DNotI  
Deutsches Notarinstitut

 

Gesetzesänderungen

Steuerrecht

14.4.2011

 





 

 

Erhöhung der Grunderwerbsteuer in Thüringen auf 5 %

Inkrafttreten der Änderung am 7.4.2011

GVBl. Thüringen Nr. 3/2011 v. 6.4.2011

Übersicht über Grunderwerbsteuersätze
 

Erhöhung der Grunderwerbsteuer in Brandenburg auf 5 % zum 1.1.2011

GVBl. Brandenburg Nr. 40/2010 v. 29.11.2010
 

Erhöhung der Grunderwerbsteuer im Saarland auf 4 % zum 1.1.2011

(Haushaltsbegleitungsgesetz bereits verabschiedet, aber noch nicht verkündet)
 

GrEStG § 11; GG Art. 105 Abs. 2a S. 2
Grunderwerbsteuer in Sachsen-Anhalt auf 4,5% erhöht (Erwerbsvorgänge, die nach dem 1.3.2010 verwirklicht werden)

- Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.2.2010, GVBl. LSA 2010, S. 69; anwendbar auf Erwerbsvorgänge, die nach dem 1.3.2010 verwirklicht werden

- Vgl. zu den bisherigen Erhöhungen in Hamburg (1.1.2009) sowie in Berlin (1.1.2007) auf jeweils 4,5%: HmbGVBl. 2008, S. 433; GVBl. Berlin 2006, 1172;
  siehe auch DNotI-Gutachten,
Fax-Abruf-Nr. 13195
vom 30.12.2006 zur Übergangsregelung nach Berliner Landesrecht

EStG; KStG; GewStG; UmwStG; UStG; ErbStG u. a.
Wachstumsbeschleunigungsgesetz zum 1.1.2010 bzw. mit Wirkung zum 1.1.2009 in Kraft getreten

Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) vom 30.12.2010, BGBl. 2009 I, 3950

(zum Zeitpunkt des Inkrafttretens siehe näher Art. 15 des Gesetzes)

Änderungen des ErbStG u. a.:

- Senkung der Steuersätze in der Steuerklasse II (§ 19 ErbStG)

- Rückwirkende Änderung der jährlichen Mindestlohnsumme gem. § 13a Abs. 1 S. 2 und Abs. 4 ErbStG von 650 % innerhalb von 7 Jahren auf 400 % innerhalb von 5 Jahren (Steuerbefreiung gemäß § 13a ErbStG)

- Rückwirkende Herabsetzung der Behaltensfristen in § 13a Abs. 5 und § 19a Abs. 5 S. 1 ErbStG von 7 auf 5 Jahre

- Rückwirkende Herabsetzung der Mindestlohnsumme gem. § 13a Abs. 8 Nr. 1 und 2 ErbStG von 1000 % auf 700 % und Verkürzung der Behalte- und Lohnsummenfrist von 10 auf 7 Jahre (§ 19a Abs. 5 S. 2 ErbStG)

Außerhalb des ErbStG u. a.:

- Grunderwerbsteuerliche Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern (§ 6a GrEStG)

- Änderung der Zinsschrankenregelung (§ 4h EStG)

- Änderung der Regelung zur sofortigen Absetzbarkeit geringwertiger Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 2 und 2a EStG)

- Anhebung der Freibeträge für Kinder und Anhebung des Kindergeldes

- Änderung der Regelung zum Mantelkauf und Aufhebung der zeitlichen Beschränkung der Sanierungsklausel (§ 8c KStG)

- Herabsenkung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung bei Miet- und Pachtzinsen (unbewegliche Wirtschaftsgüter)

- Kurzfristige Beherbergungen (Herabsenkung der USt auf 7 %)
 

ErbStG
Erbschaftsteuerreform zum 1.1.2009

- Erlasse zur Umsetzung des Gesetzes zur Reform des Erbschafts- und Bewertungsrechts vom 25.06.2009 (BStBl. I S. 713 ff.); Anwendung der geänderten Vorschriften des Erbschaft-und  Schenkungsteuergesetzes

- Erlasse zur Umsetzung des Gesetzes zur Reform des Erbschafts- und Bewertungsrechts vom 25.06.2009 (BStBl I S.698ff); Anwendung der §§ 11, 95 bis 109 und 199 ff. BewG in der Fassung durch das ErbStRG

- BGBl. 2008 I, 3018, in Kraft seit 1.1.2009

- Übersicht der Änderungen (BMF)

sowie Auführungen des BMF zum Regierungsentwurf zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechs in der vom Deutschen Bundestag angenommenen Fassung (mit Vergleich gegenüber dem bisherigen Recht)

- Synopse des alten und des neuen Rechts (Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts) (vom DNotI erstellt) (= DNotI Fax-Abruf-Nr. 5052)

- Zustimmung durch den Bundesrat am 5.12.2008

- Gesetzesbeschluss des Bundestages, BR-Drucks. 888/08 vom 28.11.2008

- Beschlussempfehlung des BT-Finanzausschusses, BT-Drucks. 16/11075 vom 25.11.2008 (= Gesetzestext, der am 27.11. vom Bundestag beschlossen wurde; Zustimmung durch den Bundesrat erfolgte am 5.12.2008)

