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19.-23. Mai 2008
 

 
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Top-Aktuell

Handels- und Gesellschaftsrecht

GmbHG §§ 11, 60, 66; ZPO §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1, 139 Abs. 3, 241 Abs. 1, 246 Abs. 1; BGB §§ 709 Abs. 1, 714
Parteifähigkeit der Vor-GmbH nach Aufgabe ihrer Eintragungsabsicht

a) Nach Aufgabe der Eintragungsabsicht bleibt die Vor-GmbH als Abwicklungs- oder als Personengesellschaft parteifähig.
b) Der nach der Klageerhebung mit dem Wandel in eine Abwicklungsgesellschaft oder eine Personengesellschaft verbundene Wechsel der organschaftlichen Vertretung führt weder zum Wegfall der Prozessfähigkeit noch zu einer Unterbrechung des Verfahrens, wenn die Gesellschaft durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird.

BGH, Urt. v. 31.3.2008 - II ZR 308/06


Notarrecht/Verfahrensrecht

BNotO § 6 Abs. 3
Beurteilungsspielraum der Justizverwaltung bei der Vergabe von Punkten zur Besetzung von Stellen von Anwaltsnotaren

a) Zur Besetzung von Stellen für Anwaltsnotare in Berlin nach Abschnitt III Nr. 12 der Allgemeinen Verfügung über Angelegenheiten der Notare in der Fassung vom 30. November 2004 (ABl. S. 4714) in Verbindung mit den Maßgaben der Ausschreibung im Amtsblatt von Berlin vom 8. April 2005 (S. 1242).
b) Es liegt innerhalb des Beurteilungsspielraums der Berliner Justizverwaltung, wenn sie bei der Vergabe von Punkten für Beurkundungserfahrungen mit steigender Urkundenzahl den Wert der einzelnen Urkunde verringert (Maßgabe 2 d Satz 1).
c) Es liegt innerhalb des Beurteilungsspielraums der Berliner Justizverwaltung, wenn sie bei der Vergabe von Sonderpunkten für Erfahrungen aus einer Tätigkeit als Notarverwalter oder ‑vertreter (Maßgabe 2 f aa) danach differenziert, ob es sich bei dem verwalteten beziehungsweise vertretenen Notariat um ein unterdurchschnittlich, mittel oder überdurchschnittlich belastetes handelte.
d) Es liegt innerhalb des Beurteilungsspielraums der Berliner Justizverwaltung, wenn sie die Vergabe von Sonderpunkten für "notarnahe" Tätigkeit (Maßgabe 2 f cc) davon abhängig macht, dass diese mindestens 30 v.H. der anwaltlichen Berufsausübung beansprucht.

BGH, Beschl. v. 14.4.2008 - NotZ 199/07

BNotO § 6 Abs. 3
Beurteilungsspielraum der Justizverwaltung bei der Vergabe von Punkten zur Besetzung von Stellen von Anwaltsnotaren

a) Zur Besetzung von Stellen für Anwaltsnotare in Berlin nach Abschnitt III Nr. 12 der Allgemeinen Verfügung über Angelegenheiten der Notare in der Fassung vom 30. November 2004 (ABl. S. 4714) in Verbindung mit den Maßgaben der Ausschreibung im Amtsblatt von Berlin vom 8. April 2005 (S. 1242).
b) Es liegt innerhalb des Beurteilungsspielraums der Berliner Justizverwaltung, wenn sie die Dauer der punktemäßig zu berücksichtigenden Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit der Bewerber als Rechtsanwalt (Maß­gabe 2 b) auf zehn Jahre begrenzt.
c) Es liegt innerhalb des Beurteilungsspielraums der Berliner Justizverwaltung, wenn sie länger zurückliegende Fortbildungsveranstaltungen bei der Vergabe von Punkten für die erfolgreiche Teilnahme an notarspezifischen Fortbildungskursen (Maßgabe 2 c) nicht weniger gewichtet als kürzer zurückliegende. Allerdings kann bei der notwendigen Gesamtbetrachtung Anlass bestehen zu hinterfragen, ob die dem Bewerber zuzubilligenden Punkte seine fachliche Eignung zutreffend wiedergeben, wenn die angerechneten Lehrgänge sehr weit zurückliegen und das dort erworbene Wissen nicht durch eine alsbald aufgenommene fortdauernde Anwendung in der Praxis oder durch spätere Fortbildungen verfestigt und weiterentwickelt wurde.
d) Notarverwaltungen und ‑vertretungen müssen nicht unterschiedlich gewichtet werden.

BGH, Beschl. v. 14.4.2008 - NotZ 121/07


Rechtsprechung

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

BGB §§ 745 Abs. 2, 922 Satz 4
Gemeinsame Giebelwand und Duldung von baulichen Maßnahmen

Der Teilhaber einer gemeinsamen Giebelwand, der an diese (noch) nicht (vollständig) angebaut hat und derzeit auch nicht anbauen will, muss Maßnahmen des anderen Teilhabers zur Wärmedämmung dulden, die dazu führen, dass der freie Bereich der Wand einem den heutigen Erfordernissen entsprechenden Standard entspricht.

