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Gesetzesänderungen Handels- und Gesellschaftsrecht |
21.2.2012
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Referentenentwurf v. 3.2.2012
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aktiengesetzes (Aktienrechtsnovelle
2012) ![]()
(Regierungsentwurf vom 12.12.2011)
Auch für nichtbörsennotierte Gesellschaften weiterhin Wahlrecht zwischen Inhaber- und Namensaktie; aber: Ausgabe von Inhaberaktien an Ausschluss des Einzelverbriefungsanspruchs geknüpft
Keine weiteren Gesellschaftsblätter neben dem elektronischen Bundesanzeiger mehr
Nachzahlung des Vorzugs bei stimmrechtslosen Vorzugsaktien nicht mehr obligatorisch
Wandelschuldverschreibungen künftig auch mit Wandlungsrecht des Schuldners (der AG)
(Relative) Befristung der Nichtigkeitsklage bei bereits erhobener Anfechtungsklage
Gesetz zur Änderung des Aktiengesetzes (Aktienrechtsnovelle 2011)
Referentenentwurf v. 2.11.2010
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Kein Wahlrecht zwischen Inhaber- und Namensaktien für nichtbörsennierte Gesellschaften mehr
Nachzahlung des Vorzugs bei stimmrechtslosen Vorzugsaktien nicht mehr obligatorisch
Wandelschuldverschreibungen künftig auch mit Wandlungsrecht des Schuldners (der AG)
Befristung der Nichtigkeitsklage bei bereits erhobener Anfechtungsklage
Inkraftgetreten am 15.7.2011 (BGBl.
2011 I, 1338)
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Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/109/EG vom 16.9.2009 in deutsches Recht.
- Beschlussempfehlung und Bericht des
Rechtsausschusses, BT-Drs.
17/5930 v. 25.5.2011
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Änderungen gegenüber Regierungsentwurf vom 7.7.2010 u.a.
Neufassung von § 64 Abs. 1 UmwG; geplanten Änderung von § 8 UmwG daher hinfällig, ebenso Folgeänderungen in §§ 9, 12, 17, 122e, 127 UmwG.
Erweiterung des vorgesehenen Tatbestands der erleichterten Verschmelzungen einer 100%igen Tochter auf ihre Mutter in § 62 Abs. 4 UmwG-E
- Regierungsentwurf vom 7.7.2010 ![]()
Unter anderem folgende Neuerungen:
Unterrichtungspflicht über Vermögensveränderungen zwischen Abschluss des Verschmelzungsvertrages (oder der Aufstellung des Entwurfs) und dem Zeitpunkt der Beschlussfassung (§ 8 Abs. 3 UmwG-E); Verzichtsmöglichkeit durch alle Anteilsinhaber aller beteiligten Rechtsträger (§ 8 Abs. 4 Nr. 1 UmwG-E); Ausnahmeregelung, wenn sich alle Anteile des übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers befinden (§ 8 Abs. 4 Nr. 2 UmwG-E)
Vereinfachte Konzernverschmelzung: Entbehrlichkeit eines Verschmelzungsbeschlusses des Anteilsinhabers der übertragenden Kapitalgesellschaft, wenn diese eine hundertprozentige Tochter der übernehmenden AG ist (§ 62 Abs. 4 UmwG-E)
GmbH-Gesellschafterliste bei Umwandlungen (Streichung des § 52 Abs. 2 UmwG): Keine Verpflichtung der Geschäftsführer der GmbH, wenn Notar durch Beurkundung des Verschmelzungsvertrages / Verschmelzungsbeschlusses bei GmbH als übernehmendem Rechtsträger im Sinne des § 40 Abs. 2 GmbHG mitwirkt.
Ziel der Richtlinie:
Verringerung der Verwaltungslasten der in der Gemeinschaft ansässigen Unternehmen im Zusammenhang mit Umwandlungsmaßnahmen
Schutz
der Informationsinteressen der von einer Umwandlung Betroffenen
(Gesellschafter und Gläubiger)
Zweite Verordnung zur Änderung der Handelsregistergebührenverordnung v. 29.11.
BGBl.
2010 I, 1731
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BR-Drucks. 659/10
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Gesetz zur Änderung des Aktiengesetzes (Aktienrechtsnovelle 2010)
Referentenentwurf v. 2.11.2011
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Kein Wahlrecht zwischen Inhaber- und Namensaktien für nichtbörsennierte Gesellschaften mehr
Nachzahlung des Vorzugs bei stimmrechtslosen Vorzugsaktien nicht mehr obligatorisch
Wandelschuldverschreibungen künftig auch mit Wandlungsrecht des Schuldners (der AG)
Befristung der Nichtigkeitsklage bei bereits erhobener Anfechtungsklage
- Gesetz zur Änderung des Stiftungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
- Inhalt u.a.:
§ 5 Abs. 2 StiftG NRW: Neue Regelung zur Satzungsänderung durch Stiftungsorgane; Änderung des Stiftungszwecks nur bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse; Beteiligung der Stiftungsaufsicht erforderlich
§ 7 Abs. 1 StiftG NRW: Frist zur Vorlage einer Jahresabrechnung, einer Vermögensübersicht und eines Berichts über die Erfüllung der Stiftungszwecke wird von neun auf zwölf Monate verlängert
§ 7 Abs.
2 StiftG NRW: Anzeigepflicht bei beabsichtigter Veräußerung von Grundstücken
oder sonstiger Vermögenswerte sowie für weitere Geschäfte besteht nun, wenn
der Geschäftswert der Maßnahme 30 v.H. des Stiftungsvermögens übersteigt;
bisherige starre Grenze von 100.000 EUR entfällt; Anzeigefrist auf vier
Wochen festgelegt
- BGB § 31a (neu):
Gesetz zur Begrenzung der Haftung ehrenamtlicher Vereinsvorstände im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
BGBl. 2009 I, 3161
Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen, vom Bundestag in 3. Lesung am 2.7.2009 beschlossen
-
Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/13537
vom 22.5.2009
-
BMJ-Pressemitteilung vom 12.2.2009
-
Gesetzesentwurf des Bundesrates, BT-Drucks. 16/10120 vom 13.8.2008
- Gesetzesantrag
der Länder Saarland und Baden-Württemberg, BR-Drucks. 399/08 vom 2.6.2008
-
BGBl. 2009 I, 3145 ff.- Inkrafttreten bereits am 30.9.2009 (Art. 7)
- Das Gesetz schafft die noch erforderlichen Voraussetzungen, damit die Länder alle Anmeldungen zum Vereinsregister durch elektronische Anmeldungen zulassen können (vgl. Aufhebung von § 55 a Abs. 2 und 5 BGB), daneben sollen aber weiterhin alle Anmeldungen in Papierform möglich sein.
