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Gesetzesänderungen Erbrecht |
1.12.2011
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Vorabdruck Gutachten aus
DNotI-Report 23/2011
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Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung, BGBl 2011 I, S. 615
Beschlussempfehlung und Bericht des
Rechtsausschusses v. 14.2.2011, BT-Drucks. 17/4776
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Gesetzentwurf der Bundesregierung,
BT-Drs. 17/3305 vom 14.10.2010
Inhalt der geplanten Neuregelung:
Für künftige Sterbefälle werden alle vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder ehelichen Kindern gleichgestellt. Sie beerben ihre Väter als gesetzliche Erben.
Der Regierungsentwurf verzichtet auf ursprünglich diskutierte Einschränkungen zu Gunsten von hinterbliebenen Ehefrauen und Lebenspartnern, weil der Grundsatz der Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder wichtiger ist als der Vertrauensschutz.
Besonderheiten gelten für Sterbefälle, die sich bereits vor der geplanten Neuregelung ereignet haben. Da das Vermögen des Verstorbenen bereits auf die nach alter Rechtslage berufenen Erben übergegangen ist, kann die Erbschaft nur in sehr engen verfassungsrechtlichen Grenzen wieder entzogen oder geschmälert werden:
Die Neuregelung kann auf Todesfälle erweitert werden, die sich erst nach der Entscheidung des EGMR am 28. Mai 2009 ereignet haben. Denn seit der Entscheidung können die nach altem Recht berufenen Erben nicht mehr auf ihr Erbe vertrauen.
Für nichteheliche Kinder, deren Väter bereits vor dem 29. Mai 2009 verstorben sind, muss es wegen des verfassungsrechtlich verankerten Rückwirkungsverbots grundsätzlich bei der früheren Rechtslage bleiben. Eine Ausnahme ist für Fälle geplant, bei denen der Staat selbst zum Erben geworden ist, zum Beispiel weil es weder Verwandte noch Ehegatten bzw. Lebenspartner gab oder weil die Erbschaft ausgeschlagen wurde. In solchen Konstellationen soll der Staat den Wert des von ihm ererbten Vermögens an die betroffenen nichtehelichen Kinder auszahlen.
Pressemitteilung des BMJ v. 22.1.2010
Referentenentwurf eines
2. Gesetzes zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder
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Ziel des Entwurfs ist die Umsetzung der Entscheidung des EGMR vom 28.5.2009 (FamRZ 2009, 1293) zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder und die Vermeidung weiterer Verurteilungen Deutschlands durch folgende Maßnahmen:
- Die vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kinder werden ehelichen Kindern erbrechtlich gleichgestellt, indem der Stichtag "1. Juli 1949" rückwirkend für Erbfälle nach dem 28.5.2009 (Entscheidung des EGMR) aufgehoben wird;
- Härtefällen wird durch Anordnung
einer gesetzlichen Vorerbschaft zugunsten der hinterbliebenen Ehefrauen und
Lebenspartner begegnet.
Aufnahme des Registerbetriebs am 1.1.2012
Übergang der Gesetzgebungsbefugnis auf die Länder durch Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG im Zusammenhang mit Föderalismusreform (vgl. Drasdo, NVwZ 2008, 639).
Von der neuen Gesetzgebungskompetenz für das öffentlich-rechtliche Heimwesen Gebrauch gemacht haben bislang (in alphabetischer Sortierung; Stand: 1.12.2011):
Baden-Württemberg:
Bayern:
- Gesetz zu Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (Pflege- und Wohnqualitätsgesetz – PfleWoqG), BayGVBl 2008, 346, in Kraft seit 1.8.2008.
