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Top-Aktuell
Familienrecht
BGB § 1684 Abs. 1
Keine Geltendmachung des Umgangsrechts des Kindes durch anderen
(sorgeberechtigten) Elternteil im eigenen Namen
Das Recht auf Umgang mit seinen Eltern steht dem
Kind als höchstpersönliches Recht zu und kann deswegen auch nur von ihm,
vertreten durch den sorgeberechtigten Elternteil oder, im Falle eines
Interessenkonflikts, durch einen Verfahrenspfleger, nicht aber von dem
sorgeberechtigten Elternteil im eigenen Namen gerichtlich geltend
gemacht werden (im Anschluss an BVerfG Urteil vom 1. April 2008 ‑ 1 BvR
1620/04 ‑ FamRZ 2008, 845).
BGH, Beschl. v. 14.5.2008 - XII ZR 225/06
Gesellschaftsrecht
BGB § 826; GmbHG §
13 Abs. 2
Bloße Unterkapitalisierung einer GmbH ist kein existenzvernichtender
Eingriff
a) Die als besondere Fallgruppe der
sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung in § 826 BGB einzuordnende
Existenzvernichtungshaftung des Gesellschafters setzt einen
kompensationslosen "Eingriff" in das im Gläubigerinteresse
zweckgebundene Gesellschaftsvermögen der GmbH voraus (BGHZ 173, 246
‑ TRIHOTEL). Dem steht ein Unterlassen hinreichender Kapitalausstattung
i. S. einer "Unterkapitalisierung" der GmbH (hier: einer Gesellschaft
für Personalentwicklung und Qualifizierung ‑ sog. BQG) nicht gleich.
b) Für die Statuierung einer allgemeinen gesellschaftsrechtlichen
‑ verschuldensabhängigen oder gar verschuldensunabhängigen ‑ Haftung des
Gesellschafters wegen materieller Unterkapitalisierung im Wege
höchstrichterlicher Rechtsfortbildung ist bereits mangels einer im
derzeitigen gesetzlichen System des GmbHG bestehenden Gesetzeslücke kein
Raum. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen unter diesem
Aspekt eine persönliche Haftung des Gesellschafters nach § 826 BGB in
Betracht kommt, bleibt offen.
c) Verschweigt der Gesellschafter-Geschäftsführer einer BQG im
Einvernehmen mit seinen Mitgesellschaftern bei Abschluss der
dreiseitigen Verträge den von dem sanierungsbedürftigen Unternehmen
übernommenen Arbeitnehmern, dass die von der abgebenden Gesellschaft zur
Aufstockung ihres Verdienstes geschuldeten sog. Remanenzkosten nicht
‑ wie branchenüblich ‑ gegen deren Insolvenz abgesichert sind, so haften
sie den einzelnen Arbeitnehmern jeweils wegen gemeinschaftlicher
sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 830 BGB persönlich auf
Schadensersatz in Form des negativen Interesses. Im Insolvenzverfahren
über das Vermögen der BQG ist der Insolvenzverwalter nicht zur
Geltendmachung solcher den Arbeitnehmern individuell zustehenden
Deliktsansprüche zugunsten der Masse befugt.
BGH, Urt. v. 28.4.2008 - II ZR 264/06
Gesetzesänderungen
Steuerrecht
EigRentG; EStG §§ 92a, 92 b
Eigenheimrentengesetz ("Eigenheim-Riester")
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestags,
BR-Drucks. 438/08 vom 20.6.2008
Notarrecht/Verfahrensrecht
GwG; GwBekErgG; BNotO § 23;
BeurkG §§ 54a ff.
Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz (Umsetzung der dritten Geldwäscherichtlinie)
zur Stellungnahme des Bundesrates,
BT-Drucks. 16/9080 vom 7.5.2008
Stellungnahme des Bundesrates, BR-Drucks. 168/08 (Beschluss) vom 25.4.2008 bzw.
Regierungsentwurf mit Stellungnahme des Bundesrates,
BT-Drucks. 16/9038 vom 7.5.2008
RDG; RBerG; BRAO
§ 59a; BNotO § 27; BeurkG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 7; ZPO § 79; FGG § 13
Rechtsdienstleistungsgesetz; Erweiterung des Vorbefassungsverbotes auf
verbundene Unternehmen
Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Rechtsausschusses,
BT-Drucks. 16/6634 vom 10.10.2007
Rechtsprechung
Immobilienrecht/allg.
Zivilrecht
BGB §§ 276, 328,
676, 823 Abs. 2; GwG §§ 2, 8, 11
Keine Drittwirkung vertraglicher Warnpflichten von Banken
a) Zu den Voraussetzungen vertraglicher
Warnpflichten von Banken im bargeldlosen Zahlungsverkehr.
b) Im bargeldlosen Zahlungsverkehr entfalten die Vertragsverhältnisse
zwischen den beteiligten Banken keine Schutzwirkung zugunsten Dritter
(Aufgabe von BGHZ 69, 82, 85 ff.; 96, 9, 17 und BGH WM 1988, 246, 247).
c) §§ 2, 8, 11 GwG sind keine Schutzgesetze i.S. des § 823 Abs. 2 BGB.