- Bei Anmeldung zur Ersteintragung keine Beifügung der Satzung in Urschrift mehr erforderlich (§ 59 Abs. 2 BGB); bei Satzungsänderung jetzt auch Wortlaut der Satzung beizufügen (§ 71 Abs. 1 S. 3 BGB).
- Bekanntmachung der Eintragungen nun durch Veröffentlichung im von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informationssystem (§ 66 Abs. 1 BGB).
- Bei Vorstand aus mehreren Personen ist jetzt (im Sinne der bisher hM) mangels abweichender Satzungsbestimmung von Mehrvertretung auszugehen (§ 26 Abs. 2 S. 1 BGB).
- Beschlussfassungen knüpfen jetzt statt an "erschienene Mitglieder" an "abgegebene Stimmen" an (§§ 32 Abs. 1 S. 3, 33 Abs. 1 S. 1, 41 S. 2 BGB).
Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen, vom Bundestag in 3. Lesung am 2.7.2009 beschlossen
-
Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/13542
vom 23.6.2009
- Gesetzesentwurf
der Bundesregierung, BR-Drucks. 179/09 vom 20.2.2009
=
BT-Drucks. 16/12813 vom 29.4.2009 (mit Stellungnahme des Bundesrates und
Gegenäußerung der Bundesregierung)
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-
BMJ-Pressemitteilung vom 12.2.2009
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durch den Bundestag am 18.6.2009 beschlossen (Bundesrat beschloss am 10.7.2009, nicht den Vermittlungsausschuss anzurufen),Änderung enthalten im "Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren" (ERVGBG)
- GbR-Gesellschafter müssen weiterhin/wieder in das Grundbuch eingetragen werden (§ 47 Abs. 2 GBO),
- Vermutungswirkung und Gutglaubensschutz der Eintragung hinsichtlich der Gesellschafterstellung (§ 889a BGB),
- Rückwirkung auch für bereits eingetragene Gesellschaften (Art. 229 § 20 EGBGB),
- Inkrafttreten der Regelungen zur GbR am Tag nach der Verkündung des Gesetzes (keine Zustimmung des Bundesrates erforderlich)
- BMJ-Presserklärung
zur Beschlussfassung durch den deutschen Bundestag vom 18.6.2009
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-
vgl. Vorabdruck
DNotI-Report 14/2009
- BGBl. 2009 I, 2509,
tritt zum 5.8.2009 in Kraft
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-
BMJ-Pressemitteilung zur
Beschlussfassung durch den Bundestag vom 18.6.2009
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-
Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen,
BT-Drucks. 16/12278 vom 17.3.2009
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BGBl. 2009 I, 2479, tritt zum 1.9. bzw. 1.11.2009 in Kraft (vgl. näher § 20
EGAktG n.F.)
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Beschlussfassung des Bundestages am 29.5.2009 (keine Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat)
- Regelungen zur verdeckten Sacheinlage und zum Hin- und Herzahlen nach dem MoMiG sollen künftig auch im Aktienrecht gelten (§ 27 AktG),
- bei Sachgründung ist externe Werthaltigkeitsprüfung entbehrlich für auf geregeltem Markt gehandelte Wertpapiere bzw. von unabhängigem Sachverständigen bewerteten Vermögensgegenständen (§§ 33, 34 AktG),
- Neuregelung der Fristen für Anmeldung zu bzw. Berechtigungsnachweis für Teilnahme an der Hauptversammlung (§ 123 AktG),
- Satzungsregelung kann Teilnahme an der Hauptversammlung auf elektronischem Weg sowie Stimmabgabe durch Brief gestatten (§§ 131, 134 AktG),
- generelle Weisung für Depotstimmrecht möglich (§ 135 AktG),
- Präzisierung der Entscheidungskriterien und Beschleunigung des Freigabeverfahrens (§ 246a AktG).
- Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses - BR-Drucks. 16/13098 vom 20.5.2009
- Regelungen
zur verdeckten Sacheinlage nach dem MoMiG sollen künftig auch im Aktienrecht
gelten -
BMJ-Pressemitteilung vom
5.11.2008 zum Regierungsentwurf
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-
BMJ-Pressemittelung
vom 29.5.2009 zur Beschlussfassung durch den Bundestag
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-
Regierungsentwurf eines Gesetzes zur
Umsetzung der Aktionärsrechtrichtlinie (ARUG), BT-Drucks. 16/11642 vom 21.1.2009
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-
BMJ-Pressemitteilung vom 5.11.2008 zum Regierungsentwurf
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- BMJ-Pressemitteilung vom 24.4.2008 zum
Referentenentwurf
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-
Referentenentwurf,
Stand 6.5.2008
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- klarere Entscheidungslinien und Beschleunigung des Freigabeverfahrens (§§ 246a AktG),
- Satzung kann Stimmabgabe und Fragerecht per Internet zulassen (§§ 131, 134 AktG) sowie Versand einladungsrelevanter Unterlagen per E-Mail (§ 125 AktG)
- generelle Weisungen für Depotstimmrecht möglich (§ 135 AktG),
- Gründungsprüfung entfällt bei Sachgründung für Sacheinlage von Wertpapieren etc., die auf geregeltem Markt gehandelt werden (§§ 33, 34 AktG).
Neue Bilanzierungsregelungen gelten zwingend für Geschäftsjahre ab 1.1.2010; freiwillige Anwendung für 2009 zulässig.
