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28. April - 2. Mai 2008
 

 
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Familienrecht

BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1 
Berücksichtigung auch von Kindern aus einer neuen Verbindung des Unterhaltsverpflichteten bei der Bemessung des Scheidungsunterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen

a) Bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) sind spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens grundsätzlich zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, wann sie eingetreten sind, ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt oder ob die Veränderung aufseiten des Unterhaltspflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten eingetreten ist.
b) Das Unterhaltsrecht will den geschiedenen Ehegatten nicht besser stellen, als er während der Ehe stand oder aufgrund einer absehbaren Entwicklung ohne die Scheidung stehen würde. Daher sind nur solche Steigerungen des verfügbaren Einkommens zu berücksichtigen, die schon in der Ehe angelegt waren, nicht aber z.B. ein Einkommenszuwachs infolge eines Karrieresprungs.
c) Die Berücksichtigung einer nachehelichen Verringerung des verfügbaren Einkommens findet ihre Grenze erst in der nachehelichen Solidarität. Nur bei unterhaltsrechtlich leichtfertigem Verhalten ist deswegen von einem fiktiven Einkommen auszugehen. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn ein Unterhaltsschuldner Kinder aus einer neuen Beziehung bekommt. Daher ist in solchen Fällen von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen und auch die neue Unterhaltspflicht bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen.

BGH, Versäumnisurt. v. 6.2.2008 - XII ZR 14/06


Gesellschaftsrecht

AktG §§  27, 52, 62, 93 Abs. 3 Nr. 1, 4, 116, 182 ff.; BGB §§ 812, 818  ("Rheinmöve") 
Verdeckte gemischte Sacheinlage auch bei übertragender Sanierung durch Beteiligung an Kapitalerhöhung der Auffanggesellschaft und spätere Übernahme von Aktiva und Passiva durch diese

a) Eine verdeckte gemischte Sacheinlage (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juli 2007 ‑ II ZR 62/06, "Lurgi", ZIP 2007, 1751; z.V.b. in BGHZ) liegt auch dann vor, wenn eine insolvente Gesellschaft sich zum Zweck ihrer "übertragenden Sanierung" an dem erhöhten Kapital einer Aktiengesellschaft als Auffanggesellschaft mit dem Ziel beteiligt, dass diese ihre Aktiva und Passiva übernimmt. Das gilt auch dann, wenn die Aktiengesellschaft ein Nachgründungsverfahren (§ 52 AktG) durchführt.
b) Das gemäß § 183 Abs. 2 Satz 1 AktG unwirksame Austauschgeschäft ist, soweit nicht dingliche Ansprüche eingreifen, nach Bereicherungsrecht (§§ 812, 818 BGB) unter Anwendung der Saldotheorie rückabzuwickeln. Die §§ 57, 62 AktG sind hier nicht anwendbar (vgl. BGH aaO). Unberührt bleibt der Anspruch der AG auf (erneute) Zahlung des Ausgabebetrages der Aktien (§ 183 Abs. 2 Satz 3 AktG).
c) Schuldhaft handelnde Verwaltungsmitglieder der Auffang‑AG haften ggf. gemäß §§ 93 Abs. 2, 116 AktG für eine etwaige Schadensdifferenz zwischen den übernommenen Aktiva und den Passiva sowie gemäß § 93 Abs. 3 Nr. 4, § 116 AktG für die nicht wirksam erbrachte Einlage.

BGH, Urt. v. 18.2.2008 - II ZR 132/06


Notarrecht/Verfahrensrecht

BeurkG § 17; BNotO § 19
Ungesicherte Vorleistung bei vorzeitiger Besitzübergabe

Zur Frage einer ungesicherten Vorleistung durch vorzeitige Besitzüberlassung der Kaufsache seitens des Verkäufers an den Käufer.

BGH, Urt. v. 24.1.2008 - III ZR 156/07


Gesetzesänderungen

Gesellschaftsrecht

AktG §§ 33, 34, 131, 134, 135, 243, 246a, 319 Abs. 6
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie

  • klarere Entscheidungslinien und Beschleunigung des Freigabeverfahrens (§§ 246a AktG),

  • Satzung kann Stimmabgabe und Fragerecht per Internet zulassen (§§ 131, 134 AktG) sowie Versand einladungsrelevanter Unterlagen per E-Mail (§ 125 AktG)

  • generelle Weisungen für Depotstimmrecht möglich (§ 135 AktG),

  • Gründungsprüfung entfällt bei Sachgründung für Sacheinlage von Wertpapieren etc., die auf geregeltem Markt gehandelt werden (§§ 33, 34 AktG).  

Richtlinie 2007/36/EG vom 11.7.2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (Aktionärsrechterichtlinie), ABl. EU Nr. L 184, S. 7 


Rechtsprechung

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

BGB §§ 328, 401, 488,  566a, 700, 1273; ESAEG §§ 3, 4 
Pfandrecht an Sparguthaben (Mietkaution) setzt sich an Entschädigungsanspruch gegen Einlagensicherungseinrichtung nicht fort 

a) Die Verpfändung eines Sparguthabens erfasst weder entsprechend § 401 BGB noch kraft dinglicher Surrogation den bei Insolvenz des kontoführenden Kreditinstituts entstehenden Entschädigungsanspruch gemäß §§ 3, 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG).
b) Zur Auslegung eines Vertrages, den eine Entschädigungseinrichtung im Sinne des § 6 ESAEG zur Abwicklung von Leistungen nach dem ESAEG mit einem Kreditinstitut schließt.

