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30. Juni - 4. Juli 2008
 

 
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Top-Aktuell

Familienrecht

BGB § 1684 Abs. 1 
Keine Geltendmachung des Umgangsrechts des Kindes durch anderen (sorgeberechtigten) Elternteil im eigenen Namen

Das Recht auf Umgang mit seinen Eltern steht dem Kind als höchstpersönliches Recht zu und kann deswegen auch nur von ihm, vertreten durch den sorgeberechtigten Elternteil oder, im Falle eines Interessenkonflikts, durch einen Verfahrenspfleger, nicht aber von dem sorgeberechtigten Elternteil im eigenen Namen gerichtlich geltend gemacht werden (im Anschluss an BVerfG Urteil vom 1. April 2008 ‑ 1 BvR 1620/04 ‑ FamRZ 2008, 845).

BGH, Beschl. v. 14.5.2008 - XII ZR 225/06


Gesellschaftsrecht

BGB § 826; GmbHG § 13 Abs. 2
Bloße Unterkapitalisierung einer GmbH ist kein existenzvernichtender Eingriff

a) Die als besondere Fallgruppe der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung in § 826 BGB einzuordnende Existenzvernichtungshaftung des Gesellschafters setzt einen kompensationslosen "Eingriff" in das im Gläubigerinteresse zweckgebundene Gesellschaftsvermögen der GmbH voraus (BGHZ 173, 246 ‑ TRIHOTEL). Dem steht ein Unterlassen hinreichender Kapitalausstattung i. S. einer "Unterkapitalisierung" der GmbH (hier: einer Gesellschaft für Personalentwicklung und Qualifizierung ‑ sog. BQG) nicht gleich.
b) Für die Statuierung einer allgemeinen gesellschaftsrechtlichen ‑ verschuldensabhängigen oder gar verschuldensunabhängigen ‑ Haftung des Gesellschafters wegen materieller Unterkapitalisierung im Wege höchstrichterlicher Rechtsfortbildung ist bereits mangels einer im derzeitigen gesetzlichen System des GmbHG bestehenden Gesetzeslücke kein Raum. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen unter diesem Aspekt eine persönliche Haftung des Gesellschafters nach § 826 BGB in Betracht kommt, bleibt offen.
c) Verschweigt der Gesellschafter-Geschäftsführer einer BQG im Einvernehmen mit seinen Mitgesellschaftern bei Abschluss der dreiseitigen Verträge den von dem sanierungsbedürftigen Unternehmen übernommenen Arbeitnehmern, dass die von der abgebenden Gesellschaft zur Aufstockung ihres Verdienstes geschuldeten sog. Remanenzkosten nicht ‑ wie branchenüblich ‑ gegen deren Insolvenz abgesichert sind, so haften sie den einzelnen Arbeitnehmern jeweils wegen gemeinschaftlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 830 BGB persönlich auf Schadensersatz in Form des negativen Interesses. Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der BQG ist der Insolvenzverwalter nicht zur Geltendmachung solcher den Arbeitnehmern individuell zustehenden Deliktsansprüche zugunsten der Masse befugt.

BGH, Urt. v. 28.4.2008 - II ZR 264/06


Gesetzesänderungen

Steuerrecht

EigRentG; EStG §§ 92a, 92 b
Eigenheimrentengesetz ("Eigenheim-Riester")

Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestags, BR-Drucks. 438/08 vom 20.6.2008


Notarrecht/Verfahrensrecht

GwG; GwBekErgG; BNotO § 23; BeurkG §§ 54a ff.
Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz (Umsetzung der dritten Geldwäscherichtlinie)

RDG; RBerG; BRAO § 59a; BNotO § 27; BeurkG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 7; ZPO § 79; FGG § 13
Rechtsdienstleistungsgesetz; Erweiterung des Vorbefassungsverbotes auf verbundene Unternehmen


Rechtsprechung

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

BGB §§ 276, 328, 676, 823 Abs. 2; GwG §§ 2, 8, 11
Keine Drittwirkung vertraglicher Warnpflichten von Banken

a) Zu den Voraussetzungen vertraglicher Warnpflichten von Banken im bargeldlosen Zahlungsverkehr.
b) Im bargeldlosen Zahlungsverkehr entfalten die Vertragsverhältnisse zwischen den beteiligten Banken keine Schutzwirkung zugunsten Dritter (Aufgabe von BGHZ 69, 82, 85 ff.; 96, 9, 17 und BGH WM 1988, 246, 247).
c) §§ 2, 8, 11 GwG sind keine Schutzgesetze i.S. des § 823 Abs. 2 BGB.