- Bericht des BT-Haushaltsausschusses, BT-Drucks. 16/11085 vom 26.11.2008

- (kurze) BMF-Information zur Einigung im Koalitionsausschuss vom 6.11.2008

- Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/8547 vom 12.3.2008

- Regierungsentwurf vom 11.12.2007 = BT-Drucks. 16/7918 vom 28.1.2008

- weitere Informationen + Berechnungsbeispiele des BMF

- Referentenentwurf Erbschaftssteuerreform, 20.11.2007

- Wahlrecht für Erbfälle, rückwirkend ab 1.1.2007 bis zum Inkraftreten des Gesetzes (Art. 3 RegE - aber kein Wahlrecht für Schenkungen u.a. Erwerb unter Lebenden),
- auch Grundvermögen nach Verkehrswert bewerten und besteuern, (Vergleichswertverfahren, Ertragswertverfahren oder Sachwertverfahren),
- Anhebung der persönlichen Freibeträge in der Steuerklasse I auf 500.000.- € für Ehegatten, 400.000.- € für jedes Kind und 200.000.- € für jeden Enkel,
- Tarifsätze bleiben für Steuerklasse I; für Steuerklassen II und III hingegen künftig Anhebung auf 30% bis zu 13 Mio. € Erwerb, darüber 50%
- Betriebsübergang bei Unternehmensnachfolge steuerfrei, wenn Arbeitsplätze im Betrieb über 10 Jahre mehrheitlich erhalten bleiben und Betrieb über 15 Jahre in seinem vermögenswerten Bestand fortgeführt wird.
- Abschlag von der Bemessungsgrundlage für Betriebsvermögen in Höhe von 85% (§ 13b Abs. 4 ErbStG-E),
- Gleitende Freigrenze zur Sicherstellung einer Bewertungsfreiheit beim Betriebsvermögen von 150.000 Euro (§ 13a Abs. 2 ErbStG-E),
- nicht begünstigt sind vermögensverwaltende Unternehmen, deren Verwaltungsvermögen (z.B. fremdvermietete Grundstücke, Wertpapiere im Streubesitz) mehr als 50% des Betriebsvermögens beträgt (§ 13b Abs. 2 ErbStG-E),
- Fortführungsklausel: Lohnsumme darf in 10 Jahren in keinem Jahr geringer sein als 70% der Lohnsumme der letzten 5 Jahre (§ 13a Abs. 1 und 4 ErbStG-E),
- Nachversteuerung innerhalb von 15 Jahren bei Betriebsveräußerung-/aufgabe oder Veräußerung/Entnahme wesentlicher Betriebsgrundlagen mit Reinvestitionsklausel (§ 13a Abs. 5 ErbStG-E).
 

BilMoG (Bilanzmodernisierungsgesetz)

zum 29.5.2009 in kraft getreten

BGBl 2009 Teil 1 S. 1102
 

UStG § 3a, 18a; AO §§ 51 ff., 60; BGB §§ 21 ff.
Jahressteuergesetz 2009: Pflicht zur Abgabe Zusammenfassender Meldungen (Erweiterung der Meldepflicht auf sonstige Leistungen); Mustersatzung für steuerrechtlich gemeinnützige Vereine

Jahressteuergesetz 2009 (mit Änderungen des Einkommensteuergesetzes, Körperschaftsteuergesetzes, Umsatzsteuergesetzes und der Abgabenordnung), BGBl. 2008 I, 2794

- Art. 7 (BGBl. 2008 I, 2894, 2818) enthält Änderungen des UStG u. a. bezüglich des Orts sowie bezüglich der Zusammenfassenden Meldung bei „sonstigen Leistungen“ an unternehmerische Leistungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat (§ 18a UStG); Inkrafttreten zum 1.1.2010

- Art. 10 (BGBl. 2008 I, 2894, 2827) enthält Änderungen der AO: Insbesondere Mustersatzung mit steuerrechtlich erforderlichen Klauseln für Vereine, Stiftungen, Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, geistliche Genossenschaften und Kapitalgesellschaften, mit denen ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke i.S.d. §§ 51 ff. AO verfolgt werden sollen (siehe hierzu Anlage 1 zu § 60 Abs. 1 S. 2 AO: BGBl. 2008 I, 2794, 2829); Inkrafttreten zum 1.1.2009
 

GrEStG § 11; GG Art. 105 Abs. 2a S. 2
Grunderwerbsteuer in Hamburg zum 1.1.2009 auf 4,5% erhöht

- Hamburgisches "Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer" vom 16.12.2008, HmbGVBl. 2008, S. 433, in Kraft seit 1.1.2009 

- vgl. DNotI-Gutachten, Fax-Abruf-Nr. 13195 vom 30.12.2006 zur inhaltsgleichen Übergangsregelung nach Berliner Landesrecht

- von den übrigen Bundesländern erwägt nur Bremen eine Grunderwerbsteuererhöhung, die anderen 13 Bundesländer wollen es Pressemitteilungen zufolge beim bisherigen Steuersatz von 3,5% belassen.
 

