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Top-Aktuell
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB §§ 286, 288, 270; RL
2000/35/EG; EG Art. 234
EG-Zahlungsverzugsrichtlinie erfordert zwischen Unternehmen rechtzeitige
Gutschrift des Geldes, nicht nur rechtzeitige Anweisung
Art. 3 Abs. 1
Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im
Geschäftsverkehr ist dahin auszulegen, dass bei einer Zahlung durch
Banküberweisung der geschuldete Betrag dem Konto des Gläubigers
rechtzeitig gutgeschrieben sein muss, wenn das Entstehen von
Verzugszinsen vermieden oder beendet werden soll.
EuGH, Urt. v. 3.4.2008 - C-306/06 (Deutsche Telecom)
BGB §§ 765, 199, 311b; MaBV
§ 7
Fälligkeit der Bürgschaft mit Fälligkeit der Hauptforderung; MaBV-Bürgschaft
sichert Rückzahlung unabhängig von Verschulden an Formunwirksamkeit des
Vertrages
a) Eine Bürgschaft
gemäß § 7 MaBV sichert den Rückgewähranspruch des Erwerbers bei
Nichtigkeit des Bauträgervertrages mangels ordnungsgemäßer Beurkundung
gemäß § 313 Satz 1 BGB a.F. bzw. § 311b Satz 1 BGB n.F. unabhängig
davon, ob Erwerber und Bauträger die Formunwirksamkeit zu vertreten
haben.
b) Die Fälligkeit der Forderung aus einer selbstschuldnerischen
Bürgschaft tritt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, mit
der Fälligkeit der Hauptschuld ein und ist nicht von einer
Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig.
BGH, Urt. v.
29.1.2008 - XI ZR 160/07
Familienrecht
BGB §§ 1355, 138, 242
Ehevertragliche Verpflichtung zur Ablegung des Ehenamens im Fall der
Scheidung möglich
Eine
ehevertragliche Abrede, in der sich der Ehegatte, dessen Name nicht zum
Ehenamen bestimmt worden ist, verpflichtet, im Falle der Auflösung der
Ehe seinen Geburtsnamen oder den von ihm bis zur Bestimmung des
Ehenamens geführten Namen wieder anzunehmen, ist nicht generell
sittenwidrig. Ob dies auch dann gilt, wenn für den Verzicht auf die
Fortführung des Ehenamens ein Entgelt vereinbart ist, bleibt offen.
Eine
vergleichsweise lange Ehedauer und das Interesse des verpflichteten
Ehegatten an der Namenseinheit mit den aus der Ehe hervorgegangenen
Kindern lässt das Verlangen des anderen Ehegatten nach Einhaltung der
Abrede nicht ohne weiteres als rechtsmissbräuchlich erscheinen.
BGH, Urt. v. 6.2.2008 - XII ZR 185/05
Gesetzesänderungen
Immobilienrecht
EU-Grünbuch Hypothekarkredite
BGB §§ 491
ff; RL 93/13/EWG
Überarbeitung der EG-Verbraucherkreditrichtlinie
Öffentliches Recht
GWB §§ 97 ff., 99,
100; VgV; Richtlinie 2004/18/EG
Ausschreibungspflicht und Vergabeverfahren bei Verkauf von Grundstücken durch
die öffentliche Hand mit Baupflicht des Erwerbers?
Aus der Antwort
der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion,
BT-Drucks. 16/8292 vom 27.2.2008:
"3./4. Die
Bundesregierung ist im Unterschied zu der Rechtsprechung des OLG
Düsseldorf der Auffassung, dass in den o. g. Fällen der für eine
Ausschreibung erforderliche Beschaffungscharakter nicht vorliegt.