BGH, Urt. v. 6.5.2008 - XI ZR 56/07

KapMuG § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 
Mindestzahl an Verfahren für Kapitalanleger-Musterverfahren kann auch durch einfache Streitgenossenschaft erreicht werden

a) Ein Musterverfahren ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KapMuG einzuleiten, wenn bis zum Ablauf der dort genannten Frist zehn gleichgerichtete Musterfeststellungsanträge gestellt worden sind. Diese Anträge müssen nicht in zehn getrennten Prozessen gestellt worden sein. Es reicht vielmehr aus, wenn zehn einfache Streitgenossen jeweils einen auf die Durchführung des Musterverfahrens gerichteten Antrag gestellt haben. Die Möglichkeit einer Zurückweisung dieser Anträge wegen Prozessverschleppung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KapMuG bleibt unberührt.
b) In das Klageregister ist gemäß § 2 Abs. 1 KapMuG jeder einzelne Musterfeststellungsantrag einzutragen, auch wenn mehrere Streitgenossen jeweils gleichlautende Anträge gestellt haben.

BGH, Beschl. v. 21.4.2008 - II ZB 6/07


Gesellschaftsrecht

GmbHG § 34 
Bindungswirkung eines Urteils über Zeitpunkt der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils

Ist in einem Vorprozess zwischen der GmbH und Gesellschaftern, hinsichtlich derer der Ausschluss und die Einziehung ihrer Geschäftsanteile satzungsgemäß beschlossen wurden, rechtskräftig festgestellt worden, dass diese noch bis zur Zahlung des Einziehungsentgelts Gesellschafter sind, so kann aufgrund der Bindungswirkung dieses Urteils in einem Folgeprozess nicht abweichend hiervon ein früherer Verlust der Gesellschafterstellung unabhängig vom Eintritt dieser Bedingung festgestellt werden.

BGH, Beschl. v. 28.1.2008 - II ZR 290/06

GmbHG §§ 19 Abs. 1, 2, 8 Abs. 2; BGB § 362
Auch Rückzahlung in Raten kann unzulässige Hin- und Herzahlung sein

a) Eine Umgehung der Kapitalaufbringung durch Hin- und Herzahlen liegt auch dann vor, wenn die Einlagezahlung ‑ wie von vornherein beabsichtigt ‑ "in Raten" (hier: 2 Teilbeträge im Abstand von 1 bzw. 2,5 Monaten) an den Inferenten zurückfließt.
b) In den Fällen des Hin- und Herzahlens tilgt eine ‑ grundsätzlich zulässige ‑ nachträgliche Zahlung die fortbestehende Einlageschuld nur dann, wenn sich diese spätere Leistung eindeutig der Einlageverbindlichkeit objektiv zuordnen lässt.

BGH, Beschl. v. 15.10.2007 - II ZR 263/06


Steuerrecht

BewG § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a, § 43 Abs. 1, § 72 Abs. 1, § 138 Abs. 2 und 3, § 142 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, § 145 Abs. 3
Bewertung eines landwirtschaftlichen Grundstücks, dass vorübergehend zum Abbau eines Bodenschatzes verpachtet wurde

Überlässt der Inhaber eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft einem Bergbauunternehmer durch Einräumung eines Nutzungsrechts Teile des Grund und Bodens zum Abbau des darin befindlichen bergfreien Bodenschatzes und hat der Unternehmer das Grundstück nach erfolgtem Abbau in rekultiviertem Zustand zur Fortsetzung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zurückzugeben, ist das Grundstück bei einem zwischenzeitlichen Übergang im Wege eines Erwerbs von Todes wegen oder einer Schenkung nicht als unbebautes Grundstück zu bewerten. Es ist vielmehr Teil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens geblieben.

BFH, Urt.  v. 9.4.2008 - II R 24/06


Notarrecht/Verfahrensrecht

ZVG § 69 Abs. 1 
Bietsicherheit für mehrere Zwangsversteigerungsverfahren kann durch einen Scheck geleistet werden

Der Bieter kann mittels eines Schecks mehrfach Sicherheit leisten, wenn im Versteigerungstermin ohne weiteres festgestellt werden kann, dass der Scheck den gesetzlichen Anforderungen entspricht und einen unverbrauchten Wert in ausreichender Höhe verkörpert.

BGH, Beschl. v. 15.5.2008 - V ZB 122/07

 

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