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DNotI Deutsches Notarinstitut
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Gesetzesänderungen |
2.9.2010
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Nds. GVBl. 2010, 104, tritt zum 1.3.2010 in Kraft
Abkommen zwischen BRD und Französischer Republik
Deutsch-französischer Güterstand der Wahl-ZugewinngemeinschaftZeichnung des Abkommens zum deutsch-französischen Wahlgüterstand beim deutsch-französischen Ministerrat am 4.2.2010 (Ratifikation noch ausstehend)
Pressemeldung der Justizministerin
Abkommen zwischen der BRD und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft (deutsch
/ französisch
)
BGB §§ 312 ff., 491 ff; RL 2008/48/EG; RL 93/13/EWG
Änderungen bei Verbraucherwiderruf und Verbraucherdarlehensverträgen infolge Überarbeitung der EG-VerbraucherkreditrichtlinieBGBl. 2009 I, 2355, tritt zum 11.6.2010 in Kraft
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geändert und ergänzt durch BGBl. 2010 I, 977 (Musterwiderrufsbelehrung), tritt zum 30.7.2010 in KraftUmsetzung in deutsches Recht:
Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 5.11.2008
=
BR-Drucks. 848/08 vom 7.11.2008
(mit Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung)= BT-Drucks. 16/11643 vom 21.1.2009
BMJ-Pressemitteilung vom 5.11.2008 zum Regierungsentwurf
- Informationspflicht schon in Vertragsanbahnungsphase, einheitliche Muster zur Information,
- Kündigungsfrist für Darlehensgeber von mindestens 2 Monaten,
- vereinfachte Zahlungsabwicklung innerhalb Europas (SEPA),
- Überarbeitung der bestehenden Vorschriften über Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherwiderruf.
- Überblick über das Gesetzgebungsverfahren (PreLex)
- BMJ-Presseerklärung vom 8.4.2008 zur Verabschiedung durch den Rat
- 7.4.2008 Verabschiedung durch den Rat
- 16.1.2008 Billigung durch das Europäische Parlament
- gemeinsamer Standpunkt Rat (EG) Nr. 14/2007 vom 20.9.2007, ABl. (EG) C 270 E vom 13.11.2007, 1
- Vorschlag der Kommission, KOM (2002) 443 vom 11.9.2002
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HeimG §§ 1, 14; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 7
Ersetzung des Heimgesetzes durch Landesgesetze in zahlreichen BundesländernÜbergang der Gesetzgebungsbefugnis auf die Länder durch Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG im Zusammenhang mit Föderalismusreform (vgl. Drasdo, NVwZ 2008, 639):
Baden-Württemberg:
Bayern:
- Gesetz zu Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (Pflege- und Wohnqualitätsgesetz – PfleWoqG), BayGVBl 2008, 346, in Kraft seit 1.8.2008.
- Gesetzesbeschluss des Bayerischen Landtags, LT-Drucks. 15/10997 vom 3.7.2008
Berlin:
- Gesetz über Selbstbestimmung und Teilhabe in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen (Wohnteilhabegesetz – WTG) vom 3.6.2010 (Gesetzesverordnungsblatt GVBl. S. 285), in Kraft seit 1.7.2010
Brandenburg:
- Gesetz über das Wohnen mit Pflege und Betreuung des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Pflege- und Betreuungswohngesetz (BbgPBWoG) vom 8.7.2009 (GVBl. Brandenburg I 2009, 298 ff.), in Kraft seit 1.1.2010
Hamburg:
- Hamburgisches Gesetz zur Förderung der Wohn- und Betreuungsqualität älterer, behinderter und auf Betreuung angewiesener Menschen (Hamburgisches Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz – HmbWBG) vom 15.12.2009 (Hamb. GVBl. I, 494 ff.), in Kraft seit 1.1.2010
Mecklenburg-Vorpommern:
- Gesetz zur Förderung der Qualität in Einrichtungen für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderung sowie zur Stärkung ihrer Selbstbestimmung und Teilhabe (Einrichtungenqualitätsgesetz – EQG M-V) vom 17.5.2010 (GVOBl. M-V 2010, 241), in Kraft seit 29.5.2010
Nordrhein-Westfalen:
Inhaltlich bringt das Gesetz Änderungen gegenüber dem bisherigen HeimG des Bundes. Insbesondere findet sich keine unmittelbar § 14 HeimG (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt) entsprechende Norm. § 10 HeimG NRW verbietet Zuwendungen. Es gibt einzelne, gesetzlich geregelte Ausnahmen, aber keine Ausnahmegenehmigung wie bisher in § 14 Abs. 6 HeimG.
- beschlossenes Gesetz, Vorabdruck 14/125 vom 12.11.2008
- Gesetzentwurf, LT-Drucks. 14/6972 vom 11.6.2008
Rheinland-Pfalz:
- Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (LWTG) vom 22.12.2009 (GVBl. 2009, 399), in Kraft seit 1.1.2010
Saarland:
- Saarländisches Gesetz zur Sicherung der Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalität für ältere Menschen sowie pflegebedürftige und behinderte Volljährige (Landesheimgesetz Saarland – LHeimGS) vom 6.5.2009 (Amtsblatt 2009, 906), in Kraft seit 19.6.2009
Schleswig-Holstein:
- Gesetzesbeschluss des Schleswig Holsteiner Landtags, LT-Drucks. 16/2704 vom 8.6.2009
UmwG §§ 8 Abs. 3 und 4, 62 Abs. 4 und 5
Drittes Gesetz zur Änderung des UmwandlungsrechtsGesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/109/EG vom 16.9.2009 in deutsches Recht.
Ziel der Richtlinie:
Verringerung der Verwaltungslasten der in der Gemeinschaft ansässigen Unternehmen im Zusammenhang mit Umwandlungsmaßnahmen
Schutz der Informationsinteressen der von einer Umwandlung Betroffenen (Gesellschafter und Gläubiger)
- Regierungsentwurf vom 7.7.2010
Unter anderem folgende Neuerungen:
Unterrichtungspflicht über Vermögensveränderungen zwischen Abschluss des Verschmelzungsvertrages (oder der Aufstellung des Entwurfs) und dem Zeitpunkt der Beschlussfassung (§ 8 Abs. 3 UmwG-E); Verzichtsmöglichkeit durch alle Anteilsinhaber aller beteiligten Rechtsträger (§ 8 Abs. 4 Nr. 1 UmwG-E); Ausnahmeregelung, wenn sich alle Anteile des übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers befinden (§ 8 Abs. 4 Nr. 2 UmwG-E)
Vereinfachte Konzernverschmelzung: Entbehrlichkeit eines Verschmelzungsbeschlusses des Anteilsinhabers der übertragenden Kapitalgesellschaft, wenn diese eine hundertprozentige Tochter der übernehmenden AG ist (§ 62 Abs. 4 UmwG-E)
GmbH-Gesellschafterliste bei Umwandlungen (Streichung des § 52 Abs. 2 UmwG): Keine Verpflichtung der Geschäftsführer der GmbH, wenn Notar durch Beurkundung des Verschmelzungsvertrages / Verschmelzungsbeschlusses bei GmbH als übernehmendem Rechtsträger im Sinne des § 40 Abs. 2 GmbHG mitwirkt.
NEhelG §§ 3 Abs. 2, 10 Abs. 2-4, 24; EGBGB Artikel 235 § 1
Zweites Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher KinderRegierungsentwurf v. 21.7.2010
Inhalt der geplanten Neuregelung:
Für künftige Sterbefälle werden alle vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder ehelichen Kindern gleichgestellt. Sie beerben ihre Väter als gesetzliche Erben.
Der Regierungsentwurf verzichtet auf ursprünglich diskutierte Einschränkungen zu Gunsten von hinterbliebenen Ehefrauen und Lebenspartnern, weil der Grundsatz der Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder wichtiger ist als der Vertrauensschutz.
Besonderheiten gelten für Sterbefälle, die sich bereits vor der geplanten Neuregelung ereignet haben. Da das Vermögen des Verstorbenen bereits auf die nach alter Rechtslage berufenen Erben übergegangen ist, kann die Erbschaft nur in sehr engen verfassungsrechtlichen Grenzen wieder entzogen oder geschmälert werden:
Die Neuregelung kann auf Todesfälle erweitert werden, die sich erst nach der Entscheidung des EGMR am 28. Mai 2009 ereignet haben. Denn seit der Entscheidung können die nach altem Recht berufenen Erben nicht mehr auf ihr Erbe vertrauen.
Für nichteheliche Kinder, deren Väter bereits vor dem 29. Mai 2009 verstorben sind, muss es wegen des verfassungsrechtlich verankerten Rückwirkungsverbots grundsätzlich bei der früheren Rechtslage bleiben. Eine Ausnahme ist für Fälle geplant, bei denen der Staat selbst zum Erben geworden ist, zum Beispiel weil es weder Verwandte noch Ehegatten bzw. Lebenspartner gab oder weil die Erbschaft ausgeschlagen wurde. In solchen Konstellationen soll der Staat den Wert des von ihm ererbten Vermögens an die betroffenen nichtehelichen Kinder auszahlen.
Pressemitteilung des BMJ v. 22.1.2010
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Referentenentwurf eines 2. Gesetzes zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher KinderZiel des Entwurfs ist die Umsetzung der Entscheidung des EGMR vom 28.5.2009 (FamRZ 2009, 1293) zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder und die Vermeidung weiterer Verurteilungen Deutschlands durch folgende Maßnahmen:
- Die vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kinder werden ehelichen Kindern erbrechtlich gleichgestellt, indem der Stichtag "1. Juli 1949" rückwirkend für Erbfälle nach dem 28.5.2009 (Entscheidung des EGMR) aufgehoben wird;
- Härtefällen wird durch Anordnung einer gesetzlichen Vorerbschaft zugunsten der hinterbliebenen Ehefrauen und Lebenspartner begegnet.
