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Gesetzesänderungen Familienrecht |
2.9. 2010
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Zeichnung des Abkommens zum deutsch-französischen Wahlgüterstand beim deutsch-französischen Ministerrat am 4.2.2010 (Ratifikation noch ausstehend)
Pressemeldung der Justizministerin
Abkommen zwischen der
BRD und der Französischen Republik über den Güterstand der
Wahl-Zugewinngemeinschaft (deutsch
/
französisch
)
- da keine einstimmige Annahme im Rat mehr zu erwarten ist, soll Rechtsakt im Rahmen der sog. Verstärkten Zusammenarbeit erlassen werden (beteiligte Staaten: Bulgarien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Ungarn, Österreich, Rumänien und Slowenien sowie sehr wahrscheinlich auch Deutschland)
- regelt nur das anwendbare Recht, verfahrensrechtliche Vorschriften befinden sich schon in der sog. Brüssel-II-VO (= EuEheVO) - VO (EG) Nr. 2201/2003 vom 27.11.2003
- prinzipiell Rechtswahl möglich; wählbar: Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, Recht des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts (soweit noch einer der Ehegatten dort seinen derzeitigen gewöhnlichen Aufenthalt noch besitzt), Recht des Staates einer der Staatsangehörigkeiten der Ehegatten, Recht des angerufenen Gerichts (alternative Wahlmöglichkeiten)
- hinsichtlich der Form ist nur mindestens Schriftlichkeit vorgeschrieben, es sei denn das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts verlangt eine stärkere Form; mangels gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts setzt sich die schwächere Form durch
- ohne Rechtswahl Anknüpfung an das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, hilfsweise des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, wenn ein Ehegatte in beibehalten hat, sowie weitere Hilfsanknüpfungen
- nur Sachnormverweisungen durch VO
- Inkrafttreten wohl 12
Monate nach Annahme der VO (derzeit noch nicht absehbar)
aktuelle Fassung des Gesetzestextes des FamFG
u.a.
- Geändertes Verfahren für die gerichtliche Genehmigung von Rechtsgeschäften: Endentscheidung mit aufgeschobener Wirksamkeit, vgl. § 40 Abs. 2 S. 1 FamFG (z.B. Entscheidung über familien- oder betreuungsgerichtliche Genehmigung); auf alle Verfahren anwendbar, deren Einleitung ab dem 1.9.2009 beantragt wird; für bis zum 31.8.2009 beantragte Genehmigungen gilt das FGG fort (vgl. Art. 111 Abs. 1 FGG-Reformgesetz).
- Verkürzung der Ermittlungsfrist bei Erbverträgen von 50 Jahre auf 30 Jahre (§ 351 FamFG)
-
Synopse zu den notarrelevanten Änderungen der KostO
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- Zustimmung des Bundesrates am 19.9.2008, vgl.
BMJ, Pressemitteilung vom
19.9.2008
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- Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages, BR-Drucks. 617/08 vom 29.8.2008
- Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Rechtsausschusses,
BT-Drucks.
16/9733 vom 23.6.2008
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- Regierungsentwurf
mit Stellungnahme des Bundesrates (S. 360-402) und Gegenäußerung der
Bundesregierung (S. 403-428), BT-Drucks. 16/6308 vom 7.9.2007
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- Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Rechtsausschusses,
BT-Drucks.
16/6308 vom 23.6.2008
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- Stellungnahme des
Bundesrates, BR-Drucks. 309/07 (Beschluss) vom 6.7.2007 ![]()
- Regierungsentwurf eines FGG-Reformgesetzes vom 9.5.2007 (836 Seiten)
= BR-Drucks. 309/07 vom
10.05.2007 ![]()
- BMJ, Pressemitteilung
zum Regierungsentwurf vom 9.5.2007 ![]()
vollständige Neufassung des FGG als "Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" (FamFG) geplant
9 Bücher (491 Paragraphen - bisher ca. 200): 1 AT, 2 Familiensachen, 3 Betreuungs- und Unterbringungssachen, 4 Nachlass- und Teilungssachen, 5 Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren, 6 weitere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 7 Freiheitsentziehungssachen, 8 Aufgebotssachen, 9 Schlussvorschriften
Überarbeitung und
Systematisierung des FGG-Verfahrens zur Schaffung einer zusammenhängenden
Verfahrensordnung, z.B.
allgemeine Definition des Begriffs des Beteiligten (§ 7 FamFG) und der
Rechte der Beteiligten;
Regelung zur förmlichen Beweisaufnahme nach der ZPO (§ 30 FamFG);
für Beschwerden (§§ 58 ff.
FamFG) Angleichung an dreistufigen Rechtszug in anderen Verfahrensordnung,
generelle Befristung der Beschwerde, grds. Monatsfrist (§ 63 FamFG),
zulassungsabhängige Rechtsbeschwerde zum BGH anstelle der bisherigen
weiteren Beschwerde zum OLG (§§ 70 ff.);
Reform des familiengerichtlichen Verfahrens (§§ 111 ff. FamFG)
einheitliche Regelung im FamFG; das 6. Buch der ZPO entfällt (§§ 606-687 ZPO, Verfahren in Familiensachen);
Einführung des Großen Familiengerichts, das auch die Zuständigkeit des bisherigen Vormundschaftsgerichts für Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige und Adoption erhält (neben einigen bisher den allgemeinen Zivilgerichten zugewiesenen Verfahren, etwa nach dem Gewaltschutzgesetz) (§§ 151, 186, 210, 266 FamFG; § 23b GVG-E);
Unterscheidung zwischen Familienstreitsachen (§ 112 FamFG, insbes. bzgl. Unterhalt und Güterrecht) sowie Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
Ehesachen, Scheidungs- und
Folgesachen (§§ 121 ff. FamFG):
Im Regierungsentwurf und im beschlossenen Text nicht mehr enthalten ist das
im Referentenentwurf vorgeschlagene vereinfachte Scheidungsverfahren ohne
Rechtsanwalt (für Ehegatten ohne Kinder bei einvernehmlicher Regelung über
Scheidungsunterhalt, Hausrat und Ehewohnung).
