DNotI  
Deutsches Notarinstitut

 

Gesetzesänderungen

Familienrecht

2.9. 2010

 





 

 

Abkommen zwischen BRD und Französischer Republik
Deutsch-französischer Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft

Zeichnung des Abkommens zum deutsch-französischen Wahlgüterstand beim deutsch-französischen Ministerrat am 4.2.2010 (Ratifikation noch ausstehend)

Pressemeldung der Justizministerin

Art. 20 Abs. 2 EUV; Art.81 Abs. 3, 324 ff. AEUV
Vorschlag der EU-Kommission für eine Verordnung über das auf eine Ehescheidung anwendbare Recht im Rahmen der sog. Verstärkten Zusammenarbeit einzelner EU-Staaten

KOM(2010) 105 vom 24.03.2010

- da keine einstimmige Annahme im Rat mehr zu erwarten ist, soll Rechtsakt im Rahmen der sog. Verstärkten Zusammenarbeit erlassen werden (beteiligte Staaten: Bulgarien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Ungarn, Österreich, Rumänien und Slowenien sowie sehr wahrscheinlich auch Deutschland)

- regelt nur das anwendbare Recht, verfahrensrechtliche Vorschriften befinden sich schon in der sog. Brüssel-II-VO (= EuEheVO) - VO (EG) Nr. 2201/2003 vom 27.11.2003

- prinzipiell Rechtswahl möglich; wählbar: Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, Recht des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts (soweit noch einer der Ehegatten dort seinen derzeitigen gewöhnlichen Aufenthalt noch besitzt), Recht des Staates einer der Staatsangehörigkeiten der Ehegatten, Recht des angerufenen  Gerichts (alternative Wahlmöglichkeiten)

- hinsichtlich der Form ist nur mindestens Schriftlichkeit vorgeschrieben, es sei denn das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts verlangt eine stärkere Form; mangels gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts setzt sich die schwächere Form durch

- ohne Rechtswahl Anknüpfung an das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, hilfsweise des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, wenn ein Ehegatte in beibehalten hat, sowie weitere Hilfsanknüpfungen

- nur Sachnormverweisungen durch VO

- Inkrafttreten wohl 12 Monate nach Annahme der VO (derzeit noch nicht absehbar)
 

FamFG; FGG; FGG-RG; ZPO §§ 323 ff.
FamFG tritt am 1.9.2009 in Kraft

aktuelle Fassung des Gesetzestextes des FamFG

u.a.

- Geändertes Verfahren für die gerichtliche Genehmigung von Rechtsgeschäften: Endentscheidung mit aufgeschobener Wirksamkeit, vgl. § 40 Abs. 2 S. 1 FamFG (z.B. Entscheidung über familien- oder betreuungsgerichtliche Genehmigung); auf alle Verfahren anwendbar, deren Einleitung ab dem 1.9.2009 beantragt wird; für bis zum 31.8.2009 beantragte Genehmigungen gilt das FGG fort (vgl. Art. 111 Abs. 1 FGG-Reformgesetz).

- Verkürzung der Ermittlungsfrist bei Erbverträgen von 50 Jahre auf 30 Jahre (§ 351 FamFG)

- Literaturhinweise zum FamFG 

- Synopse zu den notarrelevanten Änderungen der KostO

 

- Zustimmung des Bundesrates am 19.9.2008, vgl. BMJ, Pressemitteilung vom 19.9.2008

- Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages, BR-Drucks. 617/08 vom 29.8.2008

- Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/9733 vom 23.6.2008
- Regierungsentwurf mit Stellungnahme des Bundesrates (S. 360-402) und Gegenäußerung der Bundesregierung (S. 403-428), BT-Drucks. 16/6308 vom 7.9.2007

- Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/6308 vom 23.6.2008

- Regierungsentwurf mit Stellungnahme des Bundesrates (S. 360-402) und Gegenäußerung der Bundesregierung (S. 403-428), BT-Drucks. 16/6308 vom 7.9.2007

- Stellungnahme des Bundesrates, BR-Drucks. 309/07 (Beschluss) vom 6.7.2007

- Regierungsentwurf eines FGG-Reformgesetzes vom 9.5.2007 (836 Seiten)   = BR-Drucks. 309/07 vom 10.05.2007 

- BMJ, Pressemitteilung zum Regierungsentwurf vom 9.5.2007

- BMJ-Pressemitteilung vom 15.2.2006

- BMJ, Pressemitteilung vom 6.6.2005 zum Referentenentwurf

- zum Referentenentwurf vgl. auch BNotK-Intern 1/2007, S. 2 f.
 

BGB §§ 1901a, 1904; FGG §§ 67, 69d, 69g  
Regelung der Patientenverfügung

BGBl. 2009 I, 2286, tritt zum 1.9.2009 in Kraft

- BMJ-Informationsbroschüre zur Patientenverfügung Stand August 2009

- Informationsbroschüre des bayerischen Staatsministeriums der Justiz "Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter" Stand 2009

- BNotK-Pressemitteilung vom 19.6.2009

- BMJ-Pressemitteilung vom 18.6.2009 zur Beschlussfassung durch den Bundestag

- Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/13314 vom 8.6.2009 (= vom Bundestag am 18.6.2009 beschlossene Fassung)

- Antrag der Abgeordneten Hüppe, Philipp u.a.: Gesetzliche Überregulierung der Patientenverfügung vermeiden, BT-Drucks. 16/13262 vom 29.5.2009

- Pressemitteilung des Bundestags vom 23.12.2008

- Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Verbindlichkeit von Patientenverfügungen (Patientenverfügungsverbindlichkeitsgesetz – PVVG) der Abgeordneten Zöller u. a., BT-Drucks. 16/11493 vom 18.12.2008  

- Entwurf eines Gesetzes zur Verankerung der Patientenverfügung im Betreuungsrecht (Patientenverfügungsgesetz – PatVerfG) der Abgeordneten Bosbach u. a., BT-Drucks. 16/11360 vom 16.12.2008

- parteiübergreifender Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts der Abgeordneten Stünker u. a. vom März 2008, BT-Drucks. 16/8442 vom 6.3.2008 (= Grundlage der im Bundestag beschlossenen Gesetzesfassung)

-  erstmalige gesetzliche Regelung der Patientenverfügung vorgesehen (§ 1901a BGB),
- Betreuer oder Bevollmächtigter muss prüfen, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung noch "auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen" (§ 1901a BGB),
- vormundschaftsgerichtliche Genehmigung für Betreuer und Bevollmächtigten zu Einwilligung oder Verweigerung der Einwilligung zu ärztlichen Maßnahmen bei Lebensgefahr oder Gefahr schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens (§ 1904 BGB)

zu anderen diskutierten Lösungsmöglichkeiten und Gesetzentwürfen vgl. insbes.  http://www.btprax.de/cnt/btprax_downloads.php 
 

BNotO § 78a; VRegV § 10
Auch Registrierung isolierter Betreuungsverfügungen möglich

vgl. Vorabdruck DNotI-Report 15/2009

Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts, BGBl. 2009 I, 1696, tritt zum 1.9.2009 in Kraft

- Auch "isolierte" Betreuungsverfügungen (die nicht in einer einheitlichen Urkunde gemeinsam mit einer Vorsorgevollmacht errichtet werden) können im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden (§ 78a BNotO; § 10 VRegV)

- Änderung des Betreuungsrechts, wonach Verfügungen des Vormunds, Pflegers oder Betreuers über ein Giro- oder Kontokorrentkonto immer genehmigungsfrei sind (§ 1813 Abs. 1 Nr. 3 BGB).

- Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/13027 vom 13.5.2009

- Regierungsentwurf, BR-Drucks. 635/08 vom 29.08.2008 = BT-Drucks. 16/10798 vom 5.11.2008

- BMJ-Pressemitteilung vom 20.8.2008 zum Regierungsentwurf

- Regierungsentwurf vom 20.8.2008
 

BGB §§ 1374 Abs. 1, 1375, 1378, 1379, 1385-1390, 1370; HausratsVO; FGG §§ 200 ff.; LPartG §§ 17-19; WEG § 60
Berücksichtigung negativen Anfangsvermögens bei Zugewinnausgleich

Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts, BGBl. 2009 I, 1696, tritt zum 1.9.2009 in Kraft

vgl. Vorabdruck DNotI-Report 14/2009

Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages, BR-Drucks. 457/09 vom 22.5.2009

BMJ-Pressemitteilung vom 14.5.2009 zur Beschlussfassung durch den Bundestag

Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/13027 vom 13.5.2009

BMJ-Pressemitteilung vom 20.8.2008 zum Regierungsentwurf  

Regierungsentwurf vom 20.8.2008 = BR-Drucks. 635/08 vom 29.8.2008 = BT-Drucks. 16/10798 vom 5.11.2008 , enthält zum Güterrecht insbes.: 

- Berücksichtigung auch negativen Anfangs- und Endvermögens (§§ 1374, 1375 BGB) (aber nicht eines negativen "Zugewinns");

- bei Begrenzung der Ausgleichsforderung (auf hälftigen Wert des Vermögens bei Beendigung des Güterstandes) sind unentgeltliche Zuwendungen, Vermögensverschwendung oder Handlungen in Benachteiligungsabsicht hinzuzurechnen (§ 1378 Abs. 2 BGB);

- Stärkung der Auskunftsrechte durch Anspruch auf Vorlage von Belegen (§ 1379 BGB);

- Vorverlegung des Berechnungszeitpunktes für den Zugewinnausgleich und die Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung auf Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB);

- Zusammenfassung und Neufassung der Regelung über vorzeitigen Zugewinnausgleich als Leistungsklage (§§ 1385-1388 BGB) (wobei der Anspruch insbes. durch Arrest gegen Vermögensverschiebungen geschützt werden kann; dafür Aufhebung von § 1389 BGB), Wertersatz (Geldforderung) anstelle des bisherigen Herausgabeanspruchs bei Benachteiligungsabsicht gegen den Dritten (§ 1390 BGB);

- Aufhebung der Hausratsverordnung (HausratsVO) und Überführung der wesentlichen materiell-rechtlichen Regelungen in §§ 1568a, 1568b BGB (sowie Aufhebung von § 1370 BGB).

Referentenentwurf vom 1.11.2007

BMJ-Pressemitteilung vom 5.11.2007
Literatur: Münch, MittBayNot 2009, 261.
 

VersAusglG; BGB § 1587 ff.
Versorgungsausgleichsgesetz: Strukturreform Versorgungsausgleich

BGBl. 2009 I, 700 , Inkrafttreten zum 1.9.2009

- BMJ-Pressemitteilung vom 6.3.2009 zur Zustimmung durch den Bundesrat

- Zustimmung durch den Bundesrat, BR-Drucks. 128/09 (Beschluss) vom 6.3.2009

- BMJ-Pressemitteilung vom 12.2.2009 zur Beschlussfassung durch den Bundestag

- Gesetzesbeschluss des Bundestages, BR-Drucks. 128/09 vom 13.2.2009

- Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/11903 vom 11.2.2009

- Regierungsentwurf mit Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/10144 vom 20.8.2008

BMJ-Pressemitteilung vom 21.5.2008 zum Regierungsentwurf

Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 21.5.2008

- Regelung in neuem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG); Aufhebung von §§ 1587a-1587p BGB; Inkrafttreten zugleich mit FGG-Reformgesetz geplant;

- künftig inbes. interner Teilung innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems geplant (auch betriebliche und private Anrechte sowie Versorgung von Bundesbeamten), nicht über die gesetzliche Rentenversicherung (§ 10 VersAusglG);

- ausnahmsweise externe Teilung aufgrund Vereinbarung zwischen berechtigtem Ehegatten und Versorgungsträger; einseitiges Abfindungsrecht des Versorgungsträgers für kleine anwartschaften bis zu ca. 50.- € monatliche Rente bzw. bis zu ca. 6.000.- € Kapitalwert (bzw.bei "arbeitgebernahen" Betriebsrenten aus Direktzusagen oder Unterstützungskassen bis zu ca. 63.000.- € Kapitalwert) (§ 14 VersAusglG):

- Barwertverordnung entfällt, da Dynamisierung und Umrechnung bei internem Ausgleich entbehrlich ist;

- kein Bagatellausgleich bei geringen Anrechten oder geringem Unterschied zwischen beiderseitigen Anrechten (bis zu ca. 25.- € monatliche Rente bzw. bis zu ca. 1.000.- € Kapitalwert) (§ 15 VersAusglG);

- kein Versorgungsausgleich bei kurzer Ehezeit bis zu zwei Jahren (§ 3 VersAusglG);

- Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich vom Gesetzgeber erwünscht und grundsätzlich vorrangig vor (gesetzlichem) Wertausgleich bei der Scheidung; Regelungsbefugnis insbes. zu völligem oder teilweisem Ausschluss des Versorgungsausgleichs (§ 6 VersAusglG), (gesetzlicher) Wertausgleich keine unüberwindbare Höchstgrenze mehr, vielmehr bei Zustimmung des betroffenen Versorgungsträger großer Regelungsspielraum (§ 8 Abs. 2 VersAusglG), soweit gerichtliche Inhalts- und Ausübungskontrolle gewahrt (§ 8 Abs. 1 VersAusglG); vor Rechtskraft der Scheidung notarielle Beurkundung erforderlich (§ 7 VersAusglG);

- dagegen künftig keine Unwirksamkeit einer ehevertraglichen Regelung mehr bei Scheidungsantrag binnen Jahresfrist (§ 1408 Abs. 2 S. 2 BGB); auch das Genehmigungserfordernis bei Vereinbarung im Zusammenhang mit der Scheidung (§ 1587o Abs. 2 S. 3 BGB) soll entfallen.

Bericht Gesetzgebungsübersicht BMJ, Eckpunktepapier "Strukturreform des Versorgungsausgleichs", 28.11.2006 (im Internet auf Seite FamRB)

- künftig Regelung in einem eigenen Gesetz außerhalb des BGB geplant (Ziffer V. 16.)