Die Bestimmungen
des § 99 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
definieren klar, dass „öffentliche Aufträge entgeltliche Verträge
zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen sind, die Liefer-,
Bau- und Dienstleistungen zum Gegenstand haben, und Auslobungsverfahren,
die zu Dienstleistungsverträgen führen sollen.“
Die Regelungen des
nationalen wie europäischen Vergaberechts sind Einkaufsvorschriften zur
Bedarfsdeckung der öffentlichen Hände gegen Entgelt und keine
Vorschriften zur Veräußerung von öffentlichem Vermögen. Der Verkauf von
Grundstücken richtet sich ausschließlich nach den jeweiligen
haushaltsrechtlichen Bestimmungen.“
„8. Die
Bundesregierung hat die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf und die daraus
resultierenden rechtlichen Unklarheiten zum Anlass genommen, im Rahmen
der derzeit laufenden Vergaberechtsnovelle Klarstellungen in einzelnen
Vorschriften des GWB vorzuschlagen.“
mehr ...
PreisklauselG
Umstellung des Verbraucherpreisindex auf Basisjahr 2005
Am 29.2.20 08 wurde der
Verbraucherpreisindex vom bisherigen Basisjahr 2000 auf das Basisjahr
2005 umgestellt.
Notarrecht/Verfahrensrecht
GG Art. 98a, 33
Abs. 4; BNotO §§ 20 Abs. 1 S. 2, 21 Abs. 3, 78d; FGG §§ 72, 82a, 86; BGB § 2003;
GBO §§ 32a, 36, 132; HGB § 12; KostO §§ 113, 147, 148; WG Art. 97; ZPO § 797
Abs. 3
Bundesratsinitiative zur Aufgabenübertragung von Aufgaben der Freiwilligen
Gerichtsbarkeit auf die Notare
Vorgeschlagen werden
folgende Aufgabenübertragungen:
-
Öffnungsklausel für die
Landesgesetzgeber zur Ermöglichung der Übertragung von Aufgaben des
Nachlassgerichts auf die Notare (§§ 72, 82a FGG),
-
Konzentration der
Zuständigkeit für die Aufnahme von Wechsel- oder Scheckprotesten auf Notare
(Art. 79 WG),
-
Nachlassinventar (§ 2003
BGB), Nachlass- und Gesamtgutauseinandersetzungen (§§ 86-99 FGG, § 36 GBO, § 148
KostO),
-
notarielle
Vollmachtsbescheinigungen (§ 21 Abs. 3 BNotO, § 32a GBO, § 12 Abs. 2 HGB),
-
Grundbucheinsicht beim
Notar und Erteilung von (einfachen und amtlichen) Grundbuchabdrucken durch die
Notare (§ 132 Abs. 2-5 GBO, § 147 Abs. 5 KostO),
-
Erteilung der weiteren
vollstreckbaren Ausfertigung durch den Notar (§ 797 Abs. 3 ZPO),
-
Übernahme der
Hauptkartei für Testamente und der Nichtehelichenkartei vom AG Berlin Schöneberg
durch die Bundesnotarkammer (§ 78d BNotO).
Rechtsprechung
Immobilienrecht/allg.
Zivilrecht
BGB §§ 171, 172, 276 Abs. 1, §
311 Abs. 2; HWiG § 2
Keine Vermutung für Ausübung des Widerrufsrechts bei unterbliebener
Widerrufsbelehrung über Haustürwiderrufsrecht; Rechtsschein bei Vorlage der
Vollmacht wirkt auch zugunsten des Initiators des Modells
a) Ist die
Vollmacht des Treuhänders eines Steuersparmodells wegen Verstoßes gegen
das Rechtsberatungsgesetz nichtig, kann sich der Verkäufer des Modells
auch dann gegenüber dem Käufer auf den Gutglaubensschutz nach §§ 171,
172 BGB berufen, wenn er das Erwerbsmodell initiiert und konzipiert
sowie den Treuhänder ausgesucht hat.
b) Ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen
unterbliebener Widerrufsbelehrung gemäß § 2 HWiG kommt auch dann in
Betracht, wenn die Haustürsituation nicht bei Vertragsabschluss, sondern
nur bei dessen Anbahnung vorgelegen hat.