Anstelle des bisherigen Erfordernisses einer vertraglichen
Scheidungsfolgenregelung als Voraussetzung für eine einvernehmliche
Scheidung ist künftig nur noch im Scheidungsantrag anzugeben, ob die
Ehegatten sich über die Regelung der elterlichen Sorge, des Umgans und des
Unterhalts verständigt haben (§ 133 Abs. 1 Nr. 2 FamFG).
Kindschaftssachen (§§ 151 ff.
FamFG) = elterliche Sorge, Umgangsrecht, Kindesherausgabe, Vormundschaft,
Pflegschaft für Minderjährige:
Beschleunigung von Umgangs- und Sorgeverfahren: erster Termin zwingend
binnen eines Monats (§ 155 FamFG);
Förderung der gütlichen Einigung der Eltern über Umgangs- und Sorgerecht;
Umstellung des Abstammungsverfahrens auf ein FGG-Verfahren (§§ 169 ff. FamFG);
Adoptionssachen (§§ 186 ff. FamFG) unter weitgehender Übernahme der bisherigen Verfahrensregelungen;
Unterhaltssachen (§§ 231 ff.) und Güterrechtssachen (§§ 261 ff. FamFG) überwiegend als Familienstreitsachen (bisher § 621 Nr. 4, 5, 11 bzw. 8 ZPO);
"Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen" (FamGKG) fasst alle (aber auch nur) die Gebühren für Familiensachen zusammen (außerhalb von GKG oder KostO).
Betreuungssachen (§§ 271 ff. FamFG)
Auflösung des
Vormundschaftsgerichts und Ersetzung durch neu zu schaffendes
Betreuungsgericht für Betreuung Volljähriger;
bisherige Zuständigkeiten für Minderjährige gehen hingegen an das Große
Familiengericht;
Nachlasssachen (§§ 342 ff. FamFG)
Verwahrung und Eröffnung von
Verfügungen von Todes wegen §§ 346-351 FamFG:
weitgehend wörtliche Übernahme der §§ 82a, 82b FGG in der durch das
Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG, BGBl. 2007 I, 122) mit Wirkung zum
1.1.2009 geänderten Fassung;
Erbschein und
Testamentsvollstreckerzeugnis §§ 352-355 FamFG:
anstelle des bisherigen Vorbescheids in streitigen Verfahren künftig
Aussetzung der sofortigen Wirksamkeit des Beschlusses und Erteilung des
Erbscheins erst nach Rechtskraft (§ 352 Abs. 2 FamFG).
Registersachen (§§ 374 ff. FamFG)
inhaltlich weitgehend unveränderte Zusammenfassung bestehender Regelung, z.B. Löschung und Auflösungsverfahren §§ 393-399 FamFG.
Sonstiges
Neufassung von § 323 ZPO n.F. (Abänderung von Urteilen über künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen);
eigene Regelung über Abänderungen von Vergleichen und öffentlichen Urkunden über künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen, hinsichtlich des Abänderungsmaßstabes Verweis auf das materielle Recht (§ 323a ZPO n.F.)
-
BMJ-Pressemitteilung vom 15.2.2006 ![]()
- BMJ, Pressemitteilung vom 6.6.2005 zum Referentenentwurf
- zum Referentenentwurf vgl. auch BNotK-Intern 1/2007, S. 2 f. ![]()
BGBl. 2009 I, 2286, tritt zum 1.9.2009
in Kraft
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-
BMJ-Informationsbroschüre zur Patientenverfügung
Stand August 2009
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-
BNotK-Pressemitteilung vom 19.6.2009
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- BMJ-Pressemitteilung
vom 18.6.2009 zur Beschlussfassung durch den Bundestag
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- Beschlussempfehlung und Bericht des
BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/13314 vom 8.6.2009
(= vom
Bundestag am 18.6.2009 beschlossene Fassung)
-
Pressemitteilung des
Bundestags vom 23.12.2008
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-
Entwurf eines Gesetzes zur Verankerung
der Patientenverfügung im Betreuungsrecht (Patientenverfügungsgesetz – PatVerfG)
der Abgeordneten Bosbach u. a., BT-Drucks. 16/11360 vom 16.12.2008
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- parteiübergreifender Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts der Abgeordneten Stünker u. a. vom März 2008, BT-Drucks. 16/8442 vom 6.3.2008
- erstmalige gesetzliche
Regelung der Patientenverfügung vorgesehen (§ 1901a BGB),
- Betreuer oder Bevollmächtigter muss prüfen, ob die Festlegungen in der
Patientenverfügung noch "auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation
zutreffen" (§ 1901a BGB),
- vormundschaftsgerichtliche Genehmigung für Betreuer und Bevollmächtigten zu
Einwilligung oder Verweigerung der Einwilligung zu ärztlichen Maßnahmen bei
Lebensgefahr oder Gefahr schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens
(§ 1904 BGB)
zu anderen diskutierten Lösungsmöglichkeiten und Gesetzentwürfen vgl. insbes. http://www.btprax.de/cnt/btprax_downloads.php
vgl.
Vorabdruck DNotI-Report 15/2009 ![]()
- Änderung des Betreuungsrechts, wonach Verfügungen des Vormunds, Pflegers oder Betreuers über ein Giro- oder Kontokorrentkonto immer genehmigungsfrei sind (§ 1813 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
-
Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/13027
vom 13.5.2009 ![]()
-
Regierungsentwurf, BR-Drucks. 635/08 vom 29.08.2008
= BT-Drucks.
16/10798 vom 5.11.2008 ![]()
-
BMJ-Pressemitteilung vom 20.8.2008 zum Regierungsentwurf
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-
Regierungsentwurf vom 20.8.2008
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vgl.
Vorabdruck DNotI-Report 14/2009 ![]()
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages,
BR-Drucks. 457/09 vom 22.5.2009 ![]()
BMJ-Pressemitteilung vom 14.5.2009 zur Beschlussfassung durch den Bundestag
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Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/13027
vom 13.5.2009 ![]()
BMJ-Pressemitteilung vom 20.8.2008 zum Regierungsentwurf ![]()
Regierungsentwurf vom 20.8.2008
= BR-Drucks. 635/08 vom 29.8.2008
= BT-Drucks.