BGB §§ 481 ff; RL 94/47/EG
Reform der Time-Sharing-Richtlinie und Modernisierung der deutschen Umsetzungsregelungen (Teilzeit-Wohnrechteverträge)- Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Regelungen über Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittluingsvertärge und Tauschsystemverträge vom 28.5.2010, BR.-Drucks. 319/10
- Pressemitteilung des BMJ zum Entwurf eines Gesetzes über Teilzeit-Wohnrechteverträge vom 19.5.2010- Bericht "Aktuelles aus Brüssel", BNotK-Intern 2/2008, S. 7
- Übersicht zum Verfahrensstand auf der Homepage der Europäischen Kommission, DG Verbraucherschutz
- Richtlinienvorschlag der Kommission vom 7.6.2007, KOM (2007) 303 endgültig
- geltende Time-Sharing-Richtlinie, RL 94/47/EG
NAGBNatSchG (Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz): Ergänzende oder abweichende Regelungen zum BNatSchG
§ 40 NAGBNatSchG: Ergänzende landesrechtliche Regelungen zum bundesrechtlichen
Vorkaufsrecht (§ 66 BNatSchG):
- Möglichkeit der Naturschutzbehörde, Vorkaufsrecht des Landes ergänzend zu § 66
Abs. 1 S. 1 BNatSchG durch Verordnung an Grundstücken in bestimmten Gebieten zu
begründen (§ 40 Abs. 1 NAGBNatSchG)
- Gebot, im Liegenschaftskataster nachrichtlichen Hinweis auf das Vorkaufsrecht
einzutragen (§ 40 Abs. 2 NAGBNatSchG)
- Regelungen zur Ausübung des Vorkaufsrechts (Verwaltungsakt: § 40 Abs. 3
NAGBNatSchG), zur Haftung des Landes (§ 40 Abs. 4 NAGBNatSchG) sowie zur
Entschädigungspflicht (§ 40 Abs. 5 NAGBNatSchG)
BGBl.
2009 I, 2542, tritt zum 1.3.2010 in
Kraft
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Begründung vom
11.3.2009 zum Gesetzesentwurf
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Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz
vom 19.2.2010: ergänzende landesrechtliche Regelung (§ 40 NAGBNatSchG) zum bundesrechtlichen Vorkaufsrecht (§ 66 BNatSchG); Inkrafttreten zum 1.3.2010 (Nds. GVBl. 2010, 104)- Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.2.2010, GVBl. LSA 2010, S. 69; anwendbar auf Erwerbsvorgänge, die nach dem 1.3.2010 verwirklicht werden
- Vgl. zu den bisherigen Erhöhungen in Hamburg (1.1.2009) sowie in Berlin
(1.1.2007) auf jeweils 4,5%:
HmbGVBl. 2008, S. 433;
GVBl.
Berlin 2006, 1172;
siehe auch DNotI-Gutachten,
Fax-Abruf-Nr. 13195
vom 30.12.2006 zur Übergangsregelung nach Berliner Landesrecht
BGBl. 2009 I, 790
- Inkrafttreten am 24.4.2009,
Berichtigung (zu § 100 Abs. 2,
Buchstaben o und p) BGBl. 2009 I, 1795
- EuGH-Urteil vom 25.03.2010 - C-451/08 (Helmut Müller) (auf Vorlage des OLG Düsseldorf)
- EuGH-Generalanwalt, Schlussantrag vom 17.11.2009 - C-451/08 (Helmut Müller) (auf Vorlage des OLG Düsseldorf)
Zustimmung des Bundesrates,
BR-Drucks. 25/09 (Beschluss) vom 13.2.2009
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Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Ausschusses für Wirtschaft und Technologie, BT-Drucks. 16/11428 vom 17.12.2008
Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts, BR-Drucks. 349/08 vom 2.5.2008
- insbes. Klarstellungen in der Definition öffentlicher Aufträge (§ 99 GWB),
- insbes. Beschaffungscharakter des Bauauftrages (§ 99 Abs. 3) - in Abgrenzung von der bloßen Förderung einer städtebaulichen Entwicklung,
- und befristes Nutzungsrecht als Wesensmerkmal einer Baukonzession (§ 99 Abs. 6) - in Abgrenzung von der Veräußerung eines Grundstücks,
- beides nach der Gesetzesbegründung ausdrücklich zur Beseitigung der aus der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf resultierenden rechtlichen Unsicherheiten (BR-Drucks. 349/08, S. 31/32).
- außerdem u.a.: Mittelstandsklausel durch Aufteilung in Einzellose (§ 97 Abs. 3 GWB),
- Berücksichtigung "sozialer, umweltbezogener oder innovativer Aspekte" in der Ausschreibung zulässig (§ 97 Abs. 4 GWB),
- Regelung der Informations- und Wartepflicht (bisher § 13 VgV) in § 101a GWB, Sanktion Unwirksamkeit, aber Geltendmachung höchstens 6 Monate nach Vertragsschluss (§ 101b),
- weiterhin kein Primärrechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte (§§ 97 Abs 7, 100 GWB i.V.m. § 2 VgV).
Bericht "Aus der Gesetzgebung", BNotK-Intern 2/2008, S. 4
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Aus der Antwort der
Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion,
BT-Drucks.
16/8292 vom 27.2.2008:
"3./4. Die Bundesregierung ist im Unterschied zu der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf der Auffassung, dass in den o. g. Fällen der für eine Ausschreibung erforderliche Beschaffungscharakter nicht vorliegt.
Die Bestimmungen des § 99 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) definieren klar, dass „öffentliche Aufträge entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen sind, die Liefer-, Bau- und Dienstleistungen zum Gegenstand haben, und Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungsverträgen führen sollen.“
Die Regelungen des nationalen wie europäischen Vergaberechts sind Einkaufsvorschriften zur Bedarfsdeckung der öffentlichen Hände gegen Entgelt und keine Vorschriften zur Veräußerung von öffentlichem Vermögen. Der Verkauf von Grundstücken richtet sich ausschließlich nach den jeweiligen haushaltsrechtlichen Bestimmungen.“
„8. Die Bundesregierung hat die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf und die daraus resultierenden rechtlichen Unklarheiten zum Anlass genommen, im Rahmen der derzeit laufenden Vergaberechtsnovelle Klarstellungen in einzelnen Vorschriften des GWB vorzuschlagen.“
Gesetzestexte:
-
EU-Richtlinie 2004/18/EG vom 31.3.2004 über die Koordinierung der Verfahren zur
Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge,
ABl. EU 2004 L 134/114 vom 30.4.2004
(ersetzt u.a. Richtlinie 93/37/EWG vom 14.6.1993 über die Korodinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, ABl. L 1999 vom 9.9.1993),
- §§ 97 ff. GWB = Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen,
- VgV = Vergabeverordnung (Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge), BGBl. 2003 I, 169.
Der Diskussion zugrundeliegende Rechtsprechung:
- EuGH, Urt. v. 12.7.2001 – C-399/98
(„Mailänder Scala“),
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- EuGH, Urt. v. 18.1.2007 – C 220/05
(Stadt Roanne),
- OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.6.2007 – Verg 2/07 (Fliegerhorst Ahlhorn),
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- OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.12.2007 – VII-Verg 30/07 (Stadt Wuppertal),
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- OLG Düsseldorf, Beschl. v. 6. 2. 2008 – VII Verg 37/07 (Stadt
Oer-Erkenschwick).
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- da keine einstimmige Annahme im Rat mehr zu erwarten ist, soll Rechtsakt im Rahmen der sog. Verstärkten Zusammenarbeit erlassen werden (beteiligte Staaten: Bulgarien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Ungarn, Österreich, Rumänien und Slowenien sowie sehr wahrscheinlich auch Deutschland)
- regelt nur das anwendbare Recht, verfahrensrechtliche Vorschriften befinden sich schon in der sog. Brüssel-II-VO (= EuEheVO) - VO (EG) Nr. 2201/2003 vom 27.11.2003
- prinzipiell Rechtswahl möglich; wählbar: Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, Recht des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts (soweit noch einer der Ehegatten dort seinen derzeitigen gewöhnlichen Aufenthalt noch besitzt), Recht des Staates einer der Staatsangehörigkeiten der Ehegatten, Recht des angerufenen Gerichts (alternative Wahlmöglichkeiten)
- hinsichtlich der Form ist nur mindestens Schriftlichkeit vorgeschrieben, es sei denn das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts verlangt eine stärkere Form; mangels gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts setzt sich die schwächere Form durch
- ohne Rechtswahl Anknüpfung an das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, hilfsweise des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, wenn ein Ehegatte in beibehalten hat, sowie weitere Hilfsanknüpfungen
- nur Sachnormverweisungen durch VO
- Inkrafttreten wohl 12
Monate nach Annahme der VO (derzeit noch nicht absehbar)
Rechtsverordnung des BMWi vom 9. März 2010, BGBl. 2010 I S. 264
Inkrafttreten am 18.3.2010
- MaBV schon anwendbar, wenn Tätigkeiten nach § 34c Abs. 1 GewO ausgeübt werden, unabhängig von einer Erlaubnispflicht (§ 1 MaBV n. F.)
- Regelung für grenzüberschreitende
Bauträgerleistungen im EU-Binnenmarkt in § 19 MaBV (neu)
-
Pressemitteilung des BMJ v. 22.1.2010
- Referentenentwurf eines
2. Gesetzes zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder
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Ziel des Entwurfs ist die Umsetzung der Entscheidung des EGMR vom 28.5.2009 (FamRZ 2009, 1293) zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder und die Vermeidung weiterer Verurteilungen Deutschlands durch folgende Maßnahmen:
- Die vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kinder werden ehelichen Kindern erbrechtlich gleichgestellt, indem der Stichtag "1. Juli 1949" rückwirkend für Erbfälle nach dem 28.5.2009 (Entscheidung des EGMR) aufgehoben wird;
- Härtefällen wird durch Anordnung
einer gesetzlichen Vorerbschaft zugunsten der hinterbliebenen Ehefrauen und
Lebenspartner begegnet.