WEG § 62 Abs. 1
Stichtag für Anwendbarkeit des neuen WEG-Rechts in
Zwangsversteigerungssachen
Verfahren in
Zwangsversteigerungssachen sind i.S. von § 62 Abs. 1 WEG ab dem Erlass
des Anordnungsbeschlusses (§ 20 Abs. 1 ZVG) bei Gericht anhängig.
BGH, Beschl. v. 21.2.2008 - V ZB 123/07
MauerG §§ 1 Abs. 1, 2; BGB
§§ 894, 985 Keine Rückübertragung von Mauergrundstücken
Die Geltendmachung
der allgemeinen zivilrechtlichen Ansprüche auf Grundbuchberichtigung
(§ 894 BGB) und Herausgabe (§ 985 BGB) ist für die ehemaligen Mauer- und
Grenzgrundstücke (§ 1 Abs. 1 MauerG) auf Grund der Art. 19, 41
Einigungsvertrag ausgeschlossen, nach denen staatliche Zugriffe auf
Vermögensgegen-stände, die in der Rechtswirklichkeit der DDR als
wirksam, jedenfalls als unumkehrbar angesehen wurden, nur auf Grund
eines besonderen Gesetzes rückgängig zu machen sind. § 2 Abs. 1 MauerG
enthält deshalb eine abschließende Sonderregelung für die
Rückübertragung dieser Grundstücke, unabhängig davon, ob diese durch
Verwaltungsakt oder auf Grund eines mit dem Staat abgeschlossenen
Kaufvertrags in Volkseigentum überführt wurden.
BGH, Urt. v. 7.3.2008 - V ZR 89/07
Gesellschaftsrecht
GmbHG § 43 Abs. 2, 3; ZPO § 544 Abs. 7; GG Art. 103 Abs. 1
Schadensersatzpflicht bei Verletzung der Sorgfalt eines ordentlichen und
gewissenhaften GmbH-Geschäftsführers
a) Zur Darlegungs- und
Beweislast bei Schadensersatzansprüchen gegen einen GmbH‑Geschäftsführer
gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG (vgl. BGHZ 152, 280).
b) § 43 Abs. 3 Satz 2
i.V.m. § 9 b Abs. 1 GmbHG betrifft nur Schadensersatzansprüche gegen den
Geschäftsführer aus § 43 Abs. 3 Satz 1 GmbHG (vgl. Sen. Urt. v.
15. September 2002 ‑ II ZR 107/02, ZIP 2002, 2128, 2130; vom 7. April 2003
‑ II ZR 193/02, ZIP 2003, 95 f.).
BGH, Beschl. v.
18.2.2008 - II ZR 62/07
GmbHG §§ 38, 46 Nr. 5 BGB §
626
Fristlose Kündigung des GmbH-Geschäftsführers
Holt der
Geschäftsführer einer GmbH satzungswidrig die Zustimmung der
Gesellschafterversammlung zur Veräußerung von Beteiligungen nicht ein,
kann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung seines
Anstellungsvertrags fehlen, wenn besondere Umstände den Verstoß gegen
die innergesellschaftliche Kompetenzordnung in einem milderen Licht
erscheinen lassen.
BGH, Beschl. v. 10.12.2007 - II ZR 289/06
BGB §§ 27 Abs. 3, 670
Entschädigung für Vorstandsmitglied bei Regelung über Ehrenamtlichkeit in
Satzung unzulässig
Haben nach der Satzung
eines gemeinnützigen Vereins die Vorstandsmitglieder ihre Vorstandstätigkeit
ehrenamtlich auszuüben und sieht die Satzung die Möglichkeit einer Vergütung
für die aufgewendete Arbeitszeit und Arbeitskraft nicht ausdrücklich vor,
sind die an ein Vorstandsmitglied als Entschädigung für aufgewendete
Arbeitszeit und Arbeitskraft geleisteten Zahlungen satzungswidrig.