-
BMJ-Pressemitteilung vom 26.3.2009 zur Beschlussfassung durch den Bundestag
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- Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/12407 vom 24.3.2009
- BMJ-Pressemitteilung vom 21.5.2008 zum Regierungsentwurf
- Regierungsentwurf vom 21.5.2008
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-
Eckpunkte der Reform des Bilanzrechts, BMJ-Pressemitteilung vom 8.11.2007
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Deregulierung:
- handelsrechtliche Bilanzierung entbehrlich für Einzelkaufleute und
Personenhandelsgesellschaften unter 500.000,- € Umsatz und 50.000,- € Gewinn pro
Geschäftsjahr (§ 241a HGB),
- weniger Informationspflichten für kleinere und mittlere Unternehmen durch Anhebung
der Schwellenwerte (Bilanzsumme und Umsatzerlöse) um je 20% (§§ 267, 288 HGB ).
Bewertungsvorschriften:
- Aktivierung von Patenten und Know-how zulässig (§ 266 Abs. 2 HGB),
- Bewertung von Finanzinstrumenten (Aktien, Schuldverschreibungen etc.) mit dem
Zeitwert (§ 255 Abs. 4 HGB),
- Bewertung der Rückstellungen dynamisiert (z.B. Pensionsrückstellungen) (§ 253
Abs. 2 HGB).
Bayerisches Stiftungsgesetz i.d.F. der
Bekanntmachung vom 26.9.2008, BayGVBl. 2008, 834
- Beschluss des
Bundesrates, BR-Drucks. 479/08 (Beschluss) vom 10.10.2008
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- Unterrichtung durch die Bundesregierung,
BR-Drucks. 479/08 vom 3.7.2008
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Stand des Europäischen Gesetzgebungsverfahrens (PreLex)
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Stiftungsgesetzes, BayGVBl. 2008, 473 (in Kraft seit 1.8.2008)
- Bayer. Innenministerium, Aufstellung der wichtigsten Änderungen
- vgl. LNotK Bayern, Rundschreiben Nr. 2008/8 vom
2.9.2008, Ziffer 2, S. 2-3
BGBl. 2008 I, S.
2026, Inkrafttreten zum 1.11.2008 (Art. 25)
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Lesefassung des GmbH-Gesetzes in der
neuen Fassung
B
illigung durch den Bundesrates am 19.9.2008, Pressemitteilung des Bundesrates vom 19.9.2008
BMJ-Pressemitteilung vom 26.6.2008 zur
Beschlussfassung durch den Bundestag
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sowie BMJ,
Darstellung der Schwerpunkte der Reform, 26.6.2008
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Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages,
BR-Drucks. 615/08 vom 29.8.2008
Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/9737 vom
24.6.2008,
- Gründung im vereinfachten Verfahren durch
beurkundetes Musterprotokoll möglich, wenn
Bargründung mit bis zu 3 Gesellschafter und nur ein Geschäftsführer, aber freie
Wahl des Unternehmensgegenstandes möglich (§ 2 Abs. 1a GmbHGE und Anlage 1);
- Verwaltungssitz im Ausland zulässig
(Streichung von § 4a Abs. 2 GmbHG); aber inländische Geschäftsanschrift in
Anmeldung anzugeben und ins Handelsregister einzutragen erforderlich (§ 8 Abs. 4
Nr. 1, § 10 Abs. 2);
- Mindeststammkapital der GmbH von 25.000.- Euro
bleibt; Mindestgröße eines Geschäftsanteils künftig nur 1.- Euro
(statt bisher 100.- Euro), Nennwert des
Geschäftsanteil muss nicht mehr durch 50 teilbar sein (§ 5 Abs. 1, 3);
Gesellschafter können bei Gründung (oder später) auch mehrere Geschäftsanteile
erwerben (§ 5 Abs. 2);
- "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)"
als Vorform der GmbH mit erst noch anzusparendem Mindestkapital, weitestgehend
wie im Regierungsentwurf vorgeschlagen (§ 5a);
- Begriff "Geschäftsanteil"
ersetzt den bisherigen Begriff der "Stammeinlage"
(inbes. § 7);
- Einzahlungsnachweis für Bareinlagen nur
bei erheblichen Zweifeln des Registergerichts (§ 8 Abs. 2); keine
Sicherheitsleistung bei Einpersonengründung erforderlich (Streichung von §§ 7
Abs. 2 S. 3, 19 Abs. 3 GmbHG bisheriger Fassung);
- bei genehmigungsbedürftiger Tätigkeit ist
Genehmigungsnachweis nicht mehr Eintragungsvoraussetzung
(Streichung von § 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG);
- gutgläubiger Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen
wird möglich (§ 16 Abs. 3);
- bei verdeckter Sacheinlage
Anrechnung des Wertes; bei Hin- und Herzahlung
der Einlage trotzdem Erfüllungswirkung, wenn vollwertiger Rückzahlungsanspruch
besteht (§ 19 Abs. 4, 5);
- Streichung der Regelung über kapitalersetzende Gesellschafterdarlehen (§§ 32a,
32b GmbHG), da die Regelung über den Nachrang in § 39 InsO genügt (Streichung
des Begriffes "kapitalersetzend" in §§ 39, 135 InsO);
- Zeichnung der Geschäftsführer mit der Firma der Gesellschaft entfällt (§ 35
Abs. 3);
- bei Beurkundung von Geschäftsanteilsabtretung muss der Notar eine neue
Gesellschafterliste zum Registergericht
einreichen (anstelle der bisherigen Anzeige der Abtretung) (§ 40 Abs. 2);
- Gesellschafterversammlung beschließt über Teilung und Zusammenlegung von
Geschäftsanteilen (§ 46 Nr. 4; dafür Streichung von § 17 GmbHG);
- genehmigtes Kapital möglich (§ 55a);
- Insolvenzantragspflicht der Vertretungsorgane bzw. bei Führungslosigkeit auch
der Gesellschafter einer juristischen Person (§ 15a InsO).