- Ähnlich wie Zugewinnausgleich soll Versorgungsausgleich abschließend auf der Grundlage von Stichtagswerten und zeitnah zur Ehescheidung erfolgen (Ziffer V. 3.)

- Grundsätzlich soll jedes Anrecht für sich real geteilt werden (auch betriebliche und private Versorgungen; noch zu prüfen bei - verfallbaren Anrechten) - statt des bisherigen Einmalausgleichs über die gesetzliche Rentenversicherung (Ziffern V. 4.-6.).

- Aufgrund des getrennten Ausgleichs jedes einzelnen Rechtes wird eine Vergleichbarmachung aller Anrechte zum Zwecke des Ausgleichs entbehrlich, ebenso die Gruppenbildung und die Regelung zweier getrennter Ausgleichsmechanismen. Auch die Sonderregeln für Anrechte aus dem Beitrittgebiet werden entbehrlich (Ziffer V. 7.-8.).

- Die „Dynamisierung“ der Anrechte ist im reformierten Versorgungsausgleich entbehrlich (Ziffer V. 9.).

- kein Ausgleich bei kurzer Ehedauer und bei geringfügigen Ausgleichsbeträgen (Ziffer V. 10.).

- Eine Vorsorgevermögensbilanz soll dem Familiengericht und den Ehegatten schnellen Überblick ermöglichen (Ziffer V. 11.).

- Abänderbarkeit der Gerichtsentscheidung eingeschränkt; keine „Totalrevision“ der Erstentscheidung mehr (Ziffer V. 12).

- schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in seiner Sicherungswirkung stärken, z.B. durch verbesserte Abtretungsregelung (§ 1587i BGB) (Ziffer V. 13.).

- Gestaltungsmöglichkeiten der Familiengerichte und der Parteien erweitern, Harmonisierung der Regelungen für Ehevertrag und Scheidungsfolgenvereinbarung (Ziffer V. 15.).

Abschlussbericht der Kommission „Strukturreform des Versorgungsausgleichs“ vom 27.10.2004

- Zusammenfassung
- Abschlussbericht

- Anhang

 

EGBGB Art. 21; BGB Art. 1626 ff.; IntFamRVG 
Haager Kinderschutzübereinkommen

Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Internationalen Familienverfahrensrechts, BR-Drucks. 8/09 vom 2.1.09 = BT-Drucks. 16/12063 vom 26.2.2009

- Übertragung der Aufgaben der Zentralen Behörde an das Bundesamt für Justiz,

- Anwendung der für Anerkennung und Vollstreckung sowie grenzüberschreitende Zusammenarbeit geltenden Vorschriften des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes (IntFamRVG) auch für die Verfahren nach dem Haager Kinderschutzübereinkommen.

- BMJ, Pressemitteilung vom 17.12.2008 zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Ratifikation des Haager Kinderschutzübereinkommens

gleichzeitiges Inkrafttreten des Haager Kinderschutzübereinkommens für alle EU-Mitgliedstaaten zum September 2010 geplant

- Entscheidung des Rates vom 5.6.2008 zur Ermächtigung einiger Mitgliedstaaten, das Haager Übereinkommen von 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern im Interesse der Europäischen Gemeinschaft zu ratifizieren oder ihm beizutreten, und zur Ermächtigung einiger Mitgliedstaaten, eine Erklärung über die Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts abzugeben (2008/431/EG), ABl. EU Nr. L 151/2008, S. 36 vom 11.6.2008

- Vorschlag dazu vom 17.6.2003, KOM (2003) 348

- Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern - deutsche Übersetzung (abgesehen von kleinen Änderungen identisch mit Abdruck in RabelsZ 62 (1998), 502)

- Hague Convention of 19 October 1996 on Jurisdiction, Applicable Law, Recognition, Enforcement and Co-operation in Respect of Parental Responsibility and Measures for the Protection of Children - englischer Vertragstext 
 

EGBGB Art. 18
EU-Verordnung über die Zuständigkeit und das anwendbare Recht in Unterhaltssachen

Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18.12.2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen, ABl. EU Nr. 7/2009 vom 10.1.2009, S. 1

- keine Geltung für Dänemark (einleitende Erwägungen Nr. 48);
Großbritannien hat sich über Anwendung noch nicht erklärt (einleitende Erwägungen Nr. 47);

- Zuständigkeit insbes. Gericht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragsgegners sowie des Unterhaltsberechtigten (Art. 3 lit. b));

-  Bestimmung des anwendbaren Rechtes nur für die EU-Mitgliedstaaten, die durch das Haager Übereinkommen ("Protokoll") über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23.11.2007 gebunden sind (zum Stand 10.1.2009 noch keine Staaten), durch Verweisung auf das Haager Übereinkommen (Art. 15 VO), hingegen keine Regelung des anwendbaren Rechts für die übrigen EU-Mitgliedstaaten;

- d.h. grds. Anknüpfung an das Recht des Landes, in dem der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 3 Abs. 1 Haager Übk.);

- statt dessen lex fori, wenn Unterhaltsberechtigter ein Verfahren in dem Staat einleitet, in dem der Unterhaltsverpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und (Art. 4 Abs. 3 Haager Übk); 

- Rechtswahl ist zulässig (Art. 8 Haager Übk.);   

- Abschaffung des Exequatur-Verfahrens und unmittelbare Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen aus anderen EU-Staaten ohne Erfordernis eines Anerkennungsverfahrens nur für Entscheidungen aus Staaten, die durch das Haager Unterhaltsübereinkommen gebunden sind (Art. 17 ff. VO), während für Entscheidungen aus anderen EU-Staaten weiterhin ein Exequaturverfahren nach Maßgabe von Art. 23 ff. VO erforderlich ist; 

- entsprechend Vollstreckbarkeit öffentlicher Urkunden und vollstreckbarer Vereinbarungen aus anderen EU-Staaten (Art. 48 VO). 

- Haager Übereinkommen ("Protokoll") über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23.11.2007

- Liste der Staaten, die das Haager Unterhaltsübereinkommen ratifiziert haben (noch keine per 10.1.2009)    

- Übersicht über das Europäische Gesetzgebungsverfahrens (Prelex)

- BMJ-Pressemitteilung vom 24.10.2008 zur politischen Einigung im Rat der EU-Justizminister am 24.10.2008

- BMJ-Pressemitteilung vom 6.6.2008 zum Beschluss des Rates der EU-Justizminister am 6.6.2008

- Mitteilung (Factsheet) zu den Ratsbeschlüssen vom 5./6.6.2008

grds. Einigung, insbes. auf Abschaffung des Exequatur-Verfahrens für die Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen,

aber konkreter Inhalt noch offen - insbes. die Form der Einbeziehung Großbritanniens (möglicherweise wird im Verhältnis zu Großbritannien das Exequatur weiter erforderlich bleiben);

- Vorschlag der Kommission, KOM(2005) 649 endgültig vom 15.12.2005 
 

EGBGB Art. 24; BGB §§ 1896 ff.
Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen (Haager Erwachsenenschutzübereinkommen)

