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Gesellschaftsrecht
BGB §§ 723 Abs. 3, 736 Abs. 1
Allgemeine Fortsetzungsklausel in Gesellschaftsvertrag gilt auch, wenn die
Mehrheit der Gesellschafter kündigt
a) Ist in einem Gesellschaftsvertrag bestimmt,
dass bei Kündigung "eines" Gesellschafters die Gesellschaft nicht
aufgelöst, sondern ‑ bei Ausscheiden des Kündigenden ‑ unter den
verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird, handelt es sich um eine
allgemeine Fortsetzungsklausel, die auch dann Anwendung findet, wenn
mehrere Gesellschafter oder "Altgesellschafter" kündigen.
b) Eine Fortsetzungsklausel in einem Gesellschaftsvertrag ist mangels
anderweitiger gesellschaftsvertraglicher Regelung grundsätzlich auch
dann anwendbar, wenn die Mehrheit der Gesellschafter die Mitgliedschaft
kündigt.
c) Eine gesellschaftsvertragliche Fortsetzungsklausel schränkt die
mehrheitlich ausscheidenden Gesellschafter nicht in unzulässiger Weise
in ihrem Kündigungsrecht ein (§ 723 Abs. 3 BGB); sie ist auch nicht
deshalb unwirksam, weil die vertragliche Abfindungsregelung die
ausscheidenden Gesellschafter unangemessen benachteiligt. In diesem Fall
kann allerdings die vertragliche Abfindungsregelung unwirksam sein.
BGH, Urt. v. 7.4.2008 - II ZR 3/06
GmbHG § 31
Ausnahmsweise kein Anspruch auf Ersatz der Wertminderung eines von der GmbH
verbotswidrig weggegebenen Vermögensgegenstandes, wenn Wertminderung auch
ohne die Weggabe eingetreten wäre
a) Der Anspruch aus § 31 Abs. 1 GmbHG ist auf
Rückgabe des verbotswidrig weggegebenen Vermögensgegenstandes gerichtet.
b) Tritt nach der Weggabe eine Wertminderung ein, hat der Gesellschafter
neben der Rückgabe des Vermögensgegenstandes grundsätzlich die
Wertminderung in Geld auszugleichen (Bestätigung von BGHZ 122, 333).
c) Das ist nur dann anders, wenn und soweit der Gesellschafter darlegen
und im Streitfall beweisen kann, dass dieselbe Wertminderung auch dann
eingetreten wäre, wenn der Vermögensgegenstand nicht an ihn gegeben,
sondern bei der Gesellschaft verblieben wäre.
BGH, Urt. v. 17.3.2008 - II ZR 24/07
Notarrecht/Verfahrensrecht
ZPO §§ 240, 725, 727 Abs. 1,
InsO § 89 Abs. 1; BGB §§ 780, 781, 1191
Zwangsvollstreckungsunterwerfung hinsichtlich des persönlichen
Schuldversprechens gegenüber "dem jeweiligen Gläubiger der Grundschuld" kann
so auszulegen sein, dass Klauselumschreibung auch den Nachweis der
Grundschuldabtretung voraussetzt (also nach Grundschuldaufhebung durch den
Zedenten nicht mehr möglich ist)
1. Das Verfahren auf Erteilung der
Vollstreckungsklausel wird durch die Insolvenzeröffnung über das
Vermögen des Schuldners nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen (im Anschluss
an BGH, Beschluss vom 28. März 2007 - VII ZB 25/05, NZBau 2007, 373
= Rpfleger 207, 405).
2. Die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners nicht bereits gemäß
§ 89 Abs. 1 InsO unzulässig.
3. Hat der Schuldner in einer notariellen Urkunde die persönliche
Haftung in der Weise übernommen, dass der jeweilige Gläubiger der
Grundschuld ihn daraus in Anspruch nehmen kann, ist Rechtsnachfolger des
in der Urkunde genannten Gläubigers grundsätzlich nur, wer sowohl
Gläubiger des Anspruchs aus dem Schuldversprechen als auch der
Grundschuld ist.