-
Regierungsentwurf mit
Stellungnahme des Bundesrates (S. 61-73) und Gegenäußerung der Bundesregierung
(S. 74-79), BT-Drucks. 16/6140 vom 25.7.2007 ![]()
-
Regierungsentwurf vom 23.5.2007
-
BMJ-Pressemitteilung vom 23.5.2007
zum Regierungsentwurf
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inhaltliche Änderungen des
Regierungsentwurfs gegenüber dem Referentenentwurf u.a.:
- Mustergesellschaftsvertrag für Bargründung mit höchstens drei Gesellschaftern
(Anlage 1 zum GmbHG, RegE S. 44) erfordert bei unveränderter Übernahme nur
Unterschriftsbeglaubigung (§ 2 Abs. 1a GmbHG), auch Muster für
Handelsregisteranmeldung (§ 7 Abs. 2 S. 3); dann bloße Schriftform für
Satzungsänderung über Firma, Sitzverlegung, Unternehmensgegenstand und Höhe des
Stammkapitals (§ 53 Abs. 2);
- "haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft" ("UG haftungsbeschränkt") (§ 5a
GmbHG) = GmbH ohne bestimmtes Mindestkapital mit Ausschüttungsbeschränkung für
die Gewinne, um das Mindeststammkapital im Lauf der Zeit anzusparen;
- Begriff "Geschäftsanteile" ersetzt (weitgehend) den bisherigen Begriff der
"Stammeinlage"; außerdem Nummerierung der Geschäftsanteile (da künftig auch
mehrere Geschäftsanteile eines Gesellschafters möglich) (inbes. § 8 GmbHG;
Neufassung von § 14 als "Einlagepflicht");
- Belehrung des Geschäftsführers auch durch ausländischen Notar, vergleichbaren
rechtsberatenden Beruf oder Konsularbeamten möglich (§ 8 Abs. 3);
- Präzisierung der Regelungen über den Gutglaubenserwerb (§ 16);
- Regelungen zu Teilung und Zustammenlegung von Geschäftsanteilen nun in § 46
(Aufhebung von § 17 GmbHG);
- verdeckte Sacheinlage erfüllt im Umfang ihres Wertes die
Bareinlageverpflichtung; Gesellschafter haftet nur auf Wertdifferenz (und ist
beweispflichtig) (§ 19 Abs. 4);
- Zeichnung der Geschäftsführer mit der Firma der Gesellschaft entfällt (§ 35
Abs. 3)
-
Referentenentwurf vom 29.5.2006
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- BMJ-Pressemitteilung vom 29.5.2006 zum
Referentenentwurf
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Inhalt des Referentenentwurfs u.a.:
freie Wahl des Sitzes der
Gesellschaft, unabhänigig von Betriebs- oder Verwaltungssitze; Verwaltungssitz
kann auch im Ausland liegen (§ 4a Abs. 2 GmbHG); dafür Angabe einer inländischen
Geschäftsanschrift erforderlich (§ 8 Abs. 4 Nr. 1) und Handelsregistereintragung
der Adresse inländischer Zustellungsbevollmächtigter (§ 10 Abs. 2);
- Herabsetzung des Mindeststammkapitals der GmbH von bisher 25.000.- Euro auf
10.000.- Euro (§ 5 Abs. 1 GmbHG);
- Mindestbetrag eines Geschäftsanteils künftig nur noch 1.- Euro (bisher 100.-
Euro; Geschäftsanteile müssen nicht mehr durch 50.- Euro teilbar sein) (§ 5 Abs.
1 und Abs. 3 GmbHG); künftig 1 Stimme je 1.- Euro Nennbetrag (§ 47 Abs. 2);
- kein Verbot mehr, bei der Errichtung der Gesellschaft mehrere Geschäftsanteile
zu übernehmen (§ 5 Abs. 2 GmbHG) oder später mehrere Teile von Geschäftsanteilen
gleichzeitig an denselben Erwerber zu übertragen (§ 17 GmbHG);
- bei Gründung einer Ein-Personen-GmbH entfällt die Sicherheitsleistung (§ 7
Abs. 2 S. 3, § 19 Abs. 4 GmbHG);
- bei genehmigungsbedürftiger Tätigkeit ist Genehmigungsnachweis nicht mehr
Eintragungsvoraussetzung; künftig genügt zunächst Versicherung des
Geschäftsführers, dass die Genehmigung beantragt wurde; allerdings erfolgt
Amtslöschung, wenn die Genehmigung nicht innerhalb einer bestimmten Frist
nachgewiesen wird. (§ 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG);
- Wer in die Gesellschafterliste eingetragen ist, soll künftig der Gesellschaft
gegenüber als Gesellschafter gelten (wie beim Aktienregister); gutgläubiger
Erwerb von Geschäftsanteilen, wenn Eintragung des Veräußerers in die
Gesellschafterliste für mindestens drei Jahre unbeanstandet geblieben ist (§ 16
GmbHG); Bestätigung des Notars auf der Gesellschafterliste (§ 40);
- Neuordnung der Rechtsprechungs- und Gesetzesregeln über die kapitalersetzenden
Gesellschafterdarlehen (§§ 32a, 32b GmbHG); Aufhebung der Rechtsprechungsregeln
nach § 30 GmbHG; keine Unterscheidung zwischen „kapitalersetzenden“ und
„normalen“ Gesellschafterdarlehen mehr; Sicherung des Cash-Pooling (§ 30).
- Bekämpfung von Missbräuchen durch Eintragung einer zustellungsfähigen
Geschäftsanschrift in das Handelsregister (für alle Gesellschaften, nicht nur
für GmbH) (§§ 8 Abs. 4 Nr. 1, 10 Abs. 2, 35 GmbHG); fehlt ein Geschäftsführer
("Führungslosigkeit"), so kann Erklärung mit Wirkung gegen die GmbH auch
gegenüber Aufsichtsrat bzw. Gesellschafter abgegeben werden (§ 35);
- Insolvenzantragspflicht auch der Gesellschafter bei Fehlen eines
GmbH-Geschäftsführers ("Führungslosigkeit" - § 64 RefE, § 15 Abs. 1 InsO RegE);
Erweiterung des Zahlungsverbotes (§ 64 GmbHG) und der Ausschlussgründe für
Geschäftsführer (§ 6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG, § 76 Abs. 3 Satz 3 AktG).