Bekanntmachung über das Inkrafttreten zum 1.1.2009 für Deutschland, Frankreich und Schottland (nicht für das übrige Vereinigte Königreich), BGBl. 2009 II, 39

- Anknüpfung von Zuständigkeit (Art. 5 Übereinkommen) und anwendbarem Recht im Betreuungsrecht an den gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Übk; derzeit hingegen nach Art. 24 EGBGB Recht der Staatsangehörigkeit anwendbar)

- Vorsorgvollmacht unterliegt ebenfalls dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts, aber Rechtswahl möglich zugunsten des Staatsangehörigkeitsrechtes, eines früheren Aufenthaltsrechtes oder des Belegenheitsrechtes für das jeweilige Vermögen (Art. 15 Haager Erwachsenenschutzübereinkommen)

- Liste der Zeichnungen und Ratifikationen

- Gesetz zu dem Haager Übereinkommen vom 13.1.2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen, BGBl. 2007 II, 323 (Text und amtliche deutsche Übersetzung des Abkommens)

- Gesetz zur Umsetzung des Haager Übereinkommens vom 13.1.2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen, BGBl. 2007 I, 314 (Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetz - ErwSÜAG)

- BMJ-Pressemitteilung vom 14.12.2006 zur Verabschiedung durch den Bundestag

- Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/3836 vom 13.12.2006

- Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung des Haager Übereinkommens vom 13.1.2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen, BT-Drucks. 16/3251 vom 6.11.2006

- Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen vom 13.1.2000 (englische bzw. französische Originalfassung)

- BMJ-Presseerklärung vom 13.9.2006 zu den Regierungsentwürfen für das Ratifizierungs- und das Begleitgesetz: "Schutz bei grenzüberschreitenden Betreuungsfällen wird verbessert"

- Literatur vgl. insbes. Hellmann, BtPrax 2006, 87; Helms, FamRZ 2008, 1995; Röthel, FamRZ 2004, 999; Wagner, IPRax 2007, 11
 

EGBGB Art. 17; VO (EG) Nr. 2201/2003 (Brüssel IIa)
Rom III-Verordnung (zum auf Scheidungsverfahren anwendbaren Recht) wohl gescheitert - aber möglicherweise Regelung durch verstärkte Zusammenarbeit verschiedener Mitgliedstaaten

- Stand des Europäischen Gesetzgebungsverfahrens (Prelex)        

- Verfahren der verstärkten Zusammenarbeit wird diskutiert (Ratssitzung vom 24./25.7.2008, Pressemitteilung)

   wobei sich bisher Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Österreich, Rumänien, Slowenien, Spanien und Ungarn anschließen wollen,

 Rom III ist wohl gescheitert, da die erforderliche Einstimmigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erreichen ist (Ratssitzung vom 5./ 6.6.2008, Pressemitteilung)          

 ursprünglicher Vorschlag der Kommission, KOM(2006) 399 endgültig vom 17.7.2006 

Der ursprüngliche Vorschlag für eine "Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 im Hinblick auf die Zuständigkeit in Ehesachen und zur Einführung von Vorschriften betreffend das anwendbare Recht in diesem Bereich" enthielt u.a.
- Anknüpfungsleiter für auf Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes ist anwendbares Recht (Art. 20b): 
        1. Recht des Staates des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltes, 
        2. Recht des Staates des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltes, sofern ein Ehegatte dort noch seinen
        gewöhnlichen Aufenthalt hat,  
        3. Recht der gemeinsamen Staatsangehörigkeit (bzw. domicile in Großbritannien bzw. Irland),  
 
       4. sonst Recht des Staates, in dem der Antrag gestellt wird.  
 
- Rechtswahl des auf die Scheidung anwendbaren Rechts sollte zulässig werden (Art. 20a), insbesondere:   
        zugunsten des Rechts des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, sofern ein Ehegatte dort noch seinen
    
   gewöhnlichen Aufenthalt hat,  
 
        oder zugunsten der gemeinsamen Staatsangehörigkeit (domicile in Großbritannien/Irland)  
 
        oder eines Staates, in dem die Ehegatten während mindestens 5 Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten,  
 
        oder des Staates, in dem der Antrag gestellt wird.

BEEG
Erstes Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

Regierungsentwurf, BR-Drucks. 341/08 vom 23.5.2008

- einheitliche Mindestbezugszeit des Elterngeldes von zwei Monaten

- erleichterte Unterstützung bei Betreuung und Erziehung durch die Großeltern
 

BGB §§ 1598a, 1599, 1600 ff.; GG Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1
Verfahren auf Klärung der Abstammung

BGBl. 2008 I, 441, in Kraft seit 1.4.2008

BMJ-Pressemitteilung vom 1.4.2008 zum Inkrafttreten

Einführung eines Verfahrens auf Klärung der Abstammung (§ 1598a BGB n.F.) alternativ neben der Vaterschaftsanfechtung (§§ 1600 ff. BGB),

Familiengericht kann fehlende Einwilligung von Vater, Mutter oder Kind zur genetischen Abstammungsuntersuchung ersetzen,

Härteklausel zum Schutz des Kindeswohls in außergewöhnlichen Fällen (besondere Lebenslagen und Entwicklungsphasen),

Anfechtungsfrist (wie bisher 2 Jahre, § 1600b BGB) wird durch Klärungsverfahren gehemmt,

- BMJ-Pressemitteilung zur Verabschiedung durch den Bundestag vom 21.2.2008

- Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages, BR-Drucks. 130/08 vom 22.2.2008

- BMJ, Pressemitteilung zum Regierungsentwurf vom 11.7.2007

- Regierungsentwurf vom 11.7.2007 (BMJ)

- BMJ, Eckpunktepapier (Referentenentwurf), Pressemitteilung vom 27.3.2007

- BVerfG, Pressemitteilung Nr. 18/2007 v. 13.2.2007

- BVerfG, Urt. v. 13.2.2007 - 1 BvR 421/05

BGB §§ 1360, 1569, 1601 ff.
Unterhaltsrechtsänderungsgesetz

BGBl. 2007 I, 3189, Inkrafttreten zum 1.1.2008

Gesetzestext mit Markierung der Änderungen (BMJ)

Beschluss des Bundesrates am 30.11.2007, BR-Drucks. 760/07 vom 30.11.2007 (Beschluss)

Gesetzesbeschluss des Bundestages vom 9.11.2007, BMJ-Pressemitteilung vom 9.11.2007  
Formulierungsvorschlag der Koalitionsfraktionen, 7.11.2007 
   
Synopse: Regierungsentwurf - Änderungen im Rechtsausschuss, 7.11.2007 

Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/6980 vom 7.11.2007

Koalitionskompromiss über neues Unterhaltsrecht, BMJ-Pressemitteilung vom 5.11.2007
- 1. Rang für Kindesunterhalt
- 2. Rang für den kinderbetreuunden Ehegatten (unabhängig ob erste oder zweite Ehe oder ob nichteheliche Mutter) sowie für Scheidungsunterhalt nach langjähriger Ehedauer,  
- 3. Rang für sonstigen Scheidungsunterhalt,
- erleichterte Voraussetzungen für Unterhalt der nicht verheirateten Mutter auch über 3 Jahre hinaus
- stärkere Begrenzung nachehelichen Unterhalts zur Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung (Wiederaufnahme eigener Erwerbstätigkeit, keine unbegrenzte Lebensstandardgarantie mehr),
- (Beurkundungserfordernis für Unterhaltsvereinbarungen vor der Scheidung wohl unverändert)

