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16.-20. Juni 2008
 

 
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Top-Aktuell

Familienrecht

BGB §§ 1578 b, 1579 Nr. 5; BGB a.F. §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 
Nach Versorgungsausgleich sind geringere Versorgungsanwartschaften kein unterhaltsrelevanter ehebedingter Nachteil mehr

a) Der objektive Tatbestand des für eine Verwirkung nach § 1579 Nr. 5 BGB sprechenden Härtegrundes kann auch dadurch erfüllt sein, dass der Unterhaltsberechtigte den Verpflichteten nicht ungefragt über einen erheblichen Anstieg des eigenen Einkommens informiert (Fortführung des Senatsurteils vom 29. Januar 1997 ‑ XII ZR 257/95 ‑ FamRZ 1997, 483).
b) Hat der Unterhaltsberechtigte eine vollzeitige Erwerbstätigkeit in dem von ihm erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf aufgenommen, können ehebedingte Nachteile i.S. von § 1578 b BGB nicht mit den durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe bedingten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Der Nachteil in der Versorgungsbilanz ist dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und damit vollständig ausgeglichen (Fortführung des Senatsurteils vom 14. November 2007 ‑ XII ZR 16/07 ‑ FamRZ 2008, 134).

BGH, Urt. v. 16.4.2008 - XII ZR 107/06


Gesetzesänderungen

Öffentliches Recht

GWB §§ 97 ff., 99, 100; VgV; Richtlinie 2004/18/EG
Ausweislich GWB-Novelle keine Ausschreibungspflicht und Vergabeverfahren bei Verkauf von Grundstücken durch die öffentliche Hand mit Baupflicht des Erwerbers

Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts, BR-Drucks. 349/08 vom 2.5.2008

  • insbes. Klarstellungen in der Definition öffentlicher Aufträge (§ 99 GWB),

  • insbes. Beschaffungscharakter des Bauauftrages (§ 99 Abs. 3 GWB) - in Abgrenzung von der bloßen Förderung einer städtebaulichen Entwicklung,

  • und befristes Nutzungsrecht als Wesensmerkmal einer Baukonzession (§ 99 Abs. 6 GWB) - in Abgrenzung von der Veräußerung eines Grundstücks,

  • beides nach der Gesetzesbegründung ausdrücklich zur Beseitigung der aus der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf resultierenden rechtlichen Unsicherheiten (BR-Drucks. 349/08, S. 31/32).

  • außerdem u.a.: Mittelstandsklausel durch Aufteilung in Einzellose (§ 97 Abs. 3 GWB),

  • Berücksichtigung "sozialer, umweltbezogener oder innovativer Aspekte" in der Ausschreibung zulässig (§ 97 Abs. 4 GWB),

  • Regelung der Informations- und Wartepflicht (bisher § 13 VgV) in § 101a GWB, Sanktion Unwirksamkeit, aber Geltendmachung höchstens 6 Monate nach Vertragsschluss (§ 101b GWB),

  • weiterhin kein Primärrechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte (§§ 97 Abs 7, 100 GWB i.V.m. § 2 VgV).


Rechtsprechung

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

BGB §§ 276, 311 Abs. 2
Offenbarungspflichten der Treuhandkommanditistin bei unvollständigem Emissionsprospekt

a) Die Treuhandkommanditistin eines Filmfonds, über die sich die Anleger als künftige Treugeber beteiligen wollen, hat diese bei Annahme ihres Vertragsangebots über ihr bekannte regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren, die sich so nicht aus der Lektüre des Emissionsprospekts erschließen.
b) Sieht der Investitionsplan im Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft vor, dass ‑ bezogen auf das Beteiligungskapital - bestimmte Prozentsätze für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben vorgesehen sind, kann die mit der Geschäftsführung betraute Komplementärin auch im Bereich so genannter Weichkosten nicht ohne weiteres nach ihrem Belieben die für die Vergütung des Eigenkapitalvertriebs vorgesehenen Mittel aufstocken und aus Budgets finanzieren, die für andere Aufgaben vorgesehen sind.
c) Bestehen zwischen den Gesellschaftern der Komplementärin besondere Vereinbarungen über die Gewährung von Vertriebsprovisionen an ein Unternehmen, an dem einer der Gesellschafter der Komplementärin maßgeblich beteiligt ist und das von der Komplementärin in beachtlichem Umfang mit dem Eigenkapitalvertrieb betraut wird, ist eine solche Verflechtung mit den damit verbundenen Sondervorteilen im Prospekt darzustellen. Ist der Treuhandkommanditistin ein solcher Vorgang bekannt, hat sie Anleger hiervon gleichfalls im Zusammenhang mit ihrem Beitritt zu unterrichten.