- Gesetz zur Änderung des Stiftungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
- Inhalt u.a.:
§ 5 Abs. 2 StiftG NRW: Neue Regelung zur Satzungsänderung durch Stiftungsorgane; Änderung des Stiftungszwecks nur bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse; Beteiligung der Stiftungsaufsicht erforderlich
§ 7 Abs. 1 StiftG NRW: Frist zur Vorlage einer Jahresabrechnung, einer Vermögensübersicht und eines Berichts über die Erfüllung der Stiftungszwecke wird von neun auf zwölf Monate verlängert
§ 7 Abs.
2 StiftG NRW: Anzeigepflicht bei beabsichtigter Veräußerung von Grundstücken
oder sonstiger Vermögenswerte sowie für weitere Geschäfte besteht nun, wenn
der Geschäftswert der Maßnahme 30 v.H. des Stiftungsvermögens übersteigt;
bisherige starre Grenze von 100.000 EUR entfällt; Anzeigefrist auf vier
Wochen festgelegt
Geplante Öffnungsklausel für die Länder:
Geplante Unmittelbare Zuständigkeitsübertragungen auf den Notar:
Geplante
Änderung des Grundgesetzes, Einfügung eines neuen Art. 98a GG:
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit können Notaren übertragen
werden (BR-Drucksache
66/10 vom 5.2.2010
)
Gesetzentwurf
der Länder Bayern, Berlin, Hessen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt (BR-Drucksachen
44/1/10
und
45/1/10
)
Abweichung:
eine Grundgesetzänderung wird für die Aufgabenübertragung nicht mehr für
unbedingt notwendig, aber für wünschenswert erachtet (BR-Drs.
44/1/10
)
ansonsten
(einfachgesetzlicher) Entwurf nur an die veränderten Vorschriften des FamFG
angepasst (BR-Drs. 45/1/10
)
GVBl. NRW 2010 S. 30 vom 8.2.2010
Zusammenfassung und Bereinigung der landesrechtlichen Ausführungsvorschriften zu den bundesrechtlichen Justizgesetzen (ZPO, FamFG, GBO, GVG, StPO, SGG, ArbGG etc.) in einem einheitlichen "Justizgesetz"
Inkrafttreten erst zum
1.1.2011
(zum Zeitpunkt des Inkrafttretens siehe näher Art. 15 des Gesetzes)
Änderungen des ErbStG u. a.:
- Senkung der Steuersätze in der Steuerklasse II (§ 19 ErbStG)
- Rückwirkende Änderung der jährlichen Mindestlohnsumme gem. § 13a Abs. 1 S. 2 und Abs. 4 ErbStG von 650 % innerhalb von 7 Jahren auf 400 % innerhalb von 5 Jahren (Steuerbefreiung gemäß § 13a ErbStG)
- Rückwirkende Herabsetzung der Behaltensfristen in § 13a Abs. 5 und § 19a Abs. 5 S. 1 ErbStG von 7 auf 5 Jahre
- Rückwirkende Herabsetzung der Mindestlohnsumme gem. § 13a Abs. 8 Nr. 1 und 2 ErbStG von 1000 % auf 700 % und Verkürzung der Behalte- und Lohnsummenfrist von 10 auf 7 Jahre (§ 19a Abs. 5 S. 2 ErbStG)
Außerhalb des ErbStG u. a.:
- Grunderwerbsteuerliche Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern (§ 6a GrEStG)
- Änderung der Zinsschrankenregelung (§ 4h EStG)
- Änderung der Regelung zur sofortigen Absetzbarkeit geringwertiger Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 2 und 2a EStG)
- Anhebung der Freibeträge für Kinder und Anhebung des Kindergeldes
- Änderung der Regelung zum Mantelkauf und Aufhebung der zeitlichen Beschränkung der Sanierungsklausel (§ 8c KStG)
- Herabsenkung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung bei Miet- und Pachtzinsen (unbewegliche Wirtschaftsgüter)
- Kurzfristige
Beherbergungen (Herabsenkung der USt auf 7 %)
- BGB § 31a (neu):
Gesetz zur Begrenzung der Haftung ehrenamtlicher Vereinsvorstände im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
- Inkrafttreten bereits am 3.10.2009 (Art.2).Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen, vom Bundestag in 3. Lesung am 2.7.2009 beschlossen
-
Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/13537
vom 22.5.2009
-
BMJ-Pressemitteilung vom 12.2.2009
-
Gesetzesentwurf des Bundesrates, BT-Drucks. 16/10120 vom 13.8.2008
- Gesetzesantrag
der Länder Saarland und Baden-Württemberg, BR-Drucks. 399/08 vom 2.6.2008
ERVGBG zum elektronischen Grundbuch zum 1.10.2009 in Kraft getreten (insbes. Erhöhung der Abrufgebühren in Grundbuchsachen auf 8,-- EUR pro Abruf, keine Ermäßigung für Folgeabrufe mehr).
Inkrafttreten zu Beginn des zweiten auf die Verkündung folgenden Monats (keine Zustimmung des Bundesrates erforderlich)
BMJ-Presserklärung zur
Beschlussfassung durch den deutschen Bundestag vom 18.6.2009 ![]()
Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks.
16/13437 vom 17.6.2009 ![]()
Regierungsentwurf, BT-Drucks. 16/12319 vom
18.3.2009, insbes. ![]()
- Ermächtigung an die Landesregierungen zur Zulassung der Übermittlung elektronischer Dokumente an das Grundbuchamt, ggf. auch zunächst nur für einzelne Grundbuchämter (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 GBO-E) , Möglichkeit der Verpflichtung von Notaren zur elektronischen Übermittlung von Dokumenten sowie strukturierter Datensätze (§ 135 Abs. 1 Nr. 4 GBO-E),
- Es sind entsprechend § 29 GBO öffentliche und öffentlich beglaubigte Urkunden als elektronische Dokumente zu übermitteln; Übermittlung durch Notar wie im Handelsregisterverfahren durch elektronische beglaubigte Abschriften nach § 39a BeurkG (§ 137 GBO-E),
- elektronische Führung der Grundakten möglich (§ 135 Abs. 2 GBO-E, §§ 94 ff GBV-E), sowie elektronischer Erlass von Entscheidungen, Verfügungen und Mitteilungen (§ 140 GBO-E),
- Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz zur näheren Regelung durch Rechtsverordnung (§ 141 GBO-E).
- Neuregelung des Vertretungsnachweises für Gesellschaften im Grundbuchverfahren (§ 32 GBO-E), insbes. durch notarielle Vertretungsbescheinigungen (§ 21 BNotO).
- Neugestaltung der Gebührenstruktur für Grundbuchabrufverfahren:
Einrichtungsgebühren und monatliche Grundgebühren sollen weitgehend
entfallen;
Abrufgebühr einheitlich 8.- €, keine Ermäßigung für Folgeabrufe mehr.
Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen, vom Bundestag in 3. Lesung am 2.7.2009 beschlossen
-
BGBl. 2009 I, 3145 ff.- Das Gesetz schafft die noch erforderlichen Voraussetzungen, damit die Länder alle Anmeldungen zum Vereinsregister durch elektronische Anmeldungen zulassen können (vgl. Aufhebung von § 55 a Abs. 2 und 5 BGB), daneben sollen aber weiterhin alle Anmeldungen in Papierform möglich sein.
- Bei Anmeldung zur Ersteintragung keine Beifügung der Satzung in Urschrift mehr erforderlich (§ 59 Abs. 2 BGB); bei Satzungsänderung jetzt auch Wortlaut der Satzung beizufügen (§ 71 Abs. 1 S. 3 BGB).
- Bekanntmachung der Eintragungen nun durch Veröffentlichung im von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informationssystem (§ 66 Abs. 1 BGB).
- Bei Vorstand aus mehreren Personen ist jetzt (im Sinne der bisher hM) mangels abweichender Satzungsbestimmung von Mehrvertretung auszugehen (§ 26 Abs. 2 S. 1 BGB).
- Beschlussfassungen knüpfen jetzt statt an "erschienene Mitglieder" an "abgegebene Stimmen" an (§§ 32 Abs. 1 S. 3, 33 Abs. 1 S. 1, 41 S. 2 BGB).
- Inkrafttreten bereits am 30.9.2009 (Art. 7)
-
Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/13542
vom 23.6.2009
- Gesetzesentwurf
der Bundesregierung, BR-Drucks. 179/09 vom 20.2.2009
=
BT-Drucks. 16/12813 vom 29.4.2009 (mit Stellungnahme des Bundesrates und
Gegenäußerung der Bundesregierung)
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-
BMJ-Pressemitteilung vom 12.2.2009
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- Reform des Erb- und Verjährungsrechts passiert den Bundesrat - Inkrafttreten zum 1.1.2010
- BMJ-Pressemitteilung zur Verabschiedung durch den Bundestag vom 2.7.2009
- Bericht und Beschlussempfehlung des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/13543 vom 23.6.2009
- Stellungnahme des Bundesrates, BR-Drucks. 96/08 (Beschluss) vom 14.3.2008
- BMJ-Pressemitteilung vom 30.1.2008 zum Regierungsentwurf
- Regierungsentwurf - (BMJ) = BR-Drucks. 96/08 vom 1.2.2008
= BT-Drucks. 16/8954 vom 24.4.2008
- Referentenentwurf vom 16.3.2007
- BMJ, Pressemitteilung Nr. 58/2007 vom 16.3.2007 zum Referentenentwurf
Pflichtteilsrecht:
Ein Pflichtteilsberechtigter, der als Erbe eingesetzt, aber durch Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung, Vermächtnisse etc. belastet wurde, soll künftig unabhängig von der Höhe des ihm Zugewandten das Wahlrecht haben:
- ob er den zugewandten Erbteil (mit allen Belastungen) annimmt oder
- seinen Erbteil ausschlägt und den Pflichtteil verlangt (§ 2306 Abs. 1 BGB n.F.)