BGH, Urt. v. 18.3.2008 - XI ZR 454/06

EGBGB Art. 113; VwGO § 40 Abs. 1 
Nutzungsrecht aus Rezess bei in Gemeindeeigentum übergegangenem Grundstück

Über einen Anspruch auf Duldung des Anschlusses eines Grundstücks an einen auf dem Grundstück einer Gemeinde verlaufenden Weg ist auch dann von den Verwaltungsgerichten zu entscheiden, wenn der Anspruch aus einem Rezess abgeleitet wird.

BGH, Beschl. v. 13.3.2008 - V ZB 113/07


Gesellschaftsrecht

GmbHG § 15 Abs. 4; BGB § 125 
Übertragung eines GbR-Anteils an einer dem Halten eines GmbH-Anteils dienenden GbR (nur) bei Einschaltung der GbR zur Umgehung des Formerfordernisses beurkundungsbedürftig

Das Verpflichtungsgeschäft zur Übertragung eines Gesellschaftsanteils an einer GbR, deren Gesellschaftsvermögen aus einem GmbH‑Anteil besteht, bedarf nicht schlechthin der notariellen Beurkundung entsprechend § 15 Abs. 4 GmbHG. Formbedürftig ist der Vertrag nur dann, wenn die Errichtung der GbR dazu dient, die Formvorschrift des § 15 Abs. 4 GmbHG zu umgehen. Bei einer der Mitarbeiterbeteiligung dienenden GbR ist dies jedenfalls zu verneinen, wenn die Schutzzwecke der Formvorschrift nicht berührt sind.

BGH, Urt. v. 10.3.2008 - II ZR 312/06


Öffentliches Recht

LandbeschG § 17 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4; § 47 Abs. 1, Abs. 2; § 51 Abs. 1 Satz 1; § 57 Abs. 4, § 61 Abs. 1; GG Art. 14
Maßgeblicher Zeitpunkt für Wertbemessung für Rückübereignungsentschädigung

a) Die Rückenteignungsentschädigung nach dem Landbeschaffungsgesetz bemisst sich grundsätzlich nach dem Zustand des Grundstücks zum Zeitpunkt des Erlasses des Rückenteignungsbeschlusses und nicht dessen Unanfechtbarkeit. Der vom Rückenteignungsberechtigten zu zahlende Betrag ist der Höhe nach nicht auf die bei der vorangegangenen Enteignung erhaltene Entschädigung beschränkt, wenn das Grundstück dem ursprünglichen Enteignungszweck zugeführt worden war.
b) Auf den Erlass des Teils A des Rückenteignungsbeschlusses ist für die Bemessung der Rückenteignungsentschädigung abzustellen, wenn dieser vom Rückenteignungsverpflichteten unbegründet angefochten und deshalb der Erlass des Teils B und die Durchführung der Rückenteignung unberechtigt verzögert wird.
c) Die Rückenteignungsentschädigung ist ab dem Erlass des Rückenteignungsbeschlusses Teil B und nicht erst ab Rückübertragung des Grundstücks auf den Rückenteignungsberechtigten zu verzinsen.

BGH, Urt. v. 3.4.2008 - III ZR 78/07


Notarrecht/Verfahrensrecht

InsO §§ 304, 315; InsVV § 13  
Verbraucherinsolvenzverfahren wird nach Tod des Schuldners zu allgemeiner Nachlassinsolvenz

1.  Ein Verbraucher- oder Kleininsolvenzverfahren wird nach dem Tod des Schuldners ohne Unterbrechung als allgemeines Nachlassinsolvenzverfahren fortgesetzt.
2.  Wird der Treuhänder von dem Insolvenzgericht nach dem Tod des Schuldners nicht zum Nachlassinsolvenzverwalter ernannt, kann er lediglich die Vergütung eines Treuhänders beanspruchen. Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung des Treuhänders kommt in Betracht, wenn er nach dem Tod des Schuldners Tätigkeiten entfaltet, die typischerweise in den Aufgabenbereich eines Nachlassinsolvenzverwalters fallen.

BGH, Beschl. v. 21.2.2008 - IX ZB 62/05

ZPO § 883 Abs. 2, 836; ZVG §§ 150 Abs. 2, 152; BGB § 566a 
Eidesstattliche Versicherung bei Verrechnung der herauszugebenden Mietkaution

Hat der Schuldner, gegen den der Zwangsverwalter aufgrund des die Zwangsverwaltung anordnenden Beschlusses die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe der vom Mieter geleisteten Barkaution betreibt, eidesstattlich versichert, er habe als Vermieter der der Zwangsverwaltung unterliegenden Sache die Kaution mit rückständigen Mietzahlungen verrechnet, ist er im Verfahren der Herausgabevollstreckung regelmäßig nicht zu weitergehenden Auskünften darüber verpflichtet, mit welchen Forderungen genau er die Kaution verrechnet hat.

BGH, Beschl. v. 21.2.2008 - I ZB 66/07

 

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