BGH, Urt. v. 29.5.2008 - III ZR 59/07


Gesellschaftsrecht

GmbHG § 32 a Abs. 3; AktG § 76 Abs. 1 
Eigenkapitalersatzregeln gelten nicht für Finanzierungshilfe an Gesellschaft, an der nicht die darlehensgebende AG, sondern nur dessen Schwestergesellschaft beteiligt ist

a) Ist ein Gesellschafter an der Darlehen nehmenden und an der Darlehen gebenden Gesellschaft beteiligt, finden auf eine Finanzierungshilfe des Darlehen gebenden Unternehmens die Eigenkapitalersatzvorschriften Anwendung, wenn der Gesellschafter auf die Gewährung oder den Abzug der Kredithilfe an das andere Unternehmen bestimmenden Einfluss ausüben, insbesondere dem Geschäftsführungsorgan der Hilfe gewährenden Gesellschaft entsprechende Weisungen erteilen kann (st.Rspr., vgl. z.B. Sen.Urt. v. 28. Februar 2005 ‑ II ZR 103/02, ZIP 2005, 660, 661 m.w.Nachw.).
b) Hat eine Aktiengesellschaft, die wie ihre Schwestergesellschaft von einer gemeinsamen Muttergesellschaft beherrscht wird, einer GmbH, an der ihre Schwestergesellschaft als Gesellschafterin beteiligt ist, in der Krise eine Finanzierungshilfe gewährt oder belassen, kommt eine Anwendung der Eigenkapitalersatzregeln nicht in Betracht. Weder die Schwestergesellschaft noch die Muttergesellschaft sind rechtlich in der Lage, bestimmenden Einfluss auf die Entscheidung der Hilfe gewährenden Aktiengesellschaft zu nehmen, ob die Kredithilfe belassen oder abgezogen wird; vielmehr entscheidet hierüber allein deren Vorstand unter eigener Verantwortung (§ 76 Abs. 1 AktG).

BGH, Urt. v. 5.5.2008 - II ZR 108/07

GmbHG  § 64 Abs. 2
Kollision zwischen Massesicherungspflicht und Pflicht zur weisungsgemäßen Verwendung fremder Gelder bei Weiterleitung von nach Insolvenzreife zweckbestimmt eingehenden Geldern

Der Geschäftsführer einer GmbH verletzt seine Massesicherungspflicht aus § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG auch dann, wenn er mit Geldern, die von anderen Konzerngesellschaften auf das Geschäftskonto der GmbH gezahlt worden sind, Schulden dieser Gesellschaften begleicht; seine Haftung ist aber nach § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG ausgeschlossen, weil er bei den Auszahlungen angesichts des Zusammentreffens der Massesicherungspflicht mit der ‑ durch § 266 StGB strafbewehrten ‑ Pflicht zur weisungsgemäßen Verwendung der fremden Gelder mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns gehandelt hat.

BGH, Urt. v. 5.5.2008 - II ZR 38/07

HGB §§ 171, 172 Abs. 4 
Auch Rückzahlung des Agios kann zu Wiederaufleben der persönlichen Haftung des Kommanditisten führen

Die persönliche Haftung des Kommanditisten lebt nach § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB auch dann wieder auf, wenn an ihn ein Agio zurückgezahlt wird, sofern dadurch der Stand seines Kapitalkontos unter den Betrag seiner Haftsumme sinkt oder schon zuvor diesen Wert nicht mehr erreicht hat (Bestätigung von Sen.Beschl. v. 9. Juli 2007 ‑ II ZR 95/06, ZIP 2007, 2074; BGHZ 84, 383).

BGH, Urt. v. 5.5.2008 - II ZR 105/07

GmbHG §§ 32 a, 32 b; InsO § 110 Abs. 1 
Eigenkapitalersetzende Gebrauchsüberlassung endet mit eigener Insolvenz der vermietenden Gesellschaft  

Die Wirkung einer eigenkapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung, dass nämlich die Gesellschaft bzw. ‑ im Falle ihrer Insolvenz ‑ der Insolvenzverwalter das Grundstück unentgeltlich nutzen darf, endet, wenn über das Vermögen des vermietenden Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet wird, nach § 110 Abs. 1 InsO spätestens mit Ablauf des der Insolvenzeröffnung nachfolgenden Kalendermonats (Fortführung von BGHZ 140, 149 ff.; Klarstellung von BGH, Sen.Urt. v. 28. Februar 2005 ‑ II ZR 103/02, ZIP 2005, 660 ff.).

BGH, Urt. v. 28.4.2008 - II ZR 207/06

HGB § 74 c; GmbHG § 35
Keine Anrechnung anderweitigen Erwerbs auf Karenzentschädigung eines GmbH-Geschäftsführers

§ 74 c HGB ist auf den Anspruch des Geschäftsführers einer GmbH auf Zahlung einer Karenzentschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nicht entsprechend anwendbar.

