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Top-Aktuell
Immobilienrecht
GBO §§ 47, 80; WEG
§§ 10, 21, 46
Wohnungseigentümergemeinschaft ist grundbuchfähig
1. Der
Erwerb von Immobiliareigentum durch die Wohnungseigentümergemeinschaft
stellt unter bestimmten Voraussetzungen eine Maßnahme der
ordnungsgemäßen Verwaltung dar.
2. Im Rahmen der einer Wohnungseigentümergemeinschaft verliehenden
Teilrechtsfähigkeit ist auch von der Grundbuchfähigkeit der
Wohnungseigentümergemeinschaft auszugehen.
3. Die Prüfung der Frage, ob der Erwerb von Immobiliareigentum durch die
Wohnungseigentümergemeinschaft als Maßnahme der ordnungsgemäßen
Verwaltung anzusehen ist, obliegt nicht den Grundbuchämtern im Rahmen
der Eintragung der Eigentümergemeinschaft als Eigentümerin, sondern
vielmehr nur den Wohnungseigentumsgerichten im Rahmen des
Beschlussanfechtungsverfahrens nach § 46 WEG.
OLG Celle, Beschl. v. 26.2.2008 - 4 W 213/07
Gesellschaftsrecht
AktG § 305; EG‑InsO
§ 103; KO §§ 17, 26, 63 Nr. 1, 68
Abfindungsanspruch außenstehender Aktionäre begründet Insolvenzforderung
a) Der
mit dem Abschluss eines Beherrschungs‑ oder Gewinnabführungsvertrages
begründete Abfindungsanspruch der außenstehenden Aktionäre gegen
Übertragung ihrer Aktien auf das herrschende Unternehmen (§ 305 Abs. 1
AktG) besteht im Grundsatz auch dann fort, wenn während eines laufenden
Spruchverfahrens das Konkurs‑ bzw. das Insolvenzverfahren über das
Vermögen des herrschenden Unternehmens eröffnet wird. Entsprechend den
Grundsätzen zu §§ 17, 26 Satz 2 KO, 103 InsO (vgl. dazu BGHZ 150, 353,
359; 155, 87, 90) kann der Aktionär "eine Forderung wegen der
Nichterfüllung" als Konkurs‑ bzw. Insolvenzgläubiger geltend machen,
wenn der Konkurs‑ bzw. Insolvenzverwalter den Erwerb der ihm innerhalb
der Frist des § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG angedienten Aktien ablehnt. Der
Erlös aus einem Deckungsverkauf der Aktien ist auf die Abfindung, nicht
auf die Abfindungszinsen (§ 305 Abs. 3 Satz 3 AktG) anzurechnen.
b) Die Abfindungsansprüche aus einem Unternehmensvertrag überdauern
grundsätzlich dessen Aufhebung während eines laufenden Spruchverfahrens
(BGHZ 135, 374) und entfallen auch nicht ohne weiteres durch den
Abschluss eines neuen Unternehmensvertrages mit einem anderen
herrschenden Unternehmen. Dieses sowie die bisherige
Abfindungsschuldnerin können vielmehr wahlweise auf Zahlung der
jeweiligen Abfindung in Anspruch genommen werden. Im Konkurs beider sind
sie wie Gesamtschuldner zu behandeln, soweit sich ihre Verpflichtungen
decken (§ 68 KO).
c) Abfindungszinsen (§ 305 Abs. 3 Satz 3 AktG) können für die Zeit nach
Konkurseröffnung nicht geltend gemacht werden (§ 63 Nr. 1 KO).