16/10798 vom 5.11.2008
- Berücksichtigung auch negativen Anfangs- und Endvermögens (§§ 1374, 1375 BGB) (aber nicht eines negativen "Zugewinns");
- bei Begrenzung der Ausgleichsforderung (auf hälftigen Wert des Vermögens bei Beendigung des Güterstandes) sind unentgeltliche Zuwendungen, Vermögensverschwendung oder Handlungen in Benachteiligungsabsicht hinzuzurechnen (§ 1378 Abs. 2 BGB);
- Stärkung der Auskunftsrechte durch Anspruch auf Vorlage von Belegen (§ 1379 BGB);
- Vorverlegung des Berechnungszeitpunktes für den Zugewinnausgleich und die Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung auf Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB);
- Zusammenfassung und Neufassung der Regelung über vorzeitigen Zugewinnausgleich als Leistungsklage (§§ 1385-1388 BGB) (wobei der Anspruch insbes. durch Arrest gegen Vermögensverschiebungen geschützt werden kann; dafür Aufhebung von § 1389 BGB), Wertersatz (Geldforderung) anstelle des bisherigen Herausgabeanspruchs bei Benachteiligungsabsicht gegen den Dritten (§ 1390 BGB);
- Aufhebung der Hausratsverordnung (HausratsVO) und Überführung der wesentlichen materiell-rechtlichen Regelungen in §§ 1568a, 1568b BGB (sowie Aufhebung von § 1370 BGB).
Referentenentwurf vom 1.11.2007
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BMJ-Pressemitteilung vom 5.11.2007
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Literatur: Münch, MittBayNot 2009, 261.
BGBl. 2009 I, 700
, Inkrafttreten
zum 1.9.2009
- BMJ-Pressemitteilung
vom 6.3.2009 zur Zustimmung durch den Bundesrat
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-
Zustimmung durch den Bundesrat,
BR-Drucks. 128/09 (Beschluss) vom 6.3.2009
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-
BMJ-Pressemitteilung vom 12.2.2009 zur Beschlussfassung durch den Bundestag
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- Gesetzesbeschluss des Bundestages,
BR-Drucks. 128/09 vom 13.2.2009
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-
Beschlussempfehlung und Bericht des
BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/11903 vom 11.2.2009
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- Regierungsentwurf mit Stellungnahme des Bundesrates und
Gegenäußerung der Bundesregierung,
BT-Drucks. 16/10144 vom 20.8.2008
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BMJ-Pressemitteilung vom
21.5.2008 zum Regierungsentwurf
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- kein Versorgungsausgleich bei kurzer Ehezeit bis zu zwei Jahren (§ 3 VersAusglG);
Bericht Gesetzgebungsübersicht BMJ, Eckpunktepapier "Strukturreform des Versorgungsausgleichs", 28.11.2006 (im Internet auf Seite FamRB)
- künftig Regelung in einem eigenen Gesetz außerhalb des BGB geplant (Ziffer V. 16.)
- Ähnlich wie Zugewinnausgleich soll Versorgungsausgleich abschließend auf der Grundlage von Stichtagswerten und zeitnah zur Ehescheidung erfolgen (Ziffer V. 3.)
- Grundsätzlich soll jedes Anrecht für sich real geteilt werden (auch betriebliche und private Versorgungen; noch zu prüfen bei - verfallbaren Anrechten) - statt des bisherigen Einmalausgleichs über die gesetzliche Rentenversicherung (Ziffern V. 4.-6.).
- Aufgrund des getrennten Ausgleichs jedes einzelnen Rechtes wird eine Vergleichbarmachung aller Anrechte zum Zwecke des Ausgleichs entbehrlich, ebenso die Gruppenbildung und die Regelung zweier getrennter Ausgleichsmechanismen. Auch die Sonderregeln für Anrechte aus dem Beitrittgebiet werden entbehrlich (Ziffer V. 7.-8.).
- Die „Dynamisierung“ der Anrechte ist im reformierten Versorgungsausgleich entbehrlich (Ziffer V. 9.).
- kein Ausgleich bei kurzer Ehedauer und bei geringfügigen Ausgleichsbeträgen (Ziffer V. 10.).
- Eine Vorsorgevermögensbilanz soll dem Familiengericht und den Ehegatten schnellen Überblick ermöglichen (Ziffer V. 11.).
- Abänderbarkeit der Gerichtsentscheidung eingeschränkt; keine „Totalrevision“ der Erstentscheidung mehr (Ziffer V. 12).
- schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in seiner Sicherungswirkung stärken, z.B. durch verbesserte Abtretungsregelung (§ 1587i BGB) (Ziffer V. 13.).
- Gestaltungsmöglichkeiten der Familiengerichte und der Parteien erweitern, Harmonisierung der Regelungen für Ehevertrag und Scheidungsfolgenvereinbarung (Ziffer V. 15.).
Abschlussbericht der Kommission „Strukturreform des Versorgungsausgleichs“ vom 27.10.2004
-
Zusammenfassung
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- Abschlussbericht
- Anhang
- Übertragung der Aufgaben der Zentralen Behörde an das Bundesamt für Justiz,
- Anwendung der für Anerkennung und Vollstreckung sowie grenzüberschreitende Zusammenarbeit geltenden Vorschriften des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes (IntFamRVG) auch für die Verfahren nach dem Haager Kinderschutzübereinkommen.
