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Rechtsprechung
Immobilienrecht/allg.
Zivilrecht
BGB §§ 554 Abs. 2, 566
Ermächtigung des Käufers durch den Verkäufer zur Ankündigung und
Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen gegenüber dem Mieter
a) Modernisierungsmaßnahmen nach § 554 Abs. 2
BGB muss der Mieter auch dann dulden, wenn sie im Fall des Verkaufs der
Wohnung oder des Grundstücks schon vor der Grundbuchumschreibung von dem
hierzu durch den Vermieter ermächtigten Käufer nach § 554 Abs. 3 Satz 1
BGB angekündigt und durchgeführt werden.
b) Die Beurteilung, ob eine Umbaumaßnahme innerhalb der Wohnung, die mit
einer Grundrissänderung verbunden ist, zur Verbesserung der Mietsache
führt, ist aufgrund einer dem Tatrichter obliegenden Würdigung der
konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.
BGH, Urt. v. 13.2.2008 - VIII ZR 105/07
BGB § 1004 Abs. 1
Keine Bindungswirkung der Gestattung einer Störung gegen
Einzelrechtsnachfolger
Gestattet der Eigentümer eine von dem
Nachbargrundstück ausgehende Störung, bindet dies seinen
Einzelrechtsnachfolger grundsätzlich nicht.
BGH, Urt. v. 29.2.2008 - V ZR 31/07
BGB §§ 535 ff.
Unwirksamkeit einer für den Mieter nicht hinreichend klaren und
verständlichen Quotenabgeltungsklausel für Schönheitsreparaturen
In einem Mietvertrag über eine vom Vermieter
renoviert überlassene Wohnung ist eine Formularklausel, die den Mieter
bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Zahlung eines Anteils an den
Kosten für von ihm vorzunehmende, aber noch nicht fällige
Schönheitsreparaturen verpflichtet, in ihrem sachlichen Regelungsgehalt
nicht zu beanstanden, wenn sie eine Berücksichtigung des tatsächlichen
Erhaltungszustands der Wohnung in der Weise ermöglicht, dass für die
Berechnung der Quote das Verhältnis zwischen der Mietdauer seit
Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen und dem Zeitraum nach
Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen maßgeblich ist, nach dem
bei einer hypothetischen Fortsetzung des Mietverhältnisses aufgrund des
Wohnverhaltens des Mieters voraussichtlich Renovierungsbedarf bestünde.
Eine solche Klausel verstößt jedoch gegen das Transparenzgebot und ist
deshalb wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn
ihr Wortlaut für den Mieter nicht eindeutig erkennen lässt, dass die
Abgeltungsquote in dieser Art und Weise zu berechnen ist, sondern dem
Vermieter die Möglichkeit gibt, den Mieter aufgrund einer anderen
Berechnungsweise, die ebenfalls vom Wortlaut der Klausel gedeckt ist,
auf eine unangemessen hohe Quote in Anspruch zu nehmen.
BGB §§ 535 ff.
Unwirksamkeit auch einer isolierten Endrenovierungsklausel
(Schönheitsreparaturen) in Mietvertrags-AGB
Eine Regelung in einem vom Vermieter verwandten
Formularmietvertrag über Wohnraum, nach welcher der Mieter verpflichtet
ist, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom
Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen renoviert zu
übergeben, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters
unwirksam; das gilt auch dann, wenn der Mieter zu laufenden
Schönheitsreparaturen während der Dauer des Mietverhältnisses nicht
verpflichtet ist.
SchuldRAnpG § 12 Abs. 3, 4
Keine Begrenzung der Entschädung nach Schuldrechtsanpassungsgesetz auf den
Zeitwert des Gebäudes
a) Der Entschädigungsanspruch nach § 12 Abs. 3
SchuldRAnpG ist der Höhe nach nicht auf den Zeitwert des Gebäudes (§ 12
Abs. 3) beschränkt.
b) Die Anwendung des Sachwertverfahrens bei der Ermittlung des
Verkehrswerts i.S. von § 12 Abs. 3 SchuldRAnpG ist bei Grundstücken, die
der Erholung dienen, in der Regel nicht zu beanstanden.
BGH, Urt. v. 12.3.2008 - XII ZR 156/05
Familienrecht
BGB §§ 1579 Nr. 5, 1569 ff.
