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Top-Aktuell
Familienrecht
BGB § 1578 Abs. 1
Satz 1
Berücksichtigung auch von Kindern aus einer neuen Verbindung des
Unterhaltsverpflichteten bei der Bemessung des Scheidungsunterhalts nach den
ehelichen Lebensverhältnissen
a) Bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen
Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) sind spätere Änderungen
des verfügbaren Einkommens grundsätzlich zu berücksichtigen, und zwar
unabhängig davon, wann sie eingetreten sind, ob es sich um Minderungen
oder Verbesserungen handelt oder ob die Veränderung aufseiten des
Unterhaltspflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten eingetreten ist.
b) Das Unterhaltsrecht will den geschiedenen Ehegatten nicht besser
stellen, als er während der Ehe stand oder aufgrund einer absehbaren
Entwicklung ohne die Scheidung stehen würde. Daher sind nur solche
Steigerungen des verfügbaren Einkommens zu berücksichtigen, die schon in
der Ehe angelegt waren, nicht aber z.B. ein Einkommenszuwachs infolge
eines Karrieresprungs.
c) Die Berücksichtigung einer nachehelichen Verringerung des verfügbaren
Einkommens findet ihre Grenze erst in der nachehelichen Solidarität. Nur
bei unterhaltsrechtlich leichtfertigem Verhalten ist deswegen von einem
fiktiven Einkommen auszugehen. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn
ein Unterhaltsschuldner Kinder aus einer neuen Beziehung bekommt. Daher
ist in solchen Fällen von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen und
auch die neue Unterhaltspflicht bei der Bemessung des nachehelichen
Unterhalts zu berücksichtigen.
BGH, Versäumnisurt. v. 6.2.2008 - XII ZR 14/06
Gesellschaftsrecht
AktG §§ 27, 52,
62, 93 Abs. 3 Nr. 1, 4, 116, 182 ff.; BGB §§ 812, 818 ("Rheinmöve")
Verdeckte gemischte Sacheinlage auch bei übertragender Sanierung durch
Beteiligung an Kapitalerhöhung der Auffanggesellschaft und spätere Übernahme
von Aktiva und Passiva durch diese
a) Eine verdeckte gemischte Sacheinlage (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juli 2007
‑ II ZR 62/06, "Lurgi", ZIP 2007, 1751; z.V.b. in BGHZ) liegt auch dann
vor, wenn eine insolvente Gesellschaft sich zum Zweck ihrer
"übertragenden Sanierung" an dem erhöhten Kapital einer
Aktiengesellschaft als Auffanggesellschaft mit dem Ziel beteiligt, dass
diese ihre Aktiva und Passiva übernimmt. Das gilt auch dann, wenn die
Aktiengesellschaft ein Nachgründungsverfahren (§ 52 AktG) durchführt.
b) Das gemäß § 183 Abs. 2 Satz 1 AktG unwirksame Austauschgeschäft ist,
soweit nicht dingliche Ansprüche eingreifen, nach Bereicherungsrecht
(§§ 812, 818 BGB) unter Anwendung der Saldotheorie rückabzuwickeln. Die
§§ 57, 62 AktG sind hier nicht anwendbar (vgl. BGH aaO). Unberührt
bleibt der Anspruch der AG auf (erneute) Zahlung des Ausgabebetrages der
Aktien (§ 183 Abs. 2 Satz 3 AktG).
c) Schuldhaft handelnde Verwaltungsmitglieder der Auffang‑AG haften ggf.
gemäß §§ 93 Abs. 2, 116 AktG für eine etwaige Schadensdifferenz zwischen
den übernommenen Aktiva und den Passiva sowie gemäß § 93 Abs. 3 Nr. 4,
§ 116 AktG für die nicht wirksam erbrachte Einlage.
BGH, Urt. v. 18.2.2008 - II ZR 132/06
Notarrecht/Verfahrensrecht
BeurkG § 17; BNotO
§ 19
Ungesicherte Vorleistung bei vorzeitiger Besitzübergabe
Zur Frage einer ungesicherten Vorleistung durch vorzeitige
Besitzüberlassung der Kaufsache seitens des Verkäufers an den Käufer.
BGH, Urt. v.
24.1.2008 - III ZR 156/07
Gesetzesänderungen
Gesellschaftsrecht
AktG §§ 33, 34, 131, 134, 135,
243, 246a, 319 Abs. 6
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
BMJ-Pressemitteilung vom 24.4.2008 zum Referentenentwurf
(Referentenentwurf ist noch nicht veröffentlicht)
-
klarere
Entscheidungslinien und Beschleunigung des Freigabeverfahrens (§§ 246a
AktG),
-
Satzung
kann Stimmabgabe und Fragerecht per Internet zulassen (§§ 131, 134 AktG)
sowie Versand einladungsrelevanter Unterlagen per E-Mail (§ 125 AktG)
-
generelle Weisungen für Depotstimmrecht möglich (§ 135 AktG),
-
Gründungsprüfung entfällt bei Sachgründung für Sacheinlage von Wertpapieren
etc., die auf geregeltem Markt gehandelt werden (§§ 33, 34 AktG).
Richtlinie 2007/36/EG vom 11.7.2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von
Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (Aktionärsrechterichtlinie),
ABl. EU Nr. L 184, S. 7
Rechtsprechung
Immobilienrecht/allg.