(Streichung des bisherigen § 2306 Abs. 1 S. 1 BGB);Gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch: Herabsetzung des ergänzungspflichtigen Schenkungswerts um je 10% für jedes Jahr, das seit der Schenkung verstrichen ist (§ 2325 Abs. 3 S. 1 BGB n.F.);
(Voraussetzung ist aber, dass "Leistung" i. S. des § 2325 Abs. 3 S. 2 BGB n.F. vorliegt und es sich nicht um eine Ehegattenschenkung i. S. von § 2325 Abs. 3 S. 3 BGB n.F. handelt);Erweiterung der Pflichtteilsstundung auch auf nicht selbst pflichtteilsberechtigte Erben;
Voraussetzung für Stundung von "ungewöhnlicher Härte" herabgesetzt auf "unbillige Härte" (§ 2331a BGB-E);Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe (§ 2333 BGB n.F.):
- Vereinheitlichung der Entziehungsgründe für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten/Lebenspartner nach LPartG;
- Einbeziehung auch von nichtehelichen Lebenspartnern, Stief- und Pflegekindern in den Schutzbereich der Pflichtteilsentziehungsvorschriften (Personen, die dem Erblasser ähnlich nahe stehen wie der Ehegatte oder Abkömmlinge);
- Entziehungsgrund des „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels “ wird ersetzt durch Entziehung bei rechtskräftiger Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ohne Bewährung; Verschulden nicht Voraussetzung;
Ausgleichungspflicht unter gesetzlichen Erben:
Gesetzliche Ausgleichungspflicht bei Erbringung von Pflegeleistungen: Aufgabe des im RegE vorgeschlagenen § 2057b BGB-E; stattdessen lediglich Erweiterung des jetzigen § 2057a Abs. 1 S. 2 BGB dahin gehend, dass einschränkendes Merkmal "unter Verzicht auf berufliches Einkommen" entfällt;
Möglichkeit der nachträglichen Ausgleichung oder Änderung einer Ausgleichungsanordnung, die im RegE vorgesehen war, ersatzlos gestrichen.
Verjährung: Aufhebung der 30-jährigen Sonderverjährung für familien- und erbrechtliche Ansprüche (§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB),
auch hierfür soll künftig 3-jährige Regelverjährungsfrist ab Kenntniserlangung gelten (§§ 198, 199 Abs. 1 BGB);
fehlt die Kenntnis, gilt 30-jährige Höchstfrist für Verjährung für (erbrechtliche)
i
.ü. gilt bei fehlender Kenntnis die allgemeine 10-jährige Höchstfrist für die Verjährung (§ 199 Abs. 4 BGB)Ablaufhemmung für Verjährung von Ansprüchen zwischen Kindern bis zu 21 Jahren, die im Hausstand der Eltern leben, und ihren Eltern (§ 207 Abs. 2 BGB n.F.).
Sonderregelung
30-jähriger Verjährung, unabhängig von Kenntnis, soll weiterhin für
Erbschaftsanspruch (§ 2018 Abs. 2 BGB n.F.)
sowie für Herausgabeanspruch des Nacherben gegen den Vorerben gelten
(§ 2130 Abs. 3 BGB n.F.).
Übergangsregelung (Art. 229 EGBGB): materielle Änderungen gelten für alle Erbfälle ab Inkrafttreten des neuen Rechts.
Abs. 4: materielle Änderungen gelten für alle Erbfälle ab Inkrafttreten des neuen Rechts, unabhängig davon, ob an Ereignisse aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieser Vorschriften angeknüpft wird.
Übergang der Gesetzgebungsbefugnis auf die Länder durch Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG im Zusammenhang mit Föderalismusreform (vgl. Drasdo, NVwZ 2008, 639):
Schleswig-Holstein:
- Gesetz zur Stärkung von Selbstbestimmung und Schutz von Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung (Selbstbestimmungsgesetz - SbStG), vom 18.6.2009, in Kraft seit dem 1.8.2009
- Gesetzesbeschluss des Schleswig Holsteiner Landtags, LT-Drucks. 16/2704 vom
8.6.2009
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Saarland:
- Saarländisches Gesetz
zur Sicherung der Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalität für ältere Menschen
sowie pflegebedürftige und behinderte Volljährige
(Landesheimgesetz Saarland - LHeimGS), vom 6.5.2009, in Kraft seit 19.6.2009
Baden-Württemberg:
- Landesheimgesetz (LHeimG BW) vom 10.6.2008, GBl. BW 2008, 169, in Kraft seit 1.7.2008 (vgl. Schaal, BWNotZ 2008, 114);
Bayern:
- „Gesetz zu Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (Pflege- und Wohnqualitätsgesetz – PfleWoqG), BayGVBl 2008, 346, in Kraft seit 1.8.2008.
-
Gesetzesbeschluss des Bayerischen Landtags,
LT-Drucks. 15/10997 vom 3.7.2008
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Nordrhein-Westfalen:
Inhaltlich bringt das Gesetz Änderungen gegenüber dem bisherigen HeimG des Bundes. Insbesondere findet sich keine unmittelbar § 14 HeimG (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt) entsprechende Norm. § 10 HeimG NRW verbietet Zuwendungen. Es gibt einzelne, gesetzlich geregelte Ausnahmen, aber keine Ausnahmegenehmigung wie bisher in § 14 Abs. 6 HeimG.
- beschlossenes Gesetz, Vorabdruck 14/125 vom 12.11.2008
-
Gesetzentwurf, LT-Drucks. 14/6972 vom 11.6.2008
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aktuelle Fassung des Gesetzestextes des FamFG
u.a.
- Geändertes Verfahren für die gerichtliche Genehmigung von Rechtsgeschäften: Endentscheidung mit aufgeschobener Wirksamkeit, vgl. § 40 Abs. 2 S. 1 FamFG (z.B. Entscheidung über familien- oder betreuungsgerichtliche Genehmigung); auf alle Verfahren anwendbar, deren Einleitung ab dem 1.9.2009 beantragt wird; für bis zum 31.8.2009 beantragte Genehmigungen gilt das FGG fort (vgl. Art. 111 Abs. 1 FGG-Reformgesetz).
- Verkürzung der Ermittlungsfrist bei Erbverträgen von 50 Jahre auf 30 Jahre (§ 351 FamFG)
-
Synopse zu den notarrelevanten Änderungen der KostO
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Neues "Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" (FamFG) tritt zum 1.9.2009 in Kraft (Art. 112 FGG-RG)
- Zustimmung des Bundesrates am 19.9.2008, vgl.
BMJ, Pressemitteilung vom
19.9.2008
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- Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages,
BR-Drucks. 617/08 vom
29.8.2008
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- Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Rechtsausschusses,
BT-Drucks.
16/9733 vom 23.6.2008
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- Regierungsentwurf
mit Stellungnahme des Bundesrates (S. 360-402) und Gegenäußerung der
Bundesregierung (S. 403-428), BT-Drucks. 16/6308 vom 7.9.2007
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- Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Rechtsausschusses,
BT-Drucks.
16/6308 vom 23.6.2008
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- Stellungnahme des
Bundesrates, BR-Drucks. 309/07 (Beschluss) vom 6.7.2007 ![]()
- Regierungsentwurf eines FGG-Reformgesetzes vom 9.5.2007 (836 Seiten)
= BR-Drucks. 309/07 vom
10.05.2007 ![]()
- BMJ, Pressemitteilung
zum Regierungsentwurf vom 9.5.2007 ![]()
vollständige Neufassung des FGG als "Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" (FamFG) geplant
9 Bücher (491 Paragraphen - bisher ca. 200): 1 AT, 2 Familiensachen, 3 Betreuungs- und Unterbringungssachen, 4 Nachlass- und Teilungssachen, 5 Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren, 6 weitere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 7 Freiheitsentziehungssachen, 8 Aufgebotssachen, 9 Schlussvorschriften
Überarbeitung und
Systematisierung des FGG-Verfahrens zur Schaffung einer zusammenhängenden
Verfahrensordnung, z.B.
allgemeine Definition des Begriffs des Beteiligten (§ 7 FamFG) und der
Rechte der Beteiligten;
Regelung zur förmlichen Beweisaufnahme nach der ZPO (§ 30 FamFG);
für Beschwerden (§§ 58 ff.
FamFG) Angleichung an dreistufigen Rechtszug in anderen Verfahrensordnung,
generelle Befristung der Beschwerde, grds. Monatsfrist (§ 63 FamFG),
zulassungsabhängige Rechtsbeschwerde zum BGH anstelle der bisherigen
weiteren Beschwerde zum OLG (§§ 70 ff.);
Reform des familiengerichtlichen Verfahrens (§§ 111 ff. FamFG)
einheitliche Regelung im FamFG; das 6. Buch der ZPO entfällt (§§ 606-687 ZPO, Verfahren in Familiensachen);
Einführung des Großen Familiengerichts, das auch die Zuständigkeit des bisherigen Vormundschaftsgerichts für Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige und Adoption erhält (neben einigen bisher den allgemeinen Zivilgerichten zugewiesenen Verfahren, etwa nach dem Gewaltschutzgesetz) (§§ 151, 186, 210, 266 FamFG; § 23b GVG-E);
Unterscheidung zwischen Familienstreitsachen (§ 112 FamFG, insbes. bzgl. Unterhalt und Güterrecht) sowie Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
Ehesachen, Scheidungs- und
Folgesachen (§§ 121 ff. FamFG):
Im Regierungsentwurf und im beschlossenen Text nicht mehr enthalten ist das
im Referentenentwurf vorgeschlagene vereinfachte Scheidungsverfahren ohne
Rechtsanwalt (für Ehegatten ohne Kinder bei einvernehmlicher Regelung über
Scheidungsunterhalt, Hausrat und Ehewohnung).
Anstelle des bisherigen Erfordernisses einer vertraglichen
Scheidungsfolgenregelung als Voraussetzung für eine einvernehmliche
Scheidung ist künftig nur noch im Scheidungsantrag anzugeben, ob die
Ehegatten sich über die Regelung der elterlichen Sorge, des Umgans und des
Unterhalts verständigt haben (§ 133 Abs. 1 Nr. 2 FamFG).