EigRentG; EStG §§ 10 a, 92 a, 92 b
Eigenheimrentengesetz ("Eigenheim-Riester")

BGBl. 2008 I, 1509 (gilt erstmals für Veranlaungszeitraum 2008, § 52 Abs. 24b EStG)

Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestags, BR-Drucks. 438/08 vom 20.6.2008

Bericht des BT-Finanzausschusses, BT-Drucks. 16/9670 vom 19.6.2008

Beschlussempfehlung des BT-Finanzausschusses, BT-Drucks. 16/9641 vom 18.6.2008

Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen: Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersversorgung (Eigenheimrentengesetz - EigRentG), BT-Drucks. 16/8869 vom 22.4.2008 = Regierungsentwurf

BR-Drucks. 239/08 vom 8.4.2008 = BT-Drucks. 16/9274 vom 26.5.2008 (mit Stellungnahme des Bundesrates)
 

EStDV § 54 Abs. 1 S. 2; JStG 2008
Erweiterung der steuerlichen Mitteilungspflicht auf Anmeldung der inländischen Zweigniederlassung ausländischer Kapitalgesellschaften

Ergänzung von § 54 Abs. 1 EStDV um einen Satz 2 durch Jahressteuergesetz 2008, Art. 1a, anzuwenden ab 1.1.2008 (BGBl. 2007 I, 3150, 3165)

"Die Notare übersenden dem in § 20 der Abgabenordnung bezeichneten Finanzamt eine beglaubigte Abschrift aller auf Grund gesetzlicher Vorschrift aufgenommenen oder beglaubigten Urkunden, die die Gründung, Kapitalerhöhung oder -herabsetzung, Umwandlung oder Auflösung von Kapitalgesellschaften oder die Verfügung über Anteile an Kapitalgesellschaften zum Gegenstand haben. Gleiches gilt für Dokumente, die im Rahmen einer Anmeldung einer inländischen Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Ausland zur Eintragung in das Handelsregister diesem zu übersenden sind."
 

EStG § 10 Nr. 1a; A0 § 42; JStG 2008
Jahressteuergesetz 2008: Änderungen bei Sonderabzug von Versorgungsleistungen im Übergabevertrag

BGBl. 2007 I, 3150, Inkrafttreten überwiegend zum 1.1.2008

insbesondere:

– Einschränkung der Sonderausgabenabzugsfähigkeit von Versorgungsleistungen bei Vermögensübergabe (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG = Art. 1 Nr. 5 JStG 2008);

– Einführung eines optionalen „Anteilsverfahrens“ für die Lohnsteuer bei Ehegatten (§ 39e EStG);

– Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale, letztmalige Ausstellung der Karton-Lohnsteuerkarte für 2010 (§ 39f EStG);

– Umstellung der Kapitalertragsteuer-Anmeldung auf elektronisches Verfahren (§ 45a Abs. 1 EStG);

– Präzisierung des § 42 AO (= Art. 14 Nr. 2 JStG 2008, gilt ab 1.1.2008, § 7 EGAO).

 

- § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG in der Gesetzesfassung ab 1.1.2007 (§ 52 Abs. 23e EStG) (= nach der Beschlussempfehlung des BT-Haushaltsausschusses, 7.11.2007)

„1a. auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Dies gilt nur für

a) Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne der §§ 13, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder des § 18 Abs. 1 ausübt,

b) Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs, sowie

c) Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens 50 Prozent betragenden Anteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.

Satz 2 gilt auch für den Teil der Versorgungsleistungen, der auf den Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft entfällt;

1b. Leistungen auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, soweit die ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen beim Ausgleichsverpflichteten der Besteuerung unterliegen;“

 

- bis 31.12.2007 geltende Gesetzesfassung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG:

(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:

1. ...

1a. auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben. Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt;

- Regierungsentwurf zu § 10 Abs. 1 Nr. 1a/b EStG (10.8.2007):

„1a. auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Dies gilt nur für Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne der §§ 13, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder des § 18 Abs. 1 ausübt, sowie für Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs;
1b. Leistungen auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, soweit die ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen beim Ausgleichsverpflichteten der Besteuerung unterliegen;“

- Vorschlag des Bundesrates zu § 10 Abs. 1 Nr. 1a/b EStG (4.9.2007):

„1a. auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, an unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige. Nicht abziehbar sind Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von

a) Kapitalvermögen, das zu Einkünften im Sinne des § 20 führt, mit Ausnahme von Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt,

b) Vermögen, das entweder beim Übergeber oder Übernehmer nicht der Einkünfteerzielung diente oder dient;
1b. Ausgleichszahlungen auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, soweit die ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen beim Ausgleichsverpflichteten der Besteuerung unterliegen;“

 

- Zustimmung des Bundesrates, BR-Drucks. 747/07 vom 30.11.2007 (Beschluss)

- Bericht des BT-Haushaltsausschusses, BT-Drucks. 16/6988 vom 7.11.2007

- Beschlussempfehlung des BT-Haushaltsausschusses, BT-Drucks. 16/6981 vom 7.11.2007 

- Stellungnahme des Bundesrates und und Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/6739 vom 18.10.2007 

- Regierungsentwurf, BR-Drucks. 544/07 vom 10.8.2007 = BT-Drucks. 16/6290 vom 4.9.2007 

 

ErbStG
Aufkommen der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der FDP-Franktion, BR-Drucks. 16/5706 vom 15.6.2007
 

UStG §§ 1, 4 Nr. 8 c, 24,
Umsatzsteuer bei Zuteilung, Veräußerung und Verpachtung von Zahlungsansprüchen auf EU-Agrarförderung

- Sowohl Verpachtung wie Verkauf eines Zahlungsanspruchs sind jeweils eigene Hauptleistungen (keine Nebenleistung zu Grundstückspacht oder -verkauf).

- keine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe c UStG.

- keine Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG.