BGH, Urt. v. 11.4.2008 - V ZR 158/07

BGB a.F. §§ 123, 276 (Fb)
Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank bei Bauherren- und Erwerbermodellen und Beitritt des Erwerbers zu einem Mietpool

a) Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen können die finanzierende Bank, die den Beitritt des Darlehensnehmers zu einem für das Erwerbsobjekt bestehenden Mietpool zur Voraussetzung der Darlehensauszahlung gemacht hat, Aufklärungspflichten wegen eines durch sie bewusst geschaffenen oder begünstigten besonderen Gefährdungstatbestands bei Hinzutreten spezifischer Risiken des konkreten Mietpools treffen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876 ff.).
b) Zu den Anforderungen an die tatrichterliche Feststellung solcher spezifischen Risiken des konkreten Mietpools.

BGH, Urt. v. 8.3.2008 - XI ZR 246/06


Handels- und Gesellschaftsrecht

GmbHG §§ 47, 64 Abs. 2
Geschäftsführerwechsel im Zusammenhang mit einer GmbH-Geschäftsanteilsabtretung

a) Verpflichtet der Alleingesellschafter einer GmbH bei der aufschiebend bedingten Abtretung seiner Anteile den Erwerber, einen Geschäftsführerwechsel zu beschließen, ist darin die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht zu sehen und die entsprechende Beschlussfassung des Erwerbers in eine solche im Namen des Veräußerers umzudeuten.
b) Die bloße Tatsache, dass der Veräußerer in dem vorgenannten Fall die Verfügungsgewalt über das Bankkonto der Gesellschaft behält, genügt für seine Qualifikation als "faktischer Geschäftsführer" noch nicht.
c) § 64 Abs. 2 GmbHG statuiert einen "Ersatzanspruch eigener Art" gegen den Geschäftsführer (vgl. BGHZ 146, 264, 278) und ist kein einer Teilnahme Dritter (§ 830 BGB) zugänglicher Deliktstatbestand.

BGH, Beschl. v. 11.2.2008 - II ZR 291/06


Öffentliches Recht

EG Art. 43, 49, 226; Vergaberichtlinien RL 92/50/EW; 93/36/EWG; 93/37/EWG; 93/38/EWG
Vergabe eines Auftrages unterhalb der Schwellenwerte, aber von grenzüberschreitender Bedeutung ohne jede Transparenz verstößt gegen Verbot mittelbarer Diskriminierung

1. Die Italienische Republik hat
– durch den Erlass von Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 109, Rahmengesetz für öffentliche Aufträge (Legge quadro in materia di lavori pubblici), vom 11. Februar 1994 in der durch das Gesetz Nr. 166 vom 1. August 2002 geänderten Fassung gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, der Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge und der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge in ihrer durch die Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 geänderten Fassung,
– durch den Erlass von Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 109/1994 in seiner geänderten Fassung gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 93/37 in ihrer geänderten Fassung und
– durch den Erlass von Art. 27 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 109/1994 in seiner geänderten Fassung gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/50 und der Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor verstoßen.
2. ...

EuGH, Urt. v. 21.2.2008 - C-412/04


Notarrecht/Verfahrensrecht

BNotO § 4, § 6 Abs. 3
Besetzung von Anwaltsnotarstellen in Berlin ausschließlich mit Diplom-Juristen aus ehemaligen DDR

Die Berliner Justizverwaltung darf bei der Ausschreibung einer Vielzahl von zu besetzenden Notarstellen die Vergabe einzelner Stellen grundsätzlich Bewerbern mit juristischem Diplomabschluss nach der Prüfungsordnung der DDR vorbehalten. Allerdings kann im Hinblick auf Art. 3, 12 Abs. 1 und 33 Abs. 2 GG bei der Abwägung der Qualifikationsmerkmale aller Bewerber einem besonders qualifizierten Interessenten mit Zweitem juristischen Staatsexamen auch hinsichtlich einer bevorzugt an Diplom-Juristen zu vergebenden Notarstelle der Vorzug gebühren.

BGH, Beschl. v. 18.4.2008 - NotZ 122/07

BNotO § 10 Abs. 1 Satz 2, § 111 Abs. 1 Satz 2
Ausschreibung von Notarstellen in Großstädten ohne Zuweisung auf einen bestimmten Stadtteil oder Amtsgerichtsbezirk

a) § 10 Abs. 1 Satz 2 BNotO dient allein den objektiven Belangen einer geordneten Rechtspflege, nicht aber den subjektiven Interessen eines Notarbewerbers.
b) Ein Notarbewerber kann deshalb nicht in seinen Rechten verletzt sein, wenn die Landesjustizverwaltung davon absieht, von der durch § 10 Abs. 1 Satz 2 BNotO eröffneten Möglichkeit Gebrauch zu machen, in einer Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern den Notaren einen bestimmten Stadtteil oder Amtsgerichtsbezirk zuzuweisen, und Notarstellen einheitlich für die gesamte Stadt ausschreibt.

BGH, Beschl. v. 14.4.2008 - NotZ 118/07

BNotO § 73 Abs. 1
Keine Festsetzung eines Sonderbeitrages aufgrund der nach dem Ausscheiden aus der Notarkammer erloschenen Satzungsbestimmung

§ 73 Abs. 1 BNotO enthält keine Ermächtigung für eine Satzungsbestimmung, aufgrund der einem (früheren) Notarkammermitglied ein Sonderbeitrag für die infolge einer wissentlichen Pflichtverletzung verursachten Kosten einer Notariatsverwaltung oder ‑vertretung auferlegt werden kann, wenn die Maßnahme erst nach Ausscheiden des Mitglieds aus dem Amt angeordnet wurde.

BGH, Beschl. v. 14.4.2008 - Notz 103/07

 

 

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Herausgeber: Deutsches Notarinstitut (DNotI), Gerberstr. 19, 97070 Würzburg
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