BGH, Beschl. v. 3.12.2007 - II ZR 22/07
BGB § 707
Beiträge über den Gesellschaftsvertrag hinaus mit Zustimmung des betroffenen
Gesellschafters möglich
Das durch § 707 BGB
geschützte mitgliedschaftliche Grundrecht eines Gesellschafters kann nicht
berührt sein, wenn er einem Gesellschafterbeschluss zustimmt, der zu im
Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehenen weiteren Beitragspflichten führt.
BGH, Beschl. v. 3.12.2007 - II ZR 36/07
BGB § 707
Angabe der maximalen Höhe genügt für Bestimmbarkeit bei gespaltener
Beitragspflicht der Gesellschafter
Den Anforderungen
an die Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit weiterer neben die
Einlagepflicht tretender Beitragslasten (sog. "gespaltene
Beitragspflicht") trägt eine Vertragsgestaltung Rechnung, nach der sich
aus dem Gesellschaftsvertrag i.V.m. der zugehörigen Beitrittserklärung
die maximale Höhe (hier: durch Angabe eines "Netto-Gesamtaufwands") der
den Gesellschafter treffenden Beitragspflicht ergibt (Bestätigung
Sen.Urt. v. 5. November 2007 ‑ II ZR 230/06, ZIP 2007, 2413 ff.).
BGH, Beschl. v. 21.2.2008 - II ZR 304/06
Familienrecht
BGB §§ 1587 Abs. 1 S. 2
Einbeziehung einer niederländischen AOW-Pension (Volksversicherung) in den
öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich
Die niederländische
AOW-Pension ist nach § 1587 Abs. 1 BGB im öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleich zu berücksichtigen.
BGH, Beschl. v. 6.2.2008 - XII ZB 66/07
BGB § 1684; FGG § 33; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1
Regelmäßig keine zwangweise Durchsetzung der Umgangspflicht eines
umgangsunwilligen Elternteils
1. Die den Eltern
durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auferlegte Pflicht zur Pflege und Erziehung
ihres Kindes besteht nicht allein dem Staat, sondern auch ihrem Kind
gegenüber. Mit dieser elterlichen Pflicht korrespondiert das Recht des
Kindes auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1
GG. Recht und Pflicht sind vom Gesetzgeber auszugestalten.
2. Der mit der Verpflichtung eines Elternteils zum Umgang mit seinem Kind
verbundene Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit aus Art.
2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ist wegen der den Eltern durch
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auferlegten Verantwortung für ihr Kind und dessen
Recht auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern gerechtfertigt. Es ist
einem Elternteil zumutbar, zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet zu
werden, wenn dies dem Kindeswohl dient.
3. Ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmitteln gegen seinen
umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden kann, dient in der Regel
nicht dem Kindeswohl. Der durch die Zwangsmittelandrohung bewirkte Eingriff
in das Grundrecht des Elternteils auf Schutz der Persönlichkeit ist insoweit
nicht gerechtfertigt, es sei denn, es gibt im Einzelfall hinreichende
Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass ein erzwungener Umgang dem
Kindeswohl dienen wird.
Steuerrecht
EStG 2000 § 7 Abs. 1 Satz 4;
EStG § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 7
Einbringung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens in
Mitunternehmerschaft begründet keine Einlage
Die Einbringung
von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens in eine gewerbliche
Personengesellschaft (gegen die Gewährung von Mitunternehmeranteilen)
begründet keine Einlage i.S. von § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG 2000 (jetzt:
Satz 5). Dies gilt auch, wenn der Wert des Wirtschaftsguts nicht nur dem
Kapitalkonto I, sondern auch anderen Kapitalunterkonten gutgeschrieben
wird.
BFH, Urt. v. 24.1.2008 - IV R 37/06
Notarrecht/Verfahrensrecht
InsO § 129
Insolvenzanfechtung bei Kreditgewährung der Bank zur Zahlung an einen
bestimmten Insolvenzgläubiger
Veranlasst das
Kreditinstitut, das für den Schuldner ein überzogenes Konto führt, die
einer Kontopfändung zugrunde liegende Forderung durch Überweisung an den
Pfändungsgläubiger zu begleichen, und erteilt der Schuldner hierauf
einen entsprechenden Überweisungsauftrag, kommt in Höhe des überwiesenen
Betrages ein Darlehensvertrag zustande; durch die Überweisung werden die
Insolvenzgläubiger benachteiligt.