Kindschaftssachen (§§ 151 ff.
FamFG) = elterliche Sorge, Umgangsrecht, Kindesherausgabe, Vormundschaft,
Pflegschaft für Minderjährige:
Beschleunigung von Umgangs- und Sorgeverfahren: erster Termin zwingend
binnen eines Monats (§ 155 FamFG);
Förderung der gütlichen Einigung der Eltern über Umgangs- und Sorgerecht;
Umstellung des Abstammungsverfahrens auf ein FGG-Verfahren (§§ 169 ff. FamFG);
Adoptionssachen (§§ 186 ff. FamFG) unter weitgehender Übernahme der bisherigen Verfahrensregelungen;
Unterhaltssachen (§§ 231 ff.) und Güterrechtssachen (§§ 261 ff. FamFG) überwiegend als Familienstreitsachen (bisher § 621 Nr. 4, 5, 11 bzw. 8 ZPO);
"Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen" (FamGKG) fasst alle (aber auch nur) die Gebühren für Familiensachen zusammen (außerhalb von GKG oder KostO).
Betreuungssachen (§§ 271 ff. FamFG)
Auflösung des
Vormundschaftsgerichts und Ersetzung durch neu zu schaffendes
Betreuungsgericht für Betreuung Volljähriger;
bisherige Zuständigkeiten für Minderjährige gehen hingegen an das Große
Familiengericht;
Nachlasssachen (§§ 342 ff. FamFG)
Verwahrung und Eröffnung von
Verfügungen von Todes wegen §§ 346-351 FamFG:
weitgehend wörtliche Übernahme der §§ 82a, 82b FGG in der durch das
Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG, BGBl. 2007 I, 122) mit Wirkung zum
1.1.2009 geänderten Fassung;
Erbschein und
Testamentsvollstreckerzeugnis §§ 352-355 FamFG:
anstelle des bisherigen Vorbescheids in streitigen Verfahren künftig
Aussetzung der sofortigen Wirksamkeit des Beschlusses und Erteilung des
Erbscheins erst nach Rechtskraft (§ 352 Abs. 2 FamFG).
Registersachen (§§ 374 ff. FamFG)
inhaltlich weitgehend unveränderte Zusammenfassung bestehender Regelung, z.B. Löschung und Auflösungsverfahren §§ 393-399 FamFG.
Sonstiges
Neufassung von § 323 ZPO n.F. (Abänderung von Urteilen über künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen);
eigene Regelung über Abänderungen von Vergleichen und öffentlichen Urkunden über künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen, hinsichtlich des Abänderungsmaßstabes Verweis auf das materielle Recht (§ 323a ZPO n.F.)
-
BMJ-Pressemitteilung vom 15.2.2006 ![]()
- BMJ, Pressemitteilung vom 6.6.2005 zum Referentenentwurf
- zum Referentenentwurf vgl. auch BNotK-Intern 1/2007, S. 2 f. ![]()
- BGBl. 2008 I, 3018, in Kraft seit 1.1.2009
- Übersicht der Änderungen (BMF)
-
Synopse
des alten und des neuen Rechts
(Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts)
(vom DNotI erstellt) (= DNotI Fax-Abruf-Nr. 5052)
- Zustimmung durch den Bundesrat am 5.12.2008
- Gesetzesbeschluss des Bundestages, BR-Drucks. 888/08 vom 28.11.2008
![]()
-
Beschlussempfehlung des BT-Finanzausschusses, BT-Drucks. 16/11075 vom 25.11.2008
- Bericht des
BT-Haushaltsausschusses, BT-Drucks. 16/11085 vom 26.11.2008
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- (kurze) BMF-Information zur Einigung im Koalitionsausschuss vom 6.11.2008
-
Regierungsentwurf vom 11.12.2007
=
BT-Drucks. 16/7918 vom 28.1.2008
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- weitere Informationen + Berechnungsbeispiele des BMF
-
Referentenentwurf Erbschaftssteuerreform, 20.11.2007
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- Wahlrecht für Erbfälle,
rückwirkend ab 1.1.2007 bis zum Inkraftreten des Gesetzes (Art. 3 RegE - aber
kein Wahlrecht für Schenkungen u.a. Erwerb unter Lebenden),
- auch Grundvermögen nach Verkehrswert bewerten und besteuern,
(Vergleichswertverfahren, Ertragswertverfahren oder Sachwertverfahren),
- Anhebung der persönlichen Freibeträge in der Steuerklasse I auf 500.000.- €
für Ehegatten, 400.000.- € für jedes Kind und 200.000.- € für jeden Enkel,
- Tarifsätze bleiben für Steuerklasse I; für Steuerklassen II und III hingegen
künftig Anhebung auf 30% bis zu 13 Mio. € Erwerb, darüber 50%
- Betriebsübergang bei Unternehmensnachfolge steuerfrei, wenn Arbeitsplätze im
Betrieb über 10 Jahre mehrheitlich erhalten bleiben und Betrieb über 15 Jahre in
seinem vermögenswerten Bestand fortgeführt wird.
- Abschlag von der Bemessungsgrundlage für Betriebsvermögen in Höhe von 85% (§
13b Abs. 4 ErbStG-E),
- Gleitende Freigrenze zur Sicherstellung einer Bewertungsfreiheit beim
Betriebsvermögen von 150.000 Euro (§ 13a Abs. 2 ErbStG-E),
- nicht begünstigt sind vermögensverwaltende Unternehmen, deren
Verwaltungsvermögen (z.B. fremdvermietete Grundstücke, Wertpapiere im
Streubesitz) mehr als 50% des Betriebsvermögens beträgt (§ 13b Abs. 2 ErbStG-E),
- Fortführungsklausel: Lohnsumme darf in 10 Jahren in keinem Jahr geringer sein
als 70% der Lohnsumme der letzten 5 Jahre (§ 13a Abs. 1 und 4 ErbStG-E),
- Nachversteuerung innerhalb von 15 Jahren bei Betriebsveräußerung-/aufgabe oder
Veräußerung/Entnahme wesentlicher Betriebsgrundlagen mit Reinvestitionsklausel
(§ 13a Abs. 5 ErbStG-E).
GVBl. LSA 2009, 435, am 30.5.2009 in Kraft getreten
GVBl.
LSA 2009, 383, am 30.5.2009 in Kraft getreten
durch den Bundestag am 18.6.2009 beschlossen (Bundesrat beschloss am 10.7.2009, nicht den Vermittlungsausschuss anzurufen),Änderung enthalten im "Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren" (ERVGBG)
- GbR-Gesellschafter müssen weiterhin/wieder in das Grundbuch eingetragen werden (§ 47 Abs. 2 GBO),
- Vermutungswirkung und Gutglaubensschutz der Eintragung hinsichtlich der Gesellschafterstellung (§ 899a BGB),
- Rückwirkung auch für bereits eingetragene Gesellschaften (Art. 229 § 21 EGBGB),
- Inkrafttreten der Regelungen zur GbR am Tag nach der Verkündung des Gesetzes (keine Zustimmung des Bundesrates erforderlich)
- BMJ-Presserklärung
zur Beschlussfassung durch den deutschen Bundestag vom 18.6.2009
![]()
-
vgl. Vorabdruck
DNotI-Report 14/2009
BayGVBl. 2009, 385, tritt zum 1.8.2009 in
Kraft
![]()
-
BGBl.
2009 I, 2509,
tritt zum 5.8.2009 in Kraft
![]()
-
BMJ-Pressemitteilung zur
Beschlussfassung durch den Bundestag vom 18.6.2009
![]()
-
Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen,
BT-Drucks. 16/12278 vom 17.3.2009
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BGBl. 2009 I,
2449, tritt zum 1.9.2009 in Kraft
Einspruch vom Bundestag
zurückgewiesen am 18.6.2009, dazu BMJ-Pressemitteilung vom 19.6.2009
![]()
Einspruch des
Bundesrates, BT-Drucks. 13363 vom 16.6.2009
![]()
Gesetzesbeschluss des Bundestages,
BR-Drucks. 377/09 vom 24.4.2009
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Beschlussempfehlung und Bericht des
BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/12717 vom 22.4.2009
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Regierungsentwurf, BR-Drucks. 700/08 vom
26.9.2008
= BT-Drucks. 16/11385 vom 17.12.2008
(mit Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung)
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Referentenentwurf, Stand 20.3.2008
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An Änderungen der BNotO ist u.a. vorgesehen:
- Auskunft über Name und Adresse des Berufshaftpflichtversicherers an Dritte, die Amtshaftungsansprüche gegen den Notar geltend machen wollen (§ 19a BNotO-E);
- Anwendung des Landesverwaltungsverfahrensrechtes auf Verfahren der Landesjustizverwaltung in Notarsachen (§ 64a BNotO-E);
- ebenso soll für das gerichtliche Verfahren in Notarsachen künftig die Verwaltungsgerichtsordnung gelten,
während es bei der bisherigen Zuständigkeit von OLG und BGH bleibt (§ 111 BNotO-E i.V.m. §§ 112a ff. BRAO-E);
- Notarkammern bzw. Notarkassen
können Einrichtungen zur Versicherung von Vertrauensschäden schaffen (§ 67 Abs.
4 Nr. 3 BNotO-E).
BGBl. 2009 I, 2258, tritt zum 1.9.2009
in Kraft
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BMJ-Pressemitteilung
vom 19.6.2009 zur Beschlussfassung durch den Bundestag
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Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/12432
vom 17.6.2009
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- Internetversteigerung als Regelfall der Verwertung gepfändeter Sachen neben der öffentlichen Präsenzversteigerung,
Gesetzesentwurf des Bundesrat für ein Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in
der Zwangsvollstreckung, BT-Drucks. 16/10069 vom 30.7.2008
,
- Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c ZPO),
- Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l ZPO),
- Zentrale Verwaltung der
Vermögensverzeichnisse (§§ 802k, 882b ff. ZPO).
BGBl. 2009 I, 2479, tritt zum 1.9. bzw.