(früherer Entwurf vgl. MindestKapG, BT-Drucks. 15/5673 vom 14.6.2005 =
BR-Drucks. 619/05 vom 12.8.2005)
- Bericht "Aus der Gesetzgebung", BNotK-Intern 2/2008, S. 4-5
- Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums vom Januar 2008
Gründungsrecht soll künftig für alle
(eingetragenen) Gesellschaften gelten (Art. 10 EGBGB n.F.), nicht nur - wie
bisher - für Gesellschaften aus der EU, dem EWIR und den USA
Sieht die Satzung des Vereines kein Bekanntmachungsblatt vor, so sind Bekanntmachungen in dem Blatt zu veröffentlichen, das für Bekanntmachungen des Amtsgerichts zuständig ist, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat (§ 50a BGB) - auch wenn das Landesrecht eine zentrale Führung der Vereinsregister nach § 55 Abs. 2 BGB vorsieht.
(Art. 20 des "Zweiten Gesetzes zur Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz" vom 23.11.2007, BGBl. 2007 I, 2614, 2617)
- BMJ und
BmWI-Presseerklärung vom 11.12.2007: "Offenlegung von Jahresabschlüssen:
Telefon-Hotline für Wirtschaft geschaltet"
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-
Unternehmensregisterverordnung (URV), BGBl. 2007, 217
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ohne Übergangsfrist: Baden-Württemberg (GBl. 2006, 393), Bayern (GVBl. 2006, 1084), Berlin (GVBl. 2006, 1183), Brandenburg (GVBl. 2006, 558), Bremen (GVBl. 2006, 547; vgl. auch GVBl. 2007, 9), Hamburg (HmbGVBl. 2007, 1), Mecklenburg-Vorpommern (GVBl. 2006, 858), Nordrhein-Westfalen (GVBl. 2006, 606), Saarland (ABl. 2006, 2237), Sachsen (GVBl. 2006, 494), Schleswig-Holstein (GVBl. 2006, 361), Thüringen (GVBl. 2006, 560).
- BNotK, Links zu landesrechtlichen Verordnungen (Link über die Interne Seite der BNotK)
- Gesetzestext, BT-Drucks.
16/2781 vom 29.9.2006
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- Gesetzesbeschluss des
Bundestages, BR-Drucks. 693/06 vom 5.10.2006
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- BMJ-Presseerklärung
zum Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages, 28.9.2006
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-
Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Rechtsaussschusses, BT-Drucks. 16/2781 vom 29.9.2006- Stellungnahme des Bundesrates mit Gegenäußerung der
Bundesregierung, BR-Drucks. 942/06 vom 10.2.2006 =
BT-Drucks. 16/960 vom
15.3.2006
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-
Regierungsentwurf vom 14.12.2005
=
BR-Drucks. 942/05 vom 30.12.2005
![]()
-
Presseerklärung BMJ vom 14.12.2005
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-
Referentenentwurf vom 6.4.2005 ![]()
- Presseerklärung BMJ
vom 7.4.2005 ![]()
- u.a. zwingende Umstellung auf elektronische Registerführung ab 1. Januar 2007 (§§ 8 ff. HGB; Art. 59 EGHGB),
- Einreichung von Unterlagen zum Handelsregister zwingend in elektronischer Form (§ 12 Abs. 2 HGB),
- Erfordernis öffentlicher Beglaubigung für Handelsregisteranmeldung bleibt unverändert; Zeichnung von Unterschriften zum Handelsregister entfällt (§ 12 Abs. 1 HGB)
- neu zu schaffendes Unternehmensregister als zentrale Stelle, bei der veröffentlichungspflichtige Daten über ein Unternehmen zentral gebündelt zugänglich sind (§ 8 Abs. 2-4 HGB),
- Offenlegung der Jahresabschlüsse künftig beim elektronischen Bundesanzeiger und neue Bußgeldtatbestände (statt OWi) (§ 325 HGB),
- RL 2003/58/EG (ABl.
EU Nr. L 221, S. 13) ![]()
Änderung des Kreditwesengesetzes
durch Art. 3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 16.7.2007,
BGBl. 2007 I, 1330, 1368, in Kraft seit 1.11.2007
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- Zweites Gesetz zur Änderung des
Umwandlungsgesetzes, BGBl. 2007 I, 542
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- Gesetz zur Umsetzung
der Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer Verschmelzung
von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten, BGBl. 2006, 3332
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- Gesetzesbeschluss des
Bundestages, BR-Drucks. 95/07 vom 16.2.2007
![]()
- Beschlussempfehlung
und Bericht des BT-Rechtsausschusses (UmwG), BT-Drucks. 16/4193 vom 31.1.2007
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- BMJ-Presseerklärung zum
Regierungsentwurf vom 9.8.2006
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-
Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes
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- umzusetzende
Richtlinie 2005/56/EG (Umsetzungsfrist: Ende 2007)
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- Gesetzesbeschluss des Bundestages, BR-Drucks. 191/07 vom
23.3.2007
![]()
-
Beschlussempfehlung und Bericht des
BT-Finanzausschusses, BT-Drucks. 16/4779 vom 21.3.2007
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- Beschlussempfehlung
und Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/4781 vom 31.3.2007
![]()
- Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/4036
vom 16.1.2007
![]()
- Regierungsentwurf mit Stellungnahme des Bundesrates,
BT-Drucks. 16/4026 vom 12.1.2007
![]()
- BMJ,
Pressemitteilung vom 19.2.2007
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- Entschließung des Europäischen Parlaments, 15.2.2007