BGH, 28.2.2008 - IX ZR 213/06
InsO § 91 Abs. 1; BGB §§ 1191,
1154
Abtretung einer nicht valutierten Grundschuld nach Insolvenzeröffnung
a) Ist der
Schuldner Eigentümer eines mit einer Sicherungsgrundschuld belasteten
Grundstücks, kann die Masseschmälerung in dem Verlust der
Nichtvalutierungseinrede durch Abtretung der Grundschuld an einen bis
dahin ungesicherten Gläubiger liegen.
b) Eine unwirksame Unterdeckungnahme liegt nicht vor, wenn die das
schuldnerische Grundstück belastende Sicherungsgrundschuld nach der mit
dem Zedenten insolvenzfest getroffenen Sicherungsvereinbarung auch das
Darlehen eines Dritten sichert und die Grundschuld nach
Verfahrenseröffnung in dieser Höhe an ihn abgetreten wird.
BGH, Urt. v. 21.2.2008 - IX ZR 255/06
InsO § 70
Entlassung aus dem Gläubigerausschuss wegen Verfehlung in anderem Ausschuss
in Parallelverfahren
Fallen zwei
Konzernunternehmen in Insolvenz und wird in jedem Verfahren ein
weitgehend personenidentisch besetzter Gläubigerausschuss gebildet, so
kann eine Verfehlung, welche die Entlassung eines Mitglieds aus einem
Ausschuss rechtfertigt, unter dem Gesichtspunkt eines Vertrauensverlusts
geeignet sein, seine Entlassung auch aus dem anderen Ausschuss nahe zu
legen.
BGH, Beschl. v. 24.1.2008 - IX ZB 223/05
Arbeitshilfen
IPR und ausländisches Recht
Doppelbesteuerungsabkommen
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Dänemark: Deutsch-dänisches Steuerabkommen) vom 22.11.1995, BGBl. 1996
I, S. 1219 und 1996 II, S. 2565
-
Frankreich: DBA Erbschaftssteuer vom 12.10.2006 - noch nicht in Kraft
-
Griechenland: Übereinkommen zwischen Deutschland und Griechenland über
die Besteuerung des beweglichen Nachlassvermögens vom 18.11./ 1.12.1910,
RGBl. 1912, 173; Wiederanwendung: BGBl. 1953 II, S. 525 + 1953 I, S. 377
-
Israel:
DBA Erbschaftsteuer außer Kraft seit 31.3.1982 (Aufhebung der
Erbschaftsteuer in Israel), BGBl. 1985 II, 395 + 1985I , S. 99
-
Österreich: (früheres) DBA Erbschaftssteuer Österreich vom 4.10.1954,
BGBl. 1995 II, S. 755 + 1955 I, S. 375
+
mit Zusatzabkommen vom 17.9.2004, BGBl. 2004 II, 882 + 2004 I, 715
-
DBA
Österreich trat zum 1.1.2008 außer Kraft (wegen Auslaufen der
Erbschaftsteuer in Österreich),
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Schweden: Deutsch-schwedisches Steuerabkommen vom 14.7.1992, BGBl. 1994
II, S. 686 + 1994 I, S. 422
-
Schweiz: DBA (Nachlass- und Erbschaftsteuern) vom 30.11.1978, BGBl. 1980
II, S. 594 + 1980 I, S. 243
-
USA
(Vereinigte Staaten): Neufassung DBA (Nachlass-, Erbschaft- und
Schenkungsteuern), BGBl. 2001 II, S. 65 + 2001I, S. 114
Links
Notarlinks International/Europa
Großbritannien
(Vereinigtes
Königreich von Großbritannien und Nordirland) |
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