gleichzeitiges Inkrafttreten des Haager Kinderschutzübereinkommens für alle EU-Mitgliedstaaten zum September 2010 geplant
- Vorschlag dazu vom 17.6.2003, KOM (2003) 348
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- keine Geltung für Dänemark (einleitende Erwägungen Nr. 48);
Großbritannien hat sich über Anwendung noch nicht erklärt (einleitende Erwägungen Nr. 47);- Zuständigkeit insbes. Gericht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragsgegners sowie des Unterhaltsberechtigten (Art. 3 lit. b));
- Bestimmung des anwendbaren Rechtes nur für die EU-Mitgliedstaaten, die durch das Haager Übereinkommen ("Protokoll") über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23.11.2007 gebunden sind (zum Stand 10.1.2009 noch keine Staaten), durch Verweisung auf das Haager Übereinkommen (Art. 15 VO), hingegen keine Regelung des anwendbaren Rechts für die übrigen EU-Mitgliedstaaten;
- d.h. grds. Anknüpfung an das Recht des Landes, in dem der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 3 Abs. 1 Haager Übk.);
- statt dessen lex fori, wenn Unterhaltsberechtigter ein Verfahren in dem Staat einleitet, in dem der Unterhaltsverpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und (Art. 4 Abs. 3 Haager Übk);
- Rechtswahl ist zulässig (Art. 8 Haager Übk.);
- Abschaffung des Exequatur-Verfahrens und unmittelbare Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen aus anderen EU-Staaten ohne Erfordernis eines Anerkennungsverfahrens nur für Entscheidungen aus Staaten, die durch das Haager Unterhaltsübereinkommen gebunden sind (Art. 17 ff. VO), während für Entscheidungen aus anderen EU-Staaten weiterhin ein Exequaturverfahren nach Maßgabe von Art. 23 ff. VO erforderlich ist;
- entsprechend Vollstreckbarkeit öffentlicher Urkunden und vollstreckbarer Vereinbarungen aus anderen EU-Staaten (Art. 48 VO).
- Liste der Staaten, die das Haager Unterhaltsübereinkommen ratifiziert haben (noch keine per 10.1.2009)
- Übersicht über das Europäische Gesetzgebungsverfahrens (Prelex)
- BMJ-Pressemitteilung
vom 6.6.2008 zum Beschluss des Rates der EU-Justizminister am 6.6.2008
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- Mitteilung (Factsheet) zu den Ratsbeschlüssen vom 5./6.6.2008
grds. Einigung, insbes. auf Abschaffung des Exequatur-Verfahrens für die Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen,
aber konkreter Inhalt noch offen - insbes. die Form der Einbeziehung Großbritanniens (möglicherweise wird im Verhältnis zu Großbritannien das Exequatur weiter erforderlich bleiben);
- Vorschlag der Kommission, KOM(2005) 649 endgültig vom 15.12.2005 ![]()
- Anknüpfung von Zuständigkeit (Art. 5 Übereinkommen) und anwendbarem Recht im Betreuungsrecht an den gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Übk; derzeit hingegen nach Art. 24 EGBGB Recht der Staatsangehörigkeit anwendbar)
- Vorsorgvollmacht unterliegt ebenfalls dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts, aber Rechtswahl möglich zugunsten des Staatsangehörigkeitsrechtes, eines früheren Aufenthaltsrechtes oder des Belegenheitsrechtes für das jeweilige Vermögen (Art. 15 Haager Erwachsenenschutzübereinkommen)
- Liste der Zeichnungen und Ratifikationen
-
BMJ-Pressemitteilung vom 14.12.2006 zur Verabschiedung durch den Bundestag
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- Beschlussempfehlung
und Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/3836 vom 13.12.2006
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- Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung des Haager Übereinkommens vom 13.1.2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen, BT-Drucks. 16/3251 vom 6.11.2006
- Literatur vgl. insbes. Hellmann, BtPrax 2006, 87;
Helms, FamRZ 2008, 1995; Röthel, FamRZ 2004, 999; Wagner, IPRax 2007, 11
- Stand des Europäischen Gesetzgebungsverfahrens (Prelex)
- Verfahren der verstärkten Zusammenarbeit wird diskutiert (Ratssitzung vom 24./25.7.2008, Pressemitteilung)
wobei sich bisher Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Österreich, Rumänien, Slowenien, Spanien und Ungarn anschließen wollen,
- Rom III ist wohl gescheitert, da die erforderliche Einstimmigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erreichen ist (Ratssitzung vom 5./ 6.6.2008, Pressemitteilung)
- ursprünglicher Vorschlag der
Kommission, KOM(2006) 399 endgültig vom 17.7.2006 ![]()
Der
ursprüngliche Vorschlag für eine "Verordnung
des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 im Hinblick auf die
Zuständigkeit in Ehesachen und zur Einführung von Vorschriften betreffend das
anwendbare Recht in diesem Bereich" enthielt
u.a.:
- Anknüpfungsleiter für auf Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des
Ehebandes ist anwendbares Recht (Art. 20b):
1. Recht des Staates des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltes,
2. Recht des Staates des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltes,
sofern ein Ehegatte dort noch seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat,
3. Recht der gemeinsamen Staatsangehörigkeit (bzw. domicile in
Großbritannien bzw. Irland),
4. sonst Recht des Staates, in dem der Antrag gestellt wird.
- Rechtswahl des auf die Scheidung
anwendbaren Rechts sollte zulässig werden
(Art. 20a), insbesondere:
zugunsten des Rechts des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts,
sofern ein Ehegatte dort noch seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat,
oder zugunsten der gemeinsamen Staatsangehörigkeit (domicile in
Großbritannien/Irland)
oder eines Staates, in dem die Ehegatten während mindestens 5
Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten,
oder des Staates, in dem der Antrag gestellt wird.