- Vorschlag für eine Richtlinie über die Ausübung
der Stimmrechte durch Aktionäre von Gesellschaften, die ihren eingetragenen Sitz
in einem Mitgliedstaat haben und deren Aktien zum Handel auf einem geregelten
Markt zugelassen sind, sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG, KOM(2005)
685 endgültig vom 5.1.2006
(u.a. zentrale Behörde nach Haager Adoptionsübereinkommen, Auslandsunterhaltsgesetz u.ä., Übernahme des Bundeszentralregisters und des Gewerbezentralregisters, Schriftleitung des Bundesgesetzblatts)
- Gesetzesbeschluss des
Deutschen Bundestages, BR-Drucks. 742/06 vom 26.10.2006
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- Regierungsentwurf, BR-Drucks. 258/06 vom 7.4.2006
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-
BMJ-Pressemitteilung vom 15.3.2006
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insbes. Besteuerung nur
der Gewinnausschüttungen beim Anleger, hingegen Befreiung von Körperschafts- und
Gewerbesteuerpflicht, wenn
- mindestens 75% der Einkünfte aus Immobilien erzielt werden und mindestens 75%
des Vermögens in Immobilien angelegt sind (§ 12 REITG),
- mindestens 90% der Erträge ausgeschüttet werden (§ 13 REITG),
- Ausschluss von Bestandsmietwohnimmobilien (§ 1 Abs. 1, 9 Abs. 9 REITG)
-
Neufassung des Genossenschaftsgesetzes, BGBl. 2006 I, 2230
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- Neufassung der Genossenschaftsregisterverordnung, BGBl. 2006 I, 2268
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- Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft
und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
BGBl. 2006, 1911
- in Kraft ab 18.8.2006
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u.a.: Öffnung der Genossenschaft als Rechtsform auch für Förderung der sozialen
und kulturellen Belange der Mitglieder (früher "Genossen") (§ 1 Abs. 1 GenG)
- Mindestzahl der Mitglieder von 7 auf 3 herabgesetzt (§ 4 GenG),
- Sachgründung zugelassen (§ 7a Abs. 3 GenG),
- Möglichkeit der Zulassung investierender Mitglieder (§ 8 Abs. 2 GenG),
- Möglichkeit der Festsetzung eines Mindestkapitals (§ 8a GenG),
- Verzicht auf Aufsichtsrat in der Satzung bei Genossenschaften mit nicht mehr
als 20 Mitgliedern zulässig (§ 9 Abs. 1 GenG),
- Ein-Personen-Vorstand bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern
zulässig (§ 20 Abs. 2 GenG),
- keine Pflichtprüfung des Jahresabschlusses bei Genossenschaften mit einer
Bilanzsumme bis einer Million Euro oder mit Umsatzerlösen bis zwei Millionen
Euro (§ 53 Abs. 1 GenG)
- SCE-Ausführungsgesetz;
- SCE-Beteiligungsgesetz;
- BMJ-Pressemitteilung zum Inkrafttreten vom 17.8.2006
-
Gesetzesbeschluss des Bundestages, BR-Drucks. 337/06 vom 26.5.2006
-
Entschließungsantrag der FDP-Fraktion, BT-Drucks. 16/1538 vom 18.5.2006
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-
Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/1524 vom
17.5.2006
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-
Regierungsentwurf mit Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/1025 vom 23.3.2006
- Regierungsentwurf vom 25.1.2006, BR-Drucks. 71/06 vom 27.1.2006
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-
BMJ-Presseerklärung vom 25.1.2006
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-
BMJ-Presseinformation vom 25.1.2006
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- Referentenentwurf BMJ:
Pressemitteilung vom 19.10.2005
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EU-Verordnung und EU-Richtlinie über die Beteiligung der Arbeitnehmer (Frist zur Umsetzung in nationales Recht: August 2006)
-
Pressemitteilung der EU-Kommission vom 22.7.2003-
Generaldirektion Unternehmen-
Überblick zum Statut (22.7.2003)-
Entwurf der EU-Kommission vom 12.6.2002-
Konsultationspapier vom 7.12.2001
- BGBl. 2006 I, 1426
- insbes. Regelungen über Europäischen Pass, Europäisches Verhinderungsverbot und Durchbrechungsregel, Squeeze Out (Auschluss der übrigen Aktionäre mit Verfahren und Andienungsrecht)
- Gesetzesbeschluss des Bundestages, BR-Drucks. 336/06 vom
26.5.2006
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-
Beschlußempfehlung und Bericht des BT-Finanzausschusses, BT-Drucks. 16/1541 vom
18.5.2006
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- Regierungsentwurf,
BT-Drucks. 16/1003 vom 17.3.2006
=
BR-Drucks. 154/06 vom 24.2.2006
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- Richtlinie 2004/25/EG vom 21.4.2004 betreffend Übernahmeangebote
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- Arbeitsministerium plant gesetzliche Klarstellung, dass keine
Versicherungspflicht besteht, BMAS Pressemitteilung vom 4.4.2006
- Antrag der
FDP-Bundestagsfraktion, BT-Drucks. 16/966 vom 15.3.2006
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- BSG, Urteil vom 24.11.2005, B 12 RA 1/04 R
, GmbH-Geschäftsführer sind als selbstständig Erwerbstätige rentenversicherungspflichtig, wenn sie selbst keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und im Wesentlichen nur für die GmbH tätig sind.
