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Top-Aktuell
Handels- und
Gesellschaftsrecht
GmbHG §§ 11, 60, 66;
ZPO §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1, 139 Abs. 3, 241 Abs. 1, 246 Abs. 1; BGB §§ 709
Abs. 1, 714
Parteifähigkeit der Vor-GmbH nach Aufgabe ihrer Eintragungsabsicht
a) Nach Aufgabe der Eintragungsabsicht bleibt
die Vor-GmbH als Abwicklungs- oder als Personengesellschaft parteifähig.
b) Der nach der Klageerhebung mit dem Wandel in eine
Abwicklungsgesellschaft oder eine Personengesellschaft verbundene
Wechsel der organschaftlichen Vertretung führt weder zum Wegfall der
Prozessfähigkeit noch zu einer Unterbrechung des Verfahrens, wenn die
Gesellschaft durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird.
BGH, Urt. v.
31.3.2008 - II ZR 308/06
Notarrecht/Verfahrensrecht
BNotO § 6 Abs. 3
Beurteilungsspielraum der Justizverwaltung bei der Vergabe von Punkten zur
Besetzung von Stellen von Anwaltsnotaren
a) Zur Besetzung von Stellen für Anwaltsnotare
in Berlin nach Abschnitt III Nr. 12 der Allgemeinen Verfügung über
Angelegenheiten der Notare in der Fassung vom 30. November 2004 (ABl. S.
4714) in Verbindung mit den Maßgaben der Ausschreibung im Amtsblatt von
Berlin vom 8. April 2005 (S. 1242).
b) Es liegt innerhalb des Beurteilungsspielraums der Berliner
Justizverwaltung, wenn sie bei der Vergabe von Punkten für
Beurkundungserfahrungen mit steigender Urkundenzahl den Wert der
einzelnen Urkunde verringert (Maßgabe 2 d Satz 1).
c) Es liegt innerhalb des Beurteilungsspielraums der Berliner
Justizverwaltung, wenn sie bei der Vergabe von Sonderpunkten für
Erfahrungen aus einer Tätigkeit als Notarverwalter oder ‑vertreter
(Maßgabe 2 f aa) danach differenziert, ob es sich bei dem verwalteten
beziehungsweise vertretenen Notariat um ein unterdurchschnittlich,
mittel oder überdurchschnittlich belastetes handelte.
d) Es liegt innerhalb des Beurteilungsspielraums der Berliner
Justizverwaltung, wenn sie die Vergabe von Sonderpunkten für "notarnahe"
Tätigkeit (Maßgabe 2 f cc) davon abhängig macht, dass diese mindestens
30 v.H. der anwaltlichen Berufsausübung beansprucht.
BGH, Beschl. v.
14.4.2008 - NotZ 199/07
BNotO § 6 Abs. 3
Beurteilungsspielraum der Justizverwaltung bei der Vergabe von Punkten zur
Besetzung von Stellen von Anwaltsnotaren
a) Zur Besetzung von Stellen für Anwaltsnotare
in Berlin nach Abschnitt III Nr. 12 der Allgemeinen Verfügung über
Angelegenheiten der Notare in der Fassung vom 30. November 2004 (ABl. S.
4714) in Verbindung mit den Maßgaben der Ausschreibung im Amtsblatt von
Berlin vom 8. April 2005 (S. 1242).
b) Es liegt innerhalb des Beurteilungsspielraums der Berliner
Justizverwaltung, wenn sie die Dauer der punktemäßig zu
berücksichtigenden Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit der Bewerber als
Rechtsanwalt (Maßgabe 2 b) auf zehn Jahre begrenzt.
c) Es liegt innerhalb des Beurteilungsspielraums der Berliner
Justizverwaltung, wenn sie länger zurückliegende
Fortbildungsveranstaltungen bei der Vergabe von Punkten für die
erfolgreiche Teilnahme an notarspezifischen Fortbildungskursen (Maßgabe
2 c) nicht weniger gewichtet als kürzer zurückliegende. Allerdings kann
bei der notwendigen Gesamtbetrachtung Anlass bestehen zu hinterfragen,
ob die dem Bewerber zuzubilligenden Punkte seine fachliche Eignung
zutreffend wiedergeben, wenn die angerechneten Lehrgänge sehr weit
zurückliegen und das dort erworbene Wissen nicht durch eine alsbald
aufgenommene fortdauernde Anwendung in der Praxis oder durch spätere
Fortbildungen verfestigt und weiterentwickelt wurde.
d) Notarverwaltungen und ‑vertretungen müssen nicht unterschiedlich
gewichtet werden.
BGH, Beschl. v.
14.4.2008 - NotZ 121/07
Rechtsprechung
Immobilienrecht/allg.
Zivilrecht
BGB §§ 745 Abs. 2, 922 Satz 4
Gemeinsame Giebelwand und Duldung von baulichen Maßnahmen
Der Teilhaber einer gemeinsamen Giebelwand, der
an diese (noch) nicht (vollständig) angebaut hat und derzeit auch nicht
anbauen will, muss Maßnahmen des anderen Teilhabers zur Wärmedämmung
dulden, die dazu führen, dass der freie Bereich der Wand einem den
heutigen Erfordernissen entsprechenden Standard entspricht.
BGH, Urt. v.
11.4.2008 - V ZR 158/07
BGB a.F. §§ 123, 276 (Fb)
Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank bei Bauherren- und
Erwerbermodellen und Beitritt des Erwerbers zu einem Mietpool
a) Bei steuersparenden Bauherren- und
Erwerbermodellen können die finanzierende Bank, die den Beitritt des
Darlehensnehmers zu einem für das Erwerbsobjekt bestehenden Mietpool zur
Voraussetzung der Darlehensauszahlung gemacht hat, Aufklärungspflichten
wegen eines durch sie bewusst geschaffenen oder begünstigten besonderen
Gefährdungstatbestands bei Hinzutreten spezifischer Risiken des
konkreten Mietpools treffen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. März
2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876 ff.).
b) Zu den Anforderungen an die tatrichterliche Feststellung solcher
spezifischen Risiken des konkreten Mietpools.
