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Gesetzesänderungen Steuerrecht |
14.4.2011
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Inkrafttreten der Änderung am 7.4.2011
GVBl. Thüringen Nr. 3/2011 v. 6.4.2011 ![]()
Übersicht über
Grunderwerbsteuersätze ![]()
GVBl. Brandenburg Nr. 40/2010 v.
29.11.2010 ![]()
(Haushaltsbegleitungsgesetz bereits verabschiedet, aber noch nicht verkündet)
- Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.2.2010, GVBl. LSA 2010, S. 69; anwendbar auf Erwerbsvorgänge, die nach dem 1.3.2010 verwirklicht werden
- Vgl. zu den bisherigen Erhöhungen in Hamburg (1.1.2009) sowie in Berlin
(1.1.2007) auf jeweils 4,5%:
HmbGVBl. 2008, S. 433;
GVBl.
Berlin 2006, 1172;
siehe auch DNotI-Gutachten,
Fax-Abruf-Nr. 13195
vom 30.12.2006 zur Übergangsregelung nach Berliner Landesrecht
(zum Zeitpunkt des Inkrafttretens siehe näher Art. 15 des Gesetzes)
Änderungen des ErbStG u. a.:
- Senkung der Steuersätze in der Steuerklasse II (§ 19 ErbStG)
- Rückwirkende Änderung der jährlichen Mindestlohnsumme gem. § 13a Abs. 1 S. 2 und Abs. 4 ErbStG von 650 % innerhalb von 7 Jahren auf 400 % innerhalb von 5 Jahren (Steuerbefreiung gemäß § 13a ErbStG)
- Rückwirkende Herabsetzung der Behaltensfristen in § 13a Abs. 5 und § 19a Abs. 5 S. 1 ErbStG von 7 auf 5 Jahre
- Rückwirkende Herabsetzung der Mindestlohnsumme gem. § 13a Abs. 8 Nr. 1 und 2 ErbStG von 1000 % auf 700 % und Verkürzung der Behalte- und Lohnsummenfrist von 10 auf 7 Jahre (§ 19a Abs. 5 S. 2 ErbStG)
Außerhalb des ErbStG u. a.:
- Grunderwerbsteuerliche Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern (§ 6a GrEStG)
- Änderung der Zinsschrankenregelung (§ 4h EStG)
- Änderung der Regelung zur sofortigen Absetzbarkeit geringwertiger Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 2 und 2a EStG)
- Anhebung der Freibeträge für Kinder und Anhebung des Kindergeldes
- Änderung der Regelung zum Mantelkauf und Aufhebung der zeitlichen Beschränkung der Sanierungsklausel (§ 8c KStG)
- Herabsenkung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung bei Miet- und Pachtzinsen (unbewegliche Wirtschaftsgüter)
- Kurzfristige
Beherbergungen (Herabsenkung der USt auf 7 %)
- BGBl. 2008 I, 3018, in Kraft seit 1.1.2009
- Übersicht der Änderungen (BMF)
-
Synopse
des alten und des neuen Rechts
(Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts)
(vom DNotI erstellt) (= DNotI Fax-Abruf-Nr. 5052)
- Zustimmung durch den Bundesrat am 5.12.2008
- Gesetzesbeschluss des Bundestages, BR-Drucks. 888/08 vom 28.11.2008
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-
Beschlussempfehlung des BT-Finanzausschusses, BT-Drucks. 16/11075 vom 25.11.2008
(= Gesetzestext, der am 27.11. vom Bundestag beschlossen wurde; Zustimmung durch
den Bundesrat erfolgte am 5.12.2008)
- Bericht des
BT-Haushaltsausschusses, BT-Drucks. 16/11085 vom 26.11.2008
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- (kurze) BMF-Information zur Einigung im Koalitionsausschuss vom 6.11.2008
-
Regierungsentwurf vom 11.12.2007
=
BT-Drucks. 16/7918 vom 28.1.2008
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- weitere Informationen + Berechnungsbeispiele des BMF
-
Referentenentwurf Erbschaftssteuerreform, 20.11.2007
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- Wahlrecht für Erbfälle,
rückwirkend ab 1.1.2007 bis zum Inkraftreten des Gesetzes (Art. 3 RegE - aber
kein Wahlrecht für Schenkungen u.a. Erwerb unter Lebenden),
- auch Grundvermögen nach Verkehrswert bewerten und besteuern,
(Vergleichswertverfahren, Ertragswertverfahren oder Sachwertverfahren),
- Anhebung der persönlichen Freibeträge in der Steuerklasse I auf 500.000.- €
für Ehegatten, 400.000.- € für jedes Kind und 200.000.- € für jeden Enkel,
- Tarifsätze bleiben für Steuerklasse I; für Steuerklassen II und III hingegen
künftig Anhebung auf 30% bis zu 13 Mio. € Erwerb, darüber 50%
- Betriebsübergang bei Unternehmensnachfolge steuerfrei, wenn Arbeitsplätze im
Betrieb über 10 Jahre mehrheitlich erhalten bleiben und Betrieb über 15 Jahre in
seinem vermögenswerten Bestand fortgeführt wird.
