Neu auf der DNotI-Homepage

23.-27. Juni 2008
 

 
1. Immobilienrecht/
allg. Zivilrecht
2. Familien-
recht
3. Erbrecht 4. Gesellschaftsrecht 5. Internationales
Privatrecht
6. Öffentliches
Recht
7. Steuerrecht 8. Notarrecht/
Verfahrensrecht
Arbeitshilfen
 
Gesetzes-
änderungen

Rechtsprechung
Recht-
sprechung
--- Topaktuell
Gesetzes-
änderungen
--- Gesetzes-
änderungen
Recht-
sprechung
Topaktuell
Rechtsprechung
Links

Top-Aktuell

Gesellschaftsrecht

GmbHG
Bundestag beschließt MoMiG

mehr (siehe Gesetzesänderungen)


Notarrecht/Verfahrensrecht

ZPO §§ 750, 794 Abs. 1 Nr. 5; ZVG § 83 Nr. 6 
Zustellung der Vollmacht zur Zwangsvollstreckungsunterwerfung kann im Zwangsversteigerungsverfahren nachgeholt werden

a) Ein Verfahrensfehler, der nach § 83 Nr. 6 ZVG zur Versagung des Zuschlags führt, kann durch Nachholung der unterbliebenen Förmlichkeit geheilt werden, wenn Rechte von Beteiligten nicht beeinträchtigt werden.
b) Das trifft in der Regel für Mängel bei der Titelzustellung zu (hier: unterbliebene Zustellung der Vollmacht für eine Vollstreckungsunterwerfung).

BGH, Beschl. v. 10.4.2008 - V ZB 114/07


Gesetzesänderungen

Immobilienrecht

EGBGB Art. 27-37
IPR-Anknüpfung für vertragliche Schuldverhältnisse  (Rom I-Verordnung)


Gesellschaftsrecht

GmbHG §§ 2 Abs. 1a, 4a Abs. 2, 5, 5a, 6 Abs. 2 S. 3, 7 Abs. 2 S. 3, 8 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3, 16, 2 Abs. 1a, 17, 19 Abs. 4, 5, 30, 32, 32a, 35 Abs. 3, 40, 46, 53 Abs. 2, 64; AktG § 76 Abs. 3 S. 3; InsO §§ 15, 39, 135
GmbH-Reform (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen - MoMiG)

  • BMJ-Pressemitteilung vom 26.6.2008 zur Beschlussfassung durch den Bundestag

  • Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/9737 vom 24.6.2008, insbes.:

  • Gründung im vereinfachten Verfahren durch beurkundetes Musterprotokoll möglich, wenn Bargründung mit bis zu 3 Gesellschafter und nur ein Geschäftsführer, aber freie Wahl des Unternehmensgegenstandes möglich (§ 2 Abs. 1a GmbHGE und Anlage 1);

  • Verwaltungssitz im Ausland zulässig (Streichung von § 4a Abs. 2 GmbHG); aber inländische Geschäftsanschrift in Anmeldung anzugeben und ins Handelsregister einzutragen erforderlich (§ 8 Abs. 4 Nr. 1, § 10 Abs. 2);

  • Mindeststammkapital der GmbH von 25.000.- Euro bleibt; Mindestgröße eines Geschäftsanteils künftig nur 1.- Euro (statt bisher 100.- Euro), Nennwert des Geschäftsanteil muss nicht mehr durch 50 teilbar sein (§ 5 Abs. 1, 3); Gesellschafter können bei Gründung (oder später) auch mehrere Geschäftsanteile erwerben (§ 5 Abs. 2);

  • "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" als Vorform der GmbH mit erst noch anzusparendem Mindestkapital, weitestgehend wie im Regierungsentwurf vorgeschlagen (§ 5a);

  • Begriff "Geschäftsanteil" ersetzt den bisherigen Begriff der "Stammeinlage" (inbes. § 7);

  • Einzahlungsnachweis für Bareinlagen nur bei erheblichen Zweifeln des Registergerichts (§ 8 Abs. 2); keine Sicherheitsleistung bei Einpersonengründung erforderlich (Streichung von §§ 7 Abs. 2 S. 3, 19 Abs. 3 GmbHG bisheriger Fassung);

  • bei genehmigungsbedürftiger Tätigkeit ist Genehmigungsnachweis nicht mehr Eintragungsvoraussetzung (Streichung von § 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG);

  • gutgläubiger Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen wird möglich (§ 16 Abs. 3);

  • bei verdeckter Sacheinlage Anrechnung des Wertes; bei Hin- und Herzahlung der Einlage trotzdem Erfüllungswirkung, wenn vollwertiger Rückzahlungsanspruch besteht (§ 19 Abs. 4, 5);