BMF-Schreiben vom 26. Februar 2007 - IV A 5 - S 7200/07/0014 - Zahlungsansprüche für land- und forstwirtschaftliche Betriebe nach der EU-Agrarreform (GAP-Reform); Zuteilung, Veräußerung und Verpachtung
 

EStG § 7; AO § 42
Anschaffungskosten und AfA bei gemischter Schenkung und bei Mischvermögen

Bei gemischter Schenkung mehrerer Wirtschaftsgüter oder von Mischvermögen (teils Privat-, teils Betriebsvermögen) bestimmen sich die Anschaffungskosten

- nach der vertraglichen Zuordnung des Entgelts durch die Vertragsparteien (sofern diese nach außen hin erkennbar ist; Grenze: § 42 AO),

- ansonsten - wie bisher - nach dem Verhältnis des Verkehrswertes der Wirtschaftsgüter.

BMF-Schreiben vom 26. Februar 2007 - IV C 2 - S 2230 - 46/06 - / - IV C 3 - S 2190 - 18/06 - Ertragsteuerliche Behandlung der vorweggenommenen Erbfolge; Aufteilung eines Veräußerungs- und Anschaffungsvorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil (zur Veröffentlichung im BStBl. I vorgesehen)

Bezug auf:

- BFH, Urteil vom 27.7.2004 - IX R 54/02, BStBl 2006 II, 9:

"Ist ein erworbenes Zweifamilienhaus-Grundstück in zwei eigenständige Wirtschaftsgüter bildende Gebäudeteile (fremdvermietete Wohnung sowie einem Wohnungsberechtigten überlassene Wohnung) aufzuteilen, so ist die von den Vertragsparteien vorgenommene Aufteilung des Kaufpreises auf einzelne Wirtschaftsgüter grundsätzlich --auch in Fällen der gemischten Schenkung-- der Besteuerung zugrunde zu legen."

- BMF-Schreiben vom 13.1.1993, BStBl. 1993 I, 80 (Änderung der dortigen Tz. 14 und 47)
 

EStG; KStG; GewStG; UmStG; AO; AStG
Unternehmensteuerreformgesetz 2008

- Gesetzesbeschluss des Bundestages, BR-Drucks. 384/07 vom 15.6.2007

- Bericht des BT-Finanzausschusses, BT-Drucks. 16/5491 vom 24.5.2007

- Beschlussempfehlung des BT-Finanzausschusses, BT-Drucks. 16/5452 vom 23.5.2007

- Regierungsentwurf, BR-Drucks. 220/07 vom 30.3.2007

- Kabinettsbeschluss vom 14.3.2007, BMF-Pressemitteilung vom 14.3.2007

- BMF, Unternehmenssteuerreform 2008 - Häufige Fragen und Antworten (Teil 1) und (Teil 2)

Referentenentwurf vom 5.2.2007

- Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs für Zinsaufwendungen (Zinsschranke von 30% des Gewinns ohne Zinsen, Freigrenze von 1 Million Euro) (§ 4h EStG, § 8a KStG) und Begrenzung des Verlustabzugs bei Körperschaften (§ 8c KStG) bzw. Präzisierung des Fremdvergleichs (§ 1 AStG) (mit dem Ziel einer Stärkung des Eigenkapitals und Verhinderung der Gewinnverlagerung ins Ausland);

- Investitionsabzugsbeträgen und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe (bisher "Ansparabschreibungen") erhöht auf bis zu 200.000 Euro (bisher 154.000 Euro), sie können künftig außerbilanziell gewinnmindernd abgezogen werden (buchungsmäßige Bildung von Rücklagen nicht mehr erforderlich) (§ 7g EStG);

- Besteuerung des Veräußerungsgewinns von Aktien, GmbH-Anteilen etc., die im Privatvermögen gehalten werden, unabhängig von der bisher geltenden Veräußerungsfrist von zwölf Monaten (§ 20 Abs. 2 EStG);

- Abgeltungssteuer von 25% für Einkünfte aus Kapitalvermögen (§§ 32d, 43a, 52a EStG); Halbeinkünfteverfahren für Einkünfte des Privatvermögens abgeschafft, im betrieblichen Bereich auf ein Teileinkünfteverfahren (mit 60%) reduziert;

- Begünstigung nicht entnommenen Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit durch ermäßigten Steuersatz von 28,25% (zzgl. Solidaritätszuschlag) (§ 34a EStG); insoweit aber Ausschluss des Verlustrücktrages (§ 10d EStG);

- Abschaffung des Abzugs der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 5b EStG); dafür bei der Steuerermäßigung von gewerblichen Einkünften Anhebung des Anrechnungsfaktors von 1,8 auf 3,8, aber Beschränkung auf tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer als Höchstbetrag (§ 35 EStG);

- Verringerung des Körperschaftsteuersatzes von 25 % auf 15 % (§ 23 KStG);

- Ausweitung der Hinzurechnungen bei der Gewerbesteuer auf alle Fremdkapitalzinsen und deren Substitute, aber Verringerung des Hinzurechnungsfaktors von 50 % auf 25 % und Einführung eines Hinzurechnungsfreibetrags von 100.000 Euro (§ 8 Nr. 1 GewStG);

- Senkung der Gewerbesteuermesszahl von max. 5 % auf einheitlich 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG);

- automatisierter Abruf von Kontoinformationen (§ 93b AO)
 

ErbStG § 19; GG Art. 3
Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

1. Die durch § 19 Abs. 1 ErbStG angeordnete Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs ist mit dem Grundgesetz unvereinbar, weil sie an Steuerwerte anknüpft, deren Ermittlung bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen (Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) den Anforderungen des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht genügt.