- Abschlag von der Bemessungsgrundlage für Betriebsvermögen in Höhe von 85% (§
13b Abs. 4 ErbStG-E),
- Gleitende Freigrenze zur Sicherstellung einer Bewertungsfreiheit beim
Betriebsvermögen von 150.000 Euro (§ 13a Abs. 2 ErbStG-E),
- nicht begünstigt sind vermögensverwaltende Unternehmen, deren
Verwaltungsvermögen (z.B. fremdvermietete Grundstücke, Wertpapiere im
Streubesitz) mehr als 50% des Betriebsvermögens beträgt (§ 13b Abs. 2 ErbStG-E),
- Fortführungsklausel: Lohnsumme darf in 10 Jahren in keinem Jahr geringer sein
als 70% der Lohnsumme der letzten 5 Jahre (§ 13a Abs. 1 und 4 ErbStG-E),
- Nachversteuerung innerhalb von 15 Jahren bei Betriebsveräußerung-/aufgabe oder
Veräußerung/Entnahme wesentlicher Betriebsgrundlagen mit Reinvestitionsklausel
(§ 13a Abs. 5 ErbStG-E).
zum 29.5.2009 in kraft getreten
Jahressteuergesetz 2009 (mit Änderungen des
Einkommensteuergesetzes, Körperschaftsteuergesetzes, Umsatzsteuergesetzes und
der Abgabenordnung),
BGBl. 2008 I,
2794
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- Art. 7 (BGBl. 2008 I, 2894, 2818) enthält Änderungen des UStG u. a. bezüglich des Orts sowie bezüglich der Zusammenfassenden Meldung bei „sonstigen Leistungen“ an unternehmerische Leistungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat (§ 18a UStG); Inkrafttreten zum 1.1.2010
- Art. 10 (BGBl. 2008 I, 2894, 2827) enthält Änderungen
der AO: Insbesondere Mustersatzung mit steuerrechtlich erforderlichen Klauseln
für Vereine, Stiftungen, Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des
öffentlichen Rechts, geistliche Genossenschaften und Kapitalgesellschaften, mit
denen ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke i.S.d. §§ 51 ff. AO verfolgt
werden sollen (siehe hierzu Anlage 1 zu § 60 Abs. 1 S. 2 AO: BGBl. 2008 I, 2794,
2829); Inkrafttreten zum 1.1.2009
- von den übrigen Bundesländern erwägt nur Bremen eine
Grunderwerbsteuererhöhung, die anderen 13 Bundesländer wollen es
Pressemitteilungen zufolge beim bisherigen Steuersatz von 3,5% belassen.
BGBl. 2008 I,
1509
(gilt erstmals für Veranlaungszeitraum 2008, § 52 Abs. 24b
EStG)
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestags, BR-Drucks. 438/08 vom 20.6.2008
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Bericht des BT-Finanzausschusses,
BT-Drucks. 16/9670 vom 19.6.2008
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Beschlussempfehlung des
BT-Finanzausschusses, BT-Drucks.
16/9641 vom 18.6.2008
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Gesetzentwurf der
Regierungsfraktionen: Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten
Wohnimmobilie in die geförderte Altersversorgung (Eigenheimrentengesetz -
EigRentG), BT-Drucks. 16/8869 vom 22.4.2008
=
Regierungsentwurf
BR-Drucks. 239/08
vom 8.4.2008
=
BT-Drucks.
16/9274 vom 26.5.2008
(mit Stellungnahme des Bundesrates)
"Die Notare übersenden dem
in § 20 der Abgabenordnung bezeichneten Finanzamt eine beglaubigte Abschrift
aller auf Grund gesetzlicher Vorschrift aufgenommenen oder beglaubigten
Urkunden, die die Gründung, Kapitalerhöhung oder -herabsetzung, Umwandlung oder
Auflösung von Kapitalgesellschaften oder die Verfügung über Anteile an
Kapitalgesellschaften zum Gegenstand haben. Gleiches gilt für Dokumente, die im
Rahmen einer Anmeldung einer inländischen Zweigniederlassung einer
Kapitalgesellschaft mit Sitz im Ausland zur Eintragung in das Handelsregister
diesem zu übersenden sind."