  • Streichung der Regelung über kapitalersetzende Gesellschafterdarlehen (§§ 32a, 32b GmbHG), da die Regelung über den Nachrang in § 39 InsO genügt (Streichung des Begriffes "kapitalersetzend" in §§ 39, 135 InsO);

  • Zeichnung der Geschäftsführer mit der Firma der Gesellschaft entfällt (§ 35 Abs. 3);

  • bei Beurkundung von Geschäftsanteilsabtretung muss der Notar eine neue Gesellschafterliste zum Registergericht einreichen (anstelle der bisherigen Anzeige der Abtretung) (§ 40 Abs. 2);

  • Gesellschafterversammlung beschließt über Teilung und Zusammenlegung von Geschäftsanteilen (§ 46 Nr. 4; dafür Streichung von § 17 GmbHG);

  • genehmigtes Kapital möglich (§ 55a);

  • Insolvenzantragspflicht der Vertretungsorgane bzw. bei Führungslosigkeit auch der Gesellschafter einer juristischen Person (§ 15a InsO.


Öffentliches Recht

EEWärmeG §§ 3,5
Entwurf des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes: Nutzungspflicht für erneuerbare Energien vorgeschlagen

Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages, BR-Drucks. 419/08 vom 13.6.2008


Rechtsprechung

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

BGB §§ 535 ff., 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1
Unwirksamkeit einer "Farbwahlklausel" in einem Wohnraummietvertrag ("neutrale, deckende, helle Farben und Tapeten")


Familienrecht

BGB §§ 1629 Abs. 2, 1630, 1638, 1795, 1796, 1909, 2209 
Kriterien für Anordnung einer Ergänzungspflegschaft bei Bestellung des Vaters zum Testamentsvollstrecker für minderjährigen Erben für Gesellschaftsanteile

Ist der Vater eines minderjährigen Erben zum (Verwaltungs-)Testa­mentsvollstrecker bestellt worden, so kommt die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft zur Wahrnehmung der Rechte des Erben aus den in den Nachlass fallenden Gesellschaftsanteilen auch dann nicht in Betracht, wenn der Vater Mitgesellschafter und die Mutter von der Vertretung des Kindes für das ererbte Vermögen ausgeschlossen ist; denn die mit einer solchen Pflegschaft einhergehende Beschränkung der gesetzlichen Vertretungsmacht des Vaters ändert an dessen Verwaltungsbefugnissen als Testamentsvollstrecker nichts.
Ob in einem solchen Fall eine Ergänzungspflegschaft zur Wahrnehmung der Rechte des Minderjährigen gegenüber dem Vater als Testamentsvollstrecker angeordnet werden muss, ist ‑ im Rahmen der tatrichterlichen Verantwortung ‑ im Einzelfall zu entscheiden. Ein „typischer“ Interessengegensatz wird zwar im Regelfall die Annahme rechtfertigen, dass es auch im zu entscheidenden Einzelfall zu Konfliktsituationen kommen kann, denen durch die Bestellung eines Pflegers rechtzeitig vorgebeugt werden sollte. Anderes kann sich jedoch dann ergeben, wenn aufgrund der bisherigen Erfahrungen und des engen persönlichen Verhältnisses zwischen Vater und Kind keinerlei Anlass zu der Annahme besteht, der Vater werde unbeschadet seiner eigenen Interessen die Belange des Kindes nicht in gebotenem Maße wahren und fördern.

BGH, Beschl. v. 5.3.2008 - XII ZB 2/07

BGB § 1610 Abs. 2 
Kosten des Kindergartenbesuchs sind Bedarf des Kindes, nicht berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils

Die für den Kindergartenbesuch anfallenden Kosten sind unabhängig davon, ob die Einrichtung halb- oder ganztags besucht wird, zum Bedarf eines Kindes zu rechnen. Einen Mehrbedarf des Kindes begründeten diese Kosten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 grundsätzlich aber nur insoweit, als sie den Aufwand für den halbtägigen Kindergartenbesuch überstiegen. Im übrigen waren die Kosten regelmäßig in dem laufenden Kindesunterhalt enthalten, falls dieser das Existenzminimum für ein Kind dieses Alters deckte (im Anschluss an Senatsurteil vom 14. März 2007 ‑ XII ZR 158/04 ‑ FamRZ 2007, 882 ff.). Diese Beurteilung ist jedenfalls vorerst auch für Alttitel gerechtfertigt, bei denen die Berechnung nach der Übergangsregelung des Art. 36 Nr. 3 lit. a EGZPO den bisherigen Zahlbetrag sichert.