- Gesetzesantrag der FDP-Fraktion,
BT-Drucks. 16/671 vom
15.2.2006
- Genehmigungserfordernisse nicht vor GmbH-Eintragung prüfen
- Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg, BR-Drucks. 99/06 vom 3.2.2006
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Öffnungsklausel zur Übertragung des Handelsregisters durch die Länder auf die Industrie- und Handelskammern (IHK)
-
Gesetzesentwurf des Bundesrates, BT-Drucks. 16/515 vom 2.2.2006
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- Neueinbringung
durch den Bundesrat nach Diskontinuität, BR-Drucks. 865/05 (Beschluss)
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- ursprünglicher
Gesetzesantrag des Bundesrates, BR-Drucks. 325/03 (Beschluss)
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- Aktionärsforum (§ 127a AktG)
als elektronische Plattform für Aufrufe von Aktionären zu einem gemeinsamen
aktienrechtlichen Antrag oder zur Ausübung des Stimmrechts in der
Hauptversammlung
- BMJ-Pressemitteilung vom 30.11.2005
-
Aktionärsforumsverordnung (AktFoV), BGBl. 2005, 3193
UMAG tritt am 01.11.2005 in Kraft,
BGBl. 2005, 2802
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-
Beschluss des Bundesrates vom 08.07.2005,
BR-Drs. 454/05
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-
BMJ-Presseerklärung vom 16.6.2005 zur Verabschiedung durch den Bundestag
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-
Gesetzesbeschluß des Bundestages, BR-Drucks. 454/05 vom 17.6.2005
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-
Beschlußempfehlung und Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 15/5693 vom
15.6.2005
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-
Gegenäußerung der Bundesregierung
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- Stellungnahme des
Bundesrates, BR-Drucks. 3/05 vom 18.2.05
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- Gesetzesentwurf der Bundesregierung v. Januar 2004
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- BMJ-Presseerklärung
zum Regierungsentwurf vom Januar 2005
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Wichtige Änderungsvorschläge:
- Abschaffung der Hinterlegung vor der HV, statt dessen Anmeldeerfordernis (§ 123 AktG)
- Fragerecht der Aktionäre: schriftliche Beantwortung von Fragen/Beantwortung auf der Unternehmens-Homepage (§ 131 AktG)
- Innenhaftung der Organe (§ 147a AktG)
- gerichtliches Freigabeverfahren (Eilverfahren) für Anfechtung von HV-Beschlüssen (§ 246a AktG)
-
BMJ-Pressemitteilung vom 20.7.2005
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insbes. mit neuen Empfehlungen, um die Unabhängigkeit des Aufsichtsrates zu
stärken:
- Wechsel aus dem Vorstand in den Aufsichtsrat nur im Ausnahmefall
- Einzelwahlen zum Aufsichtsrat
- ausreichende Anzahl unabhängiger Aufsichtsratsmitglieder
insbes. Änderungen in § 285 S. 1 Nr. 9 lit. a) und § 314 Abs. 1 Nr. 6 lit. a) AktG
- Gesetzesbeschluss
des Bundestages, BR-Drucks. 451/05 vom 1.7.2005
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- Beschlußempfehlung und Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 15/5860
vom 29.6.2005
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- Gesetzentwurf der
Bundesregierung, BR-Drucks. 398/05 vom 27.05.2005
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- BGBl. 2005, 2437
mit Berichtigung
BGBl. 2005 I, S. 3095
-
BMJ-Presseerklärung vom 16.6.2005 zur Verabschiedung durch den Bundestag
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- Gesetzesbeschluß
des Bundestages, BR-Drucks. 455/05 vom 17.6.2005
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-
Beschlußempfehlung und Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 15/5695 vom
15.6.2005
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-
Gegenäußerung der Bundesregierung vom 9.3.05
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- Stellungnahme des
Bundesrates, BR-Drucks. 2/05 vom 18.2.05
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-
Gesetzesentwurf der Bundesregierung v. Januar 2004
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-
BMJ-Presseerklärung zum Regierungsentwurf vom Januar 2005
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Gesetzentwurf unterfällt der Diskontinuität mit Auflösung des 15. Bundestages
- Gesetzentwurf der
Regierungsfraktionen, BT-Drucks. 15/5673 vom 14.6.2005
=
BRDrucks. 619/05 vom 12.8.2005
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-
BMJ Pressemitteilung
zum Regierungsentwurf vom 1.6.2005
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-
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Mindestkapitals im
GmbH-Recht
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- insbes. Herabsetzung des GmbH-Mindeststammkapitals von
derzeit 25.000 € auf 10.000 € ab dem 1. Januar 2006
- Angabe des gezeichneten Stammkapitals auf
Geschäftsbriefen
-
BMJ Pressemitteilung
vom 29.4.2005
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in Kraft ab 1.4.2005 -
BGBl. 2005 I, S. 837 ![]()
- Bekanntmachungen für GmbH künftig im elektronischen
(statt im gedruckten) Bundesanzeiger (Art. 12, § 12 GmbHG - BR-Drucks. 609/04 S.
40/41, 52 - 137/138)
- elektronische Beglaubigung durch den Notar (Art. 8, §§
39a, 42 BeurkG) (technische Ausstattung spätestens ab 1.4.2006 erforderlich,
Art. 15, § 15 BNotO) (BR-Drucks. 609/04, S. 37, 51, 132-133, 140),
- "öffentliche elektronische Dokumente" (Art. 1, §§
371a, 416a ZPO - BR-Drucks. 609/04, S. 7-8, 79-82)
-
Vorabdruck aus DNotI-Report 8/2005
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- Gesetzesbeschluß des Deutschen Bundestages vom
25.2.2005, BR-Drucks. 122/05 vom 25.2.2005
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- Beschlußempfehlung
und Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 15/4952 vom 23.02.2005
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- Regierungsentwurf BR-Drucks. 609/04 vom 13.8.2004
- Auszug der notarrelevanten Regelungen
des Regierungsentwurfs ![]()