BGBl. 2007 I, 3150,
Inkrafttreten überwiegend zum 1.1.2008
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insbesondere:
– Einschränkung der Sonderausgabenabzugsfähigkeit von Versorgungsleistungen bei Vermögensübergabe (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG = Art. 1 Nr. 5 JStG 2008);
– Einführung eines optionalen „Anteilsverfahrens“ für die Lohnsteuer bei Ehegatten (§ 39e EStG);
– Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale, letztmalige Ausstellung der Karton-Lohnsteuerkarte für 2010 (§ 39f EStG);
– Umstellung der Kapitalertragsteuer-Anmeldung auf elektronisches Verfahren (§ 45a Abs. 1 EStG);
– Präzisierung des § 42 AO (= Art. 14 Nr. 2 JStG 2008, gilt ab 1.1.2008, § 7 EGAO).
- § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG in der Gesetzesfassung ab 1.1.2007 (§ 52 Abs. 23e EStG) (= nach der Beschlussempfehlung des BT-Haushaltsausschusses, 7.11.2007)
„1a. auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Dies gilt nur für
a) Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne der §§ 13, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder des § 18 Abs. 1 ausübt,
b) Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs, sowie
c) Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens 50 Prozent betragenden Anteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.
Satz 2 gilt auch für den Teil der Versorgungsleistungen, der auf den Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft entfällt;
1b. Leistungen auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, soweit die ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen beim Ausgleichsverpflichteten der Besteuerung unterliegen;“
- bis 31.12.2007 geltende Gesetzesfassung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG:
(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:
1. ...
1a. auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben. Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt;
- Regierungsentwurf zu § 10 Abs. 1 Nr. 1a/b EStG (10.8.2007):
„1a. auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und
wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht
bleiben, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Dies gilt
nur für Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines
Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne
der §§ 13, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder des § 18 Abs. 1 ausübt, sowie für
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs oder
Teilbetriebs;
1b. Leistungen auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, soweit
die ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen beim Ausgleichsverpflichteten der
Besteuerung unterliegen;“
- Vorschlag des Bundesrates zu § 10 Abs. 1 Nr. 1a/b EStG (4.9.2007):
„1a. auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, an unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige. Nicht abziehbar sind Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von
a) Kapitalvermögen, das zu Einkünften im Sinne des § 20 führt, mit Ausnahme von Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt,
b) Vermögen, das entweder beim Übergeber oder Übernehmer nicht der
Einkünfteerzielung diente oder dient;
1b. Ausgleichszahlungen auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs,
soweit die ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen beim Ausgleichsverpflichteten der
Besteuerung unterliegen;“
- Zustimmung des Bundesrates,
BR-Drucks. 747/07 vom
30.11.2007 (Beschluss)
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- Bericht des
BT-Haushaltsausschusses, BT-Drucks. 16/6988 vom 7.11.2007
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- Beschlussempfehlung des BT-Haushaltsausschusses, BT-Drucks. 16/6981 vom
7.11.2007
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- Regierungsentwurf, BR-Drucks. 544/07 vom 10.8.2007 =
BT-Drucks. 16/6290 vom
4.9.2007 ![]()
- Sowohl Verpachtung wie Verkauf eines Zahlungsanspruchs sind jeweils eigene Hauptleistungen (keine Nebenleistung zu Grundstückspacht oder -verkauf).
- keine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe c UStG.
- keine Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG.
Bei gemischter Schenkung mehrerer Wirtschaftsgüter oder von Mischvermögen (teils Privat-, teils Betriebsvermögen) bestimmen sich die Anschaffungskosten
- nach der vertraglichen Zuordnung des Entgelts durch die Vertragsparteien (sofern diese nach außen hin erkennbar ist; Grenze: § 42 AO),
- ansonsten - wie bisher - nach dem Verhältnis des Verkehrswertes der Wirtschaftsgüter.
Bezug auf:
- BFH, Urteil vom 27.7.2004 - IX R 54/02, BStBl 2006 II, 9:
"Ist ein erworbenes Zweifamilienhaus-Grundstück in zwei eigenständige Wirtschaftsgüter bildende Gebäudeteile (fremdvermietete Wohnung sowie einem Wohnungsberechtigten überlassene Wohnung) aufzuteilen, so ist die von den Vertragsparteien vorgenommene Aufteilung des Kaufpreises auf einzelne Wirtschaftsgüter grundsätzlich --auch in Fällen der gemischten Schenkung-- der Besteuerung zugrunde zu legen."