1.11.2009 in Kraft (vgl. näher § 20 EGAktG n.F.)
![]()
Beschlussfassung des Bundestages am 29.5.2009 (keine Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat)
- Regelungen zur verdeckten Sacheinlage und zum Hin- und Herzahlen nach dem MoMiG sollen künftig auch im Aktienrecht gelten (§ 27 AktG),
- bei Sachgründung ist externe Werthaltigkeitsprüfung entbehrlich für auf geregeltem Markt gehandelte Wertpapiere bzw. von unabhängigem Sachverständigen bewerteten Vermögensgegenständen (§§ 33, 34 AktG),
- Neuregelung der Fristen für Anmeldung zu bzw. Berechtigungsnachweis für Teilnahme an der Hauptversammlung (§ 123 AktG),
- Satzungsregelung kann Teilnahme an der Hauptversammlung auf elektronischem Weg sowie Stimmabgabe durch Brief gestatten (§§ 131, 134 AktG),
- generelle Weisung für Depotstimmrecht möglich (§ 135 AktG),
- Präzisierung der Entscheidungskriterien und Beschleunigung des Freigabeverfahrens (§ 246a AktG).
- Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses - BR-Drucks. 16/13098 vom 20.5.2009- Regelungen
zur verdeckten Sacheinlage nach dem MoMiG sollen künftig auch im Aktienrecht
gelten -
BMJ-Pressemitteilung vom
5.11.2008 zum Regierungsentwurf
![]()
-
BMJ-Pressemittelung
vom 29.5.2009 zur Beschlussfassung durch den Bundestag
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-
Regierungsentwurf eines Gesetzes zur
Umsetzung der Aktionärsrechtrichtlinie (ARUG), BT-Drucks. 16/11642 vom 21.1.2009
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-
BMJ-Pressemitteilung vom 5.11.2008 zum Regierungsentwurf
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- BMJ-Pressemitteilung vom 24.4.2008 zum
Referentenentwurf
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-
Referentenentwurf,
Stand 6.5.2008
![]()
- klarere Entscheidungslinien und Beschleunigung des Freigabeverfahrens (§§ 246a AktG),
- Satzung kann Stimmabgabe und Fragerecht per Internet zulassen (§§ 131, 134 AktG) sowie Versand einladungsrelevanter Unterlagen per E-Mail (§ 125 AktG)
- generelle Weisungen für Depotstimmrecht möglich (§ 135 AktG),
- Gründungsprüfung entfällt bei Sachgründung für Sacheinlage von Wertpapieren etc., die auf geregeltem Markt gehandelt werden (§§ 33, 34 AktG).
BGBl. 2009 I, 2286, tritt zum 1.9.2009
in Kraft
![]()
-
BMJ-Informationsbroschüre zur Patientenverfügung
Stand August 2009
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-
BNotK-Pressemitteilung vom 19.6.2009
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- BMJ-Pressemitteilung
vom 18.6.2009 zur Beschlussfassung durch den Bundestag
![]()
- Beschlussempfehlung und Bericht des
BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/13314 vom 8.6.2009
(= vom
Bundestag am 18.6.2009 beschlossene Fassung)
-
Pressemitteilung des
Bundestags vom 23.12.2008
![]()
-
Entwurf eines Gesetzes zur Verankerung
der Patientenverfügung im Betreuungsrecht (Patientenverfügungsgesetz – PatVerfG)
der Abgeordneten Bosbach u. a., BT-Drucks. 16/11360 vom 16.12.2008
![]()
- erstmalige gesetzliche
Regelung der Patientenverfügung vorgesehen (§ 1901a BGB),
- Betreuer oder Bevollmächtigter muss prüfen, ob die Festlegungen in der
Patientenverfügung noch "auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation
zutreffen" (§ 1901a BGB),
- vormundschaftsgerichtliche Genehmigung für Betreuer und Bevollmächtigten zu
Einwilligung oder Verweigerung der Einwilligung zu ärztlichen Maßnahmen bei
Lebensgefahr oder Gefahr schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens
(§ 1904 BGB)
BGBl. 2009 I, 2319, tritt zum 1.10.2009
in Kraft ![]()
= inhaltsgleich Gesetzentwurf der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD, BT-Drucks. 16/12409 vom 24.3.2009
![]()
keine bundesrechtliche Regelung hinsichtlich des Testierverbotes nach § 14 HeimG a.F.
Gesetz zur Änderung der
Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 15.7.2009, BGBl. 2009 I, 1798
![]()
Gesetzesbeschluss des
Deutschen Bundestages, BR-Drucks. 456/09 vom 22.5.2009 ![]()
Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Rechtsausschusses,
BT-Drucks. 16/12896 vom 6.5.2009 ![]()
Gesetzentwurf des
Bundesrates (zur Änderung der Bundesnotarordnung u.a. Gesetze) mit Stellungnahme
der Bundesregierung,
BT-Drucks.
16/8696 vom 2.4.2008 ![]()
- Anpassung der BNotO für
den vom Land Baden-Württemberg zum 1.1.2018 geplanten flächendeckenden Wechsel
vom bisherigen Amtsnotariat zum Notariat hauptberuflicher Amtsausübung
durch den Bundestag am 18.6.2009 beschlossen (Bundesrat beschloss am 10.7.2009, nicht den Vermittlungsausschuss anzurufen),Änderung enthalten im "Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren" (ERVGBG)
- GbR-Gesellschafter müssen weiterhin/wieder in das Grundbuch eingetragen werden (§ 47 Abs. 2 GBO),
- Vermutungswirkung und Gutglaubensschutz der Eintragung hinsichtlich der Gesellschafterstellung (§ 889a BGB),
- Rückwirkung auch für bereits eingetragene Gesellschaften (Art. 229 § 20 EGBGB),
- Inkrafttreten der Regelungen zur GbR am Tag nach der Verkündung des Gesetzes (keine Zustimmung des Bundesrates erforderlich)
- BMJ-Presserklärung
zur Beschlussfassung durch den deutschen Bundestag vom 18.6.2009
![]()
-
vgl. Vorabdruck
DNotI-Report 14/2009
vgl.
Vorabdruck DNotI-Report 14/2009 ![]()
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages,
BR-Drucks. 457/09 vom 22.5.2009 ![]()
BMJ-Pressemitteilung vom 14.5.2009 zur Beschlussfassung durch den Bundestag
![]()
Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/13027
vom 13.5.2009 ![]()
BMJ-Pressemitteilung vom 20.8.2008 zum Regierungsentwurf ![]()
Regierungsentwurf vom 20.8.2008
= BR-Drucks. 635/08 vom 29.8.2008
= BT-Drucks.
16/10798 vom 5.11.2008
,
enthält zum Güterrecht insbes.:
- Berücksichtigung auch negativen Anfangs- und Endvermögens (§§ 1374, 1375 BGB) (aber nicht eines negativen "Zugewinns");
- bei Begrenzung der Ausgleichsforderung (auf hälftigen Wert des Vermögens bei Beendigung des Güterstandes) sind unentgeltliche Zuwendungen, Vermögensverschwendung oder Handlungen in Benachteiligungsabsicht hinzuzurechnen (§ 1378 Abs. 2 BGB);
- Stärkung der Auskunftsrechte durch Anspruch auf Vorlage von Belegen (§ 1379 BGB);
- Vorverlegung des Berechnungszeitpunktes für den Zugewinnausgleich und die Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung auf Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB);
- Zusammenfassung und Neufassung der Regelung über vorzeitigen Zugewinnausgleich als Leistungsklage (§§ 1385-1388 BGB) (wobei der Anspruch insbes. durch Arrest gegen Vermögensverschiebungen geschützt werden kann; dafür Aufhebung von § 1389 BGB), Wertersatz (Geldforderung) anstelle des bisherigen Herausgabeanspruchs bei Benachteiligungsabsicht gegen den Dritten (§ 1390 BGB);
- Aufhebung der Hausratsverordnung (HausratsVO) und Überführung der wesentlichen materiell-rechtlichen Regelungen in §§ 1568a, 1568b BGB (sowie Aufhebung von § 1370 BGB).
Referentenentwurf vom 1.11.2007
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BMJ-Pressemitteilung vom 5.11.2007
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vgl.
Vorabdruck DNotI-Report 15/2009 ![]()
- Auch "isolierte" Betreuungsverfügungen (die nicht in einer einheitlichen Urkunde gemeinsam mit einer Vorsorgevollmacht errichtet werden) können im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden (§ 78a BNotO; § 10 VRegV)
- Änderung des Betreuungsrechts, wonach Verfügungen des Vormunds, Pflegers oder Betreuers über ein Giro- oder Kontokorrentkonto immer genehmigungsfrei sind (§ 1813 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
-
Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/13027
vom 13.5.2009 ![]()
-
Regierungsentwurf, BR-Drucks. 635/08 vom 29.08.2008
= BT-Drucks.
16/10798 vom 5.11.2008 ![]()
-
BMJ-Pressemitteilung vom 20.8.2008 zum Regierungsentwurf
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-
Regierungsentwurf vom 20.8.2008
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- Wohngeldforderungen (§§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2 WEG) kommt bei der Zwangsversteigerung die zweite Rangstelle zu (bis zu höchstens 5% des nach § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzten Verkehrswertes), wenn sie 3% des Einheitswertes übersteigen (§ 10 Abs. 3 ZVG i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG).
- Nunmehr steht das Steuergeheimnis (§ 30 AO) einer Auskunft des Finanzamtes über den Einheitswert nicht entgegen, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft einen vollstreckbaren Titel hat (§ 10 Abs. 3 ZVG n.F.)
. 2009 I, 1528
insbes. Erhöhung des zu 90% der Einlagesumme abgesicherten Betrages von bisher 20.000.- auf 50.000.- € (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 EAEG)
-
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages, BR-Drucks. 448/09 vom 22.5.2009
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-
Beschlussempfehlung des BT-Finanzausschusses, BT-Drucks. 16/13024 vom
13.5.2009 ![]()
-
Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BR-Drucks. 170/09 vom 20.2.2009
= BT-Drucks.