- Gesetzesbeschluss des Bayerischen Landtags, LT-Drucks. 15/10997 vom 3.7.2008
Berlin:
Gesetz über Selbstbestimmung und Teilhabe in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen (Wohnteilhabegesetz – WTG) vom 3.6.2010 (Gesetzesverordnungsblatt GVBl. S. 285), in Kraft seit 1.7.2010
Brandenburg:
Gesetz über das Wohnen mit Pflege und Betreuung des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Pflege- und Betreuungswohngesetz (BbgPBWoG) vom 8.7.2009 (GVBl. Brandenburg I 2009, 298 ff.), in Kraft seit 1.1.2010
Bremen:
Gesetz zur Sicherstellung der Rechte von Menschen mit Unterstützungs-, Pflege- und Betreuungsbedarf in unterstützenden Wohnformen (Bremisches Wohn- und Betreuungsgesetz - BremWoBeG) vom 5.10.2010 (Brem. GBl. S. 509), in Kraft seit 21.10.2010
;
Hamburg:
Hamburgisches Gesetz zur Förderung der Wohn- und Betreuungsqualität älterer, behinderter und auf Betreuung angewiesener Menschen (Hamburgisches Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz – HmbWBG) vom 15.12.2009 (Hamb. GVBl. I, 494 ff.), in Kraft seit 1.1.2010
Mecklenburg-Vorpommern:
Gesetz zur Förderung der Qualität in Einrichtungen für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderung sowie zur Stärkung ihrer Selbstbestimmung und Teilhabe (Einrichtungenqualitätsgesetz – EQG M-V) vom 17.5.2010 (GVOBl. M-V 2010, 241), in Kraft seit 29.5.2010
Niedersachsen:
Nordrhein-Westfalen:
Inhaltlich bringt das Gesetz Änderungen gegenüber dem bisherigen HeimG des Bundes. Insbesondere findet sich keine unmittelbar § 14 HeimG (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt) entsprechende Norm. § 10 HeimG NRW verbietet Zuwendungen. Es gibt einzelne, gesetzlich geregelte Ausnahmen, aber keine Ausnahmegenehmigung wie bisher in § 14 Abs. 6 HeimG.
Rheinland-Pfalz:
Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (LWTG) vom 22.12.2009 (GVBl. 2009, 399), in Kraft seit 1.1.2010
Saarland:
Saarländisches Gesetz zur Sicherung der Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalität für ältere Menschen sowie pflegebedürftige und behinderte Volljährige (Landesheimgesetz Saarland – LHeimGS) vom 6.5.2009 (Amtsblatt 2009, 906), in Kraft seit 19.6.2009
Schleswig-Holstein:
- Gesetzesbeschluss des Schleswig Holsteiner Landtags, LT-Drucks. 16/2704 vom 8.6.2009
- BGBl. 2009 I, 3142 ff.
- Reform des Erb- und Verjährungsrechts passiert den Bundesrat - Inkrafttreten zum 1.1.2010
- BMJ-Pressemitteilung zur Verabschiedung durch den Bundestag vom 2.7.2009
- Bericht und Beschlussempfehlung des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/13543 vom 23.6.2009
- Stellungnahme des Bundesrates, BR-Drucks. 96/08 (Beschluss) vom 14.3.2008
- BMJ-Pressemitteilung vom 30.1.2008 zum Regierungsentwurf
-
Regierungsentwurf -
(BMJ) = BR-Drucks. 96/08 vom 1.2.2008
=
BT-Drucks. 16/8954 vom 24.4.2008
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Pflichtteilsrecht:
Ein Pflichtteilsberechtigter, der als Erbe eingesetzt, aber durch Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung, Vermächtnisse etc. belastet wurde, soll künftig unabhängig von der Höhe des ihm Zugewandten das Wahlrecht haben:
- ob er den zugewandten Erbteil (mit allen Belastungen) annimmt oder
- seinen Erbteil ausschlägt und den Pflichtteil verlangt (§ 2306 Abs. 1 BGB n.F.)