- BMF-Schreiben vom 13.1.1993, BStBl. 1993 I, 80
(Änderung der dortigen Tz. 14 und 47)
- Gesetzesbeschluss des
Bundestages, BR-Drucks. 384/07 vom 15.6.2007
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- Bericht des
BT-Finanzausschusses, BT-Drucks. 16/5491 vom 24.5.2007
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- Beschlussempfehlung
des BT-Finanzausschusses, BT-Drucks. 16/5452 vom 23.5.2007
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- Regierungsentwurf, BR-Drucks. 220/07 vom 30.3.2007
- Kabinettsbeschluss vom 14.3.2007, BMF-Pressemitteilung vom 14.3.2007
- BMF, Unternehmenssteuerreform 2008 - Häufige Fragen und Antworten (Teil 1)
und (Teil 2)
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Referentenentwurf vom 5.2.2007
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- Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs für Zinsaufwendungen (Zinsschranke von 30% des Gewinns ohne Zinsen, Freigrenze von 1 Million Euro) (§ 4h EStG, § 8a KStG) und Begrenzung des Verlustabzugs bei Körperschaften (§ 8c KStG) bzw. Präzisierung des Fremdvergleichs (§ 1 AStG) (mit dem Ziel einer Stärkung des Eigenkapitals und Verhinderung der Gewinnverlagerung ins Ausland);
- Investitionsabzugsbeträgen und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe (bisher "Ansparabschreibungen") erhöht auf bis zu 200.000 Euro (bisher 154.000 Euro), sie können künftig außerbilanziell gewinnmindernd abgezogen werden (buchungsmäßige Bildung von Rücklagen nicht mehr erforderlich) (§ 7g EStG);
- Besteuerung des Veräußerungsgewinns von Aktien, GmbH-Anteilen etc., die im Privatvermögen gehalten werden, unabhängig von der bisher geltenden Veräußerungsfrist von zwölf Monaten (§ 20 Abs. 2 EStG);
- Abgeltungssteuer von 25% für Einkünfte aus Kapitalvermögen (§§ 32d, 43a, 52a EStG); Halbeinkünfteverfahren für Einkünfte des Privatvermögens abgeschafft, im betrieblichen Bereich auf ein Teileinkünfteverfahren (mit 60%) reduziert;
- Begünstigung nicht entnommenen Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit durch ermäßigten Steuersatz von 28,25% (zzgl. Solidaritätszuschlag) (§ 34a EStG); insoweit aber Ausschluss des Verlustrücktrages (§ 10d EStG);
- Abschaffung des Abzugs der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 5b EStG); dafür bei der Steuerermäßigung von gewerblichen Einkünften Anhebung des Anrechnungsfaktors von 1,8 auf 3,8, aber Beschränkung auf tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer als Höchstbetrag (§ 35 EStG);
- Verringerung des Körperschaftsteuersatzes von 25 % auf 15 % (§ 23 KStG);
- Ausweitung der Hinzurechnungen bei der Gewerbesteuer auf alle Fremdkapitalzinsen und deren Substitute, aber Verringerung des Hinzurechnungsfaktors von 50 % auf 25 % und Einführung eines Hinzurechnungsfreibetrags von 100.000 Euro (§ 8 Nr. 1 GewStG);
- Senkung der Gewerbesteuermesszahl von max. 5 % auf einheitlich 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG);
- automatisierter Abruf von Kontoinformationen (§ 93b
AO)
1. Die durch § 19 Abs. 1 ErbStG angeordnete Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs ist mit dem Grundgesetz unvereinbar, weil sie an Steuerwerte anknüpft, deren Ermittlung bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen (Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) den Anforderungen des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht genügt.
2. a) Die Bewertung des anfallenden Vermögens bei der Ermittlung der erbschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage muss wegen der dem geltenden Erbschaftsteuerrecht zugrunde liegenden Belastungsentscheidung des Gesetzgebers, den durch Erbfall oder Schenkung anfallenden Vermögenszuwachs zu besteuern, einheitlich am gemeinen Wert als dem maßgeblichen Bewertungsziel ausgerichtet sein. Die Bewertungsmethoden müssen gewährleisten, dass alle Vermögensgegenstände in einem Annäherungswert an den gemeinen Wert erfasst werden.
b) Bei den weiteren, sich an die Bewertung anschließenden Schritten zur Bestimmung der Steuerbelastung darf der Gesetzgeber auf den so ermittelten Wert der Bereicherung aufbauen und Lenkungszwecke, etwa in Form zielgenauer und normenklarer steuerlicher Verschonungsregelungen, ausgestalten.