BGH, Versäumnisurt. v. 5.3.2008 - XII ZR 150/05

BSHG a.F. § 91 Abs. 4 Satz 2; SGB XII § 94 Abs. 5 Satz 2;  ZPO §§ 114, 115 Abs. 2 ; BGB §§ 1569 ff.
Geltendmachung der vom Sozialhilfeträger rückübertragenen Unterhaltsansprüche durch den Leistungsberechtigten

a) Für die gerichtliche Geltendmachung der von einem Sozialhilfeträger rückübertragenen Unterhaltsansprüche ist der Leistungsberechtigte grundsätzlich nicht bedürftig im Sinne von § 114 ZPO, da ihm ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Sozialhilfeträger zusteht.
b) Der Gesichtspunkt der Prozessökonomie begründet regelmäßig kein im Bewilligungsverfahren zu berücksichtigendes Interesse des Sozial-leistungsberechtigten an einer einheitlichen Geltendmachung bei ihm verbliebener und vom Sozialleistungsträger rückübertragener Unterhaltsansprüche.
Lediglich dann, wenn der Leistungsberechtigte durch den Verweis auf den Vorschussanspruch eigene Nachteile erleiden würde oder wenn sich die Geltendmachung rückübertragener Ansprüche neben den beim Unterhaltsgläubiger verbliebenen Unterhaltsansprüchen kostenrechtlich nicht auswirkt, ist der Einsatz des Vorschusses nicht zumutbar.

BGH, Beschl. v. 2.4.2008 - XII ZB 266/03


Steuerrecht

AO § 40, § 41 Abs. 1; BGB § 716; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 2; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2, § 7; KStG § 8 Abs. 2
Gewerbliche Prägung bei Beteiligung einer Freiberufler-Kapitalgesellschaft an Personengesellschaft

Beteiligt sich eine sogenannte Freiberufler-Kapitalgesellschaft mitunternehmerisch an einer Freiberufler-Personengesellschaft, so erzielt die Personengesellschaft insgesamt gewerbliche Einkünfte.

BFH, Urt. v. 8.4.2008 - VIII R 73/05

EStG § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1; FGO § 57 Nr. 2, § 63 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, § 68; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2, § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 3, § 7
Gewinn aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen II

Der Gewinn aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen II gehört zum Gewerbeertrag der Personengesellschaft.

BFH, Urt. v. 3.4.2008 - IV R 54/04

AO § 39 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 9, § 21
Kein Anschaffungsvorgang bei Umschichtung von Miteigentum in GbR

1. Bringen die Miteigentümer mehrerer Grundstücke ihre Miteigentumsanteile in eine Personengesellschaft mit Vermietungs­einkünften ein, sind keine Anschaffungsvorgänge gegeben, soweit die den Gesellschaftern nach der Übertragung ihrer Mitei­gentumsanteile nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO zuzurechnenden Anteile an den Grundstücken ihre bisherigen Miteigentumsanteile nicht übersteigen.
2. Anschaffungsvorgänge liegen nur insoweit vor, als sich die Anteile der Gesellschafter an den jeweiligen Grundstücken gegenüber den bisherigen Beteiligungsquoten erhöht haben (Fort­entwicklung des BFH-Urteils vom 6. Oktober 2004 IX R 68/01, BFHE 207, 24, BStBl II 2005, 324).

BFH, Urt. v. 2.4.2008 - IX R 18/06


Notarrecht/Verfahrensrecht

ZVG §§  10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 16 Abs. 2, 27; WEG § 16 Abs. 2
Vorrecht der Wohnungseigentümergemeinschaft in der Zwangsversteigerung wegen Wohngeldforderungen

a) Das Überschreiten der Wertgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG muss (durch Vorlage des Einheitswertbescheids) in der Form des § 16 Abs. 2 ZVG nachgewiesen werden.
b) Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann dem wegen Hausgeldrückständen in der Rangklasse 5 (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG) angeordneten Zwangsversteigerungsverfahren später in der Rangklasse 2 (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG) beitreten, wenn die Finanzbehörde dem Vollstreckungsgericht auf sein zu stellendes Ersuchen nach § 54 Abs. 1 Satz 4 GKG den Einheitswertbescheid vorgelegt und sie die übrigen Voraussetzungen nach § 10 Abs. 3 Satz 3 ZVG glaubhaft gemacht hat.

BGH, Beschl. v. 17.4.2008 - V ZB 13/08

 

Kontakt (e-mail)
Newsletter abonnieren
Newsletter abbestellen


Newsletter DNotI-Homepage
Herausgeber: Deutsches Notarinstitut (DNotI), Gerberstr. 19, 97070 Würzburg
Tel.: (+49) (931) 35576-0 - Fax: (+49) (931) 35576-225
e-mail:
dnoti@dnoti.de - Internet: www.dnoti.de
Verantwortlicher Schriftleiter: Notar a.D. Christian Hertel