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Familienrecht
BGB §§ 1578 b, 1579 Nr. 5; BGB
a.F. §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2
Nach Versorgungsausgleich sind geringere Versorgungsanwartschaften kein
unterhaltsrelevanter ehebedingter Nachteil mehr
a) Der objektive Tatbestand des für eine
Verwirkung nach § 1579 Nr. 5 BGB sprechenden Härtegrundes kann auch
dadurch erfüllt sein, dass der Unterhaltsberechtigte den Verpflichteten
nicht ungefragt über einen erheblichen Anstieg des eigenen Einkommens
informiert (Fortführung des Senatsurteils vom 29. Januar 1997 ‑ XII ZR
257/95 ‑ FamRZ 1997, 483).
b) Hat der Unterhaltsberechtigte eine vollzeitige Erwerbstätigkeit in
dem von ihm erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf aufgenommen,
können ehebedingte Nachteile i.S. von § 1578 b BGB nicht mit den durch
die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe bedingten
geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit
ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Der Nachteil in der
Versorgungsbilanz ist dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu
tragen und damit vollständig ausgeglichen (Fortführung des Senatsurteils
vom 14. November 2007 ‑ XII ZR 16/07 ‑ FamRZ 2008, 134).
BGH, Urt. v. 16.4.2008 - XII ZR 107/06
Gesetzesänderungen
Öffentliches Recht
GWB §§ 97 ff., 99, 100; VgV; Richtlinie
2004/18/EG
Ausweislich GWB-Novelle keine
Ausschreibungspflicht und Vergabeverfahren bei Verkauf von Grundstücken durch
die öffentliche Hand mit Baupflicht des Erwerbers
Regierungsentwurf eines Gesetzes zur
Modernisierung des Vergaberechts,
BR-Drucks. 349/08 vom 2.5.2008
-
insbes. Klarstellungen in der Definition
öffentlicher Aufträge (§ 99 GWB),
-
insbes. Beschaffungscharakter des Bauauftrages
(§ 99 Abs. 3 GWB) - in Abgrenzung von der bloßen Förderung einer
städtebaulichen Entwicklung,
-
und befristes Nutzungsrecht als Wesensmerkmal
einer Baukonzession (§ 99 Abs. 6 GWB) - in Abgrenzung von der Veräußerung
eines Grundstücks,
-
beides nach der Gesetzesbegründung ausdrücklich
zur Beseitigung der aus der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf
resultierenden rechtlichen Unsicherheiten (BR-Drucks. 349/08, S. 31/32).
-
außerdem u.a.: Mittelstandsklausel durch
Aufteilung in Einzellose (§ 97 Abs. 3 GWB),
-
Berücksichtigung "sozialer, umweltbezogener oder
innovativer Aspekte" in der Ausschreibung zulässig (§ 97 Abs. 4 GWB),
-
Regelung der Informations- und Wartepflicht
(bisher § 13 VgV) in § 101a GWB, Sanktion Unwirksamkeit, aber
Geltendmachung höchstens 6 Monate nach Vertragsschluss (§ 101b GWB),
-
weiterhin kein Primärrechtsschutz unterhalb der
Schwellenwerte (§§ 97 Abs 7, 100 GWB i.V.m. § 2 VgV).
Rechtsprechung
Immobilienrecht/allg.
Zivilrecht
BGB §§ 276, 311 Abs. 2
Offenbarungspflichten der Treuhandkommanditistin bei unvollständigem
Emissionsprospekt
a) Die Treuhandkommanditistin eines Filmfonds,
über die sich die Anleger als künftige Treugeber beteiligen wollen, hat
diese bei Annahme ihres Vertragsangebots über ihr bekannte regelwidrige
Auffälligkeiten zu informieren, die sich so nicht aus der Lektüre des
Emissionsprospekts erschließen.
b) Sieht der Investitionsplan im Gesellschaftsvertrag der
Fondsgesellschaft vor, dass ‑ bezogen auf das Beteiligungskapital -
bestimmte Prozentsätze für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben
vorgesehen sind, kann die mit der Geschäftsführung betraute
Komplementärin auch im Bereich so genannter Weichkosten nicht ohne
weiteres nach ihrem Belieben die für die Vergütung des
Eigenkapitalvertriebs vorgesehenen Mittel aufstocken und aus Budgets
finanzieren, die für andere Aufgaben vorgesehen sind.
c) Bestehen zwischen den Gesellschaftern der Komplementärin besondere
Vereinbarungen über die Gewährung von Vertriebsprovisionen an ein
Unternehmen, an dem einer der Gesellschafter der Komplementärin
maßgeblich beteiligt ist und das von der Komplementärin in beachtlichem
Umfang mit dem Eigenkapitalvertrieb betraut wird, ist eine solche
Verflechtung mit den damit verbundenen Sondervorteilen im Prospekt
darzustellen. Ist der Treuhandkommanditistin ein solcher Vorgang
bekannt, hat sie Anleger hiervon gleichfalls im Zusammenhang mit ihrem
Beitritt zu unterrichten.