(Gesetzliche Neuregelung bis zum 31.12.2008 erforderlich; bis dahin kann altes Recht weiter angewandt werden.)
- BVerfG,
Pressemitteilung Nr. 11/2007 vom 31.1.2007
- BVerfG, Beschl. v.
7.11.2006 7.11.2006 – 1 BvL 10/02 –
- BNotK, Pressemitteilung vom 31.1.2007
u.a. Regelungen zur korrespondierenden Besteuerung verdeckter Gewinnausschüttungen (§ 32a KStG; § 3 Nr. 40 EStG),
- Verbesserungen bei Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen für "Rürup"-Rente (§ 10 Abs. 4a EStG),
- Bewertung unbebauter Grundstücke nach tatsächlichen Wertverhältnissen zum Bewertungszeitpunkt (Art. 18, § 138 BewG);
- Bewertung bebauter Grundstücke nach 12,5fachen der vereinbarter Jahresnettomiete (bisher Nettoertrag der letzten 3 Jahre) (Art. 18, § 146 BewG);
- Bewertung von Erbbaurechten: Aufteilung des Wertes: Grundstückswert zu Eigentümer, Gebäudewert zu Erbbauberechtigtem (§ 148 BewG);
- Bericht des
BT-Finanzausschusses, BT-Drucks. 16/3368 vom 8.11.2006
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- Regierungsentwurf,
BR-Drucks. 622/06 vom 1.9.2006
=
BT-Drucks. 16/2712 vom
25.9.2006
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SEStEG (BGBl. 2006, I, S.
2782, 2787)
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§ 54 Abs. 4 EStDV „Im Fall der Verfügung über Anteile an Kapitalgesellschaften
durch einen Anteilseigner, der nicht nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes unbeschränkt
steuerpflichtig ist, ist zusätzlich bei dem Finanzamt Anzeige zu erstatten, das
bei Beendigung einer zuvor bestehenden unbeschränkten Steuerpflicht des
Anteilseigners oder bei unentgeltlichem Erwerb dessen Rechtsvorgängers nach § 19
der Abgabenordnung für die Besteuerung des Anteilseigners zuständig war.“ Dies
gilt für Beurkundungen nach dem 31.12.2006 (§ 84 Abs. 3b EStDV).
- Vorabdruck DNotI-Report 1/2007
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- Vorabdruck DNotI-Report 1/2007
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- DNotI-Gutachten zur Übergangsregelung, Fax-Abruf-Nr. 13195
vom 30.12.2006
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- Vorabdruck DNotI-Report 1/2007
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- Neukonzeption der steuerlichen Regelungen für die Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben und Anteilen und Einbeziehung von Umwandlungsvorgängen mit Rechtsträgern aus anderen EU-Mitgliedsstaaten,
- insbes. künftig Aufdeckung der stillen Reserven bei Verschmelzung einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person, aber Beibehaltung des Buchwertes auf Antrag, wenn die stillen Reserven betrieblich verstrickt und in Deutschland steuerbar bleiben (§ 3 UmwStG),
- dasselbe gilt beim Vermögensübergang von einer Körperschaft auf eine andere durch Verschmelzung, Spaltung oder Teilübertragung (§§ 11, 12 UmwStG),
- Aufdeckung der stillen Reserven bei identitätswahrender Sitzverlegung innerhalb der EU (§ 4 EStG, § 12 KStG),
- steuerliche Folgeänderungen der SE- und SCE-Verordnung (Verordnungen (EG) Nr. 1453/2003 vom 22.07.2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE), ABl. EG Nr. L 207 vom 18.08.2003, S. 1-24)
- Bericht des
BT-Finanzausschusses, BT-Drucks. 16/3369 vom 8.11.2006
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- Regierungsentwurf mit
Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks. 16/2710 vom 25.9.2006
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- zugleich Umsetzung von
Richtlinie 2005/19/EWG vom 17.2.2005 zur Änderung der Richtlinie 90/434/EWG über
das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von
Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften
verschiedener Mitgliedstaaten betreffen
,
u.a. Entfernungspauschale erst ab 20 Kilometer (§§ 4 Abs. 5a, 9 Abs. 2 EStG),
- Absenkung des Sparer-Freibetrages auf 750.- Euro (Ehepaare 1.500.- Euro) (§ 20 Abs. 4 EStG),
- Absenkung der Altersgrenze für Kindergeld/Kinderfreibeträge von 27 auf 25 Jahre (§ 32 Abs. 4 EStG)
- ESt-Zuschlag für Spitzenverdiener (§§ 32a, 32c EStG),