BGH, Beschl. v. 12.12.2007 - VII ZB 108/06
Gesetzesänderungen
Immobilienrecht
EGBGB Art. 38 ff.
Rom-II Verordnung über das auf außervertragliche
Schuldverhältnisse anzuwendende Recht
Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des
Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom-II Verordnung)
Familienrecht
VersAusglG; BGB § 1587
ff.
Versorgungsausgleichsgesetz:
Strukturreform Versorgungsausgleich
BMJ-Pressemitteilung vom 21.5.2008 zum
Regierungsentwurf
Regierungsentwurf für ein Gesetz zur
Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 21.5.2008
Bericht Gesetzgebungsübersicht
BMJ, Eckpunktepapier
"Strukturreform des Versorgungsausgleichs", 28.11.2006 (im Internet auf Seite
FamRB)
Handels- und
Gesellschaftsrecht
HGB §§ 241a, 253 ff. 267 Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
Notarrecht/Verfahrensrecht
GG Art. 98a, 33
Abs. 4; BNotO §§ 20 Abs. 1 S. 2, 21 Abs. 3, 78d; FGG §§ 72, 82a, 86; BGB § 2003;
GBO §§ 32a, 36, 132; HGB § 12; KostO §§ 113, 147, 148; WG Art. 97; ZPO § 797
Abs. 3
Bundesratsinitiative zur Aufgabenübertragung von Aufgaben der Freiwilligen
Gerichtsbarkeit auf die Notare
Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucks.
16/9023 vom 30.4.2008
sowie BT-Drucks. 16/9022 vom 30.04.2008 (zum
Vorschlag der Grundgesetzänderung)
Rechtsprechung
Immobilienrecht/allg.
Zivilrecht
BGB §§ 743 Abs. 1, 745 Abs. 3
Satz 2, 1010 ff.
Mitnutzungsrecht eines Miteigentümers kann nicht durch bloßen
Mehrheitsbeschluss entzogen oder beschränkt werden
Das in § 743 Abs. 1 BGB normierte Recht jedes
Teilhabers auf einen ‑ seinem Anteil an der Gemeinschaft
entsprechenden ‑ Bruchteil der Nutzungen kann gemäß § 745 Abs. 3 Satz 2
BGB nicht ohne seine Zustimmung durch bloße Mehrheitsentscheidung
beeinträchtigt werden.
BGH, Beschl. v. 28.1.2008 - II ZR 29/07
Familienrecht
BGB § 1587a Abs. 3; FGG § 12
Konkrete Prognose zur Prüfung erforderlich, ob ein Anrecht auf eine
Betriebsrente volldynamisch ist
Zur Dynamik von Anrechten bei der Pensionskasse
der Deutschen Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG (im Anschluss an den
Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - zur
Veröffentlichung bestimmt).
BGH, Beschl. v. 5.3.2008 - XII ZB 196/05
Gesellschaftsrecht GenG
a.F. § 39 Abs. 1, BGB §§ 134, 139, 141 Abs. 1, 177 Abs. 1, 184, 626 Abs. 1
Aufsichtsratsvorsitzender einer Genossenschaft kann diesen nicht in der
Willensbildung vertreten (sondern nur beim Vollzug von
Aufsichtsratsbeschlüssen bei entsprechender Bevollmächtigung)
a) Der Aufsichtsratsvorsitzende kann den
Aufsichtsrat einer Genossenschaft in der Willensbildung zum Abschluss
oder zur Änderung des Dienstvertrags mit dem Vorstand nicht vertreten.
b) Die Vereinbarung einer Abfindungszahlung in einem Dienstvertrag mit
dem Vorstand für den Fall der außerordentlichen Kündigung durch die
Genossenschaft ist unwirksam, weil sie das Recht zur Kündigung aus einem
wichtigen Grund unzumutbar erschwert (Anschluss an Sen. Urt. v. 3. Juli
2000 ‑ II ZR 282/98, ZIP 2000, 1442).