Literatur: Schwab, Zur Reform des Unterhaltsrechts, FamRZ 2005, 1417; Grundmann, DRiZ 2006, 146-150; Institut für Familienrecht der Wissenschaftlichen Vereinigung für Familienrecht, FamRZ 2006, 670-675

- Regierungsentwurf mit Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/1830 vom 15.6.2006

- Stellungnahme des Bundesrates, BR-Drucks. 253/06 (Beschluss) vom 19.5.2006

- Regierungsentwurf vom 5.4.2006, BR-Drucks. 253/06 vom 7.4.2006

- Pressemitteilung der Bundesregierung vom 5.4.2006

- BMJ Pressemitteilung vom 5.4.2006

- Vorrang für Kindesunterhalt
- zweiter Rang für den kinderbetreuenden Ehegatten
- erleichterte Voraussetzungen für Unterhalt der nicht verheirateten Mutter auch über 3 Jahre hinaus
- stärkere Begrenzung nachehelichen Unterhalts zur Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung
- Beurkundungserfordernis für Unterhaltsvereinbarungen vor der Scheidung

Diskontinuität des Gesetzesentwurfes wegen Auflösung des 15. Deutschen Bundestages
Antwort der Bundesregierung auf Große Anfrage der FDP-Fraktion, BT-Drucks. 15/6003 vom 30.9.2005
BMJ-Presseerklärung vom 7.9.2005 zum Regierungsentwurf

Referentenentwurf vom 26.04.2005
Gesetzentwurf des Bundesrates (auf Antrag von Baden-Württemberg)

- Gesetzesentwurf des Bundesrates, BT-Drucks. 16/1026 vom 23.3.2006

- Gesetzesantrag Baden-Württemberg: Wiedereinbringung in der 16. BT-Wahlperiode nach Diskontinuität, BR-Drucks. 43/06 vom 20.1.2006

- Wiedereinbringung in der 15. BT-Wahlperiode nach Diskontinuität, Gesetzentwurf des Bundesrates BR-Drucks. 888/02 vom 20.12.2002 = mit Stellungnahme der Bundesregierung, BT-Drucks. 15/403 vom 5.2.2003

- Gesetzentwurf des Bundesrates BR-Drucks. 268/99 vom 9.7.1999 = mit Stellungnahme der Bundesregierung, BT-Drucks. 14/1518 vom 31.8.1999

 

BGB §§ 1601 ff, 1603
Neufassung der Düsseldorfer Tabelle - einheitliche Unterhaltssätze für ganz Deutschland

inbes. Anhebung der Unterhaltssätze in den neuen Bundesländern auf das Niveau der alten Bundesländer;
in den alten Bundesländern durchschnittliche Anhebung um 1,75 € - je ab 1.1.2008

- Düsseldorfer Tabelle mit Stand 1.1.2009

- BMJ-Pressemitteilung vom 17.12.2007

- Unterhaltsrechtliche Leitlinien anderer OLG vgl. Arbeitshilfen/Familienrecht
 

EGBGB Art. 18; BGB §§ 1569 ff., 1601 ff.
Haager Unterhaltskonvention

Verabschiedung des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht vom 23.11.2007

- Text der Konvention (englisch/französisch) (Protocol on the law applicable to maintenance obligations)
 

EGBGB Art. 18; BGB §§ 1601 ff.
Haager Kindesunterhaltskonvention

Verabschiedung des Haager Übereinkommens zur grenzüberschreitenden Durchsetzung von Kindesunterhalt und anderer familienrechtlicher Unterhaltsansprüche vom 23.11.2007

- BMJ-Pressemitteilung vom 23.11.2007: Ratifizierung durch Deutschland zu erwarten, daneben kommt aber auch weitergehende EU-Unterhalts-Verordnung

- Text der Konvention (englisch/französisch) (Hague Convention on the international recovery of child support and other forms of family maintenance)

- basierend auf UN-Unterhaltskonvention vom 20.6.1956 (United Nations Convention on the Recovery Abroad of Maintenance of 20 June 1956) 

 

BGB § 1626a
Gemeinsames Sorgerecht nicht verheirateter Eltern

Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, BT-Drucks. 16/6078 vom 11.7.2007
 

BKKG
Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes

- BGBl. 2007 I, 1450

UVG; BGB § 1612a
Unterhaltsvorschussgesetz

für Unterhaltshöhe künftig Anknüpfung an den gesetzlichen Mindestunterhalt für minderjährige Kinder (§ 1612a Abs. 1 BGB), nicht mehr an die Regelbeträge nach der (aufzuhebenden) Regelbetrag-Verordnung;

außerdem keine Differenzierung der Unterhaltshöhe im Beitrittsgebiet mehr.

- BGBl. 2007 I, 1446

- Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Familienausschusses, BT-Drucks. 16/5444 vom 23.5.2007

- Regierungsentwurf, BR-Drucks. 252/06 = BT-Drucks. 16/1829 vom 15.6.2006 (letztere Drucks. auch mit Stellungnahme Bundesrat und Gegenäußerung Bundesregierung)

 

HeimG §§ 1, 14; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 7
Ersetzung des Heimgesetzes durch Landesgesetze

sh. bei Gesetzesänderungen/Erbrecht
 

BGB §§ 1896 ff.; BNotO §§ 78a ff.
500.000 Vorsorgevollmachten registriert

- Bundesjustizministerium, Pressemitteilung vom 17.4.2007
 

BGB §§ 1896 ff; BayAGGVG Art. 34a; BNotO §§ 78a ff.
Bayern: Keine Hinterlegungsmöglichkeit von Betreuungsverfügungen und Vorsorgevollmachten bei den Amtsgerichten mehr

Aufhebung von Art. 34a BayAGGVG durch Gesetz vom 7.3.2007, in Kraft ab 1.4.2007 (BayGVBl. 2007, 212)
 

ZPO §§ 851c, 851d; InsO §§ 55 Abs. 2, 131, 133
Pfändungsschutz bei Altersrenten

BGBl. 2007 I, 368

- BMJ-Pressemitteilung vom 14.12.2006 zur Verabschiedung durch den Bundestag

- Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/3844 vom 13.12.2006

- BMJ-Pressemitteilung vom 11.5.2006

- Regierungsentwurf mit Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/886 vom 9.3.2006

- Regierungsentwurf eines Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung, BR-Drucks. 618/05 vom 12.8.2005

 

PStRG; PStG; BGB §§ 2258a, 2258b, 2277; BeurkG §§ 34, 34a; FGG §§ 73, 82a, 82b; EGBGB Art. 10, 47
Personenstandsrechtsreformgesetz