- Gesetzesbeschluss des Bundestages, BR-Drucks. 464/06 vom 30.6.2006
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- Bericht
des BT-Finanzausschusses, BT-Drucks. 16/2028 vom 29.6.2006
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- Bericht
des BT-Haushaltsausschusses, BT-Drucks. 16/2013 vom 29.6.2006
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-
Beschlussempfehlung des BT-Finanzausschusses, BT-Drucks. 16/2012 vom 29.6.2006
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-
Regierungsentwurf, BT-Drucks. 16/1859 vom 19.6.2006
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- Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen CDU/CSU und SPD, BT-Drucks. 16/1545 vom 18.5.2006
geplante Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer mit Wirkung zum 1.1.2007 u.a.:
- unverzinsliche Stundung und Erlöschen der Erbschaftsteuer bei zehnjähriger Unternehmensfortführung ohne Wertbegrenzung (§§ 28, 28a - dafür Aufhebung des bisherigen Freibetrages nach § 13a und der Tarifbegrenzung nach § 19a),
- gemischte Schenkung bei anteiliger Übernahme der Gesellschaftsschulden (§ 10 Abs. 1),
- Begrenzung des Abzugs von Schulden, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Grundbesitz stehen, auf den Steuerwert des Grundbesitzes (§ 10 Abs. 6),
- steuerliche Freigrenze von 100.000.- Euro für Erwerb von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 13 Abs. 1 Nr. 19)
- Regierungsentwurf
vom 25.10.2006
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-
Referentenentwurf vom 4.10.2006
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- Hintergrundpapier
zum Referentenentwurf
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insbes. Erhöhung der regulären Umsatzsteuersatzes von 16% auf 19% (§§ 12 Abs. 1, 24 Abs. 1 UEStG),
- Gesetzesbeschluss des Bundestages, BR-Drucks. 332/06 vom 26.5.2006
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-
Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Haushaltsausschusses, BT-Drucks. 16/1525
vom 17.5.2006
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-
Regierungsentwurf, BR-Drucks. 142/06 vom 24.2.2006
=
BT-Drucks. 16/752 vom 17.3.2006
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u.a. Änderung von § 4 Abs. 3 EStG: Anschaffungs- und Herstellungskosten für Wertpapiere und Grundstücke künftig unabhängig von der Zuordnung zum Umlauf- oder Anlagevermögen erst im Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Entname berücksichtigungsfähig
Privatnutzung eines Pkw künftig nur bei notwendigem Betriebsvermögen pauschalisiert mit monatlich !% des Listenpreises ansetzbar
- Bericht des
BT-Haushaltsausschusses, BT-Drucks. 16/977 vom 15.3.2006
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- Beschlussempfehlung und Bericht des
BT-Finanzausschusses, BT-Drucks. 16/975 vom 15.3.2006
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- Regierungsentwurf mit
Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks. 16/634 vom 12.2.2006
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-
Regierungsentwurf vom 20.12.2005, BR-Drucks. 937/05 vom 30.12.2005
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- u.a. steuerliche Berücksichtigung erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten,
- Anhebung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter auf 30%, befristet auf 2 Jahre
- Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen
-
Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Finanzausschusses, BT-Drucks. 16/974 vom
15.3.2006
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Regierungsentwurf, BT-Drucks. 16/643 vom 14.2.2006
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Übersicht des BMF: Stand der Doppelbesteuerungsabkommen und der
Doppelbesteuerungsverhandlungen am 1. Januar 2006
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- BMF-Schreiben vom
11. Januar 2006 - IV B 5 - S 1301 - 1/06
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u.a. Einschränkungen bzw. Abschaffung von
gewerblich geprägter GmbH Co. KG
"Sale-and-lease-back" durch Gemeinden.