(Streichung des bisherigen § 2306 Abs. 1 S. 1 BGB);Gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch: Herabsetzung des ergänzungspflichtigen Schenkungswerts um je 10% für jedes Jahr, das seit der Schenkung verstrichen ist (§ 2325 Abs. 3 S. 1 BGB n.F.);
(Voraussetzung ist aber, dass "Leistung" i. S. des § 2325 Abs. 3 S. 2 BGB n.F. vorliegt und es sich nicht um eine Ehegattenschenkung i. S. von § 2325 Abs. 3 S. 3 BGB n.F. handelt);Erweiterung der Pflichtteilsstundung auch auf nicht selbst pflichtteilsberechtigte Erben;
Voraussetzung für Stundung von "ungewöhnlicher Härte" herabgesetzt auf "unbillige Härte" (§ 2331a BGB-E);Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe (§ 2333 BGB n.F.):
- Vereinheitlichung der Entziehungsgründe für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten/Lebenspartner nach LPartG;
- Einbeziehung auch von nichtehelichen Lebenspartnern, Stief- und Pflegekindern in den Schutzbereich der Pflichtteilsentziehungsvorschriften (Personen, die dem Erblasser ähnlich nahe stehen wie der Ehegatte oder Abkömmlinge);
- Entziehungsgrund des „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels “ wird ersetzt durch Entziehung bei rechtskräftiger Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ohne Bewährung; Verschulden nicht Voraussetzung;
Ausgleichungspflicht unter gesetzlichen Erben:
Gesetzliche Ausgleichungspflicht bei Erbringung von Pflegeleistungen: Aufgabe des im RegE vorgeschlagenen § 2057b BGB-E; stattdessen lediglich Erweiterung des jetzigen § 2057a Abs. 1 S. 2 BGB dahin gehend, dass einschränkendes Merkmal "unter Verzicht auf berufliches Einkommen" entfällt;
Möglichkeit der nachträglichen Ausgleichung oder Änderung einer Ausgleichungsanordnung, die im RegE vorgesehen war, ersatzlos gestrichen.
Verjährung: Aufhebung der 30-jährigen Sonderverjährung für familien- und erbrechtliche Ansprüche (§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB),
auch hierfür soll künftig 3-jährige Regelverjährungsfrist ab Kenntniserlangung gelten (§§ 198, 199 Abs. 1 BGB);
fehlt die Kenntnis, gilt 30-jährige Höchstfrist für Verjährung für (erbrechtliche)
i
.ü. gilt bei fehlender Kenntnis die allgemeine 10-jährige Höchstfrist für die Verjährung (§ 199 Abs. 4 BGB)Ablaufhemmung für Verjährung von Ansprüchen zwischen Kindern bis zu 21 Jahren, die im Hausstand der Eltern leben, und ihren Eltern (§ 207 Abs. 2 BGB n.F.).
Sonderregelung
30-jähriger Verjährung, unabhängig von Kenntnis, soll weiterhin für
Erbschaftsanspruch (§ 2018 Abs. 2 BGB n.F.)
sowie für Herausgabeanspruch des Nacherben gegen den Vorerben gelten
(§ 2130 Abs. 3 BGB n.F.).
Übergangsregelung (Art. 229 EGBGB): materielle Änderungen gelten für alle Erbfälle ab Inkrafttreten des neuen Rechts.
Abs. 4: materielle Änderungen gelten für alle Erbfälle ab Inkrafttreten des neuen Rechts, unabhängig davon, ob an Ereignisse aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieser Vorschriften angeknüpft wird.
sh.
Gesetzesänderungen/Immobilienrecht und sonstiges Zivilrecht
- Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Rechtsausschusses,
BT-Drucks.
16/6308 vom 23.6.2008
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- Regierungsentwurf
mit Stellungnahme des Bundesrates (S. 360-402) und Gegenäußerung der
Bundesregierung (S. 403-428), BT-Drucks. 16/6308 vom 7.9.2007
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Stellungnahme des Bundesrates, BR-Drucks. 309/07
(Beschluss) vom 6.7.2007
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- Regierungsentwurf eines FGG-Reformgesetzes vom 9.5.2007 (836 Seiten)
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BR-Drucks.