2. a) Die Bewertung des anfallenden Vermögens bei der Ermittlung der erbschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage muss wegen der dem geltenden Erbschaftsteuerrecht zugrunde liegenden Belastungsentscheidung des Gesetzgebers, den durch Erbfall oder Schenkung anfallenden Vermögenszuwachs zu besteuern, einheitlich am gemeinen Wert als dem maßgeblichen Bewertungsziel ausgerichtet sein. Die Bewertungsmethoden müssen gewährleisten, dass alle Vermögensgegenstände in einem Annäherungswert an den gemeinen Wert erfasst werden.

b) Bei den weiteren, sich an die Bewertung anschließenden Schritten zur Bestimmung der Steuerbelastung darf der Gesetzgeber auf den so ermittelten Wert der Bereicherung aufbauen und Lenkungszwecke, etwa in Form zielgenauer und normenklarer steuerlicher Verschonungsregelungen, ausgestalten.

(Gesetzliche Neuregelung bis zum 31.12.2008 erforderlich; bis dahin kann altes Recht weiter angewandt werden.)

- BVerfG, Pressemitteilung Nr. 11/2007 vom 31.1.2007
- BVerfG, Beschl. v. 7.11.2006 7.11.2006 – 1 BvL 10/02 –
- BNotK, Pressemitteilung vom 31.1.2007
 

KStG §§ 32a, 8b; EStG §§ 3 Nr. 40 und Nr. 56, 19 Nr. 3, 40b; JStG 2007
Jahressteuergesetz 2007

BGBl. 2006 I, 2878

u.a. Regelungen zur korrespondierenden Besteuerung verdeckter Gewinnausschüttungen (§ 32a KStG; § 3 Nr. 40 EStG),

- Verbesserungen bei Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen für "Rürup"-Rente (§ 10 Abs. 4a EStG),

- Bewertung unbebauter Grundstücke nach tatsächlichen Wertverhältnissen zum Bewertungszeitpunkt (Art. 18, § 138 BewG);

- Bewertung bebauter Grundstücke nach 12,5fachen der vereinbarter Jahresnettomiete (bisher Nettoertrag der letzten 3 Jahre) (Art. 18, § 146 BewG);

- Bewertung von Erbbaurechten: Aufteilung des Wertes: Grundstückswert zu Eigentümer, Gebäudewert zu Erbbauberechtigtem (§ 148 BewG);

- Bericht des BT-Finanzausschusses, BT-Drucks. 16/3368 vom 8.11.2006

- Beschlussempfehlung des BT-Finanzausschusses, BT-Drucks. 16/3325 vom 8.11.2006 - Änderungen bei der betrieblichen Altersversorgung (§ 19 Abs. 1 Nr. 3, 40b, 3 Nr. 56 EStG)

- Regierungsentwurf, BR-Drucks. 622/06 vom 1.9.2006 = BT-Drucks. 16/2712 vom 25.9.2006

EStDV § 54 Abs. 4
Meldepflicht bei Verfügungen über Anteile an Kapitalgesellschaften durch Anteilseigner mit Wohnsitz im Ausland

SEStEG (BGBl. 2006, I, S. 2782, 2787)
§ 54 Abs. 4 EStDV „Im Fall der Verfügung über Anteile an Kapitalgesellschaften durch einen Anteilseigner, der nicht nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes unbeschränkt steuerpflichtig ist, ist zusätzlich bei dem Finanzamt Anzeige zu erstatten, das bei Beendigung einer zuvor bestehenden unbeschränkten Steuerpflicht des Anteilseigners oder bei unentgeltlichem Erwerb dessen Rechtsvorgängers nach § 19 der Abgabenordnung für die Besteuerung des Anteilseigners zuständig war.“ Dies gilt für Beurkundungen nach dem 31.12.2006 (§ 84 Abs. 3b EStDV).

- Vorabdruck DNotI-Report 1/2007
 

GrEStG § 11; GG Art. 105 Abs. 2a S. 2
Grunderwerbsteuer in Berlin zum 1.1.2007 auf 4,5% erhöht

- Berliner "Gesetz über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für die Kalenderjahre 2007 bis 2011 und des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer" vom 20.12.2006, GVBl. Berlin 2006, 1172

- Gesetzentwurf, Berliner Abgeordnetenhaus, Drucks. 16/0042 vom 07.11.2006 (vom Berliner Abgeordnetenhaus am 14.12.2006 angenommen)

- Vorabdruck DNotI-Report 1/2007

- DNotI-Gutachten zur Übergangsregelung, Fax-Abruf-Nr. 13195 vom 30.12.2006
 

UmwStG §§ 1-28; SEStEG
Neufassung des Umwandlungssteuergesetzes (in Kraft seit 13.12.2006)

BGBl. 2006 I, S. 2782

- Vorabdruck DNotI-Report 1/2007

- Neukonzeption der steuerlichen Regelungen für die Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben und Anteilen und Einbeziehung von Umwandlungsvorgängen mit Rechtsträgern aus anderen EU-Mitgliedsstaaten,

- insbes. künftig Aufdeckung der stillen Reserven bei Verschmelzung einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person, aber Beibehaltung des Buchwertes auf Antrag, wenn die stillen Reserven betrieblich verstrickt und in Deutschland steuerbar bleiben (§ 3 UmwStG),

- dasselbe gilt beim Vermögensübergang von einer Körperschaft auf eine andere durch Verschmelzung, Spaltung oder Teilübertragung (§§ 11, 12 UmwStG),

- Aufdeckung der stillen Reserven bei identitätswahrender Sitzverlegung innerhalb der EU (§ 4 EStG, § 12 KStG),