16/12255 vom 16.3.2009 ![]()
- Bundeskriminalamt, Financial Intelligence Unit (FIU) Deutschland,
Jahresbericht 2008
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Inkrafttreten zum 1.9.2009 geplant
-
BNotK-Pressemitteilung vom 19.6.2009
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- BMJ-Pressemitteilung
vom 18.6.2009 zur Beschlussfassung durch den Bundestag
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- Beschlussempfehlung und Bericht des
BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/13314 vom 8.6.2009
(= vom
Bundestag am 18.6.2009 beschlossene Fassung)
-
Pressemitteilung des
Bundestags vom 23.12.2008
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-
Entwurf eines Gesetzes zur Verankerung
der Patientenverfügung im Betreuungsrecht (Patientenverfügungsgesetz – PatVerfG)
der Abgeordneten Bosbach u. a., BT-Drucks. 16/11360 vom 16.12.2008
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- parteiübergreifender Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts der Abgeordneten Stünker u. a. vom März 2008, BT-Drucks. 16/8442 vom 6.3.2008
- erstmalige gesetzliche
Regelung der Patientenverfügung vorgesehen (§ 1901a BGB),
- Betreuer oder Bevollmächtigter muss prüfen, ob die Festlegungen in der
Patientenverfügung noch "auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation
zutreffen" (§ 1901a BGB),
- vormundschaftsgerichtliche Genehmigung für Betreuer und Bevollmächtigten zu
Einwilligung oder Verweigerung der Einwilligung zu ärztlichen Maßnahmen bei
Lebensgefahr oder Gefahr schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens
(§ 1904 BGB)
zu anderen diskutierten Lösungsmöglichkeiten und Gesetzentwürfen vgl. insbes. http://www.btprax.de/cnt/btprax_downloads.php
zum 29.5.2009 in kraft getreten
- Beitritt der Dominikanischen Republik zum Haager Apostillen-Abkommen mit Wirkung zum 30.8.2008
Die Einspruchsfrist läuft aber noch bis zum 1.7.2009. Es ist noch unklar, ob Deutschland Einspruch einlegen wird.
(Z.Z. legalisieren deutsche Auslandsvertretungen keine Urkunden aus der Dominikanischen Republik.)
- Beitritt der Mongolei mit Wirkung zum 31.12.2009 (Einspruchsfrist läuft noch).
(Z.Z. legalisieren deutsche Auslandsvertretungen keine Urkunden aus der Mongolei.)
- Kurzübersicht Apostille und Legalisation (Anerkennung deutscher öffentlicher Urkunden im Ausland und ausländischer Urkunden in Deutschland: Bilaterale Abkommen und Haager Übereinkommen über die Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II, S. 875) - mit Liste der Staaten (DNotI, Stand 26.5.2009)
- Notifikation des niederländischen Außenministeriums vom 16.3.2009
- Kurzübersicht Apostille und Legalisation (Anerkennung deutscher öffentlicher Urkunden im Ausland und ausländischer Urkunden in Deutschland: Bilaterale Abkommen und Haager Übereinkommen über die Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II, S. 875) - mit Liste der Staaten (DNotI, Stand 12.5.2009)
Drittes Gesetz zur Änderung des
Energieeinsparungsgesetzes vom 28.3.2009, BGBl. 2009 I, 643
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Verordnung zur Änderung der
Energieeinsparverordnung vom 29.4.2009, BGBl. 2009 I, 954
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Gesetzesbeschluss des Bundestages vom
19.12.2008, BR-Drucks. 38/09 vom 23.1.2009
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Regierungsentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes, BR-Drucks. 562/08 vom 8.8.2008
Regierungsentwurf für Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung, BR-Drucks. 569/08 vom 8.8.2008
- Verschärfung der energetischen Anforderungen um ca. 30% (§§ 3,4, 9 und Anlagen 1, 2 EnEV-E),
- Außerbetriebnahme elektrischer Speicherheizsysteme (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 EnEG-E; § 10a EnEV),
- leichte Änderungen bei der Darstellung in Energieausweisen (§§ 16 ff. und Anlagen 6 ff. EnEV),
- Anwendung des neuen Rechts vorgesehen für "Vorhaben, welche die Errichtung, die Änderung, die Erweiterung oder den Ausbau von Gebäuden zum Gegenstand haben", in der zum Zeitpunkt der Bauantragstellung/Bauanzeige bzw. Kenntnisgabe bzw. (bei bei nicht genehmigungs- und anzeigebedürftigen Vorhaben) des Baubeginns geltenden Fassung (§ 28 EnEV),
- politische Absichtserklärung zu weiteren "Verschärfung der energetischen Anforderungen nochmals bis zur gleichen Größenordnung ..., allerdings in Abhängigkeit von den wirtschaftlichen und sonstigen Rahmenbedingungen" (BR-Drucks. 569/08, S. 67).
Durch die Neufassung von § 13 Abs. 2 FGG (ab 1.9.2009: § 10 Abs. 2 FamFG) ergaben sich Zweifel, ob insbes. auch im Grundbuchverfahren nur die dort genannten Personen (insbes. Angehörige sowie Juristen) zur Vertretung bei Antragstellung und Bewilligung befugt sind (etwa der Käufer bei Bestellung der Finanzierungsgrundschuld in Vertretung des Verkäufers).
- vgl. DNotI-Gutachten, Fax-Abruf-Nr. 11539 vom
24.9.2008
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- BNotK-Rundschreiben Nr. 24/2008 vom
5.9.2008
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- BNotK-Rundschreiben Nr. 26/2008 vom
12.9.2008 als Ergänzung des Rundschreibens Nr. 24/2008
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Der Gesetzgeber will deshalb klarstellend § 15 GBO ändern (Art. 9 Abs. 4 des Entwurfs eines "Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht", i.d.F. der Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/12717 vom 22.4.2009, dort Gesetzestext S. 61, Begründung S. 76-77):
Danach würde § 15 Abs. 1 GBO wie folgt lauten: "Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18." Der bisherige § 15 GBO wird Absatz 2.
Eine entsprechende klarstellende Regelung ist für Registerverfahren (Handelsregister etc.) in § 378 FamFG vorgesehen (Gesetzestext BT-Drucks. 16/12717 S. 59, Begründung S. 73-74)
BGBl. 2009, 1282, Inkrafttreten am 1.1.2010
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Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/12460 vom 25.3.2009
Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des notariellen Disziplinarechts, BR-Drucks. 6/09 vom 2.1.2009
- Ersetzung der bisher
noch geltenden Verweisung auf die (seit 1.1.2002 nicht mehr geltende)
Bundesdisziplinarordnung (BDO) durch eine Verweisung auf das geltende
Bundesdisziplinargesetz (§§ 96 S. 1, 105, 109 BNotO)
Neue Bilanzierungsregelungen gelten zwingend für Geschäftsjahre ab 1.1.2010; freiwillige Anwendung für 2009 zulässig.
-
BMJ-Pressemitteilung vom 26.3.2009 zur Beschlussfassung durch den Bundestag
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- Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/12407 vom 24.3.2009
- BMJ-Pressemitteilung vom 21.5.2008 zum Regierungsentwurf
- Regierungsentwurf vom 21.5.2008
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-
Eckpunkte der Reform des Bilanzrechts, BMJ-Pressemitteilung vom 8.11.2007
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Deregulierung:
- handelsrechtliche Bilanzierung entbehrlich für Einzelkaufleute und
Personenhandelsgesellschaften unter 500.000,- € Umsatz und 50.000,- € Gewinn pro
Geschäftsjahr (§ 241a HGB),
- weniger Informationspflichten für kleinere und mittlere Unternehmen durch Anhebung
der Schwellenwerte (Bilanzsumme und Umsatzerlöse) um je 20% (§§ 267, 288 HGB ).
Bewertungsvorschriften:
- Aktivierung von Patenten und Know-how zulässig (§ 266 Abs. 2 HGB),
- Bewertung von Finanzinstrumenten (Aktien, Schuldverschreibungen etc.) mit dem
Zeitwert (§ 255 Abs. 4 HGB),
- Bewertung der Rückstellungen dynamisiert (z.B. Pensionsrückstellungen) (§ 253
Abs. 2 HGB).
Jahressteuergesetz 2009 (mit Änderungen des
Einkommensteuergesetzes, Körperschaftsteuergesetzes, Umsatzsteuergesetzes und
der Abgabenordnung),
BGBl. 2008 I,
2794
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- Art. 7 (BGBl. 2008 I, 2894, 2818) enthält Änderungen des UStG u. a. bezüglich des Orts sowie bezüglich der Zusammenfassenden Meldung bei „sonstigen Leistungen“ an unternehmerische Leistungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat (§ 18a UStG); Inkrafttreten zum 1.1.2010
- Art. 10 (BGBl. 2008 I, 2894, 2827) enthält Änderungen der AO: Insbesondere Mustersatzung mit steuerrechtlich erforderlichen Klauseln für Vereine, Stiftungen, Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, geistliche Genossenschaften und Kapitalgesellschaften, mit denen ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke i.S.d. §§ 51 ff. AO verfolgt werden sollen (siehe hierzu Anlage 1 zu § 60 Abs. 1 S. 2 AO: BGBl. 2008 I, 2794, 2829); Inkrafttreten zum 1.1.2009
- Mitteilung der Bundesnotarkammer
- (zustimmende) Beschlussfassung durch
den Bundesrat, BR-Drucks. 127/09 (Beschluss) vom 6.3.2009 ![]()
- Beschlussempfehlung und Bericht des
BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/11906 vom 11.2.2009 ![]()
Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf insbes.:
- dreijährige Tätigkeit als Rechtsanwalt im Amtsbereich (nicht nur im Landgerichtsbezirk) (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO),
- Zulassung zur notariellen Fachprüfung erst nach dreijähriger Zulassung zur Rechtsanwaltsschaft (§ 7a Abs. 1 BNotO),
- Prüfungsgebiete werden in Verordnung geregelt (nicht im Gesetz selbst) (§ 7a Abs. 4 BNotO),
- 4 (statt bisher vorgeschlagener 6) schriftliche Prüfungen (§ 7b BNotO),
- neues Zulassungsverfahren gilt für alle Verfahren, die zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes begonnen werden (Art. 2), also voraussichtlich Frühjahr 2011,
erste Zulassungen zur Prüfung nach neuem Recht 10 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes möglich (§ 120 BNotO), also voraussichtlich noch im Jahr 2010.