309/07 vom 10.05.2007 ![]()
- BMJ, Pressemitteilung
zum Regierungsentwurf vom 9.5.2007
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vollständige Neufassung des FGG als "Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" (FamFG) geplant
mehr siehe bei
Gesetzesänderungen/Verfahrensrecht
- Bericht "Aktuelles aus Brüssel", BNotK-Intern 2/2008, S. 6
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Grünbuch KOM (2005) 65 vom 1.3.2005
(= BR-Drucks. 174/05 vom
14.3.2005)
-
Anhang zum Grünbuch (nur auf Französisch)
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- DNotI-Studie Internationales Erbrecht 2002
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- franz. Original und Länderberichte zur Studie
BGBl. 2007 I, 122 - in Kraft ab 1.1.2009
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- Gesetzesbeschluss des Bundesrates, BR-Drucks. 850/06 vom 24.11.2006
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- Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Innenausschusses, BT-Drucks. 16/3309
vom 8.11.2006
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- Regierungsentwurf,
BT-Drucks. 16/1831 vom 15.6.2006
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- Übernahme der Regelungen über die Ablieferung von Erbverträgen (§ 34 Abs. 3 S. 2 BeurkG) und die Mitteilung von Erbverträgen und anderen Urkunden mit erbrechtlichen Auswirkungen (§ 20 Abs. 2 DONot) in § 34a BeurkG (Art. 2 Abs. 10 PStRG),
- Verlagerung der Regelungen über die besondere amtliche Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen aus §§ 2258a, 2258b, 2277 BGB in das FGG (dort neu §§ 82a, 82b) (Art. 2 Abs. 13 PStRG),
- gesetzliche Grundlage für die bestehende AV über die Benachrichtigung in Nachlasssachen (§ 82a Abs. 4, 5 FGG - Verordnungsermächtigung für Abs. 6-8 bereits seit 24.2.2007 in Kraft),
- Schaffung einer rechtlichen Grundlage für ein Testamentsverzeichnis des Standesamtes (§ 82a Abs. 4 S. 3 FGG).
(zum sonstigen Inhalt des
Personenstandsrechtsreformgesetzes sh. bei Gesetzesänderungen/Familienrecht)
insbes. Anpassung infolge Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes, vgl. Mitteilung, DNotZ 2005, 881
- BNotK-Rundschreiben Nr. 37/2005 vom 19.12.2005
- Neufassung AV-Bekanntmachung Nachlasssachen 2006 (interner Bereich der BNotK)
Bruxelles/Brussels/Brüssel
10.-11.05.2004
Étude de droit comparé (français)![]()
Deutsche Übersetzung der Studie
Synopsis + Rapports nationaux/national reports/Länderberichte
Executive Summary (français/english/deutsch)![]()
Wie bereits berichtet (vgl. DNotI-Report 1997, 223), hat der Bundesrat dem vom Bundestag am 25.09.1997 beschlossenen Erbrechtsgleichstellungsgesetz (ErbGleichG), mit dem die für nichteheliche Kinder geltenden Sondervorschriften im Erbrecht (§§ 1934 a - 1934 e, 2338 a BGB) beseitigt werden sollen, nicht zugestimmt, sondern den Vermittlungsausschuß angerufen. Nach ablehnender Stellungnahme des Vermittlungsausschusses hat der Bundesrat am 28.11.1997 gegen das Erbrechtsgleichstellungsgesetz gem. Art. 77 Abs. 3 GG Einspruch eingelegt, der vom Bundestag am 11.12.1997 mit der "Kanzlermehrheit" zurückgewiesen wurde. Das ErbGleichG ist nun am 19.12.1997 wie vom Bundestag beschlossen im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I, 2968 f.) und wird zum 01.04.1998 in Kraft treten. Ein vorzeitiger Erbausgleich (§ 1934 d BGB) kann folglich nur noch bis zu diesem Zeitpunkt wirksam vereinbart werden.
Deutsches Notarinstitut, Gerberstraße 19, 97070 Würzburg