BGH, Urt. v. 8.3.2008 - XI ZR 246/06
Handels- und
Gesellschaftsrecht
GmbHG §§ 47, 64 Abs. 2
Geschäftsführerwechsel im Zusammenhang mit einer
GmbH-Geschäftsanteilsabtretung
a) Verpflichtet der Alleingesellschafter einer
GmbH bei der aufschiebend bedingten Abtretung seiner Anteile den
Erwerber, einen Geschäftsführerwechsel zu beschließen, ist darin die
Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht zu sehen und die entsprechende
Beschlussfassung des Erwerbers in eine solche im Namen des Veräußerers
umzudeuten.
b) Die bloße Tatsache, dass der Veräußerer in dem vorgenannten Fall die
Verfügungsgewalt über das Bankkonto der Gesellschaft behält, genügt für
seine Qualifikation als "faktischer Geschäftsführer" noch nicht.
c) § 64 Abs. 2 GmbHG statuiert einen "Ersatzanspruch eigener Art" gegen
den Geschäftsführer (vgl. BGHZ 146, 264, 278) und ist kein einer
Teilnahme Dritter (§ 830 BGB) zugänglicher Deliktstatbestand.
BGH, Beschl. v. 11.2.2008 - II ZR 291/06
Öffentliches Recht EG Art. 43, 49, 226;
Vergaberichtlinien RL 92/50/EW; 93/36/EWG; 93/37/EWG; 93/38/EWG
Vergabe eines Auftrages unterhalb der Schwellenwerte, aber von
grenzüberschreitender Bedeutung ohne jede Transparenz verstößt gegen Verbot
mittelbarer Diskriminierung
1. Die Italienische Republik hat
– durch den Erlass von Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 109, Rahmengesetz
für öffentliche Aufträge (Legge quadro in materia di lavori pubblici),
vom 11. Februar 1994 in der durch das Gesetz Nr. 166 vom 1. August 2002
geänderten Fassung gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie
92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der
Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, der
Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung
der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge und der Richtlinie
93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren
zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge in ihrer durch die Richtlinie
97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997
geänderten Fassung,
– durch den Erlass von Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 109/1994 in seiner
geänderten Fassung gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 93/37
in ihrer geänderten Fassung und
– durch den Erlass von Art. 27 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 4 des Gesetzes
Nr. 109/1994 in seiner geänderten Fassung gegen ihre Verpflichtungen aus
der Richtlinie 92/50 und der Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni
1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich
der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im
Telekommunikationssektor verstoßen.
2. ...
EuGH, Urt. v. 21.2.2008 - C-412/04
Notarrecht/Verfahrensrecht
BNotO § 4, § 6 Abs. 3
Besetzung von Anwaltsnotarstellen in Berlin ausschließlich mit
Diplom-Juristen aus ehemaligen DDR
Die Berliner Justizverwaltung darf bei der
Ausschreibung einer Vielzahl von zu besetzenden Notarstellen die Vergabe
einzelner Stellen grundsätzlich Bewerbern mit juristischem
Diplomabschluss nach der Prüfungsordnung der DDR vorbehalten. Allerdings
kann im Hinblick auf Art. 3, 12 Abs. 1 und 33 Abs. 2 GG bei der Abwägung
der Qualifikationsmerkmale aller Bewerber einem besonders qualifizierten
Interessenten mit Zweitem juristischen Staatsexamen auch hinsichtlich
einer bevorzugt an Diplom-Juristen zu vergebenden Notarstelle der Vorzug
gebühren.
BGH, Beschl. v. 18.4.2008 - NotZ 122/07
BNotO § 10 Abs. 1 Satz 2,
§ 111 Abs. 1 Satz 2
Ausschreibung von Notarstellen in Großstädten ohne Zuweisung auf einen
bestimmten Stadtteil oder Amtsgerichtsbezirk
a) § 10 Abs. 1 Satz 2 BNotO dient allein den
objektiven Belangen einer geordneten Rechtspflege, nicht aber den
subjektiven Interessen eines Notarbewerbers.
b) Ein Notarbewerber kann deshalb nicht in seinen Rechten verletzt sein,
wenn die Landesjustizverwaltung davon absieht, von der durch § 10 Abs. 1
Satz 2 BNotO eröffneten Möglichkeit Gebrauch zu machen, in einer Stadt
mit mehr als 100.000 Einwohnern den Notaren einen bestimmten Stadtteil
oder Amtsgerichtsbezirk zuzuweisen, und Notarstellen einheitlich für die
gesamte Stadt ausschreibt.
BGH, Beschl. v. 14.4.2008 - NotZ 118/07
BNotO § 73 Abs. 1
Keine Festsetzung eines Sonderbeitrages aufgrund der nach dem Ausscheiden
aus der Notarkammer erloschenen Satzungsbestimmung
§ 73 Abs. 1 BNotO enthält keine Ermächtigung für
eine Satzungsbestimmung, aufgrund der einem (früheren)
Notarkammermitglied ein Sonderbeitrag für die infolge einer
wissentlichen Pflichtverletzung verursachten Kosten einer
Notariatsverwaltung oder ‑vertretung auferlegt werden kann, wenn die
Maßnahme erst nach Ausscheiden des Mitglieds aus dem Amt angeordnet
wurde.
BGH, Beschl. v.
14.4.2008 - Notz 103/07
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