- erneute
Einbringung nach Diskontinuität, BR-Drucks. 890/05 vom 9.12.2005
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- ursprünglicher
Gesetzesantrag mit Stellungnahme der Bundesregierung, BT-Drucks. 15/5605 vom
1.6.2005![]()
- ursprünglicher
Gesetzesantrag des Bundesrates, BR-Drucks. 45/05 vom 27.5.2005 (Beschluss)![]()
- Bericht des
BT-Haushaltsausschusses, BT-Drucks. 16/257 vom 14.12.2005
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- Beschlussempfehlung
und Bericht des BT-Finanzausschusses, BT-Drucks. 16/254 vom 14.12.2005
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- Gesetzesentwurf
Regierungsfraktionen, BT-Drucks. 16/107 vom 29.11.2005
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Abschaffung der Steuerfreiheit für Abfindungen (§ 3 Nr. 9 EStG) und Übergangsgelder (§ 3 Nr. 10 EStG),
Aufhebung der auf jeweils 315 Euro begrenzten Steuerbefreiungen für besondere Zuwendungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer anlässlich ihrer Eheschließung oder der Geburt eines Kindes (§ 3 Nr. 15 EStG)
Streichung der degressiven Gebäude-AfA für Neufälle (§ 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 lit. c EStG)
kein Abzug Steuerberatungskosten, die keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen, als Sonderausgaben (Aufhebung von § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG)
- Zustimmung des
Bundesrates, BMF-Pressemitteilung 141/2005 vom 21.12.2005
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- Gesetzesbeschluß
Bundestag, BR-Drucks. 855/05 vom 15.12.2005
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Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Finanzausschusses, BT-Drucks. 16/255 vom
14.12.2005
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- Gesetzesentwurf
Regierungsfraktionen, BT-Drucks. 16/105 vom 29.11.2005
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- Zustimmung des
Bundesrates, BMF-Pressemitteilung 141/2005 vom 21.12.2005
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Bundestagsbeschluss, BR-Drucks. 857/05 vom 15.12.2005
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Kabinettsbeschluß vom 29.11.12.2005, BMF-Pressemitteilung 131/2005 vom
29.11.2005
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- Gesetzesentwurf
der Fraktionen CDU/CSU und SPD, BT-Drucks. 16/108
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- BMF,
Pressemitteilung Nr. 126/2005 vom 18.11.2005 (insbes. zur Übergangsregelung)
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- DNotI-Report 23/2005, S. 191
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DNotI-Fax-Abruf-Gutachten Nr. 13171
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- Vorabdruck Aufsatz Everts, ZNotP Heft
2/2006 (mit freundlicher Genehmigung des Verlages)
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Stundung der auf produktiv eingesetztes Vermögen entfallenden Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Betriebsfortführung und ratenweises Erlöschen in zehn Jahren (§ 12a ErbStG)
- Gegenäußerung der
Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks. 15/5603
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- Gesetzesentwurf
des Bundesrates, BT-Drucks. 15/5604 vom 1.6.2005
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- Gesetzesentwurf
der Bundesregierung, BT-Drucks. 15/5555 vom 30.5.2005
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Grundstückskaufvertrag: Zweijährige Aufbewahrungsfrist für Notarkostenrechnung und Hinweispflicht darauf?
- Kurzdarstellung DNotI-Report 23/2004, S. 203 (berücksichtigt BMF-Schreiben noch nicht)
- Aufbewahrungs- und Hinweispflicht nach Ansicht des BMF: BMF-Schreiben vom 24.11.2004, lfd. Nr. 15![]()
Zusammenstellung durch Notarkammer
Sachsen,
Anlage zu Rundschreiben Nr. 1/2004 vom 23.1.2004
Für Erwerbe ab 1.1.2004 gilt:
- Freibetrag für Betriebsvermögen reduziert auf 225.000 Euro (bisher 256.000 Euro)
- Bewertungsabschlag reduziert auf 35% (bisher 40%) (je § 13a ErbStG)
- Reduzierung des Entlastungsbetrages auf 88% (§ 19a Abs. 4 S. 3 ErbStG)
- Beschluß
des Bundestages vom 21.02.2003 (Quelle: BMF-Homepage)![]()
- Beschlussempfehlung des Bundestags-Finanzausschusses vom
19.02.2003
(BT-Drucks. 15/480) ![]()
- Bericht des Bundestags-Finanzausschusses (BT-Drucks.
15/481)![]()
Ferner zum ursprünglichen Regierungsentwurf vom 20.11.2002
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Regierungsentwurf des Steuervergünstigungsabbaugesetzes
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- Finanzielle Auswirkungen des Regierungsentwurfs
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Erläuterungen zum Regierungsentwurf
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pdf-File zum Download
Mit dem Gesetzentwurf werden die Eckwerte des Steuerreformkonzeptes,auf das sich SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in ihrer Koalitionsvereinbarungvom 20. Oktober 1998 verständigt haben, in drei Reformstufen in den Jahren 1999, 2000 und 2002 umgesetzt.
Der komplette Gesetzestext kann
direkt von der Homepage des Bundesfinanzministeruim unter
http://www.bundesfinanzministerium.de/infos/steuerreform.htm
abgerufen werden.