BGH, Urt. v. 17.3.2008 - II ZR 239/06
GmbHG §§
46, 47 ff.; ZPO §§ 69, 233, 515, 517
Beitritt als Nebenintervenient und Rechtsmitteleinlegung
durch GmbH-Gesellschafter bei Beschlussanfechtungsklage auch nach
Rechtsmittelverzicht durch die GmbH selbst möglich
a) Hat die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage
eines GmbH-Gesellschafters in erster Instanz Erfolg, kann ein anderer
Gesellschafter selbst dann dem Rechtsstreit auf der Seite der
Gesellschaft beitreten und Berufung einlegen, wenn die Gesellschaft auf
Rechtsmittel verzichtet hat.
b) Die Berufungsfrist beginnt für den GmbH-Gesellschafter, der im ersten
Rechtszug nicht beigetreten ist, mit der Zustellung des Urteils an die
Gesellschaft (Anschluss an Sen. Beschl. v. 8. November 2004
‑ II ZB 41/03, ZIP 2005, 45; v. 21. April 1997 ‑ II ZB 7/96,
NJW-RR 1997, 865).
c) Dem nicht beigetretenen und über das Verfahren nicht informierten
Gesellschafter kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Berufungsfrist gewährt werden (Abgrenzung zu BGH, Beschl.
v. 4. Oktober 1990 ‑ IX ZB 78/90, NJW 1991, 229).
BGH, Beschl. v. 31.3.2008 - II ZB 4/07
Internationales Privatrecht
EG Art. 43, 48, 234; EGBGB
Internationales Gesellschaftsrecht
Aufgrund der europarechtlichen Niederlassungsfreiheit muss das nationale
Gesellschaftsrecht eine Verlegung des Verwaltungssitzes einer Gesellschaft
in das EU-Ausland zulassen
Angesichts der vorstehenden Erwägungen
schlage ich dem Gerichtshof vor, die vorgelegten
Fragen wie folgt zu beantworten:
1. In einem Fall wie dem vorliegenden kann ein Rechtsmittelgericht dem
Gerichtshof in einem Rechtsmittelverfahren gegen den Beschluss eines
unteren Gerichts Vorabentscheidungsfragen vorlegen, auch wenn weder das
Verfahren vor dem unteren Gericht noch das Rechtsmittelverfahren
streitigen Charakter hat.
2. Der Umstand, dass ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung eines
nationalen Gerichts auf Rechtsfragen beschränkt ist und nicht
automatisch aufschiebende Wirkung entfaltet, impliziert keine
Vorlagepflicht dieses Gerichts nach Art. 234 Abs. 3 EG.
3. Art. 234 EG verbietet die Anwendung nationaler Vorschriften, nach
denen nationale Gerichte verpflichtet sein können, ein
Vorabentscheidungsersuchen auszusetzen oder zurückzuziehen.
4. Art. 43 EG und 48 EG stehen nationalen Vorschriften entgegen, die
eine nach nationalem Recht gegründete Gesellschaft daran hindern, ihren
operativen Geschäftssitz in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen.
EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Maduro v.
22.5.2008 - C-210/06 (Cartesio)
Öffentliches Recht/Sozialrecht
EG Art. 18, 234
Versagung einer Invaliditätsrente für zivile Kriegs- oder Repressionsopfer
an eigenen Staatsangehörigen nach Wohnsitzverlegung in das EU-Ausland
verstößt gegen gemeinschaftsrechtliche Freizügigkeit
Art. 18 Abs. 1 EG ist dahin auszulegen, dass er
der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach dieser seinen
Staatsangehörigen allgemein und unter allen Umständen die Zahlung einer
Leistung für zivile Kriegs- oder Repressionsopfer allein aufgrund des
Umstands verweigert, dass sie nicht während der gesamten Zeit des
Leistungsbezugs im Gebiet dieses Staates, sondern im Gebiet eines
anderen Mitgliedstaats wohnen.
EuGH, Urt. v. 22.5.2008 - C-499/06 (Nerkowska)
GWB §§
97 ff.; BGB § 311 Abs. 2
Vergaberechtliche Pflichten in gesetzlich vorgeschriebenem
Ausschreibungsverfahren sind nicht unmittelbar auf freiwilliges
Bietverfahren der öffentlichen Hand zu übertragen
Die auf der Grundlage des Vergaberechts zu den
Pflichten eines Ausschreibenden entwickelten Grundsätze können auf ein
für den Verkauf des Grundstücks von einem Träger der öffentlichen
Verwaltung gewähltes "Bieterverfahren" nicht ohne weiteres übertragen
werden.