1. EU-Verordnung über die Europäische Aktiengesellschaft (SE) am 08.10.2004 in Kraft getreten.
- Pressemitteilung EU vom 8.10.2004![]()
- zugrundeliegende Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 vom 8.10.2001![]()
2. Umsetzung in nationales Recht
(vgl. Heckschen, DNotZ 2003, 251)
- Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG), BGBl. 2004 I, S. 3675 (in Kraft
ab 29.12.2004) ![]()
- Pressemitteilung BMJ vom 28.12.2004
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- Zurückweisung des Einspruchs durch den Bundestag, BT-Drucks. 15/4557 vom 17.12.2004![]()
- erfolgloser Abschluß des Vermittlungsverfahrens ohne
Einigung (BR-Drucks. 989/04 vom 15.12.2004)![]()
- Anrufung des Vermittlungsausschusses (BT-Drucks. 15/4379 vom 30.11.2004)![]()
- Einspruch des Bundesrates BT-Drucks. 15/4555 vom 17.12.2004
![]()
- Gesetzesbeschluss des Bundesrates vom 29.10.2004, BR-Drucks. 850/04![]()
- Änderungsantrag CDU/CSU-Fraktion, BT-Drucks. 15/4075 vom 28.10.2004![]()
- Beschlußempfehlung und Bericht des Bundestags-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 15/4053 vom 27.10.2004![]()
- Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucks. 15/3656 vom 24.8.2004
- Text Regierungsentwurf 26.5.2004
(= BR-Drucks. 438/04 vom 28.5.2004
=
BT-Drucks. 15/3405 vom 21.6.2004
)
- Pressemitteilung BMJ 26.5.2004 ![]()
- Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung der der Europäischen Gesellschaft (SEEG)![]()
- Referentenentwurf 5.4.2004
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- u.a. keine Anmeldung und Eintragung des Beginns der Gesellschaft mehr erforderlich (Art. 12d - schafft § 106 Nr. 3 HGB ab mit Wirkung zum 1.9.2004) (Auszug DNotI-Report)
- Aufgabenübertragung von bisher dem Richter vorbehaltenen Aufgaben auf den Rechtspfleger durch Rechtsverordnung der Landesregierung möglich (Art. 9 - ändert § 19 RPflG)
- Handelsregistereintragung von Kapitalgesellschaften (HR B)
- Erbscheinserteilung auch bei Vorliegen eines Testamentes oder Erbvertrages
- BMJ, Presseerklärung vom 9.7.2004
- Beschluß des Bundesrates, BR-Drucks. 537/04 vom 2.7.2004
- Regierungsentwurf, BT-Drucks. 15/1508
- Entwurf der CDU/CSU-Fraktion, BT-Drucks. 15/999
Öffentliche Konsultation der EU zur geplanten 14. Gesellschaftsrechts-Richtlinie
(Begrenzung der Handelsregistergebühren auf die anfallenden Kosten, in Umsetzung der Fantask-Entscheidung des EuGH, ZIP 1998, 206)
- Arbeitsdokument mit Zusammenfassung der Konsultation (englisch)
(15.11.2003)![]()
- Link zur Generaldirektion Binnenmarkt
- BMJ-Pressemitteilung vom 17.2.2006
Ermöglichung grenzüberschreitender Verschmelzungen unter Einbeziehung von Gesellschaften aus anderen EU-Staaten,
- Reaktion auf EuGH,
13.12.2005 - C 411/03, SEVIC-AG
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- Umsetzung der Richtlinie 2005/56/EG über die Verschmelzung von
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BNotK-Rundschreiben 42/2003 vom 7.10.2003 ![]()
Link-Seite der BNotK (Link über die Interne Seite der BNotK)
Information des
Bayerischen Justizministeriums (Sept. 2003)
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Linkseite
des Bayerischen Justizministeriums
Internet-Information der Justiz Nordrhein-Westfalen
Gesetzestext (BR-Drucks. 798/03
vom 7.11.2003)
Vorabdruck aus DNotI-Report 23/2003
Link zur Landesversicherungsanstalt Bayern
Begründung als WORD-Volltext
Mit dem vorliegenden Entwurf eines Kapital-gesellschaften- und Co-Richtliniengesetzes soll die GmbH & Co-Richtlinie 90/605/EWG umgesetzt werden, die auch offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, deren persönlich haftende Gesellschafter ausschließlich Kapitalgesellschaften sind, verpflichtet, die für Kapitalgesellschaften geltenden Regelungen zur Rechnungslegung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses zu beachten. Insbesondere GmbH & Co. KG werden dadurch verpflichtet, ihren Abschluß beim Handelsregister zu hinterlegen. Um die Publizität bei der GmbH zu verbessern, ist die Einführung eines Zwangsgeldverfahrens von Amts wegen zur Vorlage der Bilanzen und die Einführung einer Registersperre vorgesehen. Danach darf das Handelsregister Eintragungen erst dann vornehmen, wenn der Jahresabschluß offengelegt worden ist.
Gesetz vom 24.2.2000; BGBl. I, 154; verabschiedet
Gesetzentwurf als Volltext
Melden Sie auf DM lautende Handelsregistereintragungen bei GmbH und AG noch bis zum 31.12.1998 an!
Text zur Neugründung von Kapitalgesellschaften und Euro-Umstellung
Der Deutsche Bundestag hat am 02.04.1998 das EuroEG angenmmen (vgl. DNotI-Report 1997, 232; vgl. eingehend BNotK-Intern 2/98). Der Text der beschlossenen Fassung kann als WORD-Dokument abgerufen werden.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrats am 01.04.1998 das Gesetz über die Einführung der Stückaktie beschlossen. Damit können ab diesem Zeitpunkt in Deutschland nennwertlose Aktien nicht nur zur anstehenden Umstellung auf den Euro am 01.01.1999, sondern auch generell gebildet werden. Zu den Einzelheiten verweisen wir auf die Beilagen zum DNotI-Report BNotK-Intern 4/1997 S. 8 und 2/1998) sowie den Überblicksaufsatz von Heider, Einführung der nennwertlosen Aktien in Deutschland anläßlich der Umstellung des Gesellschaftsrechts auf den Euro, AG 1998, 1 ff. sowie Kopp, Stückaktien und Euro-Umstellung - Handlungsbedarf für die Hauptversammlungssaison 1998?, BB 14/1998.
Der Deutsche Bundestag hat am 03.04.1998 das Handelsrechtsreformgesetz angenommen. Das Gesetz wird vor allem den Kaufmannsbegriff, das Firmenrecht und auch das Recht der Personenhandelsgesellschaften umfangreichen Änderungen unterwerfen (vgl. auch Busch, Rpfleger 1998, 178).
Beschluß Bundeskabinett (Euro-Einführungsgesetz - BTDrs. 725/97)
§ 3 WährG, wonach
Währungsschulden und Indexierungen von der Genehmigung der
Deutschen Bundesbank abhängig sind, wird aufgehoben.
Im Gesellschaftsrecht ist für bestehende
Kapitalgesellschaften eine Satzungsänderung zur Umstellung auf
Euro lediglich bei Kapitalanpassungen erforderlich.
Deutsches Notarinstitut, Gerberstraße 19, 97070 Würzburg