen Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB
erhoben werden.
BGH, Urt. v. 30.5.2008 - V ZR 184/07
BGB §§ 577, 577a
Mietervorkaufsrecht gilt analog auch bei Realteilung des Grundstücks (hier:
Reihenhäuser)
Die für die Begründung von Wohnungseigentum an
vermieteten Wohnräumen geltenden Bestimmungen der §§ 577, 577a BGB
(Vorkaufsrecht des Mieters, Kündigungsbeschränkungen zu Lasten des
Erwerbers) finden auf die Realteilung eines mit zu Wohnzwecken
vermieteten Einfamilienhäusern bebauten Grundstücks entsprechende
Anwendung.
BGH, Urt. v. 28.5.2008 - VIII ZR 126/08
RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1; BGB
§§ 171 f., 482 ff.
Rechtsschein bei Vorlage einer nach Rechtsberatungsgesetz unwirksamen
Vollmacht setzt Vorlage bereits bei Darlehensvertragsschluss, nicht erst bei
Darlehensauszahlung voraus
Schließt ein Vertreter, dessen Vollmacht nach
Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG in Verbindung mit § 134 BGB nichtig ist,
einen Darlehensvertrag, setzt seine Vertretungsbefugnis gemäß §§ 171 f.
BGB voraus, dass die Vollmachtsurkunde spätestens bei Abschluss des
Vertrages, nicht erst bei Auszahlung des Darlehens vorliegt.
BGH, Urt. v. 27.5.2008 - XI ZR 149/07
VermG § 7 Abs. 7 Satz 2
Nutzungsentgelt nach Vermögensgesetz umfasst nur den vertraglich
vereinbarte, nicht den erst nach Durchsetzung einer Vertragsanpassung
geschuldeten Erbbauzins oder Mietzins
Dem Berechtigten steht im Sinne des § 7 Abs. 7
Satz 2 VermG ein Nutzungsentgelt nicht zu, das er erst nach einer
Anpassung des Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses hätte
erzielen können (Fortführung der Senatsurteile vom 29. Juni 2007, V ZR
257/06, ZOV 2007, 143 und vom 6. Juli 2007, V ZR 244/06, ZOV 2007, 142).
BGH, Urt. v. 16.5.2008 - V ZR 182/07
Familienrecht
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b, Abs. 3; VAHRG § 1 Abs. 2
Versorgungsausgleich: Realteilung von Anrechten des Notarversorgungswerks
Hamburg
a) Zur Realteilung von Anrechten des
Notarversorgungswerks Hamburg.
b) Sieht die Versorgungsregelung eine externe Realteilung in Form des
Abschlusses einer Lebensversicherung über den vom Gericht festgesetzten
Rentenbetrag vor, muss das zu begründende Anrecht einer eventuellen
Volldynamik des auszugleichenden Anrechts entsprechen.
BGH, Beschl. v. 28.5.2008 - XII ZB 134/07
BGB §§ 1601 ff., 288; ZPO
§§ 645, 646, 652
Keine Prozesszinsen für Unterhaltsschulden im vereinfachten Verfahren, wohl
aber ggf. Verzugszinsen für rückständige Unterhaltsforderungen
a) Wird ein Antrag auf Unterhaltsfestsetzung im
vereinfachten Verfahren teilweise zurückgewiesen, weil die
Voraussetzungen der §§ 645, 646 Abs. 1 ZPO insoweit fehlen, kann der
Antragsteller unter den Voraussetzungen des § 652 ZPO gegen den
erlassenen Festsetzungsbeschluss sofortige Beschwerde einlegen; § 646
Abs. 2 Satz 3 ZPO steht der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde
bei einer Teilzurückweisung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn
ansonsten bei einer Aufsplitterung der Kompetenzen zur Entscheidung über
ein Rechtsmittel des Antragstellers (Erinnerung) und des Antragsgegners
(Beschwerde) in der gleichen Sache die Gefahr widersprüchlicher
Entscheidungen besteht (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 28. Mai
2008 ‑ XII ZB 104/06 ‑ zur Veröffentlichung bestimmt).
b) Unterhaltsschulden sind beim Vorliegen des Schuldnerverzuges gemäß
§ 288 Abs. 1 BGB wie andere Geldschulden zu verzinsen.
c) Im vereinfachten Verfahren können gesetzliche Verzugszinsen ab dem
Zeitpunkt der Zustellung des Festsetzungsantrages (§ 647 Abs. 1 ZPO) auf
den zu dieser Zeit rückständigen Unterhalt festgesetzt werden; die
Festsetzung künftiger Verzugszinsen ist ausgeschlossen.
BGH, Beschl. v. 28.5.2008 - XII ZB 34/05
Gesellschaftsrecht BGB §
767 Abs. 1; GmbHG §§ 30, 31
Fehlende Kenntnis des Bürgen von der eigenkapitalersetzenden Eigenschaft des
gesicherten Darlehens
a) Erfasst der Sicherungszweck einer Bürgschaft
für ein Gesellschafterdarlehen auch den Fall, dass die schuldende GmbH
in eine Krise gerät, so kann sich der haftende Bürge nicht auf eine das
Eigenkapital der Gesellschaft sichernde Rückzahlungssperre berufen (im
Anschluss an BGH, Urteil vom 15. Februar 1996 - IX ZR 245/94, WM 1996,
588, 590).
b) Fehlende Kenntnis von der Stellung des Darlehensgebers als
Gesellschafter der darlehensnehmenden GmbH kann den Bürgen nur von dem
spezifischen Risiko entlasten, das mit der Einordnung der Hauptschuld
als eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen verbunden ist, steht
jedoch nicht der Bürgenhaftung entgegen, wenn die Gesellschaft als
Hauptschuldnerin vermögenslos wird und deswegen allgemein ihre
Verbindlichkeiten nicht erfüllt.
BGH, Urt. v. 10.6.2008 - XI ZR 331/07
Steuerrecht
EStG § 15 Abs. 2
Zuordnung
einer Grundstücksveräußerung zum Gewerbebetrieb eines Makler und Bauträgers
Die Errichtung und
Veräußerung eines Einkaufsmarktes kann einem Maklerbetrieb zugeordnet
werden, wenn der Erwerb des Grundstücks und die Errichtung des
Einkaufsmarktes nicht zuletzt mit Hilfe der Kenntnisse aus der
Maklertätigkeit abgewickelt werden und wenn die Errichtung und
Veräußerung von Objekten in den folgenden Jahren im Rahmen einer
Bauträger-GmbH fortgesetzt wird.
BFH, Urt. v. 7. Mai 2008 - X R 49/04
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