|
Top-Aktuell
Gesellschaftsrecht
BGB §§ 312, 355; EWGRL
577/85 Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 5 Abs. 2, Art. 7
Vorlagebeschluss zur Anwendbarkeit der Haustürwiderrufsrichtlinie
auf Gesellschaftsbeitritt zwecks Kapitalanlage oder Leistungserlangung
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft
werden folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß
Art. 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt:
a) Ist die Bestimmung des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 85/577/EWG
des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im
Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen dahin
auszulegen, dass davon der Beitritt eines Verbrauchers zu einer
Personen-, einer Personenhandelsgesellschaft, einem Verein oder einer
Genossenschaft umfasst ist, wenn der Zweck des Beitritts vorrangig nicht
darin besteht, Mitglied der Gesellschaft, des Vereins oder der
Genossenschaft zu werden, sondern ‑ was vor allem bei der Beteiligung an
einem geschlossenen Immobilienfonds häufig zutrifft ‑ die
mitgliedschaftliche Beteiligung nur ein anderer Weg der Kapitalanlage
oder der Erlangung von Leistungen ist, die typischerweise Gegenstand von
Austauschverträgen sind?
b) Ist die Bestimmung des Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 85/577/EWG des
Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle
von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen dahin
auszulegen, dass sie einer nationalen (richterrechtlichen) Rechtsfolge
im Sinne des Art. 7 der Richtlinie entgegensteht, die besagt, dass ein
solcher in einer Haustürsituation erklärter Beitritt eines Verbrauchers
im Falle des Widerrufs des Beitritts dazu führt, dass der widerrufende
Verbraucher einen auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs
berechneten Anspruch gegen die Gesellschaft, den Verein oder die
Genossenschaft auf sein Auseinandersetzungsguthaben, d.h. einen dem Wert
seines Gesellschafts-, Vereins- oder Genossenschaftsanteils im Zeitpunkt
des Ausscheidens entsprechenden Betrag erhält, mit der (möglichen)
Folge, dass er wegen der wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft,
des Vereins oder der Genossenschaft entweder weniger als den Wert seiner
Einlage zurückerhält oder sich ihnen gegenüber sogar noch über den
Verlust der geleisteten Einlage hinausgehenden Zahlungspflichten
ausgesetzt sieht, weil das Auseinandersetzungsguthaben negativ ist?
BGH, Beschl. v. 5.5.2008 - II ZR 292/06
Notarrecht/Verfahrensrecht
BNotO § 19; BeurkG § 17;
GmbHG § 55
Notarielle Belehrungspflicht bei Kapitalerhöhungsbeschluss
Bei der Beurkundung eines
Kapitalerhöhungsbeschlusses muss sich der Notar regelmäßig auch darüber
vergewissern, ob eine Vorauszahlung an die Gesellschaft erfolgt ist und
gegebenenfalls über die Voraussetzungen einer Zahlung auf künftige
Einlagenschuld aufklären (Fortführung von BGH, Urteil vom 16. November
1995 ‑ IX ZR 14/95 - NJW 1996, 524).
BGH, Urt. v. 24.4.2008 - III ZR 223/06
Rechtsprechung
Immobilienrecht/allg.
Zivilrecht
BGB §§ 138, 241 Abs. 2, §
242, § 311 Abs. 2, 488 ff.
Ausnahmsweise Aufklärungspflicht des Darlehensgebers bei sich aufdrängender
Sittenwidrigkeit des finanzierten Geschäftes
a) Grundsätzlich ist eine kreditgebende Bank
unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs nur dann
verpflichtet, den Kreditnehmer bei Kreditvergabe über die sittenwidrige
Überteuerung der zu finanzierenden Eigentumswohnung aufzuklären, wenn
sie positive Kenntnis davon hat, dass der Kaufpreis knapp doppelt so
hoch ist wie der Verkehrswert der Wohnung.
b) Ausnahmsweise steht die bloße Erkennbarkeit der positiven Kenntnis
dann gleich, wenn sich die sittenwidrige Überteuerung einem zuständigen
Bankmitarbeiter nach den Umständen des Einzelfalls aufdrängen musste; er
ist dann nach Treu und Glauben nicht berechtigt, seine Augen davor zu
verschließen.