BGBl. 2007 I, 122 - in Kraft ab 1.1.2009

- Gesetzesbeschluss des Bundesrates, BR-Drucks. 850/06 vom 24.11.2006

- Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Innenausschusses, BT-Drucks. 16/3309 vom 8.11.2006

- Regierungsentwurf, BT-Drucks. 16/1831 vom 15.6.2006

Ablösung des geltenden Personenstandsgesetzes durch ein neues Personenstandsgesetz mit Wirkung zum 1.1.2009

- Einführung elektronischer Personenstandsregister (§§ 3 Abs. 2, 76 Abs. 5 PStRG - Umstellungsfrist bis 31.12.2013 - § 75 PStG),

- Ersetzung des Familienbuches durch Beurkundungen in den Personenstandsregistern (§§ 3 ff. 5 PStG),

- Abschaffung des Familienbuches (§§ 12 ff. PStG a.F.; zur Fortführung § 77 PStG n.F.), statt dessen Möglichkeit, Auslandsehen etc. beim Wohnsitzstandesamt beurkunden zu lassen (§§ 34 ff. PStG),

- Neuordnung der Benutzung der Personenstandsbücher (§§ 61 ff. PStG),

Namensrecht (Art. 2 Abs. 15 PStRG):

- Angleichung von Vor- und Familiennamen bei Wechsel von ausländischem zum deutschen Namensrecht (Art. 47 EGBGB)

Lebenspartnerschaft (Art. 2 Abs. 18 PStRG):

- Bestimmung des Standesamtes als zuständiger Behörde in §§ 1, 3, 9 LPartG mit Länderöffnungsklausel (§ 23 LPartG)

Erbrechtliche Regelungen insbes.:

- Übernahme der Regelungen über die Ablieferung von Erbverträgen (§ 34 Abs. 3 S. 2 BeurkG) und die Mitteilung von Erbverträgen und anderen Urkunden mit erbrechtlichen Auswirkungen (§ 20 Abs. 2 DONot) in § 34a BeurkG (Art. 2 Abs. 10 PStRG),

- Verlagerung der Regelungen über die besondere amtliche Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen aus §§ 2258a, 2258b, 2277 BGB in das FGG (dort neu §§ 82a, 82b) (Art. 2 Abs. 13 PStRG),

- gesetzliche Grundlage für die bestehende AV über die Benachrichtigung in Nachlasssachen (§ 82a Abs. 4, 5 FGG - Verordnungsermächtigung für Abs. 6-8 bereits seit 24.2.2007 in Kraft),

- Schaffung einer rechtlichen Grundlage für ein Testamentsverzeichnis des Standesamtes (§ 82a Abs. 4 S. 3 FGG)
 

SGB VIII
Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfe)

- in der ab 1.1.2007 geltenden Fassung: BGBl. 2006 I, 3134

- Änderungsgesetz vom 8.9.2005, BGBl. 2005 I, 2729

BEEG
Gesetz zur Einführung des Elterngeldes

BGBl. 2006 I, 2748
- Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages, BR-Drucks. 698/06 vom 13.10.2006
- Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/2454 vom 25.8.2006

- Gesetzesentwurf der Regierungsfraktionen, BT-Drucks. 16/1889 vom 20.6.2006

- Regierungsentwurf, BR-Drucks. 426/06 vom 16.6.2006
 

EGBGB Art. 18
Ehegatten- und Verwandtschaftsunterhalt in den EU-Mitgliedsstaaten

- Studie für die EU zum Unterhaltsrecht in den EU-Mitgliedsstaaten (Anwaltskooperation LexFori), 2003 (auf Französisch)
 

BGB §§ 1600 ff.
Amtsanfechtung von Scheinvaterschaften bei Mißbrauch

Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13.3.2008, BGBl. 2008 I, S. 313

Anfechtung von Vaterschaftsanerkennungen, denen weder eine leibliche Vaterschaft noch eine sozial-familiäre Beziehung zugrundeliegt, durch öffentliche Stelle möglich

- Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages, BT-Drucks. 64/08 vom 25.1.2008

- BMJ-Pressemitteilung vom 13.12.2007 zur Verabschiedung durch den Bundestag

- Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/7506 vom 12.12.2007

- Regierungsentwurf vom 29.8.2006 bzw. BR-Drucks. 624/06 vom 1.9.2006

- BMJ, Pressemitteilung vom 29.8.2006 zum Regierungsentwurf

- BMJ, Pressemitteilung vom 3.4.2006

 

EGBGB Art. 15
Grünbuch Güterstatut

Grünbuch zu den Kollisionsnormen im Güterrecht unter besonderer Berücksichtigung der gerichtlichen Zuständigkeit und der gegenseitigen Anerkennung, KOM (2006) 400 vom 17.07.2006
- Studie zum Ehegüterrecht in den EU-Mitgliedsstaaten (Asser Institut/Katholische Universität Löwen), 30.4.2003 (JAI/A3/2001/03) (auf Französisch)
 

EGBGB Art. 17; VO (EG) 2201/2003 (Brüssel II b)
Regelung über Scheidungsstatut in Brüssel II-VO

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 im Hinblick auf die Zuständigkeit in Ehesachen und zur Einführung von Vorschriften betreffend das anwendbare Recht in diesem Bereich, KOM (2006) 399 vom 17.07.2006

- insbes. Zulassung von Gerichtsstandsvereinbarungen (Art. 3a),

- objektives Scheidungsstatut nach (letztem) gemeinsamem gewöhnlichen Aufenthalt, ansonsten nach gemeinsamer Staatsangehörigkeit (Art. 20b),

- Rechtswahl insbes. zugunsten des gemeinsamen Heimatrechtes sowie der lex fori zulässig (Art. 20a)

Grünbuch zum anwendbaren Recht und zur gerichtlichen Zuständigkeit in Scheidungssachen, KOM (2005) 82 vom 14.3.2005
- Studie zum Scheidungsrecht in den EU-Mitgliedsstaaten (Asser Institut), Dezember 2002 (JAI/A3/2001/04) (auf Englisch)
 

BGB §§ 1587, 1587a; Barwert-VO

Dritte Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung, BGBl. 2006, 1144
 

EU-Verordnung über Unterhaltspflichten

- Vorschlag für eine Verordnung über die Zuständigkeit und das anwendbare Recht in Unterhaltssachen, die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen und die Zusammenarbeit im Bereich der Unterhaltspflichten, KOM (2005) 649 vom 15.12.2005

- Grünbuch Unterhaltspflichten

 

FGG-Reform und Reform des Verfahrens in Familiensachen

BMJ-Pressemitteilung vom 15.2.2006

- vollständige Neufassung des FGG mit dem Ziel überschaubarer und einheitlicher Strukturen für alle Rechtsgebiete,

- Erleichterung der einverständlichen Scheidung bei kinderloser Ehe: Scheidungswillige Ehegatten ohne gemeinsame Kinder können dieses Verfahren durch übereinstimmende, notariell beurkundete Erklärung wählen, wenn sie sich – ebenfalls in notarieller Form – über den Ehegattenunterhalt sowie – formfrei – über Hausrat und Ehewohnung geeinigt haben. Die Ehegatten brauchen sich dann im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren nicht durch einen Anwalt vertreten zu lassen.