Regierungsentwurf, BR-Drucks. 341/08 vom
23.5.2008
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- einheitliche Mindestbezugszeit des Elterngeldes von zwei Monaten
- erleichterte
Unterstützung bei Betreuung und Erziehung durch die Großeltern
Einführung eines Verfahrens auf Klärung der Abstammung (§ 1598a BGB n.F.) alternativ neben der Vaterschaftsanfechtung (§§ 1600 ff. BGB),
Familiengericht kann fehlende Einwilligung von Vater, Mutter oder Kind zur genetischen Abstammungsuntersuchung ersetzen,
Härteklausel zum Schutz des Kindeswohls in außergewöhnlichen Fällen (besondere Lebenslagen und Entwicklungsphasen),
Anfechtungsfrist (wie bisher 2 Jahre, § 1600b BGB) wird durch Klärungsverfahren gehemmt,
- BMJ-Pressemitteilung zur
Verabschiedung durch den Bundestag vom 21.2.2008
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- Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages, BR-Drucks. 130/08 vom 22.2.2008
- BMJ, Pressemitteilung zum Regierungsentwurf vom 11.7.2007
- Regierungsentwurf vom 11.7.2007 (BMJ)
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- BMJ, Eckpunktepapier (Referentenentwurf), Pressemitteilung vom 27.3.2007
- BVerfG, Pressemitteilung Nr. 18/2007 v. 13.2.2007
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- BVerfG, Urt. v. 13.2.2007 - 1 BvR 421/05
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BGBl. 2007 I, 3189, Inkrafttreten zum 1.1.2008
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Gesetzestext mit
Markierung der Änderungen (BMJ)
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Beschluss des Bundesrates am 30.11.2007, BR-Drucks. 760/07 vom 30.11.2007 (Beschluss)
Gesetzesbeschluss des Bundestages vom 9.11.2007, BMJ-Pressemitteilung vom
9.11.2007
Formulierungsvorschlag der Koalitionsfraktionen, 7.11.2007
Synopse: Regierungsentwurf - Änderungen im Rechtsausschuss, 7.11.2007
Koalitionskompromiss über neues Unterhaltsrecht,
BMJ-Pressemitteilung vom 5.11.2007
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- 1. Rang für Kindesunterhalt
- 2. Rang für den kinderbetreuunden Ehegatten (unabhängig ob erste oder zweite
Ehe oder ob nichteheliche Mutter) sowie für Scheidungsunterhalt nach
langjähriger Ehedauer,
- 3. Rang für sonstigen Scheidungsunterhalt,
- erleichterte Voraussetzungen für Unterhalt der nicht verheirateten Mutter auch
über 3 Jahre hinaus
- stärkere Begrenzung nachehelichen Unterhalts zur Stärkung der nachehelichen
Eigenverantwortung (Wiederaufnahme eigener Erwerbstätigkeit, keine unbegrenzte
Lebensstandardgarantie mehr),
- (Beurkundungserfordernis für Unterhaltsvereinbarungen vor der Scheidung wohl
unverändert)
Literatur: Schwab, Zur Reform des Unterhaltsrechts, FamRZ 2005, 1417; Grundmann, DRiZ 2006, 146-150; Institut für Familienrecht der Wissenschaftlichen Vereinigung für Familienrecht, FamRZ 2006, 670-675
- Stellungnahme des Bundesrates, BR-Drucks. 253/06 (Beschluss) vom 19.5.2006
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- Regierungsentwurf vom 5.4.2006, BR-Drucks. 253/06 vom 7.4.2006
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- Pressemitteilung der Bundesregierung vom 5.4.2006
-
BMJ Pressemitteilung vom 5.4.2006
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- Vorrang für Kindesunterhalt
- zweiter Rang für den kinderbetreuenden Ehegatten
- erleichterte Voraussetzungen für Unterhalt der nicht verheirateten Mutter auch
über 3 Jahre hinaus
- stärkere Begrenzung nachehelichen Unterhalts zur Stärkung der nachehelichen
Eigenverantwortung
- Beurkundungserfordernis für Unterhaltsvereinbarungen vor der Scheidung
Diskontinuität des Gesetzesentwurfes wegen Auflösung des
15. Deutschen Bundestages
Antwort der Bundesregierung auf Große
Anfrage der FDP-Fraktion, BT-Drucks. 15/6003 vom 30.9.2005
BMJ-Presseerklärung vom 7.9.2005 zum
Regierungsentwurf
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Referentenentwurf vom 26.04.2005
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-
Gesetzesentwurf des Bundesrates, BT-Drucks. 16/1026 vom 23.3.2006
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- Wiedereinbringung in der 15. BT-Wahlperiode nach
Diskontinuität, Gesetzentwurf des Bundesrates BR-Drucks. 888/02 vom 20.12.2002 =
mit Stellungnahme der Bundesregierung,
BT-Drucks. 15/403 vom
5.2.2003
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- Gesetzentwurf des Bundesrates BR-Drucks. 268/99 vom
9.7.1999 = mit Stellungnahme der Bundesregierung,
BT-Drucks. 14/1518 vom
31.8.1999
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inbes. Anhebung der
Unterhaltssätze in den neuen Bundesländern auf das Niveau der alten
Bundesländer;
in den alten Bundesländern durchschnittliche Anhebung um 1,75 € - je ab 1.1.2008
- Düsseldorfer Tabelle mit Stand 1.1.2009
- BMJ-Pressemitteilung vom 17.12.2007
-
Unterhaltsrechtliche Leitlinien
anderer OLG vgl. Arbeitshilfen/Familienrecht
Verabschiedung des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht vom 23.11.2007
-
Text der Konvention (englisch/französisch) (Protocol on the law applicable
to maintenance obligations)
Verabschiedung des Haager Übereinkommens zur grenzüberschreitenden Durchsetzung von Kindesunterhalt und anderer familienrechtlicher Unterhaltsansprüche vom 23.11.2007
- BMJ-Pressemitteilung vom 23.11.2007: Ratifizierung durch Deutschland zu erwarten, daneben kommt aber auch weitergehende EU-Unterhalts-Verordnung
- Text der Konvention (englisch/französisch) (Hague Convention on the international recovery of child support and other forms of family maintenance)
- basierend auf UN-Unterhaltskonvention vom 20.6.1956 (United Nations Convention on the Recovery Abroad of Maintenance of 20 June 1956)
für Unterhaltshöhe künftig Anknüpfung an den gesetzlichen Mindestunterhalt für minderjährige Kinder (§ 1612a Abs. 1 BGB), nicht mehr an die Regelbeträge nach der (aufzuhebenden) Regelbetrag-Verordnung;
außerdem keine Differenzierung der Unterhaltshöhe im Beitrittsgebiet mehr.
- Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Familienausschusses, BT-Drucks. 16/5444 vom 23.5.2007
- Regierungsentwurf, BR-Drucks. 252/06 = BT-Drucks. 16/1829 vom 15.6.2006 (letztere Drucks. auch mit Stellungnahme Bundesrat und Gegenäußerung Bundesregierung)
sh.
bei Gesetzesänderungen/Erbrecht
-
Bundesjustizministerium, Pressemitteilung vom 17.4.2007
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-
BMJ-Pressemitteilung vom 14.12.2006 zur Verabschiedung durch den Bundestag
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- Beschlussempfehlung
und Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/3844 vom 13.12.2006
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-
BMJ-Pressemitteilung vom 11.5.2006
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BGBl. 2007 I, 122 - in
Kraft ab 1.1.2009
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- Gesetzesbeschluss des
Bundesrates, BR-Drucks. 850/06 vom 24.11.2006
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- Beschlussempfehlung
und Bericht des BT-Innenausschusses, BT-Drucks. 16/3309 vom 8.11.2006
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- Regierungsentwurf,
BT-Drucks. 16/1831 vom 15.6.2006
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Ablösung des geltenden Personenstandsgesetzes durch ein neues Personenstandsgesetz mit Wirkung zum 1.1.2009
- Einführung elektronischer Personenstandsregister (§§ 3 Abs. 2, 76 Abs. 5 PStRG - Umstellungsfrist bis 31.12.2013 - § 75 PStG),
- Ersetzung des Familienbuches durch Beurkundungen in den Personenstandsregistern (§§ 3 ff. 5 PStG),
- Abschaffung des Familienbuches (§§ 12 ff. PStG a.F.; zur Fortführung § 77 PStG n.F.), statt dessen Möglichkeit, Auslandsehen etc. beim Wohnsitzstandesamt beurkunden zu lassen (§§ 34 ff. PStG),
- Neuordnung der Benutzung der Personenstandsbücher (§§ 61 ff. PStG),
Namensrecht (Art. 2 Abs. 15 PStRG):
- Angleichung von Vor- und Familiennamen bei Wechsel von ausländischem zum deutschen Namensrecht (Art. 47 EGBGB)
Lebenspartnerschaft (Art. 2 Abs. 18 PStRG):
- Bestimmung des Standesamtes als zuständiger Behörde in §§ 1, 3, 9 LPartG mit Länderöffnungsklausel (§ 23 LPartG)
Erbrechtliche Regelungen insbes.:
- Übernahme der Regelungen über die Ablieferung von Erbverträgen (§ 34 Abs. 3 S. 2 BeurkG) und die Mitteilung von Erbverträgen und anderen Urkunden mit erbrechtlichen Auswirkungen (§ 20 Abs. 2 DONot) in § 34a BeurkG (Art. 2 Abs. 10 PStRG),
- Verlagerung der Regelungen über die besondere amtliche Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen aus §§ 2258a, 2258b, 2277 BGB in das FGG (dort neu §§ 82a, 82b) (Art. 2 Abs. 13 PStRG),
- gesetzliche Grundlage für die bestehende AV über die Benachrichtigung in Nachlasssachen (§ 82a Abs. 4, 5 FGG - Verordnungsermächtigung für Abs. 6-8 bereits seit 24.2.2007 in Kraft),
- Schaffung einer
rechtlichen Grundlage für ein Testamentsverzeichnis des Standesamtes
(§ 82a Abs. 4 S. 3 FGG)
- in der ab 1.1.2007 geltenden Fassung: BGBl. 2006 I,
3134
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- Änderungsgesetz vom 8.9.2005, BGBl. 2005 I, 2729
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BGBl. 2006 I, 2748
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-
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages, BR-Drucks. 698/06 vom 13.10.2006
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-
Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucks.
16/2454 vom 25.8.2006
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- Gesetzesentwurf der Regierungsfraktionen, BT-Drucks.
16/1889 vom 20.6.2006
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-
Regierungsentwurf, BR-Drucks. 426/06 vom 16.6.2006
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Gesetz zur
Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13.3.2008, BGBl. 2008 I,
S. 313
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Anfechtung von Vaterschaftsanerkennungen, denen weder eine leibliche Vaterschaft noch eine sozial-familiäre Beziehung zugrundeliegt, durch öffentliche Stelle möglich
-
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages, BT-Drucks. 64/08 vom 25.1.2008
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-
BMJ-Pressemitteilung vom 13.12.2007 zur Verabschiedung
durch den Bundestag
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- Beschlussempfehlung und Bericht des
BT-Rechtsausschusses,
BT-Drucks. 16/7506 vom 12.12.2007
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-
Regierungsentwurf vom 29.8.2006
bzw.
BR-Drucks. 624/06 vom 1.9.2006
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- BMJ, Pressemitteilung vom 29.8.2006 zum Regierungsentwurf
- BMJ, Pressemitteilung vom 3.4.2006
Grünbuch zu den Kollisionsnormen im Güterrecht unter besonderer Berücksichtigung
der gerichtlichen Zuständigkeit und der gegenseitigen Anerkennung, KOM (2006)
400 vom 17.07.2006
- Studie zum Ehegüterrecht in den EU-Mitgliedsstaaten (Asser
Institut/Katholische Universität Löwen), 30.4.2003 (JAI/A3/2001/03) (auf
Französisch)
- insbes. Zulassung von Gerichtsstandsvereinbarungen (Art. 3a),
- objektives Scheidungsstatut nach (letztem) gemeinsamem gewöhnlichen Aufenthalt, ansonsten nach gemeinsamer Staatsangehörigkeit (Art. 20b),
- Rechtswahl insbes. zugunsten des gemeinsamen Heimatrechtes sowie der lex fori zulässig (Art. 20a)
Grünbuch zum anwendbaren Recht und zur gerichtlichen Zuständigkeit in
Scheidungssachen, KOM (2005) 82 vom 14.3.2005
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- Studie zum Scheidungsrecht in den EU-Mitgliedsstaaten (Asser Institut),
Dezember 2002 (JAI/A3/2001/04) (auf Englisch)
Dritte Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung, BGBl. 2006, 1144
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- Vorschlag für eine Verordnung über die Zuständigkeit und das anwendbare Recht in Unterhaltssachen, die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen und die Zusammenarbeit im Bereich der Unterhaltspflichten, KOM (2005) 649 vom 15.12.2005
- Grünbuch Unterhaltspflichten
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BMJ-Pressemitteilung vom 15.2.2006
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- vollständige Neufassung des FGG mit dem Ziel überschaubarer und einheitlicher Strukturen für alle Rechtsgebiete,
- Erleichterung der einverständlichen Scheidung bei kinderloser Ehe: Scheidungswillige Ehegatten ohne gemeinsame Kinder können dieses Verfahren durch übereinstimmende, notariell beurkundete Erklärung wählen, wenn sie sich – ebenfalls in notarieller Form – über den Ehegattenunterhalt sowie – formfrei – über Hausrat und Ehewohnung geeinigt haben. Die Ehegatten brauchen sich dann im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren nicht durch einen Anwalt vertreten zu lassen.