Einjährige Kürzung des Scheidungsunterhalts wegen um ein Jahr verzögerter
Mitteilung einer erheblichen Einkommensteigerung der Unterhaltsberechtigten
BGB §§ 1603, 1603 ff.
Keine einseitige Vermögensbildung des Unterhaltspflichtigen zu Lasten des
Unterhaltsberechtigten
a) Nach der Trennung der Parteien ist der
Vorteil mietfreien Wohnens zunächst regelmäßig nur noch in dem Umfang zu
berücksichtigen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung durch den
in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten darstellt. Dabei ist auf den
Mietzins abzustellen, den er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine
dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung zahlen
müsste. Ist eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft
allerdings nicht mehr zu erwarten, etwa wenn ein Scheidungsantrag
rechtshängig ist oder die Ehegatten die vermögensrechtlichen Folgen
ihrer Ehe abschließend geregelt haben, sind solche Ausnahmen von der
grundsätzlichen Berücksichtigung des vollen Mietwerts nicht mehr
gerechtfertigt (Abgrenzung zu dem Senatsurteil vom 28. März 2007
‑ XII ZR 21/05 ‑ FamRZ 2007, 879).
b) Von dem Vorteil mietfreien Wohnens sind grundsätzlich die mit dem
Eigentumserwerb verbundenen Kosten abzusetzen, weil der Eigentümer nur
in Höhe der Differenz günstiger lebt als ein Mieter. Der Tilgungsanteil
der Kreditraten kann aber dann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn
der andere Ehegatte nicht mehr von der mit der Tilgung einhergehenden
Vermögensbildung profitiert und daher eine einseitige Vermögensbildung
zu Lasten des Unterhaltsberechtigten stattfindet, wie es im Fall des
gesetzlichen Güterstandes ab Zustellung des Scheidungsantrags der Fall
ist (Fortführung der Senatsurteile vom 28. März 2007 ‑ XII ZR 21/05 ‑
FamRZ 2007, 879 und vom 1. Dezember 2004 ‑ XII ZR 75/02 ‑ FamRZ 2005,
1159).
Steuerrecht
EG Art. 56, 234; EStG § 17
Ungleichbehandlung der Veräußerungsgewinne aus Anteilen an ausländischer
Kapitalgesellschaften verstößt auch für bloßen Übergangszeitraum gegen
EU-Kapitalverkehrsfreiheit
Art. 56 EG ist dahin auszulegen, dass er einer
Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen
entgegensteht, wonach der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an
einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat im
Jahr 2001 bereits dann steuerpflichtig war, wenn der Veräußerer
innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar
oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war, während der Gewinn aus
der Veräußerung von Anteilen an einer unbeschränkt
körperschaftsteuerpflichtigen Kapitalgesellschaft mit Sitz im
erstgenannten Mitgliedstaat unter im Übrigen gleichen Bedingungen im
Jahr 2001 erst bei einer wesentlichen Beteiligung von mindestens 10 %
steuerpflichtig war.
EuGH, Urt. v. 18.12.2007 - C-436/06
Notarrecht/Verfahrensrecht
BNotO §§ 6 Abs. 1 S. 2, 3 Abs. 1, 48a, 115; GG Art. 12 Abs. 1, 33 Abs. 2,
101 Abs. 1 S. 2
Altersgrenze für erstmalige Bestellung zum hauptberuflichen Notar auch für
bisherigen Notar im Landesdienst verfassungsmäßig
BVerfG, Beschl. v. 30.1.2008 -1 BvR 76/08
ZPO § 867 Abs. 3; BGB § 1124 Abs. 2, § 1147
Keine Pfändung von Mietforderungen aufgrund Zwangssicherungshypothek möglich
a) Die Pfändung von Mietforderungen im Wege der
Zwangsvollstreckung aus einem persönlichen Titel führt auch dann nicht
zur (relativen) Unwirksamkeit zeitlich vorangehender Verfügungen über
diese Forderungen, wenn der Vollstreckungsgläubiger zuvor die Eintragung
einer Zwangshypothek bewirkt hatte.
b) Der Inhaber einer Zwangshypothek, der sich durch Pfändung von Mieten
aus dem Grundstück befriedigen will, benötigt einen dinglichen Titel.
BGH, Urt. v. 13.3.2008 - IX ZR 199/06
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