BGH, Urt. v. 22.2.2008 - V ZR 56/07
Steuerrecht
GrEStG (Fassung bis 31. Dezember 1996) § 1 Abs. 3, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 2
Nr. 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 33 Abs. 1; Richtlinie 69/335/EWG
Keine entsprechende Anwendung von § 5 GrEStG bei Anteilsvereinigung in einer
Gesamthand
Die Vergünstigungsvorschrift des § 5 Abs. 1
GrEStG ist auf eine Anteilsvereinigung (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2
GrEStG) in der Person einer Gesamthand nicht (entsprechend) anwendbar.
BFH, Urt. v. 2.4.2008 - II R 53/06
GewStG § 7, § 9 Nr. 7; EStG
§ 4 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 1; DBA-Schweiz Art. 7, Art. 13 Abs. 2 und 3; AO
§ 85, § 88, § 204, § 205, § 206
Anteile an einer GmbH als Sonderbetriebsvermögen
1. Eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft
gehört zum Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters einer
Personengesellschaft, wenn sie in erster Linie im geschäftlichen
Interesse der Personengesellschaft gehalten wird. Der hiernach
maßgebliche Veranlassungszusammenhang ist nach den gesamten Umständen
des Einzelfalls zu beurteilen.
2. Eine während einer Betriebsprüfung getroffene "tatsächliche
Verständigung" kann in zeitlicher Hinsicht nur dann über den
Prüfungszeitraum hinaus bindend sein, wenn sie von allen Beteiligten in
diesem Sinne verstanden worden ist oder werden musste.
3. Eine Personengesellschaft, die ausschließlich in Deutschland
Betriebsstätten besitzt, vermittelt ihrem in der Schweiz ansässigen
Gesellschafter Betriebsstätten i.S. des Art. 13 Abs. 2 DBA-Schweiz. Ein
zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters zählendes
Wirtschaftsgut gehört jedenfalls dann zum Betriebsvermögen jener
Betriebsstätten, wenn der Gesellschafter nicht außerhalb Deutschlands
weitere Betriebsstätten im abkommensrechtlichen Sinne besitzt.
BFH, Urt. v. 13.2.2008 - I R 63/06
Notarrecht/Verfahrensrecht
BNotO § 6 Abs. 3; GG Art. 12 Abs. 1, 33 Abs. 4
Kappungsgrenze für Fortbildungen und Beurkundungen bei Punktesystem für
Notarbewerbung nach AVNot NRW rechtmäßig
Die in § 17 Abs. 2 Nr. 5 der Allgemeinen
Verfügung des (nordrhein-westfälischen) Justizministeriums über die
Angelegenheiten der Notarinnen und Notare vom 8. März 2002 (JMBl. NRW
S. 69) in der geänderten Fassung vom 4. November 2004 (JMBl. NRW S. 256)
vorgesehene Kappung der für notarspezifische Fortbildungskurse und
Beurkundungen anrechenbaren Punkte auf maximal 120 Punkte ist nicht zu
beanstanden.
BGH, Beschl. v. 14.4.2008 - NotZ 4/08
InsO §§ 50, 87; BGB §§
1191 ff., 434
Ablösungszahlung durch Insolvenzverwalter für wirtschaftlich wertlose
Grundschuld bei wertausschöpfend belastetem Grundstück insolvenzzweckwidrig
und damit nichtig
Verspricht der Insolvenzverwalter dem durch eine
offensichtlich wertlose Grundschuld gesicherten Gläubiger gegen
Erteilung der Löschungsbewilligung zusätzlich zu den übernommenen
Löschungskosten eine Geldleistung, ist diese Vereinbarung wegen
Insolvenzzweckwidrigkeit nichtig.
BGH, Beschl. v. 20.3.2008 - IX ZR 68/06
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