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21.-25. April 2008
 

 
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Top-Aktuell

Immobilienrecht

GBO §§ 47, 80; WEG §§ 10, 21, 46
Wohnungseigentümergemeinschaft ist grundbuchfähig

1. Der Erwerb von Immobiliareigentum durch die Wohnungseigentümergemeinschaft stellt unter bestimmten Voraussetzungen eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung dar.
2. Im Rahmen der einer Wohnungseigentümergemeinschaft verliehenden Teilrechtsfähigkeit ist auch von der Grundbuchfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft auszugehen.
3. Die Prüfung der Frage, ob der Erwerb von Immobiliareigentum durch die Wohnungseigentümergemeinschaft als Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung anzusehen ist, obliegt nicht den Grundbuchämtern im Rahmen der Eintragung der Eigentümergemeinschaft als Eigentümerin, sondern vielmehr nur den Wohnungseigentumsgerichten im Rahmen des Beschlussanfechtungsverfahrens nach § 46 WEG.

 

OLG Celle, Beschl. v. 26.2.2008 - 4 W 213/07


Gesellschaftsrecht

AktG § 305; EG‑InsO § 103; KO §§ 17, 26, 63 Nr. 1, 68  
Abfindungsanspruch außenstehender Aktionäre begründet Insolvenzforderung

a) Der mit dem Abschluss eines Beherrschungs‑ oder Gewinnabführungsvertrages begründete Abfindungsanspruch der außenstehenden Aktionäre gegen Übertragung ihrer Aktien auf das herrschende Unternehmen (§ 305 Abs. 1 AktG) besteht im Grundsatz auch dann fort, wenn während eines laufenden Spruchverfahrens das Konkurs‑ bzw. das Insolvenzverfahren über das Vermögen des herrschenden Unternehmens eröffnet wird. Entsprechend den Grundsätzen zu §§ 17, 26 Satz 2 KO, 103 InsO (vgl. dazu BGHZ 150, 353, 359; 155, 87, 90) kann der Aktionär "eine Forderung wegen der Nichterfüllung" als Konkurs‑ bzw. Insolvenzgläubiger geltend machen, wenn der Konkurs‑ bzw. Insolvenzverwalter den Erwerb der ihm innerhalb der Frist des § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG angedienten Aktien ablehnt. Der Erlös aus einem Deckungsverkauf der Aktien ist auf die Abfindung, nicht auf die Abfindungszinsen (§ 305 Abs. 3 Satz 3 AktG) anzurechnen.
b) Die Abfindungsansprüche aus einem Unternehmensvertrag überdauern grundsätzlich dessen Aufhebung während eines laufenden Spruchverfahrens (BGHZ 135, 374) und entfallen auch nicht ohne weiteres durch den Abschluss eines neuen Unternehmensvertrages mit einem anderen herrschenden Unternehmen. Dieses sowie die bisherige Abfindungsschuldnerin können vielmehr wahlweise auf Zahlung der jeweiligen Abfindung in Anspruch genommen werden. Im Konkurs beider sind sie wie Gesamtschuldner zu behandeln, soweit sich ihre Verpflichtungen decken (§ 68 KO).
c) Abfindungszinsen (§ 305 Abs. 3 Satz 3 AktG) können für die Zeit nach Konkurseröffnung nicht geltend gemacht werden (§ 63 Nr. 1 KO).

 

BGH, Urt. v. 17.3.2008 - II ZR 45/06

AktG §§ 17 Abs. 1, 311 Abs. 1, § 317 Abs. 1 und 2 
Auch Bund, Land oder Gemeinde kann herrschendes Unternehmen eines Konzerns sein

a) Die §§ 311, 317 AktG finden grundsätzlich auch dann Anwendung, wenn eine Gebietskörperschaft oder ein anderer öffentlich-rechtlicher Rechtsträger (hier: die Bundesrepublik Deutschland) herrschendes Unternehmen i.S. von § 17 Abs. 1 AktG ist.
b) Nach § 317 Abs. 2 AktG haftet ein faktisch herrschendes Unternehmen selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 317 Abs. 1 AktG der abhängigen Gesellschaft dann nicht, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer ‑ im Sinne des § 17 Abs. 1 AktG ‑ nicht abhängigen Gesellschaft unter sonst gleichen Bedingungen das Rechtsgeschäft ebenso vorgenommen hätte, wie tatsächlich bei Abhängigkeit geschehen (vgl. BGHZ 141, 79, 88); ein etwaiger Nachteil der abhängigen Gesellschaft wäre insofern keine Folge der Abhängigkeit.

 

BGH, Urt. v. 3.3.2008 - II ZR 124/06


Gesetzesänderungen

Familienrecht

BGB §§ 1901a, 1904; FGG §§ 67, 69d, 69g  
Gesetzliche Regelung der Patientenverfügung angestrebt

parteiübergreifender Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts aus der Mitte des Bundestages, BT-Drucks. 16/8442 vom 6.3.2008

  • erstmalige gesetzliche Regelung der Patientenverfügung vorgesehen (§ 1901a BGB),

  • Betreuer oder Bevollmächtigter muss prüfen, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung noch "auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen" (§ 1901a BGB),

  • vormundschaftsgerichtliche Genehmigung für Betreuer und Bevollmächtigten zu Einwilligung oder Verweigerung der Einwilligung zu ärztlichen Maßnahmen bei Lebensgefahr oder Gefahr schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens (§ 1904 BGB)

zu anderen diskutierten Lösungsmöglichkeiten und Gesetzentwürfen vgl. insbes. http://www.btprax.de/cnt/btprax_downloads.php


Rechtsprechung

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

GBV § 15 Abs. 1 lit. b); GmbHG § 4
Bezeichnung einer juristischen Person im Grundbuch

Name oder Firma und Sitz der juristischen Person sind im Grundbuch möglichst in Übereinstimmung mit der aktuellen Eintragung im betreffenden (Handels-) Register vorzunehmen. Dies gebietet die gegenseitige Kompatibilität der Systeme. Jedoch besteht keine Amtspflicht des Grundbuchamts, Grundbuch und Register in Übereinstimmung zu halten. Für die Bezeichnung im Grundbuch ist es unerheblich, ob die im Register verlautbarte Firma unzulässig ist (hier: „gGmbH“).