- Beschleunigung von Verfahren über das Umgangs- und Sorgerecht durch Einführung von Elementen des sog. Cochemer Modells, insbes. Vorranggebot für Kindschaftssachen, die den Aufenthalt oder die Herausgabe des Kindes oder das Umgangsrecht betreffen,

- Verstärkung der Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte betroffener Kinder durch Präzisierung der Funktionen des Verfahrenspflegers (künftig: Verfahrensbeistand),

- effizientere Gestaltung der Durchsetzung von Entscheidungen zum Sorgerecht, zur Kindesherausgabe und zu Umgangsregelungen: künftig nicht mehr Zwangsmittel, sondern Ordnungsmittel verhängt, Bestellung eines Umgangspflegers möglich

- Zuständigkeit des „Großen Familiengerichts“ insbesondere für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung.

 

Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG)

Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Personenstandsrechts
(unterfällt der Diskontinuität nach der Auflösung des 15. Dt. Bundestages)
inbes. Umstellung auf elektronische Personenstandsregister

- Regierungsentwurf, BR-Drucks. 616/05 vom 12.8.2005

 

Neue Regelbeträge für Kindesunterhalt ab 1. Juli 2005 (§ 1612a BGB)

- Pressemitteilung BMJ vom 20.4.2005

- Vierte Verordnung zur Änderung der Regelbetragsverordnung, BGBl. 2005 I, S. 1055

Neufassung der Unterhaltsleitlinien der oberlandesgerichtlichen Familiensenate zum 1.7.2005

- Berliner Tabelle (als Vortabelle zur Düsseldorfer Tabelle)

- Düsseldorfer Tabelle

- Anlage zur Düsseldorfer Tabelle

- Unterhaltsleitlinien des OLG Köln

- Süddeutsche Leitlinien (OLG Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken)

 

Betreuungsrechtsänderungsgesetz

- BGBl. 2005 I, 1073 (tritt zum 1. Juli 2005 in Kraft)
- Hinweis DNotI-Report 5/2005

Zustimmung des Bundesrates, Pressemitteilung des BMJ vom 18.3.2005

- Pressemitteilung des BMJ vom 18.2.2005
- Gesetzesbeschluß des Deutschen Bundestages vom 18.2.2005, BR-Drucks. 121/05 vom 25.2.2005
- Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 16.2.2005, BT-Drucks. 15/4874 (elektronische Vorab-Fassung)

- Gesetzesentwurf des Bundesrates BT-Drucks. 15/2494 vom 12.2.2004

- u.a. gesetzliche Vertretung durch Ehegatten für Vermögenssorge (§ 1358 BGB)
- gesetzliche Vertretung durch Ehegatten und Angehörige für Gesundheitssorge (§§ 1358a, 1618b BGB)
- Unterschriftsbeglaubigung von Vorsorgevollmachten durch Betreuungsbehörden (§ 6 BetreuungsbehördenG)

- Abschlußbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Betreuungsrecht" vom Juni 2003

 

Zentrales Vorsorgeregister

vgl. Görk, Das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer - neue rechtliche Grundlagen und praktische Abläufe, DNotZ 2005, 87

- BMJ-Pressemitteilung vom 1.3.2005

- Verordnung über das Zentrale Vorsorgeregister, BGBl. 2005, S. 318

- Entwurf der Verordnung über das Zentrale Vorsorgeregister (VRegV), BR-Drucks. 22/05 vom 7.1.2005

- Gebührensatzung vgl. DNotZ 2005, 81

- Link zu BNotK-Vorsorgeregister

 

Gesetzentwurf zur Novelle des Lebenspartnerschaftsgesetzes (BT-Drucks. 15/3345)

Rede Bundesjustizministerin Zypries zur Novelle (1. Lesung)

 

Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechtes

BGBl. 2004, 3396

tritt am 1.1.2005 in Kraft

- Zugewinngemeinschaft
- "Scheidungs"-unterhalt
- Verlöbnis
- Stiefkindadoption
- Hinterbliebenenversorgung

Palandt-Aktualisierung zur Überarbeitung des LPartG www.schoeningh-buch.de

Vorabdruck DNotI-Report 23/2004

Pressemitteilung Bundesministerium für Justiz vom 26.11.2004

BT-Beschluß vom 29.10.2004 - Presseerklärung BMJ

BT-Beschlussempfehlung und Bericht Rechtsausschuss vom 27.10.2004, BT-Drucks. 15/4052

Entwurf SPD/Grüne, BT-Drucks. 15/3445 vom 29.6.2004

 

Diskussion über Reform des Pflichtteilsrechtes

- Kleine Anfrage der Abgeordneten Funke, Laurischk, Bahr u.a. (FDP) und Antwort der Bundesregierung, BT-Drucks. 15/3899 vom 8.10.2004

 

Gesetz zur Änderung des Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrechts

ermöglicht bei zweiter Ehe auch die Wahl eines in einer früheren Ehe "erheirateten" Namens als neuen Ehenamens)

BGBl. 2005 I, S. 203 (in Kraft ab 12.2.2005)

- Beschlußempfehlung und Bericht des Bundestags-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 15/4167 vom 10.11.2004

- BT-Drucksache 15/4052 vom 27.10.2004

- BT-Gesetzesbeschluß vom 11.11.2004 (unveränderte Annahme), BR-Drucks. 928/04 vom 26.11.2004

- Regierungsentwurf BR-Drucks. 608/04 vom 13.8.2004

- Pressemitteilung BMJ 28.7.2004

 

Brüssel IIa-Verordnung und Gesetz zum Internationalen Familienrecht

- Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000, Amtsblatt Nr. L 338, S. 1-29

- Gesetz zum Internationalen Familienrecht (BGBl. 2005, 162)
enthält insbesondere Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG)

- BT-Gesetzesbeschluß vom 11.11.2004 (unveränderte Annahme), BR-Drucks. 927/04 vom 26.11.2004

- Beschlußempfehlung und Bericht des Bundestags-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 15/4168 vom 10.11.2004

- Regierungsentwurf eines Gesetzes zum internationalen Familienrecht, BR-Drucks. 607/04 vom 13.8.2004
- dazu BMJ-Presseerklärung vom 28.7.2004

- Regierungsentwurf mit Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucks. 15/3981 vom 20.10.2004

= Umsetzung der „Brüssel IIa-Verordnung“ (EG-VO Nr. 2201/2003), enthält u.a.
- Anerkennung von Sorgeentscheidungen auch bei nicht miteinander verheirateten sowie bei geschiedenen Eltern.
- Wegfall von Prüfungen vor der Anerkennung bei Entscheidungen über Umgangsrecht und über die Rückgabe des Kindes
- Anpassung der geltenden Vorschriften des Haager Kindesentführungsübereinkommens und des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens.