- steuerliche Folgeänderungen der SE- und SCE-Verordnung (Verordnungen (EG) Nr. 1453/2003 vom 22.07.2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE), ABl. EG Nr. L 207 vom 18.08.2003, S. 1-24)

- Beschlussempfehlung des BT-Finanzausschusses, BT-Drucks. 16/3315 vom 8.11.2006 (insbesondere Änderung der Anzeigepflicht, § 54 Abs. 4 EStDV)

- Bericht des BT-Finanzausschusses, BT-Drucks. 16/3369 vom 8.11.2006

- Regierungsentwurf mit Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks. 16/2710 vom 25.9.2006

- zugleich Umsetzung von Richtlinie 2005/19/EWG vom 17.2.2005 zur Änderung der Richtlinie 90/434/EWG über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen

- Regierungsentwurf eines Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften, BR-Drucks. 542/06 vom 11.8.2006
 

EStG §§ 4 Abs. 5a, 9 Abs. 2, 20 Abs. 4, 32a, 32c,
Steuerrechtsänderungsgesetz 2007

BGBl. 2006 I, 1652

u.a. Entfernungspauschale erst ab 20 Kilometer (§§ 4 Abs. 5a, 9 Abs. 2 EStG),

- Absenkung des Sparer-Freibetrages auf 750.- Euro (Ehepaare 1.500.- Euro) (§ 20 Abs. 4 EStG),

- Absenkung der Altersgrenze für Kindergeld/Kinderfreibeträge von 27 auf 25 Jahre (§ 32 Abs. 4 EStG)

- ESt-Zuschlag für Spitzenverdiener (§§ 32a, 32c EStG),

- Gesetzesbeschluss des Bundestages, BR-Drucks. 464/06 vom 30.6.2006

- Bericht des BT-Finanzausschusses, BT-Drucks. 16/2028 vom 29.6.2006
- Bericht des BT-Haushaltsausschusses, BT-Drucks. 16/2013 vom 29.6.2006
- Beschlussempfehlung des BT-Finanzausschusses, BT-Drucks. 16/2012 vom 29.6.2006

- Regierungsentwurf, BT-Drucks. 16/1859 vom 19.6.2006

- Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen CDU/CSU und SPD, BT-Drucks. 16/1545 vom 18.5.2006

 

  ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 4, 7, §§ 10, 12, 13 Abs. 1 Nr. 7, 8, 19, §§ 13a, 19a, 28, 28a, 30 Abs. 3
Gesetz zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge (Erbschaftssteuerreform 2007)

geplante Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer mit Wirkung zum 1.1.2007 u.a.:

- unverzinsliche Stundung und Erlöschen der Erbschaftsteuer bei zehnjähriger Unternehmensfortführung ohne Wertbegrenzung (§§ 28, 28a - dafür Aufhebung des bisherigen Freibetrages nach § 13a und der Tarifbegrenzung nach § 19a),

- gemischte Schenkung bei anteiliger Übernahme der Gesellschaftsschulden (§ 10 Abs. 1),

- Begrenzung des Abzugs von Schulden, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Grundbesitz stehen, auf den Steuerwert des Grundbesitzes (§ 10 Abs. 6),

- steuerliche Freigrenze von 100.000.- Euro für Erwerb von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 13 Abs. 1 Nr. 19)

- Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge, BR-Drucks. 778/06 vom 3.11.2006

- Regierungsentwurf vom 25.10.2006

- Referentenentwurf vom 4.10.2006

- Hintergrundpapier zum Referentenentwurf
 

UStG §§ 12 Abs. 1, 24 Abs. 1; HBeglG 2006
Haushaltsbegleitgesetz 2007

BGBl. 2006 I, 1402

insbes. Erhöhung der regulären Umsatzsteuersatzes von 16% auf 19% (§§ 12 Abs. 1, 24 Abs. 1 UEStG),

- Gesetzesbeschluss des Bundestages, BR-Drucks. 332/06 vom 26.5.2006

- Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Haushaltsausschusses, BT-Drucks. 16/1525 vom 17.5.2006

- Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/1369 vom 3.5.2006

- Regierungsentwurf, BR-Drucks. 142/06 vom 24.2.2006 = BT-Drucks. 16/752 vom 17.3.2006
 

"Entwurf eines Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen"

BGBl. 2006, 1095

u.a. Änderung von § 4 Abs. 3 EStG: Anschaffungs- und Herstellungskosten für Wertpapiere und Grundstücke künftig unabhängig von der Zuordnung zum Umlauf- oder Anlagevermögen erst im Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Entname berücksichtigungsfähig

Privatnutzung eines Pkw künftig nur bei notwendigem Betriebsvermögen pauschalisiert mit monatlich !% des Listenpreises ansetzbar

- Bericht des BT-Haushaltsausschusses, BT-Drucks. 16/977 vom 15.3.2006

- Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Finanzausschusses, BT-Drucks. 16/975 vom 15.3.2006

- Regierungsentwurf mit Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks. 16/634 vom 12.2.2006

- Regierungsentwurf vom 20.12.2005, BR-Drucks. 937/05 vom 30.12.2005 

 

Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung

BGBl. 2006, 1091

- u.a. steuerliche Berücksichtigung erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten,

- Anhebung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter auf 30%, befristet auf 2 Jahre

- Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen

- Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Finanzausschusses, BT-Drucks. 16/974 vom 15.3.2006