BGH, Urt. v. 17.3.2008 - II ZR 45/06
AktG §§ 17 Abs. 1,
311 Abs. 1, § 317 Abs. 1 und 2
Auch Bund, Land oder Gemeinde kann herrschendes Unternehmen eines Konzerns
sein
a) Die
§§ 311, 317 AktG finden grundsätzlich auch dann Anwendung, wenn eine
Gebietskörperschaft oder ein anderer öffentlich-rechtlicher Rechtsträger
(hier: die Bundesrepublik Deutschland) herrschendes Unternehmen i.S. von
§ 17 Abs. 1 AktG ist.
b) Nach § 317 Abs. 2 AktG haftet ein faktisch herrschendes Unternehmen
selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 317 Abs. 1 AktG der
abhängigen Gesellschaft dann nicht, wenn ein ordentlicher und
gewissenhafter Geschäftsleiter einer ‑ im Sinne des § 17 Abs. 1 AktG ‑
nicht abhängigen Gesellschaft unter sonst gleichen Bedingungen das
Rechtsgeschäft ebenso vorgenommen hätte, wie tatsächlich bei
Abhängigkeit geschehen (vgl. BGHZ 141, 79, 88); ein etwaiger Nachteil
der abhängigen Gesellschaft wäre insofern keine Folge der Abhängigkeit.
BGH, Urt. v. 3.3.2008 - II ZR 124/06
Gesetzesänderungen
Familienrecht
BGB §§ 1901a,
1904; FGG §§ 67, 69d, 69g
Gesetzliche Regelung der Patientenverfügung angestrebt
parteiübergreifender Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des
Betreuungsrechts aus der Mitte des Bundestages,
BT-Drucks. 16/8442 vom 6.3.2008
-
erstmalige gesetzliche Regelung der Patientenverfügung vorgesehen (§
1901a BGB),
-
Betreuer
oder Bevollmächtigter muss prüfen, ob die Festlegungen in der
Patientenverfügung noch "auf die aktuelle Lebens- und
Behandlungssituation zutreffen" (§ 1901a BGB),
-
vormundschaftsgerichtliche Genehmigung für Betreuer und Bevollmächtigten
zu Einwilligung oder Verweigerung der Einwilligung zu ärztlichen
Maßnahmen bei Lebensgefahr oder Gefahr schweren und länger dauernden
gesundheitlichen Schadens (§ 1904 BGB)
zu
anderen diskutierten Lösungsmöglichkeiten und Gesetzentwürfen vgl.
insbes.
http://www.btprax.de/cnt/btprax_downloads.php
Rechtsprechung
Immobilienrecht/allg.
Zivilrecht
GBV § 15 Abs. 1
lit. b); GmbHG § 4
Bezeichnung einer juristischen Person im Grundbuch
Name
oder Firma und Sitz der juristischen Person sind im Grundbuch möglichst
in Übereinstimmung mit der aktuellen Eintragung im betreffenden
(Handels-) Register vorzunehmen. Dies gebietet die gegenseitige
Kompatibilität der Systeme. Jedoch besteht keine Amtspflicht des
Grundbuchamts, Grundbuch und Register in Übereinstimmung zu halten. Für
die Bezeichnung im Grundbuch ist es unerheblich, ob die im Register
verlautbarte Firma unzulässig ist (hier: „gGmbH“).
OLG München, Beschl. v. 26.2.2008 - 34 Wx 005/08
Familienrecht
BGB §§ 107, 873,
1909; GBO § 81 Abs. 1; GVG § 75; WEG (n.F.) § 10 Abs. 3, Abs. 4, § 20 Abs. 2
Erwerb von Wohnungseigentum ist für Minderjährigen nicht lediglich
vorteilhaft
1. Über
Grundbuchbeschwerden entscheidet bei den Landgerichten eine Zivilkammer
in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden. Eine
Übertragung auf den Einzelrichter ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die
von der Beschwerdekammer dennoch vorgenommene Übertragung ist ohne
rechtliche Grundlage und nicht geeignet, den gesetzlichen Richter zu
bestimmen.
2. Der Erwerb von Wohnungseigentum durch einen über siebenjährigen
Minderjährigen dürfte auch dann, wenn ein Verwalter nicht bestellt und
eine Verschärfung der den Wohnungseigentümer kraft Gesetzes treffenden
Verpflichtungen durch die Gemeinschaftsordnung nicht feststellbar ist,
nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sein, so dass für das dingliche
Rechtgeschäft die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder eines
Ergänzungspflegers notwendig ist.