 

OLG München, Beschl. v. 26.2.2008 - 34 Wx 005/08


Familienrecht

 

BGB §§ 107, 873, 1909; GBO § 81 Abs. 1; GVG § 75; WEG (n.F.) § 10 Abs. 3, Abs. 4, § 20 Abs. 2
Erwerb von Wohnungseigentum ist für Minderjährigen nicht lediglich vorteilhaft

1. Über Grundbuchbeschwerden entscheidet bei den Landgerichten eine Zivilkammer in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden. Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die von der Beschwerdekammer dennoch vorgenommene Übertragung ist ohne rechtliche Grundlage und nicht geeignet, den gesetzlichen Richter zu bestimmen.
2. Der Erwerb von Wohnungseigentum durch einen über siebenjährigen Minderjährigen dürfte auch dann, wenn ein Verwalter nicht bestellt und eine Verschärfung der den Wohnungseigentümer kraft Gesetzes treffenden Verpflichtungen durch die Gemeinschaftsordnung nicht feststellbar ist, nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sein, so dass für das dingliche Rechtgeschäft die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder eines Ergänzungspflegers notwendig ist.

 

OLG München, 6.3.2008 - 34 Wx 014/08


Internationales Privatrecht

EGBGB Art. 22, 6; BGB §§ 1741 ff.

Unzulässigkeit einer Minderjährigenadoption nach pakistanischem Recht verstößt bei hinreichendem Inlandsbezug der Adoptiveltern gegen den deutschen ordre public

1. Dass die pakistanische Rechtsordnung für die Beteiligten keine rechtliche Möglichkeit vorsieht, den Betroffenen an Kindes statt im Sinne der §§ 1741 ff. BGB anzunehmen, entfaltet dieselbe Wirkung wie ein in einer ausländischen Rechtsnorm ausdrücklich ausgesprochenes Adoptionsverbot.
2. Wegen der erheblichen Bedeutung, die der Adoption und den dahinter stehenden Prinzipien, die sie verwirklichen soll, im deutschen Recht zukommt, ist eine Rechtsanwendung, die Ehegatten die Möglichkeit, Kinder zu adoptieren von vornherein verwehrt, geeignet, zu einem Ergebnis zu führen, das mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar ist.
3. Dieses unerträgliche Ergebnis kann auch nicht durch die Möglichkeit der Adoption nach Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit beider Ehegatten gemildert werden.
4. Der Umstand, dass der Anzunehmende bislang keine "eigene" Beziehung zu der Bundesrepublik Deutschland knüpfen konnte, hindert nicht die Annahme einer ausreichenden Inlandsbeziehung.

 

OLG Schleswig, Beschl. v. 13.9.2007 - 2 W 227/06


Steuerrecht

EG Art. 56, 58 (ex Art. 73b, 73d), 234; ErbStG §§ 13a, 19a; BewG §§ 140-144
Ungleichbehandlung von in einem anderen EU-Staat belegenem land- und forstwirtschaftlichem Vermögen bei Bewertung und Freibeträgen der Erbschaftsteuer verstößt gegen EU-Kapitalverkehrsfreiheit 

Art. 73b Abs. 1 EG-Vertrag (jetzt Art. 56 Abs. 1 EG) in Verbindung mit Art. 73d EG-Vertrag (jetzt Art. 58 EG) ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die für die Berechnung der Steuer auf einen Nachlass, der aus in diesem Staat belegenem Vermögen und einem in einem anderen Mitgliedstaat belegenen land- und forstwirtschaftlichen Vermögensgegenstand besteht,
– vorsieht, dass der in diesem anderen Mitgliedstaat belegene Vermögensgegenstand mit seinem gemeinen Wert angesetzt wird, während für einen gleichartigen inländischen Vermögensgegenstand ein besonderes Bewertungsverfahren gilt, dessen Ergebnisse durchschnittlich nur 10 v. H. dieses gemeinen Werts erreichen, und
– die Anwendung eines gegenstandsbezogenen Freibetrags sowie die Berücksichtigung des verbliebenen Werts lediglich in Höhe von 60 v. H. inländischem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen vorbehält.

 

EuGH, Urt. v. 17.1.2008 - C-256/06


Notarrecht/Verfahrensrecht

InsO § 50 Abs. 1, § 129 Abs. 1; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5 
Zwangsvollstreckungsunterwerfung trotz Unwirksamkeit des vollstreckbar gestellten Anspruchs wirksam, solange sie nicht mittels Vollstreckungsabwehrklage aufgehoben wird

Ein anfechtungsfestes Pfändungspfandrecht entsteht auch dann, wenn der vor der "kritischen" Zeit wirksam gewordene Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf der Grundlage einer notariellen Zwangsvollstreckungsunterwerfung erlassen worden ist und der mitbeurkundete Vertrag an Wirksamkeitsmängeln leidet.

 

BGH, Urt. v. 20.3.2008 - IX ZR 2/07

 

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