BGH, Urt. v. 28.4.2008 - II ZR 11/07

HGB § 9 Abs. 1; JVKostO § 8; SGB X § 64 Abs. 1 und 2
Keine Zulassung einer Krankenkasse zur Teilnahme am automatisierten Registerabrufverfahren als gebührenbefreiter Nutzer

Einer gesetzlichen Krankenkasse steht kein Anspruch auf Zulassung zur Teilnahme am automatisierten Registerabrufverfahren als gebührenbefreiter Nutzer zu. Eine im Einzelfall bestehende Kostenbefreiung kann sie nur im Verfahren nach § 13 JVKostO geltend machen.

OLG Hamm, Beschl. v. 19.2.2008 - 15 VA 16/07

HGB § 9 Abs. 1; JVKostO § 8; LandespresseG (NRW) § 4 Abs. 1; GG Art 5 Abs. 1 Satz 2
Keine Zulassung eines Pressevertreters zur Teilnahme am automatisierten Registerabrufverfahren als gebührenbefreiter Nutzer

Einem Vertreter der Presse steht kein Anspruch auf Zulassung zur Teilnahme am automatisierten Registerabrufverfahren als gebührenbefreiter Nutzer zu.

OLG Hamm, Beschl. v. 19.2.2008 - 15 VA 13/07

HGB § 13g Abs. 2 Satz 1
Registergerichtliche Überprüfung einer Übersetzung eines vereidigten Dolmetschers

1) Die Anforderungen des § 13g Abs. 2 Satz 1 HGB sind erfüllt, wenn die vorgelegte Übersetzung durch einen ermächtigten Übersetzer vorgenommen worden ist. Dabei reicht es aus, dass die Ermächtigung auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Bundeslandes erfolgt ist.
2) Ungenauigkeiten der Übersetzung können im Einzelfall die Erforderlichkeit weiterer tatsächlicher Feststellungen zur Bedeutung des fremdsprachigen Originaltextes nach sich ziehen.

OLG Hamm, Beschl. v. 12.2.2008 - 15 W 359/07

GmbHG § 51a, GmbHG § 51b, ZPO § 727
Umschreibung eines Titels im Verfahren nach den §§ 51a, 51b GmbHG

Eine gegen die betroffene Gesellschaft im Verfahren nach den §§ 51a, 51b GmbHG ausgesprochene Verpflichtung zur Einsichtsgewährung in Bücher und Schriften sowie zur Erteilung von Auskünften kann nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft nicht gem. § 727 ZPO gegen den Insolvenzverwalter umgeschrieben werden.

OLG Hamm, Beschl. v. 10.1.2008 - 15 W 343/07


Notarrecht/Verfahrensrecht

ZVG § 98 Satz 2;  ZPO §§ 233, 234, 236 Abs. 2
Beschwerdefrist gegen Zuschlagserteilung im Zwangsversteigerungsverfahren

a) Nach § 98 Satz 2 ZVG beginnt die Beschwerdefrist im Falle der Zuschlagserteilung auch dann mit der Verkündung des Beschlusses im Versteigerungstermin zu laufen, wenn sich der Bieter in dem Termin vertreten lässt und der Vertreter über eine uneingeschränkte Verfahrensvollmacht verfügt.
b) Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn der Bieter bei Einlegung der Zuschlagsbeschwerde anwaltlich vertreten war.

BGH, Beschl. v. 28.2.2008 - V ZB 107/07

BeurkG § 53; BNotO § 15 Abs. 2 ; BGB § 311b
Keine Amtspflicht zur Antragstellung zur Eintragung einer Eigentumsverschaffungsvormerkung bei hoher Wahrscheinlichkeit der Formunwirksamkeit

1) Es besteht keine Amtspflicht des Urkundsnotars zur weiteren Durchführung einer von ihm übernommenen Vollzugstätigkeit, wenn sich mit hoher Wahrscheinlichkeit ergibt, dass der beurkundete Grundstückskaufvertrag formnichtig ist, weil er nach dem Willen der Beteiligten ein einheitliches Geschäft mit einem nicht beurkundeten Werkvertrag über die Gebäudeerrichtung darstellt.
2) Bei Personenverschiedenheit zwischen Grundstücksverkäufer und Werkunternehmer kann ein Anzeichen für den Einheitlichkeitswillen darin bestehen, dass der Verkäufer bewusst eine Form der Vermarktung des Grundstücks gewählt hat, bei der unter dem Dach eines Gesamtangebots sowohl der Erwerb des Grundstücks als auch die Bauerrichtung angeboten worden sind.

OLG Hamm, Beschl. v. 8.1.2008 - 15 W 195/07


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