- Beschleunigung von Verfahren über das Umgangs- und Sorgerecht durch Einführung von Elementen des sog. Cochemer Modells, insbes. Vorranggebot für Kindschaftssachen, die den Aufenthalt oder die Herausgabe des Kindes oder das Umgangsrecht betreffen,
- Verstärkung der Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte betroffener Kinder durch Präzisierung der Funktionen des Verfahrenspflegers (künftig: Verfahrensbeistand),
- effizientere Gestaltung der Durchsetzung von Entscheidungen zum Sorgerecht, zur Kindesherausgabe und zu Umgangsregelungen: künftig nicht mehr Zwangsmittel, sondern Ordnungsmittel verhängt, Bestellung eines Umgangspflegers möglich
- Zuständigkeit des „Großen Familiengerichts“ insbesondere für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung.
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des
Personenstandsrechts
(unterfällt der Diskontinuität nach der Auflösung des 15. Dt. Bundestages)
inbes. Umstellung auf elektronische Personenstandsregister
- Regierungsentwurf,
BR-Drucks. 616/05 vom 12.8.2005
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- Pressemitteilung BMJ vom 20.4.2005
-
Vierte Verordnung zur Änderung der Regelbetragsverordnung, BGBl. 2005 I, S. 1055
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Neufassung der Unterhaltsleitlinien der oberlandesgerichtlichen Familiensenate zum 1.7.2005
-
Berliner Tabelle (als Vortabelle zur Düsseldorfer Tabelle)
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-
Anlage zur Düsseldorfer Tabelle
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-
Unterhaltsleitlinien des OLG Köln
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- Süddeutsche
Leitlinien (OLG Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und
Zweibrücken)
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-
BGBl. 2005 I, 1073
(tritt zum 1. Juli 2005 in Kraft)
- Hinweis
DNotI-Report 5/2005 ![]()
Zustimmung des
Bundesrates, Pressemitteilung des BMJ vom 18.3.2005
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- Pressemitteilung des BMJ vom 18.2.2005
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- Gesetzesbeschluß des Deutschen Bundestages vom
18.2.2005, BR-Drucks. 121/05 vom 25.2.2005
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- Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 16.2.2005,
BT-Drucks. 15/4874 (elektronische Vorab-Fassung)![]()
-
Gesetzesentwurf des Bundesrates BT-Drucks. 15/2494 vom 12.2.2004
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- u.a. gesetzliche Vertretung durch Ehegatten für Vermögenssorge (§ 1358 BGB)
- gesetzliche Vertretung durch Ehegatten und Angehörige für Gesundheitssorge (§§ 1358a, 1618b BGB)
- Unterschriftsbeglaubigung von Vorsorgevollmachten durch Betreuungsbehörden (§ 6 BetreuungsbehördenG)
-
Abschlußbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Betreuungsrecht" vom Juni 2003
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vgl. Görk, Das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer - neue rechtliche Grundlagen und praktische Abläufe, DNotZ 2005, 87
-
BMJ-Pressemitteilung vom 1.3.2005
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-
Verordnung über das
Zentrale Vorsorgeregister, BGBl. 2005, S. 318
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- Entwurf der Verordnung über das Zentrale Vorsorgeregister (VRegV), BR-Drucks. 22/05 vom 7.1.2005
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- Gebührensatzung vgl. DNotZ 2005, 81
- Link zu BNotK-Vorsorgeregister
Rede Bundesjustizministerin Zypries zur Novelle (1. Lesung)
tritt am 1.1.2005 in Kraft
- Zugewinngemeinschaft
- "Scheidungs"-unterhalt
- Verlöbnis
- Stiefkindadoption
- Hinterbliebenenversorgung
Palandt-Aktualisierung zur Überarbeitung des LPartG www.schoeningh-buch.de
Vorabdruck DNotI-Report 23/2004
Pressemitteilung Bundesministerium für Justiz vom 26.11.2004![]()
BT-Beschluß vom 29.10.2004 - Presseerklärung BMJ
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BT-Beschlussempfehlung und Bericht Rechtsausschuss vom 27.10.2004, BT-Drucks. 15/4052![]()
Entwurf SPD/Grüne, BT-Drucks. 15/3445 vom 29.6.2004![]()
ermöglicht bei zweiter Ehe auch die Wahl eines in einer früheren Ehe "erheirateten" Namens als neuen Ehenamens)
BGBl. 2005 I, S. 203
(in Kraft ab 12.2.2005) ![]()
- Beschlußempfehlung und Bericht des Bundestags-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 15/4167 vom 10.11.2004
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- BT-Drucksache 15/4052 vom 27.10.2004
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- BT-Gesetzesbeschluß vom 11.11.2004 (unveränderte Annahme), BR-Drucks. 928/04 vom 26.11.2004
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- Regierungsentwurf BR-Drucks. 608/04 vom 13.8.2004
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- Pressemitteilung BMJ 28.7.2004
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-
Gesetz zum Internationalen Familienrecht (BGBl. 2005, 162)
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enthält insbesondere Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG)
- BT-Gesetzesbeschluß vom 11.11.2004 (unveränderte Annahme), BR-Drucks. 927/04 vom 26.11.2004![]()
- Beschlußempfehlung und Bericht des Bundestags-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 15/4168 vom 10.11.2004![]()
- Regierungsentwurf eines Gesetzes zum internationalen Familienrecht, BR-Drucks. 607/04 vom 13.8.2004![]()
- dazu BMJ-Presseerklärung vom 28.7.2004![]()
= Umsetzung der „Brüssel IIa-Verordnung“ (EG-VO Nr. 2201/2003), enthält u.a.
- Anerkennung von Sorgeentscheidungen auch bei nicht miteinander verheirateten sowie bei geschiedenen Eltern.
- Wegfall von Prüfungen vor der Anerkennung bei Entscheidungen über Umgangsrecht und über die Rückgabe des Kindes
- Anpassung der geltenden Vorschriften des Haager Kindesentführungsübereinkommens und des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens.