- Referentenentwurf eines Gesetzes zum internationalen Familienrecht (FamRAG) vom Januar 2004 mit einführender Darstellung von Andrea Schulz, NJW Beilage zu Heft 18/2004

 

BGB § 1355 Abs. 2 
Nicht nur Geburtsname, sondern auch bei Eheschließung geführter Familienname kann zum Ehenamen bestimmt werden

- BVerfG, Beschl. v. 18.02.2004 - 1 BvR 193/97
- Kleine Anfrage und Antwort der Bundesregierung (BT-Drucks. 15/2938 vom 21.04.2004)

 

BGB §§ 1600, 1600e, 1685
Vaterschaftsanfechtung durch leiblichen Vater

Gesetzentwurf BT-Drucks. 15/2253

Beschlußempfehlung und Bericht des BT-Rechtsausschusses (BT-Drucks. 15/2492 vom 12.2.2004)

- Recht des leiblichen Vaters, die Vaterschaft anzufechten, sofern zwischen dem Ehemann der Mutter und dem Kind keine sozial-familiäre Beziehung besteht (§ 1600 BGB n.F.)

- Umgangsrecht des nichtehelichen Vaters, wenn er längere Zeit mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat (§ 1685 Abs. 2 BGB n.F.) (in Umsetzung von BVerfG, Beschl. v. 9.4.2003 - 1 BvR 1493/96 und 1 BvR 1724/91)

 

Änderung der Brüssel II-Verordnung
(Anerkennung von Ehescheidungen und Entscheidungen über Kindessorge)

Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003

ursprüngliche Verordnung (EG) Nr. 1347/2000

 

Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) (BGBl. 2001 I, 266) 

(vgl. Grziwotz, DNotZ 2001, 280; Müller, DNotZ 2001, 581 m. w. Hinw.; Süß, DNotZ 2001, 168)

- Übersicht über landesrechtliche Ausführungsgesetze  (Stand 7.11.2001)

- BVerfG-Urteil v. 18.7.2001 (Abweisung der Eilanträge Bayerns und Sachsens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung)

- Vorveröffentlichung DNotI-Report 15/2001, S. 126 f.

- Pressemitteilung BVerfG v. 18.7.2001

- Lebenspartnerschaftsgesetz (Koalitionsentwurf) (4.7.2000)

als pdf-File zum Download

- Änderungsantrag der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN (6.11.2000)

Synopse des Bundesministeriums der Justiz (6.11.2000)

- Literaturliste/Rechtsprechung zum Lebenspartnerschaftsgesetz (Bundesarbeitsgemeinschaft schwuler und lesbischer Jurist(inn)en)

 

BGB §§ 1587, 1587a; Barwert-VO
Bundesregierung beschließt neue Barwert-Verordnung

Vorabauszug aus DNotI-Report

 

Neufassung der bundeseinheitlichen Anordnung (AV) über die Benachrichtigung in Nachlasssachen

Datei zumDownload

 

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Heimgesetzes (BGBl. 2001 I, 2960, 2970)

- Vorlage   
- Entwurf   
- Synopse   
- Begründung   

 

  Änderung des Betreuungsrechts

1. Der Bundestag hat am 03.04.1998 den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Betreuungs-rechtsänderungsgesetzes - BtÄndG (BT-Drucks. 13/7158) verabschiedet. Nachdem der Bundesrat am 08.05.1998 den Vermittlungsausschuß angerufen hatte, legte jener daraufhin einen Einigungsvorschlag vor, dem am 28./29.05.1998 von Bundestag und Bundesrat zugestimmt wurde. Das BtÄndG ist in BGBl 1998 I, 1580 verkündet. Es tritt in seinen wesentlichen Teilen nicht - wie ursprünglich vorgesehen - zum 01.07.1998, sondern zum 01.01.1999 in Kraft (Art. 5 Abs. 2 BtÄndG).

Auszüge als WORD-Volltext

 

Notarielle Beurkundung der Sorgeerklärung nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB*
(Änderung durch KindschaftsreformG v. 16.12.1997, BGBl. 1997 I, 2492)

Gestaltungshinweise von Notar Prof. Dr. Brambring, Köln

 (* Zitierte Paragraphen in der Fassung des Kindschaftsrechtsreformgesetzes. Zum elterlichen Sorgerecht für das nichteheliche Kind vgl. Lipp, FamRZ 1998, 65 ff.)

Das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts v. 16.12.1997 (BGBl. 1997, 2492) tritt am 01.07.1998 in Kraft. Für die Notare bringt die Reform eine neue Beurkundungszuständigkeit, da Sorgeerklärungen (und Zustimmungen) nach § 1626d BGB öffentlich beurkundet werden müssen. Zuständig ist neben dem Notar das Jugendamt nach § 59 Abs. 1 Nr. 8 SGB VIII.

Zu den Gestaltungshinweisen

 

Erbrechtsgleichstellungsgesetz verabschiedet

Wie bereits berichtet (vgl. DNotI-Report 1997, 223), hat der Bundesrat dem vom Bundestag am 25.09.1997 beschlossenen Erbrechtsgleichstellungsgesetz (ErbGleichG), mit dem die für nichteheliche Kinder geltenden Sondervorschriften im Erbrecht (§§ 1934 a - 1934 e, 2338 a BGB) beseitigt werden sollen, nicht zugestimmt, sondern den Vermittlungsausschuß angerufen. Nach ablehnender Stellungnahme des Vermittlungsausschusses hat der Bundesrat am 28.11.1997 gegen das Erbrechtsgleichstellungsgesetz gem. Art. 77 Abs. 3 GG Einspruch eingelegt, der vom Bundestag am 11.12.1997 mit der "Kanzlermehrheit" zurückgewiesen wurde. Das ErbGleichG ist nun am 19.12.1997 wie vom Bundestag beschlossen im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I, 2968 f.) und wird zum 01.04.1998 in Kraft treten. Ein vorzeitiger Erbausgleich (§ 1934 d BGB) kann folglich nur noch bis zu diesem Zeitpunkt wirksam vereinbart werden.

 

Beistandsschaftsgesetz und Kindschaftsreformgesetz

Inkrafttreten zum 1.7.1998

Bundesrat 17.10.1997 zugestimmt
Bundestag 25.9.1997 beschlossen

- Kurzdarstellung DNotI-Report 21/1997

Der Bundesrat hat am 17.10.1997 dem Beistandschaftsgesetz und dem Kindschaftsrechtsreformgesetz zugestimmt. Hinsichtlich des Erbrechtsgleichstellungsgesetzes, durch das die für nichteheliche Kinder geltenden Sonderregelungen im Erbrecht (§§ 1934a - 1934e, 2338a BGB) gestrichen werden sollen, forderte der Bundesrat aber Nachbesserungen. Denn auch die vor dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kinder sollen erbberechtigt werden, weswegen der Bundesrat insoweit den Vermittlungsausschuß anrief. Einen Überblick über die wichtigsten Neuregelungen, wie sie am 01.07.1998 in Kraft treten, enthält der DNotI-Report 21/1997.

Die Beschlußempfehlungen und Berichte des Rechtsausschusses können als WORD-Dokument abgerufen werden: BT-Drucks. 13/8508 (Beistandschaftsgesetz) ; BT-Drucks. 13/8511 (KindRG) ; BT-Drucks. 13/8510 (ErbGleichG).

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