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9.-13. Juni 2008
 

 
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Top-Aktuell

Gesellschaftsrecht

BGB §§ 312, 355;  EWGRL 577/85 Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 5 Abs. 2, Art. 7 
Vorlagebeschluss zur Anwendbarkeit der Haustürwiderrufsrichtlinie auf Gesellschaftsbeitritt zwecks Kapitalanlage oder Leistungserlangung

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft werden folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt:
a) Ist die Bestimmung des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen dahin auszulegen, dass davon der Beitritt eines Verbrauchers zu einer Personen-, einer Personenhandelsgesellschaft, einem Verein oder einer Genossenschaft umfasst ist, wenn der Zweck des Beitritts vorrangig nicht darin besteht, Mitglied der Gesellschaft, des Vereins oder der Genossenschaft zu werden, sondern ‑ was vor allem bei der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds häufig zutrifft ‑ die mitgliedschaftliche Beteiligung nur ein anderer Weg der Kapitalanlage oder der Erlangung von Leistungen ist, die typischerweise Gegenstand von Austauschverträgen sind?
b) Ist die Bestimmung des Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen dahin auszulegen, dass sie einer nationalen (richterrechtlichen) Rechtsfolge im Sinne des Art. 7 der Richtlinie entgegensteht, die besagt, dass ein solcher in einer Haustürsituation erklärter Beitritt eines Verbrauchers im Falle des Widerrufs des Beitritts dazu führt, dass der widerrufende Verbraucher einen auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs berechneten Anspruch gegen die Gesellschaft, den Verein oder die Genossenschaft auf sein Auseinandersetzungsguthaben, d.h. einen dem Wert seines Gesellschafts-, Vereins- oder Genossenschaftsanteils im Zeitpunkt des Ausscheidens entsprechenden Betrag erhält, mit der (möglichen) Folge, dass er wegen der wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft, des Vereins oder der Genossenschaft entweder weniger als den Wert seiner Einlage zurückerhält oder sich ihnen gegenüber sogar noch über den Verlust der geleisteten Einlage hinausgehenden Zahlungspflichten ausgesetzt sieht, weil das Auseinandersetzungsguthaben negativ ist?


Notarrecht/Verfahrensrecht

BNotO § 19; BeurkG § 17; GmbHG § 55 
Notarielle Belehrungspflicht bei Kapitalerhöhungsbeschluss

Bei der Beurkundung eines Kapitalerhöhungsbeschlusses muss sich der Notar regelmäßig auch darüber vergewissern, ob eine Vorauszahlung an die Gesellschaft erfolgt ist und gegebenenfalls über die Vorausset­zungen einer Zahlung auf künftige Einlagenschuld aufklären (Fortführung von BGH, Urteil vom 16. November 1995 ‑ IX ZR 14/95 - NJW 1996, 524).

BGH, Urt. v. 24.4.2008 - III ZR 223/06


Rechtsprechung

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

BGB §§ 138, 241 Abs. 2, § 242, § 311 Abs. 2, 488 ff.
Ausnahmsweise Aufklärungspflicht des Darlehensgebers bei sich aufdrängender Sittenwidrigkeit des finanzierten Geschäftes

a) Grundsätzlich ist eine kreditgebende Bank unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs nur dann verpflichtet, den Kreditnehmer bei Kreditvergabe über die sittenwidrige Überteuerung der zu finanzierenden Eigentumswohnung aufzuklären, wenn sie positive Kenntnis davon hat, dass der Kaufpreis knapp doppelt so hoch ist wie der Verkehrswert der Wohnung.
b) Ausnahmsweise steht die bloße Erkennbarkeit der positiven Kenntnis dann gleich, wenn sich die sittenwidrige Überteuerung einem zuständigen Bankmitarbeiter nach den Umständen des Einzelfalls aufdrängen musste; er ist dann nach Treu und Glauben nicht berechtigt, seine Augen davor zu verschließen.