BGH, Urt. v. 29.5.2008 - III ZR 59/07
Gesellschaftsrecht GmbHG
§ 32 a Abs. 3; AktG § 76 Abs. 1
Eigenkapitalersatzregeln gelten nicht für Finanzierungshilfe an
Gesellschaft, an der nicht die darlehensgebende AG, sondern nur dessen
Schwestergesellschaft beteiligt ist
a) Ist ein Gesellschafter an der Darlehen
nehmenden und an der Darlehen gebenden Gesellschaft beteiligt, finden
auf eine Finanzierungshilfe des Darlehen gebenden Unternehmens die
Eigenkapitalersatzvorschriften Anwendung, wenn der Gesellschafter auf
die Gewährung oder den Abzug der Kredithilfe an das andere Unternehmen
bestimmenden Einfluss ausüben, insbesondere dem Geschäftsführungsorgan
der Hilfe gewährenden Gesellschaft entsprechende Weisungen erteilen kann
(st.Rspr., vgl. z.B. Sen.Urt. v. 28. Februar 2005 ‑ II ZR 103/02,
ZIP 2005, 660, 661 m.w.Nachw.).
b) Hat eine Aktiengesellschaft, die wie ihre Schwestergesellschaft von
einer gemeinsamen Muttergesellschaft beherrscht wird, einer GmbH, an der
ihre Schwestergesellschaft als Gesellschafterin beteiligt ist, in der
Krise eine Finanzierungshilfe gewährt oder belassen, kommt eine
Anwendung der Eigenkapitalersatzregeln nicht in Betracht. Weder die
Schwestergesellschaft noch die Muttergesellschaft sind rechtlich in der
Lage, bestimmenden Einfluss auf die Entscheidung der Hilfe gewährenden
Aktiengesellschaft zu nehmen, ob die Kredithilfe belassen oder abgezogen
wird; vielmehr entscheidet hierüber allein deren Vorstand unter eigener
Verantwortung (§ 76 Abs. 1 AktG).
BGH, Urt. v.
5.5.2008 - II ZR 108/07
GmbHG § 64 Abs. 2
Kollision zwischen Massesicherungspflicht und Pflicht zur weisungsgemäßen
Verwendung fremder Gelder bei Weiterleitung von nach Insolvenzreife
zweckbestimmt eingehenden Geldern
Der Geschäftsführer einer GmbH verletzt seine
Massesicherungspflicht aus § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG auch dann, wenn er
mit Geldern, die von anderen Konzerngesellschaften auf das
Geschäftskonto der GmbH gezahlt worden sind, Schulden dieser
Gesellschaften begleicht; seine Haftung ist aber nach § 64 Abs. 2 Satz 2
GmbHG ausgeschlossen, weil er bei den Auszahlungen angesichts des
Zusammentreffens der Massesicherungspflicht mit der ‑ durch § 266 StGB
strafbewehrten ‑ Pflicht zur weisungsgemäßen Verwendung der fremden
Gelder mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns gehandelt hat.
BGH, Urt. v. 5.5.2008 - II ZR 38/07
HGB §§ 171, 172 Abs. 4
Auch Rückzahlung des Agios kann zu Wiederaufleben der persönlichen Haftung
des Kommanditisten führen
Die persönliche Haftung des Kommanditisten lebt
nach § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB auch dann wieder auf, wenn an ihn ein Agio
zurückgezahlt wird, sofern dadurch der Stand seines Kapitalkontos unter
den Betrag seiner Haftsumme sinkt oder schon zuvor diesen Wert nicht
mehr erreicht hat (Bestätigung von Sen.Beschl. v. 9. Juli 2007
‑ II ZR 95/06, ZIP 2007, 2074; BGHZ 84, 383).
BGH, Urt. v. 5.5.2008 - II ZR 105/07
GmbHG §§ 32 a, 32 b; InsO
§ 110 Abs. 1
Eigenkapitalersetzende Gebrauchsüberlassung endet mit eigener Insolvenz der
vermietenden Gesellschaft
Die Wirkung einer eigenkapitalersetzenden
Gebrauchsüberlassung, dass nämlich die Gesellschaft bzw. ‑ im Falle
ihrer Insolvenz ‑ der Insolvenzverwalter das Grundstück unentgeltlich
nutzen darf, endet, wenn über das Vermögen des vermietenden
Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet wird, nach § 110 Abs. 1
InsO spätestens mit Ablauf des der Insolvenzeröffnung nachfolgenden
Kalendermonats (Fortführung von BGHZ 140, 149 ff.; Klarstellung von BGH,
Sen.Urt. v. 28. Februar 2005 ‑ II ZR 103/02, ZIP 2005, 660 ff.).
BGH, Urt. v.