Regierungsentwurf, BT-Drucks. 16/643 vom 14.2.2006

 

Doppelbesteuerungsabkommen

- Übersicht des BMF: Stand der Doppelbesteuerungsabkommen und der Doppelbesteuerungsverhandlungen am 1. Januar 2006
- BMF-Schreiben vom 11. Januar 2006 - IV B 5 - S 1301 - 1/06

 

Gesetz zur Verringerung steuerlicher Missbräuche und Umgehungen

u.a. Einschränkungen bzw. Abschaffung von

- erneute Einbringung nach Diskontinuität, BR-Drucks. 890/05 vom 9.12.2005

- ursprünglicher Gesetzesantrag mit Stellungnahme der Bundesregierung, BT-Drucks. 15/5605 vom 1.6.2005

- ursprünglicher Gesetzesantrag des Bundesrates, BR-Drucks. 45/05 vom 27.5.2005 (Beschluss)

 

EStG § 15b
Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen

BGBl. 2005, 3683

- Bericht des BT-Haushaltsausschusses, BT-Drucks. 16/257 vom 14.12.2005

- Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Finanzausschusses, BT-Drucks. 16/254 vom 14.12.2005

- Gesetzesentwurf Regierungsfraktionen, BT-Drucks. 16/107 vom 29.11.2005

 

Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm

BGBl. 2005, 3682

- Zustimmung des Bundesrates, BMF-Pressemitteilung 141/2005 vom 21.12.2005

- Gesetzesbeschluß Bundestag, BR-Drucks. 855/05 vom 15.12.2005

- Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Finanzausschusses, BT-Drucks. 16/255 vom 14.12.2005

- Gesetzesentwurf Regierungsfraktionen, BT-Drucks. 16/105 vom 29.11.2005

 

Abschaffung der Eigenheimzulage für Neufälle ab 1.1.2006

BGBl. 2005, 3680

- Zustimmung des Bundesrates, BMF-Pressemitteilung 141/2005 vom 21.12.2005

- Bundestagsbeschluss, BR-Drucks. 857/05 vom 15.12.2005

- Kabinettsbeschluß vom 29.11.12.2005, BMF-Pressemitteilung 131/2005 vom 29.11.2005

- Gesetzesentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD, BT-Drucks. 16/108

- BMF, Pressemitteilung Nr. 126/2005 vom 18.11.2005 (insbes. zur Übergangsregelung)

- DNotI-Report 23/2005, S. 191

- DNotI-Fax-Abruf-Gutachten Nr. 13171

- Vorabdruck Aufsatz Everts, ZNotP Heft 2/2006 (mit freundlicher Genehmigung des Verlages)

 

Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Unternehmensnachfolge

Stundung der auf produktiv eingesetztes Vermögen entfallenden Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Betriebsfortführung und ratenweises Erlöschen in zehn Jahren (§ 12a ErbStG)

- Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks. 15/5603

- Gesetzesentwurf des Bundesrates, BT-Drucks. 15/5604 vom 1.6.2005

- Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 15/5555 vom 30.5.2005

 

UStG §§ 14 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 9, 14b Abs. 1 S. 5

Grundstückskaufvertrag: Zweijährige Aufbewahrungsfrist für Notarkostenrechnung und Hinweispflicht darauf?

- Kurzdarstellung DNotI-Report 23/2004, S. 203 (berücksichtigt BMF-Schreiben noch nicht)

- Aufbewahrungs- und Hinweispflicht nach Ansicht des BMF: BMF-Schreiben vom 24.11.2004, lfd. Nr. 15

- keine Aufbewahrungs- und Hinweispflicht nach Ansicht der BNotK, BNotK-Rundschreiben Nr. 42/2004 vom 16.11.2004

 

Steuerrechtsänderungen im Jahr 2004

Zusammenstellung durch Notarkammer Sachsen, 
Anlage zu Rundschreiben Nr. 1/2004 vom 23.1.2004

 

Höhere Erbschafts- und Schenkungssteuer auf Betriebsvermögen

Für Erwerbe ab 1.1.2004 gilt:

- Freibetrag für Betriebsvermögen reduziert auf 225.000 Euro (bisher 256.000 Euro)

- Bewertungsabschlag reduziert auf 35% (bisher 40%) (je § 13a ErbStG)

- Reduzierung des Entlastungsbetrages auf 88% (§ 19a Abs. 4 S. 3 ErbStG)

Gesetzestext (Beschlußempfehlung des Vermittlungsausschusses - BT-Drucks. 15/2261 vom 16.12.2003, dort S. 16 f.) 

 

Entwurf des Steuervergünstigungsabbaugesetzes

- Beschluß des Bundestages vom 21.02.2003 (Quelle: BMF-Homepage)

- Beschlussempfehlung des Bundestags-Finanzausschusses vom 19.02.2003
(BT-Drucks. 15/480)

- Bericht des Bundestags-Finanzausschusses (BT-Drucks. 15/481)

- Wichtige notarrelevante Änderungen durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz
(ergänzt nach Beschlußempfehlung des Finanzausschusses)

Ferner zum ursprünglichen Regierungsentwurf vom 20.11.2002 

- Regierungsentwurf des Steuervergünstigungsabbaugesetzes

- Finanzielle Auswirkungen des Regierungsentwurfs

- Erläuterungen zum Regierungsentwurf

- Entstehungsgeschichte

- Hinweise auf Entwurf eines Gesetzes zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz- StVergAbG)
- Erläuterungen des BMF

 

StSenkG 2001
Das Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung wurde beschlossen

pdf-File zum Download

 

Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002
am 04. März 1999 verabschiedet

Mit dem Gesetzentwurf werden die Eckwerte des Steuerreformkonzeptes,auf das sich SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in ihrer Koalitionsvereinbarungvom 20. Oktober 1998 verständigt haben, in drei Reformstufen in den Jahren 1999, 2000 und 2002 umgesetzt.

