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26.-30. Mai 2008
 

 
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Top-Aktuell

Gesellschaftsrecht

BGB §§ 723 Abs. 3, 736 Abs. 1 
Allgemeine Fortsetzungsklausel in Gesellschaftsvertrag gilt auch, wenn die Mehrheit der Gesellschafter kündigt

a) Ist in einem Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass bei Kündigung "eines" Gesellschafters die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern ‑ bei Ausscheiden des Kündigenden ‑ unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird, handelt es sich um eine allgemeine Fortsetzungsklausel, die auch dann Anwendung findet, wenn mehrere Gesellschafter oder "Altgesellschafter" kündigen.
b) Eine Fortsetzungsklausel in einem Gesellschaftsvertrag ist mangels anderweitiger gesellschaftsvertraglicher Regelung grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn die Mehrheit der Gesellschafter die Mitgliedschaft kündigt.
c) Eine gesellschaftsvertragliche Fortsetzungsklausel schränkt die mehrheitlich ausscheidenden Gesellschafter nicht in unzulässiger Weise in ihrem Kündigungsrecht ein (§ 723 Abs. 3 BGB); sie ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die vertragliche Abfindungsregelung die ausscheidenden Gesellschafter unangemessen benachteiligt. In diesem Fall kann allerdings die vertragliche Abfindungsregelung unwirksam sein.

BGH, Urt. v. 7.4.2008 - II ZR 3/06

GmbHG § 31
Ausnahmsweise kein Anspruch auf Ersatz der Wertminderung eines von der GmbH verbotswidrig weggegebenen Vermögensgegenstandes, wenn Wertminderung auch ohne die Weggabe eingetreten wäre  

a) Der Anspruch aus § 31 Abs. 1 GmbHG ist auf Rückgabe des verbotswidrig weggegebenen Vermögensgegenstandes gerichtet.
b) Tritt nach der Weggabe eine Wertminderung ein, hat der Gesellschafter neben der Rückgabe des Vermögensgegenstandes grundsätzlich die Wertminderung in Geld auszugleichen (Bestätigung von BGHZ 122, 333).
c) Das ist nur dann anders, wenn und soweit der Gesellschafter darlegen und im Streitfall beweisen kann, dass dieselbe Wertminderung auch dann eingetreten wäre, wenn der Vermögensgegenstand nicht an ihn gegeben, sondern bei der Gesellschaft verblieben wäre.

BGH, Urt. v. 17.3.2008 - II ZR 24/07


Notarrecht/Verfahrensrecht

ZPO §§  240, 725, 727 Abs. 1, InsO § 89 Abs. 1; BGB §§ 780, 781, 1191  
Zwangsvollstreckungsunterwerfung hinsichtlich des persönlichen Schuldversprechens gegenüber "dem jeweiligen Gläubiger der Grundschuld" kann so auszulegen sein, dass Klauselumschreibung auch den Nachweis der Grundschuldabtretung voraussetzt (also nach Grundschuldaufhebung durch den Zedenten nicht mehr möglich ist) 

1. Das Verfahren auf Erteilung der Vollstreckungsklausel wird durch die Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Schuldners nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. März 2007 - VII ZB 25/05, NZBau 2007, 373 = Rpfleger 207, 405).
2. Die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners nicht bereits gemäß § 89 Abs. 1 InsO unzulässig.
3. Hat der Schuldner in einer notariellen Urkunde die persönliche Haftung in der Weise übernommen, dass der jeweilige Gläubiger der Grundschuld ihn daraus in Anspruch nehmen kann, ist Rechtsnachfolger des in der Urkunde genannten Gläubigers grundsätzlich nur, wer sowohl Gläubiger des Anspruchs aus dem Schuldversprechen als auch der Grundschuld ist.

BGH, Beschl. v. 12.12.2007 - VII ZB 108/06


Gesetzesänderungen

Immobilienrecht

EGBGB Art. 38 ff.
Rom-II Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht

Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom-II Verordnung)


Familienrecht

VersAusglG; BGB § 1587 ff.
Versorgungsausgleichsgesetz: Strukturreform Versorgungsausgleich

BMJ-Pressemitteilung vom 21.5.2008 zum Regierungsentwurf

Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 21.5.2008

Bericht Gesetzgebungsübersicht BMJ, Eckpunktepapier "Strukturreform des Versorgungsausgleichs", 28.11.2006 (im Internet auf Seite FamRB)


Handels- und Gesellschaftsrecht

HGB §§ 241a, 253 ff. 267
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz


Notarrecht/Verfahrensrecht

GG Art. 98a, 33 Abs. 4; BNotO §§ 20 Abs. 1 S. 2, 21 Abs. 3, 78d; FGG §§ 72, 82a, 86; BGB § 2003; GBO §§ 32a, 36, 132; HGB § 12; KostO §§ 113, 147, 148; WG Art. 97; ZPO § 797 Abs. 3
Bundesratsinitiative zur Aufgabenübertragung von Aufgaben der Freiwilligen Gerichtsbarkeit auf die Notare

Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/9023 vom 30.4.2008

sowie BT-Drucks. 16/9022 vom 30.04.2008 (zum Vorschlag der Grundgesetzänderung)


Rechtsprechung

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

BGB §§ 743 Abs. 1, 745 Abs. 3 Satz 2, 1010 ff. 
Mitnutzungsrecht eines Miteigentümers kann nicht durch bloßen Mehrheitsbeschluss entzogen oder beschränkt werden

Das in § 743 Abs. 1 BGB normierte Recht jedes Teilhabers auf einen ‑ seinem Anteil an der Gemeinschaft entsprechenden ‑ Bruchteil der Nutzungen kann gemäß § 745 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht ohne seine Zustimmung durch bloße Mehrheitsentscheidung beeinträchtigt werden.