28.4.2008 - II ZR 207/06
HGB § 74 c; GmbHG § 35
Keine Anrechnung anderweitigen Erwerbs auf Karenzentschädigung eines
GmbH-Geschäftsführers
§ 74 c HGB ist auf den Anspruch des
Geschäftsführers einer GmbH auf Zahlung einer Karenzentschädigung für
ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nicht entsprechend anwendbar.
BGH, Urt. v. 28.4.2008 - II ZR 11/07
HGB § 9
Abs. 1; JVKostO § 8; SGB X § 64 Abs. 1 und 2
Keine Zulassung einer Krankenkasse zur Teilnahme am automatisierten
Registerabrufverfahren als gebührenbefreiter Nutzer
Einer gesetzlichen Krankenkasse steht kein
Anspruch auf Zulassung zur Teilnahme am automatisierten
Registerabrufverfahren als gebührenbefreiter Nutzer zu. Eine im
Einzelfall bestehende Kostenbefreiung kann sie nur im Verfahren nach §
13 JVKostO geltend machen.
OLG Hamm, Beschl. v. 19.2.2008 - 15 VA 16/07
HGB § 9 Abs. 1; JVKostO § 8;
LandespresseG (NRW) § 4 Abs. 1; GG Art 5 Abs. 1 Satz 2
Keine Zulassung eines Pressevertreters zur Teilnahme am automatisierten
Registerabrufverfahren als gebührenbefreiter Nutzer
Einem Vertreter der Presse steht kein Anspruch
auf Zulassung zur Teilnahme am automatisierten Registerabrufverfahren
als gebührenbefreiter Nutzer zu.
OLG Hamm, Beschl. v. 19.2.2008 - 15 VA 13/07
HGB § 13g Abs. 2 Satz 1
Registergerichtliche Überprüfung einer Übersetzung eines vereidigten Dolmetschers
1) Die Anforderungen des § 13g Abs. 2 Satz 1 HGB
sind erfüllt, wenn die vorgelegte Übersetzung durch einen ermächtigten
Übersetzer vorgenommen worden ist. Dabei reicht es aus, dass die
Ermächtigung auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Bundeslandes
erfolgt ist.
2) Ungenauigkeiten der Übersetzung können im Einzelfall die
Erforderlichkeit weiterer tatsächlicher Feststellungen zur Bedeutung des
fremdsprachigen Originaltextes nach sich ziehen.
OLG Hamm, Beschl. v. 12.2.2008 - 15 W 359/07
GmbHG § 51a, GmbHG § 51b, ZPO
§ 727
Umschreibung eines Titels im Verfahren nach den §§ 51a, 51b GmbHG
Eine gegen die betroffene Gesellschaft im
Verfahren nach den §§ 51a, 51b GmbHG ausgesprochene Verpflichtung zur
Einsichtsgewährung in Bücher und Schriften sowie zur Erteilung von
Auskünften kann nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
der Gesellschaft nicht gem. § 727 ZPO gegen den Insolvenzverwalter
umgeschrieben werden.
OLG Hamm, Beschl. v. 10.1.2008 - 15 W 343/07
Notarrecht/Verfahrensrecht
ZVG § 98 Satz 2; ZPO §§ 233, 234, 236 Abs. 2
Beschwerdefrist gegen Zuschlagserteilung im Zwangsversteigerungsverfahren
a) Nach § 98 Satz 2 ZVG beginnt die
Beschwerdefrist im Falle der Zuschlagserteilung auch dann mit der
Verkündung des Beschlusses im Versteigerungstermin zu laufen, wenn sich
der Bieter in dem Termin vertreten lässt und der Vertreter über eine
uneingeschränkte Verfahrensvollmacht verfügt.
b) Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn der Bieter bei
Einlegung der Zuschlagsbeschwerde anwaltlich vertreten war.
BGH, Beschl. v. 28.2.2008 - V ZB 107/07
BeurkG § 53; BNotO § 15 Abs. 2 ; BGB § 311b
Keine Amtspflicht zur Antragstellung zur Eintragung einer
Eigentumsverschaffungsvormerkung bei hoher Wahrscheinlichkeit der
Formunwirksamkeit
1) Es besteht keine Amtspflicht des
Urkundsnotars zur weiteren Durchführung einer von ihm übernommenen
Vollzugstätigkeit, wenn sich mit hoher Wahrscheinlichkeit ergibt, dass
der beurkundete Grundstückskaufvertrag formnichtig ist, weil er nach dem
Willen der Beteiligten ein einheitliches Geschäft mit einem nicht
beurkundeten Werkvertrag über die Gebäudeerrichtung darstellt.
2) Bei Personenverschiedenheit zwischen Grundstücksverkäufer und
Werkunternehmer kann ein Anzeichen für den Einheitlichkeitswillen darin
bestehen, dass der Verkäufer bewusst eine Form der Vermarktung des
Grundstücks gewählt hat, bei der unter dem Dach eines Gesamtangebots
sowohl der Erwerb des Grundstücks als auch die Bauerrichtung angeboten
worden sind.
OLG Hamm, Beschl. v. 8.1.2008 - 15 W 195/07
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