Der komplette Gesetzestext kann direkt von der Homepage des Bundesfinanzministeruim unter
http://www.bundesfinanzministerium.de/infos/steuerreform.htm
abgerufen werden.

 

Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung, Anzeigepflicht der Notare bei Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden

 Es liegt der Entwurf einer Verordnung der Bundesregierung zur Änderung der ErbStDV vor, der auch die Anzeigepflicht der Notare bei Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden teilweise neu regelt (BR-Drs. 524/98). Die Verordnung soll voraussichtlich am 01.08.1998 in Kraft treten. Die Anzeigepflicht der Notare wird in § 8 ErbStDV geregelt und unterscheidet sich von der früheren Regelung vor allem dadurch, daß der Anzeigepflicht durch Übersendung eines Vordrucksabgedruckt ist und unter Angabe des der Kostenberechnung zugrundegelegten Wertes zu erfolgen hat.Die in dem Vordruck geforderten Angaben sind zu machen, unabhängig davon, ob sie in der Urkunde enthalten oder durch zusätzliches Befragen der Beteiligten zu ermitteln sind. § 8 ErbStDV wird wie folgt lauten:

 "(1) Die Gerichte haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) eine beglaubigte Abschrift der Urkunde über eine Schenkung (§ 7 des Gesetzes) oder eine Zweckzuwendung unter Lebenden (§ 8 des Gesetzes) unter Angabe des der Kostenberechnung zugrunde gelegten Werts mit einem Vordruck nach Muster 6 zu übersenden. Enthält die Urkunde keine Angaben darüber, sind die Beteiligten über

 1. das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis) des Erwerbers zum Schenker und

2. den Wert der Zuwendung

 zu befragen und die Angaben in der Anzeige mitzuteilen. Die Anzeige hat unverzüglich nach der Beurkundung zu erfolgen. Auf der Urschrift der Urkunde ist zu vermerken, wann und an welches Finanzamt die Abschrift übersandt worden ist. Die Gerichte haben bei der Beurkundung von Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden die Beteiligten auf die mögliche Steuerpflicht hinzuweisen.

 (2) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 erstrecken sich auch auf Urkunden über Rechtsgeschäfte, die zum Teil oder der Form nach entgeltlich sind, bei denen aber Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß eine Schenkung oder Zweckzuwendung unter Lebenden vorliegt.

 (3) Die Übersendung einer beglaubigten Abschrift von Schenkungs- und Übergabeverträgen und die Mitteilung der in Abs. 1 vorgesehenen Angaben darf unterbleiben, wenn Gegenstand der Schenkung nur Hausrat (einschl. Wäsche und Kleidungsstücke) im Wert von nicht mehr als 10.000,— DM und anderes Vermögen im reinen Wert von nicht mehr als 10.000,— DM ist.

 (4) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für Notare (Bezirksnotare) und sonstige Urkundspersonen."

WORD-Volltext mit Formularen

 

Umwandlungssteuererlaß des BMF vom 25.03.1998

  Nach über zwei Jahren hat das BMF im Bundessteuerblatt 1998 I, 268 ff. das schon lange erwartete BMF-Schreiben zu Zweifels- und Auslegungsfragen des Umwandlungssteuergesetzes veröffentlicht. Der fast 160 Seiten lange Erlaß läßt nach Einschätzung der ersten Literaturstimmen viele Fragen offen und wirft neue Fragen auf, die letztlich wohl erst in entsprechenden Gerichtsverfahren vor dem BFH geklärt werden (vgl. kritische Anm. DStR Beilage zu Heft 17/1998 v. 24.04.1998, S. 1-56).
Dr. Andreas Heidinger

 

Rückwirkende Änderung des Umwandlungssteuergesetzes; Verlustübertrag

Mit Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom August 1997 hatte der Gesetzgeber u. a. das UmwStG in den §§ 4 Abs. 5 und 6, 5 Abs. 2, 7 u. 12 dergestalt geändert, daß den Unternehmen bei verschiedensten Umwandlungsvorgängen früher mögliche Steuervergünstigungen versagt wurden. Durch die Regelung des § 27 Abs. 3 UmwStG sollte diese Regelung rückwirkend ab 01.01.1997 auch schon für bereits abgeschlossene Umwandlungsvorgänge Anwendung finden.

Aufgrund der heftigen Kritik in der Literatur und Rechtslehre gegen diese Rückwirkung hat der Gesetzgeber an versteckter Stelle, nämlich im "Gesetz zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 19.12.1997" reagiert. In Art. 4 wird § 27 Abs. 3 UmwStG dergestalt geändert, daß die oben genannten Veränderungen bei den Steuervergünstigungen erstmals auf Umwandlungsvorgänge anzuwenden sind, deren Eintragung im Handelsregister nach dem 05.08.1997 beantragt worden ist. Wer seine laufenden Umwandlungsverfahren wegen der drohenden Rückwirkung durch Rücknahme der Anträge zum Handelsregister abgebrochen hat, geht jetzt allerdings leer aus.

Deutsches Notarinstitut, Gerberstraße 19, 97070 Würzburg