Zivilrecht
BGB §§ 328, 401,
488, 566a, 700, 1273; ESAEG §§ 3, 4
Pfandrecht an Sparguthaben (Mietkaution) setzt sich an
Entschädigungsanspruch gegen Einlagensicherungseinrichtung nicht fort
a) Die Verpfändung eines Sparguthabens erfasst weder entsprechend § 401
BGB noch kraft dinglicher Surrogation den bei Insolvenz des
kontoführenden Kreditinstituts entstehenden Entschädigungsanspruch gemäß
§§ 3, 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
(ESAEG).
b) Zur Auslegung eines Vertrages, den eine Entschädigungseinrichtung im
Sinne des § 6 ESAEG zur Abwicklung von Leistungen nach dem ESAEG mit
einem Kreditinstitut schließt.
BGH, Urt. v. 18.3.2008 - XI ZR 454/06
EGBGB Art. 113;
VwGO § 40 Abs. 1
Nutzungsrecht aus Rezess bei in Gemeindeeigentum übergegangenem Grundstück
Über einen Anspruch auf Duldung des Anschlusses eines Grundstücks an
einen auf dem Grundstück einer Gemeinde verlaufenden Weg ist auch dann
von den Verwaltungsgerichten zu entscheiden, wenn der Anspruch aus einem
Rezess abgeleitet wird.
BGH, Beschl. v. 13.3.2008 - V ZB 113/07
Gesellschaftsrecht
GmbHG § 15 Abs. 4; BGB § 125
Übertragung eines GbR-Anteils an einer dem Halten eines GmbH-Anteils
dienenden GbR (nur) bei Einschaltung der GbR zur Umgehung des
Formerfordernisses beurkundungsbedürftig
Das Verpflichtungsgeschäft zur Übertragung eines Gesellschaftsanteils an
einer GbR, deren Gesellschaftsvermögen aus einem GmbH‑Anteil besteht,
bedarf nicht schlechthin der notariellen Beurkundung entsprechend § 15
Abs. 4 GmbHG. Formbedürftig ist der Vertrag nur dann, wenn die
Errichtung der GbR dazu dient, die Formvorschrift des § 15 Abs. 4 GmbHG
zu umgehen. Bei einer der Mitarbeiterbeteiligung dienenden GbR ist dies
jedenfalls zu verneinen, wenn die Schutzzwecke der Formvorschrift nicht
berührt sind.
BGH, Urt. v. 10.3.2008 - II ZR 312/06
Öffentliches Recht
LandbeschG § 17 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4; § 47 Abs. 1, Abs. 2; § 51 Abs. 1
Satz 1; § 57 Abs. 4, § 61 Abs. 1; GG Art. 14
Maßgeblicher Zeitpunkt für Wertbemessung für Rückübereignungsentschädigung
a) Die Rückenteignungsentschädigung nach dem Landbeschaffungsgesetz
bemisst sich grundsätzlich nach dem Zustand des Grundstücks zum
Zeitpunkt des Erlasses des Rückenteignungsbeschlusses und nicht dessen
Unanfechtbarkeit. Der vom Rückenteignungsberechtigten zu zahlende Betrag
ist der Höhe nach nicht auf die bei der vorangegangenen Enteignung
erhaltene Entschädigung beschränkt, wenn das Grundstück dem
ursprünglichen Enteignungszweck zugeführt worden war.
b) Auf den Erlass des Teils A des Rückenteignungsbeschlusses ist für die
Bemessung der Rückenteignungsentschädigung abzustellen, wenn dieser vom
Rückenteignungsverpflichteten unbegründet angefochten und deshalb der
Erlass des Teils B und die Durchführung der Rückenteignung unberechtigt
verzögert wird.
c) Die Rückenteignungsentschädigung ist ab dem Erlass des
Rückenteignungsbeschlusses Teil B und nicht erst ab Rückübertragung des
Grundstücks auf den Rückenteignungsberechtigten zu verzinsen.
BGH, Urt. v. 3.4.2008 - III ZR 78/07
Notarrecht/Verfahrensrecht
InsO §§ 304, 315; InsVV § 13
Verbraucherinsolvenzverfahren wird nach Tod des Schuldners zu allgemeiner
Nachlassinsolvenz
1. Ein Verbraucher- oder Kleininsolvenzverfahren wird nach dem Tod des
Schuldners ohne Unterbrechung als allgemeines Nachlassinsolvenzverfahren
fortgesetzt.
2. Wird der Treuhänder von dem Insolvenzgericht nach dem Tod des
Schuldners nicht zum Nachlassinsolvenzverwalter ernannt, kann er
lediglich die Vergütung eines Treuhänders beanspruchen. Eine den
Regelsatz übersteigende Vergütung des Treuhänders kommt in Betracht,
wenn er nach dem Tod des Schuldners Tätigkeiten entfaltet, die
typischerweise in den Aufgabenbereich eines Nachlassinsolvenzverwalters
fallen.
BGH, Beschl. v. 21.2.2008 - IX ZB 62/05
ZPO § 883 Abs. 2,
836; ZVG §§ 150 Abs. 2, 152; BGB § 566a
Eidesstattliche Versicherung bei Verrechnung der herauszugebenden
Mietkaution
Hat der Schuldner, gegen den der Zwangsverwalter aufgrund des die
Zwangsverwaltung anordnenden Beschlusses die Zwangsvollstreckung zur
Erwirkung der Herausgabe der vom Mieter geleisteten Barkaution betreibt,
eidesstattlich versichert, er habe als Vermieter der der
Zwangsverwaltung unterliegenden Sache die Kaution mit rückständigen
Mietzahlungen verrechnet, ist er im Verfahren der
Herausgabevollstreckung regelmäßig nicht zu weitergehenden Auskünften
darüber verpflichtet, mit welchen Forderungen genau er die Kaution
verrechnet hat.
BGH, Beschl. v. 21.2.2008 - I ZB 66/07
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