OLG München, 6.3.2008 - 34 Wx 014/08
Internationales Privatrecht
EGBGB Art. 22, 6; BGB §§ 1741 ff.
Unzulässigkeit
einer Minderjährigenadoption nach pakistanischem Recht verstößt bei
hinreichendem Inlandsbezug der Adoptiveltern gegen den deutschen ordre
public
1. Dass
die pakistanische Rechtsordnung für die Beteiligten keine rechtliche
Möglichkeit vorsieht, den Betroffenen an Kindes statt im Sinne der §§
1741 ff. BGB anzunehmen, entfaltet dieselbe Wirkung wie ein in einer
ausländischen Rechtsnorm ausdrücklich ausgesprochenes Adoptionsverbot.
2. Wegen der erheblichen Bedeutung, die der Adoption und den dahinter
stehenden Prinzipien, die sie verwirklichen soll, im deutschen Recht
zukommt, ist eine Rechtsanwendung, die Ehegatten die Möglichkeit, Kinder
zu adoptieren von vornherein verwehrt, geeignet, zu einem Ergebnis zu
führen, das mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts
unvereinbar ist.
3. Dieses unerträgliche Ergebnis kann auch nicht durch die Möglichkeit
der Adoption nach Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit beider
Ehegatten gemildert werden.
4. Der Umstand, dass der Anzunehmende bislang keine "eigene" Beziehung
zu der Bundesrepublik Deutschland knüpfen konnte, hindert nicht die
Annahme einer ausreichenden Inlandsbeziehung.
OLG Schleswig, Beschl. v. 13.9.2007 - 2 W 227/06
Steuerrecht
EG Art. 56, 58 (ex Art. 73b, 73d), 234; ErbStG §§ 13a, 19a; BewG §§ 140-144
Ungleichbehandlung von in einem anderen EU-Staat belegenem land- und
forstwirtschaftlichem Vermögen bei Bewertung und Freibeträgen der
Erbschaftsteuer verstößt gegen EU-Kapitalverkehrsfreiheit
Art. 73b
Abs. 1 EG-Vertrag (jetzt Art. 56 Abs. 1 EG) in Verbindung mit Art. 73d
EG-Vertrag (jetzt Art. 58 EG) ist dahin auszulegen, dass er der Regelung
eines Mitgliedstaats entgegensteht, die für die Berechnung der Steuer
auf einen Nachlass, der aus in diesem Staat belegenem Vermögen und einem
in einem anderen Mitgliedstaat belegenen land- und forstwirtschaftlichen
Vermögensgegenstand besteht,
– vorsieht, dass der in diesem anderen Mitgliedstaat belegene
Vermögensgegenstand mit seinem gemeinen Wert angesetzt wird, während für
einen gleichartigen inländischen Vermögensgegenstand ein besonderes
Bewertungsverfahren gilt, dessen Ergebnisse durchschnittlich nur 10 v.
H. dieses gemeinen Werts erreichen, und
– die Anwendung eines gegenstandsbezogenen Freibetrags sowie die
Berücksichtigung des verbliebenen Werts lediglich in Höhe von 60 v. H.
inländischem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen vorbehält.
EuGH, Urt. v. 17.1.2008 - C-256/06
Notarrecht/Verfahrensrecht
InsO § 50 Abs. 1, § 129 Abs. 1; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5
Zwangsvollstreckungsunterwerfung trotz Unwirksamkeit des vollstreckbar
gestellten Anspruchs wirksam, solange sie nicht mittels
Vollstreckungsabwehrklage aufgehoben wird
Ein
anfechtungsfestes Pfändungspfandrecht entsteht auch dann, wenn der vor
der "kritischen" Zeit wirksam gewordene Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss auf der Grundlage einer notariellen
Zwangsvollstreckungsunterwerfung erlassen worden ist und der
mitbeurkundete Vertrag an Wirksamkeitsmängeln leidet.
BGH, Urt. v.
20.3.2008 - IX ZR 2/07
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