BGH, Urt. v. 29.4.2008 - XI ZR 221/07
Familienrecht
BGB §§ 1476 Abs. 2, 1477 Abs. 2 S. 2, 273
Übernahmeverlangen bei Beendigung der Gütergemeinschaft vor deren
Auseinandersetzung ggf. gegen Sicherheitsleistung
Nach Beendigung der Gütergemeinschaft kann ein
Ehegatte die Übernahme von ihm eingebrachter Vermögensgegenstände auch
dann verlangen, wenn das überschüssige Gesamtgut im Übrigen noch nicht
verteilt ist. Dem anderen Ehegatten steht jedoch ein Anspruch auf
Sicherheitsleistung in Höhe des hälftigen Wertes dieser
Vermögensgegenstände zu; diesen Anspruch kann er gemäß § 273 BGB dem
Übernahmeverlangen entgegensetzten (im Anschluss an BGHZ 71, 24).
BGH, Urt. v. 2.4.2008 - XII ZR 44/06
Gesellschaftsrecht
AktG §§ 57, 62
Faktischer Aktionär als Anspruchsschuldner bei verbotener Einlagenrückgewähr
Schuldner des Anspruchs gemäß § 62 Abs. 1
Satz 1, § 57 Abs. 1 Satz 1 AktG ist auch der faktische Aktionär, der,
wirtschaftlich betrachtet, eine Aktionärsposition bekleidet und als
Treugeber die Aktien durch einen anderen halten lässt. Auch zukünftige
Aktionäre können in Anspruch genommen werden, wenn zwischen der
verbotswidrigen Leistung und dem Erwerb der Aktien ein enger sachlicher
und zeitlicher Zusammenhang besteht und die Leistung mit Rücksicht auf
die künftige Aktionärseigenschaft erfolgt.
BGH, Urt. v. 13.11.2007 - XI ZR 294/07
Notarrecht/Verfahrensrecht
BNotO §§ 19, 23 ; BeurkG § 54b; BGB § 278
Notarhaftung bei falscher Kontoangabe für Auszahlung vom Notaranderkonto
Zur Haftung des Notars wegen einer
Fehlüberweisung vom Notaranderkonto.
BGH, Beschl. v. 30.4.2008 - III ZR 262/07
ZPO §§ 726, 797 Abs. 1 Nr. 4;
BGB § 164; BeurkG § 52
Erteilung der Vollstreckungsklausel bei Unterwerfungserklärung durch
Vertreter erfordert Vollmachtsnachweis durch öffentliche Urkunde
Die Wirksamkeit einer durch einen Vertreter
abgegebenen Unterwerfungserklärung setzt nicht voraus, dass die
Vollmacht notariell beurkundet ist. Die Klausel für eine Urkunde mit
einer Unterwerfungserklärung darf aber nur erteilt werden, wenn die
Vollmacht in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde
nachgewiesen wird.
BGH, Beschl. v. 17.4.2008 - V ZB 146/07
Links Notarlinks International/Amerika
Puerto Rico
USA
-
Alaska
-
Gesetzestexte
(Alaska Legal Resource Center, nicht
amtlich, Stand Dezember 2004)
-
Neue Gesetze (nur Änderungsgesetze,
keine konsolidierte Version) (Alaska State Legislature = Parlament)
-
Florida
-
Unternehmensregister (Florida
Department of State, Division of Corporations)
-
Notary Public (Department of State)
(mit Formulierungsmustern für Unterschriftsbeglaubigung, Acknowledgement
etc.)
-
Texas
-
Corportations (Secretary of State)
(inbes. Gesetzestexte zum Gesellschaftsrecht, Information über
Handelsregister)
-
Notary Public (Secretary of State) (mit
Notary Search = Notarsuche)
|
|