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Gesetzesänderungen Ausländisches und Internationales Privatrecht |
13.4.2011
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Parallel zur Regelung des ehelichen Güterrechts hat die Kommission einen Vorschlag zum Güterrecht eingetragener Partnerschaften vorgelegt:
Gem. Art. 15 des Vorschlags unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft zwischen zwei Lebensgefährten gleichen oder verschiedenen Geschlechts dem Sachrecht des Staates, in dem die Partnerschaft registriert wurde.
Eine Änderung des anwendbaren Rechts ist nicht möglich.
Die Anwendbarkeit der Regeln auf nicht eingetragene Lebensgemeinschaften ist ausgeschlossen.
Auch wenn die Geltung der
Verordnung für die persönlichen Wirkungen der Lebenspartnerschaft ausdrücklich
vom Anwendungsbereich ausgenommen wurde, bleibt unklar, inwieweit die
Mitgliedsstaaten auch zur Anerkennung der eingetragenen Lebenspartnerschaften
verpflichtet werden sollen.
KOM(2011) 126 endgültig
Der Vorschlag der Kommission enthält für die Vereinheitlichung des internationalen Güterrechts in Europa folgende Regelungen:
Vorrangig ist auf eine ausdrücklich getroffene Rechtswahl der Eheleute abzustellen. Diese können das Recht des Staates wählen, dem einer von ihnen angehört oder in dem (zumindest) einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, Art. 16, 18 des Vorschlags.
Die Wahl des Belegenheitsrechts für unbewegliche Gegenstände (vgl. Art. 15 Abs. 2 Ziff. 3 EGBGB) ist unzulässig, Art. 15, 16, 18 des Vorschlags.
Haben die Eheleute keine Rechtswahl getroffen, so gilt (unwandelbar) das Recht des Staates, in dem die Eheleute nach der Eheschließung ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt begründet haben, Art. 17 des Vorschlags. Dieses Recht kann nicht durch Umzug, wohl aber durch Rechtswahlvereinbarung geändert werden. Eine Rückverweisung des ausländischen Kollisiosnrecht bleibt unbeachtet, Art. 24 des Vorschlags.
Güterrechtliche Verträge und (isolierte) Rechtswahlvereinbarungen müssen zumindest in Schriftform getroffen werden. Sieht das Recht des Staates, in dem die Eheleute ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben, strengere Formerfordernisse vor, so setzen diese sich durch, Art. 19, 20 des Vorschlags. In Deutschland lebende Ehleute können daher durch Abschluss des Vertrags im Ausland das Beurkundungserfordernis nicht umgehen.
Gem. Art. 39 Abs. 3 des Vorschlags gelten diese Regeln nur für Eheleute, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung heiraten oder eine Rechtswahl treffen werden. Auf bestehende Ehen bleibt daher aus deutscher Sicht das nach Art. 15 und 220 Abs. 3 EGBGB bestimmte Recht weiterhin anwendbar.
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