Es liegt der Entwurf einer Verordnung der Bundesregierung zur Änderung der ErbStDV vor, der auch die Anzeigepflicht der Notare bei Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden teilweise neu regelt (BR-Drs. 524/98). Die Verordnung soll voraussichtlich am 01.08.1998 in Kraft treten. Die Anzeigepflicht der Notare wird in § 8 ErbStDV geregelt und unterscheidet sich von der früheren Regelung vor allem dadurch, daß der Anzeigepflicht durch Übersendung eines Vordrucksabgedruckt ist und unter Angabe des der Kostenberechnung zugrundegelegten Wertes zu erfolgen hat.Die in dem Vordruck geforderten Angaben sind zu machen, unabhängig davon, ob sie in der Urkunde enthalten oder durch zusätzliches Befragen der Beteiligten zu ermitteln sind. § 8 ErbStDV wird wie folgt lauten:
"(1) Die Gerichte haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) eine beglaubigte Abschrift der Urkunde über eine Schenkung (§ 7 des Gesetzes) oder eine Zweckzuwendung unter Lebenden (§ 8 des Gesetzes) unter Angabe des der Kostenberechnung zugrunde gelegten Werts mit einem Vordruck nach Muster 6 zu übersenden. Enthält die Urkunde keine Angaben darüber, sind die Beteiligten über
1. das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis) des Erwerbers zum Schenker und
2. den Wert der Zuwendung
zu befragen und die Angaben in der Anzeige mitzuteilen. Die Anzeige hat unverzüglich nach der Beurkundung zu erfolgen. Auf der Urschrift der Urkunde ist zu vermerken, wann und an welches Finanzamt die Abschrift übersandt worden ist. Die Gerichte haben bei der Beurkundung von Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden die Beteiligten auf die mögliche Steuerpflicht hinzuweisen.
(2) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 erstrecken sich auch auf Urkunden über Rechtsgeschäfte, die zum Teil oder der Form nach entgeltlich sind, bei denen aber Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß eine Schenkung oder Zweckzuwendung unter Lebenden vorliegt.
(3) Die Übersendung einer beglaubigten Abschrift von Schenkungs- und Übergabeverträgen und die Mitteilung der in Abs. 1 vorgesehenen Angaben darf unterbleiben, wenn Gegenstand der Schenkung nur Hausrat (einschl. Wäsche und Kleidungsstücke) im Wert von nicht mehr als 10.000, DM und anderes Vermögen im reinen Wert von nicht mehr als 10.000, DM ist.
(4) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für Notare (Bezirksnotare) und sonstige Urkundspersonen."
Nach über
zwei Jahren hat das BMF im Bundessteuerblatt 1998 I, 268 ff. das
schon lange erwartete BMF-Schreiben zu Zweifels- und
Auslegungsfragen des Umwandlungssteuergesetzes veröffentlicht.
Der fast 160 Seiten lange Erlaß läßt nach
Einschätzung der ersten Literaturstimmen viele Fragen offen
und wirft neue Fragen auf, die letztlich wohl erst in
entsprechenden Gerichtsverfahren vor dem BFH geklärt werden
(vgl. kritische Anm. DStR Beilage zu Heft 17/1998 v. 24.04.1998, S.
1-56).
Dr. Andreas Heidinger
Mit Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom August 1997 hatte der Gesetzgeber u. a. das UmwStG in den §§ 4 Abs. 5 und 6, 5 Abs. 2, 7 u. 12 dergestalt geändert, daß den Unternehmen bei verschiedensten Umwandlungsvorgängen früher mögliche Steuervergünstigungen versagt wurden. Durch die Regelung des § 27 Abs. 3 UmwStG sollte diese Regelung rückwirkend ab 01.01.1997 auch schon für bereits abgeschlossene Umwandlungsvorgänge Anwendung finden.
Aufgrund der heftigen Kritik in der Literatur und Rechtslehre gegen diese Rückwirkung hat der Gesetzgeber an versteckter Stelle, nämlich im "Gesetz zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 19.12.1997" reagiert. In Art. 4 wird § 27 Abs. 3 UmwStG dergestalt geändert, daß die oben genannten Veränderungen bei den Steuervergünstigungen erstmals auf Umwandlungsvorgänge anzuwenden sind, deren Eintragung im Handelsregister nach dem 05.08.1997 beantragt worden ist. Wer seine laufenden Umwandlungsverfahren wegen der drohenden Rückwirkung durch Rücknahme der Anträge zum Handelsregister abgebrochen hat, geht jetzt allerdings leer aus.
Deutsches Notarinstitut, Gerberstraße 19, 97070 Würzburg