BGH, Urt. v. 29.4.2008 - XI ZR 221/07


Familienrecht

BGB §§  1476 Abs. 2, 1477 Abs. 2 S. 2, 273 
Übernahmeverlangen bei Beendigung der Gütergemeinschaft vor deren Auseinandersetzung ggf. gegen Sicherheitsleistung

Nach Beendigung der Gütergemeinschaft kann ein Ehegatte die Übernahme von ihm eingebrachter Vermögensgegenstände auch dann verlangen, wenn das überschüssige Gesamtgut im Übrigen noch nicht verteilt ist. Dem anderen Ehegatten steht jedoch ein Anspruch auf Sicherheitsleistung in Höhe des hälftigen Wertes dieser Vermögensgegenstände zu; diesen Anspruch kann er gemäß § 273 BGB dem Übernahmeverlangen entgegensetzten (im Anschluss an BGHZ 71, 24).

BGH, Urt. v. 2.4.2008 - XII ZR 44/06


Gesellschaftsrecht

AktG §§ 57, 62 
Faktischer Aktionär als Anspruchsschuldner bei verbotener Einlagenrückgewähr

Schuldner des Anspruchs gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 1 Satz 1 AktG ist auch der faktische Aktionär, der, wirtschaftlich betrachtet, eine Aktionärsposition bekleidet und als Treugeber die Aktien durch einen anderen halten lässt. Auch zukünftige Aktionäre können in Anspruch genommen werden, wenn zwischen der verbotswidrigen Leistung und dem Erwerb der Aktien ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und die Leistung mit Rücksicht auf die künftige Aktionärseigenschaft erfolgt.

BGH, Urt. v. 13.11.2007 - XI ZR 294/07


Notarrecht/Verfahrensrecht

BNotO §§  19, 23 ; BeurkG § 54b;  BGB § 278 
Notarhaftung bei falscher Kontoangabe für Auszahlung vom Notaranderkonto

Zur Haftung des Notars wegen einer Fehlüberweisung vom Notaranderkonto.

BGH, Beschl. v. 30.4.2008 - III ZR 262/07

ZPO §§ 726, 797  Abs. 1 Nr. 4; BGB § 164; BeurkG § 52
Erteilung der Vollstreckungsklausel bei Unterwerfungserklärung durch Vertreter erfordert Vollmachtsnachweis durch öffentliche Urkunde

Die Wirksamkeit einer durch einen Vertreter abgegebenen Unterwerfungserklärung setzt nicht voraus, dass die Vollmacht notariell beurkundet ist. Die Klausel für eine Urkunde mit einer Unterwerfungserklärung darf aber nur erteilt werden, wenn die Vollmacht in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde nachgewiesen wird.

BGH, Beschl. v. 17.4.2008 - V ZB 146/07


Links

Notarlinks International/Amerika

Puerto Rico

USA

  • Gesetzestexte

  • Alaska

    • Gesetzestexte (Alaska Legal Resource Center, nicht amtlich, Stand Dezember 2004)

    • Neue Gesetze (nur Änderungsgesetze, keine konsolidierte Version) (Alaska State Legislature = Parlament)

  • Arizona

    • Gesetzestexte (Arizona Revised Statutes - Arizona State Legislature = Parlament)

  • Arkansas

  • Florida

    • Unternehmensregister (Florida Department of State, Division of Corporations) 

    • Notary Public (Department of State) (mit Formulierungsmustern für Unterschriftsbeglaubigung, Acknowledgement etc.)

  • Hawai

    • Gesetzestexte (Hawai Revised Statutes - Hawai State Legislature = Parlament)

  • Kentucky   

    • Gesetzestexte (Kentucky Revised Statutes - Kentucky Legislature = Parlament)

  • Maryland

  • Gesetzestexte (Michie's Legal Resources - nicht amtlich)           

  • Neue Gesetze  (Maryland General Assembly = Parlament)

  • Mississippi

  • Nord Dakota (North Dakota)

  • Rhode Island

    • Gesetzestexte (State of Rhode Island General Assembly = Parlament)          

  • Süd Carolina (South Carolina)

    • Gesetzestexte (South Carolina Legislature = Parlament)                     

  • Süd Dakota (South Dakota)

    • Gesetzestexte (South Dakota Legislature = Parlament)           

  • Texas

    • Corportations (Secretary of State) (inbes. Gesetzestexte zum Gesellschaftsrecht, Information über Handelsregister)

    • Notary Public (Secretary of State) (mit Notary Search = Notarsuche)

  • Utah

    • Gesetzestexte (Utah Legislature = Parlament)            

    • Utah Code 1953 (Michie's Legal Resources - nicht amtlich)           

  • West Virginia 

    • Gesetzestexte (West Virginia Code - West Virginia Legislature = Parlament)

 

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