BGH, Beschl. v. 28.1.2008 - II ZR 29/07


Familienrecht

BGB § 1587a Abs. 3; FGG § 12 
Konkrete Prognose zur Prüfung erforderlich, ob ein Anrecht auf eine Betriebsrente volldynamisch ist

Zur Dynamik von Anrechten bei der Pensionskasse der Deutschen Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05  - zur Veröffentlichung bestimmt).

BGH, Beschl. v. 5.3.2008 - XII ZB 196/05


Gesellschaftsrecht

GenG a.F. § 39 Abs. 1, BGB §§ 134, 139, 141 Abs. 1, 177 Abs. 1, 184, 626 Abs. 1 
Aufsichtsratsvorsitzender einer Genossenschaft kann diesen nicht in der Willensbildung vertreten (sondern nur beim Vollzug von Aufsichtsratsbeschlüssen bei entsprechender Bevollmächtigung)  

a) Der Aufsichtsratsvorsitzende kann den Aufsichtsrat einer Genossenschaft in der Willensbildung zum Abschluss oder zur Änderung des Dienstvertrags mit dem Vorstand nicht vertreten.
b) Die Vereinbarung einer Abfindungszahlung in einem Dienstvertrag mit dem Vorstand für den Fall der außerordentlichen Kündigung durch die Genossenschaft ist unwirksam, weil sie das Recht zur Kündigung aus einem wichtigen Grund unzumutbar erschwert (Anschluss an Sen. Urt. v. 3. Juli 2000 ‑ II ZR 282/98, ZIP 2000, 1442).

BGH, Urt. v. 17.3.2008 - II ZR 239/06

GmbHG §§ 46, 47 ff.; ZPO §§ 69, 233, 515, 517
Beitritt als Nebenintervenient und Rechtsmitteleinlegung durch GmbH-Gesellschafter bei Beschlussanfechtungsklage auch nach Rechtsmittelverzicht durch die GmbH selbst möglich

a) Hat die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage eines GmbH-Gesellschafters in erster Instanz Erfolg, kann ein anderer Gesellschafter selbst dann dem Rechtsstreit auf der Seite der Gesellschaft beitreten und Berufung einlegen, wenn die Gesellschaft auf Rechtsmittel verzichtet hat.
b) Die Berufungsfrist beginnt für den GmbH-Gesellschafter, der im ersten Rechtszug nicht beigetreten ist, mit der Zustellung des Urteils an die Gesellschaft (Anschluss an Sen. Beschl. v. 8. November 2004 ‑ II ZB 41/03, ZIP 2005, 45; v. 21. April 1997 ‑ II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865).
c) Dem nicht beigetretenen und über das Verfahren nicht informierten Gesellschafter kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt werden (Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 4. Oktober 1990 ‑ IX ZB 78/90, NJW 1991, 229).

BGH, Beschl. v. 31.3.2008 - II ZB 4/07


Internationales Privatrecht

EG Art. 43, 48, 234; EGBGB Internationales Gesellschaftsrecht
Aufgrund der europarechtlichen Niederlassungsfreiheit muss das nationale Gesellschaftsrecht eine Verlegung des Verwaltungssitzes einer Gesellschaft in das EU-Ausland zulassen

Angesichts der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
1. In einem Fall wie dem vorliegenden kann ein Rechtsmittelgericht dem Gerichtshof in einem Rechtsmittelverfahren gegen den Beschluss eines unteren Gerichts Vorabentscheidungsfragen vorlegen, auch wenn weder das Verfahren vor dem unteren Gericht noch das Rechtsmittelverfahren streitigen Charakter hat.
2. Der Umstand, dass ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung eines nationalen Gerichts auf Rechtsfragen beschränkt ist und nicht automatisch aufschiebende Wirkung entfaltet, impliziert keine Vorlagepflicht dieses Gerichts nach Art. 234 Abs. 3 EG.
3. Art. 234 EG verbietet die Anwendung nationaler Vorschriften, nach denen nationale Gerichte verpflichtet sein können, ein Vorabentscheidungsersuchen auszusetzen oder zurückzuziehen.
4. Art. 43 EG und 48 EG stehen nationalen Vorschriften entgegen, die eine nach nationalem Recht gegründete Gesellschaft daran hindern, ihren operativen Geschäftssitz in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen.

EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Maduro v. 22.5.2008 - C-210/06 (Cartesio)


Öffentliches Recht/Sozialrecht

EG Art. 18, 234
Versagung einer Invaliditätsrente für zivile Kriegs- oder Repressionsopfer an eigenen Staatsangehörigen nach Wohnsitzverlegung in das EU-Ausland verstößt gegen gemeinschaftsrechtliche Freizügigkeit

Art. 18 Abs. 1 EG ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach dieser seinen Staatsangehörigen allgemein und unter allen Umständen die Zahlung einer Leistung für zivile Kriegs- oder Repressionsopfer allein aufgrund des Umstands verweigert, dass sie nicht während der gesamten Zeit des Leistungsbezugs im Gebiet dieses Staates, sondern im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen.

EuGH, Urt. v. 22.5.2008 - C-499/06 (Nerkowska)

GWB §§ 97 ff.; BGB § 311 Abs. 2
Vergaberechtliche Pflichten in gesetzlich vorgeschriebenem Ausschreibungsverfahren sind nicht unmittelbar auf freiwilliges Bietverfahren der öffentlichen Hand zu übertragen

Die auf der Grundlage des Vergaberechts zu den Pflichten eines Ausschreibenden entwickelten Grundsätze können auf ein für den Verkauf des Grundstücks von einem Träger der öffentlichen Verwaltung gewähltes "Bieterverfahren" nicht ohne weiteres übertragen werden.

BGH, Urt. v. 22.2.2008 - V ZR 56/07


Steuerrecht

GrEStG (Fassung bis 31. Dezember 1996) § 1 Abs. 3, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 33 Abs. 1; Richtlinie 69/335/EWG
Keine entsprechende Anwendung von § 5 GrEStG bei Anteilsvereinigung in einer Gesamthand

Die Vergünstigungsvorschrift des § 5 Abs. 1 GrEStG ist auf eine Anteilsvereinigung (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 GrEStG) in der Person einer Gesamthand nicht (entsprechend) anwendbar.

BFH, Urt. v. 2.4.2008 - II R 53/06

GewStG § 7, § 9 Nr. 7; EStG § 4 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 1; DBA-Schweiz Art. 7, Art. 13 Abs. 2 und 3; AO § 85, § 88, § 204, § 205, § 206
Anteile an einer GmbH als Sonderbetriebsvermögen

1. Eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gehört zum Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters einer Personenge­sellschaft, wenn sie in erster Linie im geschäftlichen Inte­resse der Personengesellschaft gehalten wird. Der hiernach maß­gebliche Veranlassungszusammenhang ist nach den gesamten Um­ständen des Einzelfalls zu beurteilen.
2. Eine während einer Betriebsprüfung getroffene "tatsächliche Verständigung" kann in zeitlicher Hinsicht nur dann über den Prüfungszeitraum hinaus bindend sein, wenn sie von allen Betei­ligten in diesem Sinne verstanden worden ist oder werden musste.
3. Eine Personengesellschaft, die ausschließlich in Deutschland Betriebsstätten besitzt, vermittelt ihrem in der Schweiz ansäs­sigen Gesellschafter Betriebsstätten i.S. des Art. 13 Abs. 2 DBA-Schweiz. Ein zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen des Ge­sellschafters zählendes Wirtschaftsgut gehört jedenfalls dann zum Betriebsvermögen jener Betriebsstätten, wenn der Gesell­schafter nicht außerhalb Deutschlands weitere Betriebsstätten im abkommensrechtlichen Sinne besitzt.

BFH, Urt. v. 13.2.2008 - I R 63/06


Notarrecht/Verfahrensrecht

BNotO § 6  Abs. 3; GG Art. 12 Abs. 1, 33 Abs. 4 
Kappungsgrenze für Fortbildungen und Beurkundungen bei Punktesystem für Notarbewerbung nach AVNot NRW rechtmäßig  

Die in § 17 Abs. 2 Nr. 5 der Allgemeinen Verfügung des (nordrhein-westfä­lischen) Justizministeriums über die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare vom 8. März 2002 (JMBl. NRW S. 69) in der geänderten Fassung vom 4. November 2004 (JMBl. NRW S. 256) vorgesehene Kappung der für notarspezifische Fortbildungskurse und Beurkundungen anrechenbaren Punkte auf maximal 120 Punkte ist nicht zu beanstanden.

BGH, Beschl. v. 14.4.2008 - NotZ 4/08

InsO §§ 50, 87; BGB §§ 1191 ff., 434
Ablösungszahlung durch Insolvenzverwalter für wirtschaftlich wertlose Grundschuld bei wertausschöpfend belastetem Grundstück insolvenzzweckwidrig und damit nichtig

Verspricht der Insolvenzverwalter dem durch eine offensichtlich wertlose Grundschuld gesicherten Gläubiger gegen Erteilung der Löschungsbewilligung zusätzlich zu den übernommenen Löschungskosten eine Geldleistung, ist diese Vereinbarung wegen Insolvenzzweckwidrigkeit nichtig.

BGH, Beschl. v. 20.3.2008 - IX ZR 68/06

 

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