- Referentenentwurf eines Gesetzes zum internationalen Familienrecht (FamRAG) vom Januar 2004 mit einführender Darstellung von Andrea Schulz, NJW Beilage zu Heft 18/2004
- BVerfG,
Beschl. v. 18.02.2004 - 1 BvR 193/97
- Kleine
Anfrage und Antwort der Bundesregierung (BT-Drucks. 15/2938 vom
21.04.2004) ![]()
Gesetzentwurf BT-Drucks. 15/2253
Beschlußempfehlung und Bericht des BT-Rechtsausschusses (BT-Drucks. 15/2492 vom 12.2.2004)
- Recht des leiblichen Vaters, die Vaterschaft anzufechten, sofern zwischen dem Ehemann der Mutter und dem Kind keine sozial-familiäre Beziehung besteht (§ 1600 BGB n.F.)
- Umgangsrecht des nichtehelichen Vaters, wenn er längere Zeit mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat (§ 1685 Abs. 2 BGB n.F.) (in Umsetzung von BVerfG, Beschl. v. 9.4.2003 - 1 BvR 1493/96 und 1 BvR 1724/91)
Verordnung
(EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003![]()
ursprüngliche
Verordnung (EG) Nr. 1347/2000![]()
(vgl. Grziwotz, DNotZ 2001, 280; Müller, DNotZ 2001, 581
m. w. Hinw.; Süß, DNotZ 2001, 168)
- Übersicht über
landesrechtliche Ausführungsgesetze (Stand
7.11.2001)
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- BVerfG-Urteil v. 18.7.2001 (Abweisung der Eilanträge Bayerns und Sachsens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung)
- Vorveröffentlichung DNotI-Report 15/2001, S. 126 f.
- Pressemitteilung BVerfG v. 18.7.2001
- Lebenspartnerschaftsgesetz (Koalitionsentwurf) (4.7.2000)
als pdf-File zum Download
- Änderungsantrag der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN (6.11.2000)
Synopse des Bundesministeriums der Justiz (6.11.2000)
- Literaturliste/Rechtsprechung zum Lebenspartnerschaftsgesetz (Bundesarbeitsgemeinschaft schwuler und lesbischer Jurist(inn)en)
- Vorlage
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- Entwurf ![]()
- Synopse ![]()
- Begründung
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1. Der Bundestag hat am 03.04.1998 den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Betreuungs-rechtsänderungsgesetzes - BtÄndG (BT-Drucks. 13/7158) verabschiedet. Nachdem der Bundesrat am 08.05.1998 den Vermittlungsausschuß angerufen hatte, legte jener daraufhin einen Einigungsvorschlag vor, dem am 28./29.05.1998 von Bundestag und Bundesrat zugestimmt wurde. Das BtÄndG ist in BGBl 1998 I, 1580 verkündet. Es tritt in seinen wesentlichen Teilen nicht - wie ursprünglich vorgesehen - zum 01.07.1998, sondern zum 01.01.1999 in Kraft (Art. 5 Abs. 2 BtÄndG).
Auszüge als WORD-Volltext
Gestaltungshinweise von Notar Prof. Dr. Brambring, Köln
(* Zitierte Paragraphen in der Fassung des Kindschaftsrechtsreformgesetzes. Zum elterlichen Sorgerecht für das nichteheliche Kind vgl. Lipp, FamRZ 1998, 65 ff.)
Das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts v. 16.12.1997 (BGBl. 1997, 2492) tritt am 01.07.1998 in Kraft. Für die Notare bringt die Reform eine neue Beurkundungszuständigkeit, da Sorgeerklärungen (und Zustimmungen) nach § 1626d BGB öffentlich beurkundet werden müssen. Zuständig ist neben dem Notar das Jugendamt nach § 59 Abs. 1 Nr. 8 SGB VIII.
Wie bereits berichtet (vgl. DNotI-Report 1997, 223), hat der Bundesrat dem vom Bundestag am 25.09.1997 beschlossenen Erbrechtsgleichstellungsgesetz (ErbGleichG), mit dem die für nichteheliche Kinder geltenden Sondervorschriften im Erbrecht (§§ 1934 a - 1934 e, 2338 a BGB) beseitigt werden sollen, nicht zugestimmt, sondern den Vermittlungsausschuß angerufen. Nach ablehnender Stellungnahme des Vermittlungsausschusses hat der Bundesrat am 28.11.1997 gegen das Erbrechtsgleichstellungsgesetz gem. Art. 77 Abs. 3 GG Einspruch eingelegt, der vom Bundestag am 11.12.1997 mit der "Kanzlermehrheit" zurückgewiesen wurde. Das ErbGleichG ist nun am 19.12.1997 wie vom Bundestag beschlossen im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I, 2968 f.) und wird zum 01.04.1998 in Kraft treten. Ein vorzeitiger Erbausgleich (§ 1934 d BGB) kann folglich nur noch bis zu diesem Zeitpunkt wirksam vereinbart werden.
Inkrafttreten zum 1.7.1998
Bundesrat 17.10.1997 zugestimmt
Bundestag 25.9.1997 beschlossen
- Kurzdarstellung DNotI-Report 21/1997
Der Bundesrat hat am 17.10.1997 dem Beistandschaftsgesetz und dem Kindschaftsrechtsreformgesetz zugestimmt. Hinsichtlich des Erbrechtsgleichstellungsgesetzes, durch das die für nichteheliche Kinder geltenden Sonderregelungen im Erbrecht (§§ 1934a - 1934e, 2338a BGB) gestrichen werden sollen, forderte der Bundesrat aber Nachbesserungen. Denn auch die vor dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kinder sollen erbberechtigt werden, weswegen der Bundesrat insoweit den Vermittlungsausschuß anrief. Einen Überblick über die wichtigsten Neuregelungen, wie sie am 01.07.1998 in Kraft treten, enthält der DNotI-Report 21/1997.
Die Beschlußempfehlungen und Berichte des Rechtsausschusses können als WORD-Dokument abgerufen werden: BT-Drucks. 13/8508 (Beistandschaftsgesetz) ; BT-Drucks. 13/8511 (KindRG) ; BT-Drucks. 13/8510 (ErbGleichG).
Deutsches Notarinstitut, Gerberstraße 19, 97070 Würzburg