BGH, Urt. v. 6.5.2008 - XI ZR 56/07
KapMuG § 1 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1
Mindestzahl an Verfahren für Kapitalanleger-Musterverfahren kann auch durch
einfache Streitgenossenschaft erreicht werden
a) Ein Musterverfahren ist nach § 4 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 KapMuG einzuleiten, wenn bis zum Ablauf der dort genannten
Frist zehn gleichgerichtete Musterfeststellungsanträge gestellt worden
sind. Diese Anträge müssen nicht in zehn getrennten Prozessen gestellt
worden sein. Es reicht vielmehr aus, wenn zehn einfache Streitgenossen
jeweils einen auf die Durchführung des Musterverfahrens gerichteten
Antrag gestellt haben. Die Möglichkeit einer Zurückweisung dieser
Anträge wegen Prozessverschleppung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KapMuG
bleibt unberührt.
b) In das Klageregister ist gemäß § 2 Abs. 1 KapMuG jeder einzelne
Musterfeststellungsantrag einzutragen, auch wenn mehrere Streitgenossen
jeweils gleichlautende Anträge gestellt haben.
BGH, Beschl. v. 21.4.2008 - II ZB 6/07
Gesellschaftsrecht
GmbHG § 34
Bindungswirkung eines Urteils über Zeitpunkt der Einziehung eines
GmbH-Geschäftsanteils
Ist in einem Vorprozess zwischen der GmbH und
Gesellschaftern, hinsichtlich derer der Ausschluss und die Einziehung
ihrer Geschäftsanteile satzungsgemäß beschlossen wurden, rechtskräftig
festgestellt worden, dass diese noch bis zur Zahlung des
Einziehungsentgelts Gesellschafter sind, so kann aufgrund der
Bindungswirkung dieses Urteils in einem Folgeprozess nicht abweichend
hiervon ein früherer Verlust der Gesellschafterstellung unabhängig vom
Eintritt dieser Bedingung festgestellt werden.
BGH, Beschl. v. 28.1.2008 - II ZR 290/06
GmbHG §§ 19 Abs. 1,
2, 8 Abs. 2; BGB § 362
Auch Rückzahlung in Raten kann unzulässige Hin- und Herzahlung sein
a) Eine Umgehung der Kapitalaufbringung durch
Hin- und Herzahlen liegt auch dann vor, wenn die Einlagezahlung ‑ wie
von vornherein beabsichtigt ‑ "in Raten" (hier: 2 Teilbeträge im Abstand
von 1 bzw. 2,5 Monaten) an den Inferenten zurückfließt.
b) In den Fällen des Hin- und Herzahlens tilgt eine ‑ grundsätzlich
zulässige ‑ nachträgliche Zahlung die fortbestehende Einlageschuld nur
dann, wenn sich diese spätere Leistung eindeutig der
Einlageverbindlichkeit objektiv zuordnen lässt.
BGH, Beschl. v. 15.10.2007 - II ZR 263/06
Steuerrecht
BewG § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a, § 43
Abs. 1, § 72 Abs. 1, § 138 Abs. 2 und 3, § 142 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, § 145
Abs. 3
Bewertung eines landwirtschaftlichen Grundstücks, dass vorübergehend zum
Abbau eines Bodenschatzes verpachtet wurde
Überlässt der Inhaber eines Betriebes der Land-
und Forstwirtschaft einem Bergbauunternehmer durch Einräumung eines
Nutzungsrechts Teile des Grund und Bodens zum Abbau des darin
befindlichen bergfreien Bodenschatzes und hat der Unternehmer das
Grundstück nach erfolgtem Abbau in rekultiviertem Zustand zur
Fortsetzung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zurückzugeben,
ist das Grundstück bei einem zwischenzeitlichen Übergang im Wege eines
Erwerbs von Todes wegen oder einer Schenkung nicht als unbebautes
Grundstück zu bewerten. Es ist vielmehr Teil des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens geblieben.
BFH, Urt. v. 9.4.2008 - II R 24/06
Notarrecht/Verfahrensrecht
ZVG § 69 Abs. 1
Bietsicherheit für mehrere Zwangsversteigerungsverfahren kann durch einen
Scheck geleistet werden
Der Bieter kann mittels eines Schecks mehrfach
Sicherheit leisten, wenn im Versteigerungstermin ohne weiteres
festgestellt werden kann, dass der Scheck den gesetzlichen Anforderungen
entspricht und einen unverbrauchten Wert in ausreichender Höhe
verkörpert.
BGH, Beschl. v. 15.5.2008 - V ZB 122/07
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