-
Gesetzentwurf des
Bundesrates, BR-Drucks. 895/06 (Beschluss) vom 16.2.2007
=
BT-Drucks. 16/4972 vom
5.4.2007
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-
Empfehlungen des
Rechtsausschusses des Bundesrates, BR-Drucks. 895/1/06 vom 5.2.2007
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- Einführung einer notariellen Fachprüfung als Voraussetzung für den Zugang zum Anwaltsnotariat (§ 6 Abs. 2 BNotO):
- für fachliche Eignung Gewichtung 60% Fachprüfung, 40% Zweites Staatsexamen (§ 6 Abs. 3 BNotO), (Reihenfolge verschoben)
- Prüfungsamt bei der Bundesnotarkammer unter Beteiligung der betroffenen Landesjustizverwaltungen einzurichten (§ 7g BNotO),
- 6 schriftliche Arbeiten und mündliche Prüfung (§ 7b BNotO),
- Änderungen der Regelvoraussetzungen für die Bestellung zum Notar (§ 6 Abs. 2 BNotO):
- tatsächlich ausgeübte fünfjährige Rechtsanwaltstätigkeit statt bloßen Zulassungsnachweises (§ 6 Abs. 2 BNotO),
- dreijährige hauptberufliche Tätigkeit im Landgerichts- statt bisher im Amtsgerichtsbezirk,
- Teilnahme an notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von jährlich mindestens 15 Zeitstunden nach Bestehen der notariellen Fachprüfung,
- 160 Stunden
notarspezifische Praxisausbildung
- BMJ-Pressemitteilung
vom 6.3.2009 zur Zustimmung durch den Bundesrat
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-
Zustimmung durch den Bundesrat,
BR-Drucks. 128/09 (Beschluss) vom 6.3.2009
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-
BMJ-Pressemitteilung vom 12.2.2009 zur Beschlussfassung durch den Bundestag
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- Gesetzesbeschluss des Bundestages,
BR-Drucks. 128/09 vom 13.2.2009
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-
Beschlussempfehlung und Bericht des
BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/11903 vom 11.2.2009
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Regierungsentwurf mit Stellungnahme des Bundesrates und
Gegenäußerung der Bundesregierung,
BT-Drucks. 16/10144 vom 20.8.2008
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BMJ-Pressemitteilung vom
21.5.2008 zum Regierungsentwurf
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- kein Versorgungsausgleich bei kurzer Ehezeit bis zu zwei Jahren (§ 3 VersAusglG);
Bericht Gesetzgebungsübersicht BMJ, Eckpunktepapier "Strukturreform des Versorgungsausgleichs", 28.11.2006 (im Internet auf Seite FamRB)
- künftig Regelung in einem eigenen Gesetz außerhalb des BGB geplant (Ziffer V. 16.)
- Ähnlich wie Zugewinnausgleich soll Versorgungsausgleich abschließend auf der Grundlage von Stichtagswerten und zeitnah zur Ehescheidung erfolgen (Ziffer V. 3.)
- Grundsätzlich soll jedes Anrecht für sich real geteilt werden (auch betriebliche und private Versorgungen; noch zu prüfen bei - verfallbaren Anrechten) - statt des bisherigen Einmalausgleichs über die gesetzliche Rentenversicherung (Ziffern V. 4.-6.).
- Aufgrund des getrennten Ausgleichs jedes einzelnen Rechtes wird eine Vergleichbarmachung aller Anrechte zum Zwecke des Ausgleichs entbehrlich, ebenso die Gruppenbildung und die Regelung zweier getrennter Ausgleichsmechanismen. Auch die Sonderregeln für Anrechte aus dem Beitrittgebiet werden entbehrlich (Ziffer V. 7.-8.).
- Die „Dynamisierung“ der Anrechte ist im reformierten Versorgungsausgleich entbehrlich (Ziffer V. 9.).
- kein Ausgleich bei kurzer Ehedauer und bei geringfügigen Ausgleichsbeträgen (Ziffer V. 10.).
- Eine Vorsorgevermögensbilanz soll dem Familiengericht und den Ehegatten schnellen Überblick ermöglichen (Ziffer V. 11.).
- Abänderbarkeit der Gerichtsentscheidung eingeschränkt; keine „Totalrevision“ der Erstentscheidung mehr (Ziffer V. 12).
- schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in seiner Sicherungswirkung stärken, z.B. durch verbesserte Abtretungsregelung (§ 1587i BGB) (Ziffer V. 13.).
- Gestaltungsmöglichkeiten der Familiengerichte und der Parteien erweitern, Harmonisierung der Regelungen für Ehevertrag und Scheidungsfolgenvereinbarung (Ziffer V. 15.).
Abschlussbericht der Kommission „Strukturreform des Versorgungsausgleichs“ vom 27.10.2004
-
Zusammenfassung
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- Abschlussbericht
- Anhang
BMJ-Pressemitteilung vom 10.2.2009 zum Vorschlag der Expertenkommission „Reform
der Notarkosten"
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- von den übrigen Bundesländern erwägt nur Bremen eine
Grunderwerbsteuererhöhung, die anderen 13 Bundesländer wollen es
Pressemitteilungen zufolge beim bisherigen Steuersatz von 3,5% belassen.
§ 94 NBau (und damit das Erfordernis einer Teilungsgenehmigung für die Grundstücksteilung) wurde aufgehoben durch Art. 3 Nr. 3 des "Gesetzes zur Änderung des Modellkommunen-Gesetzes und anderer Gesetze" vom 10.12.2008 (Nds. GVBl. 2008, 381) mit Wirkung zum 13.12.2008.
- Übertragung der Aufgaben der Zentralen Behörde an das Bundesamt für Justiz,
- Anwendung der für Anerkennung und Vollstreckung sowie grenzüberschreitende Zusammenarbeit geltenden Vorschriften des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes (IntFamRVG) auch für die Verfahren nach dem Haager Kinderschutzübereinkommen.
gleichzeitiges Inkrafttreten des Haager Kinderschutzübereinkommens für alle EU-Mitgliedstaaten zum September 2010 geplant
- Vorschlag dazu vom 17.6.2003, KOM (2003) 348
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- keine Geltung für Dänemark (einleitende Erwägungen Nr. 48);
Großbritannien hat sich über Anwendung noch nicht erklärt (einleitende Erwägungen Nr. 47);- Zuständigkeit insbes. Gericht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragsgegners sowie des Unterhaltsberechtigten (Art. 3 lit. b));
- Bestimmung des anwendbaren Rechtes nur für die EU-Mitgliedstaaten, die durch das Haager Übereinkommen ("Protokoll") über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23.11.2007 gebunden sind (zum Stand 10.1.2009 noch keine Staaten), durch Verweisung auf das Haager Übereinkommen (Art. 15 VO), hingegen keine Regelung des anwendbaren Rechts für die übrigen EU-Mitgliedstaaten;
- d.h. grds. Anknüpfung an das Recht des Landes, in dem der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 3 Abs. 1 Haager Übk.);
- statt dessen lex fori, wenn Unterhaltsberechtigter ein Verfahren in dem Staat einleitet, in dem der Unterhaltsverpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und (Art. 4 Abs. 3 Haager Übk);
- Rechtswahl ist zulässig (Art. 8 Haager Übk.);
- Abschaffung des Exequatur-Verfahrens und unmittelbare Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen aus anderen EU-Staaten ohne Erfordernis eines Anerkennungsverfahrens nur für Entscheidungen aus Staaten, die durch das Haager Unterhaltsübereinkommen gebunden sind (Art. 17 ff. VO), während für Entscheidungen aus anderen EU-Staaten weiterhin ein Exequaturverfahren nach Maßgabe von Art. 23 ff. VO erforderlich ist;
- entsprechend Vollstreckbarkeit öffentlicher Urkunden und vollstreckbarer Vereinbarungen aus anderen EU-Staaten (Art. 48 VO).
- Liste der Staaten, die das Haager Unterhaltsübereinkommen ratifiziert haben (noch keine per 10.1.2009)
- Übersicht über das Europäische Gesetzgebungsverfahrens (Prelex)
- BMJ-Pressemitteilung
vom 6.6.2008 zum Beschluss des Rates der EU-Justizminister am 6.6.2008
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- Mitteilung (Factsheet) zu den Ratsbeschlüssen vom 5./6.6.2008
grds. Einigung, insbes. auf Abschaffung des Exequatur-Verfahrens für die Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen,
aber konkreter Inhalt noch offen - insbes. die Form der Einbeziehung Großbritanniens (möglicherweise wird im Verhältnis zu Großbritannien das Exequatur weiter erforderlich bleiben);
- Vorschlag der Kommission, KOM(2005) 649 endgültig vom 15.12.2005 ![]()
- Europäische Kommission, GD Binnenmarkt, Information über Einlagensicherungssystem
- bisher geltende Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme
- Information zur bisherigen Richtlinie
- bisherige Fassung, BGBl. 1989 I, 115
- Anknüpfung von Zuständigkeit (Art. 5 Übereinkommen) und anwendbarem Recht im Betreuungsrecht an den gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Übk; derzeit hingegen nach Art. 24 EGBGB Recht der Staatsangehörigkeit anwendbar)
- Vorsorgvollmacht unterliegt ebenfalls dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts, aber Rechtswahl möglich zugunsten des Staatsangehörigkeitsrechtes, eines früheren Aufenthaltsrechtes oder des Belegenheitsrechtes für das jeweilige Vermögen (Art. 15 Haager Erwachsenenschutzübereinkommen)
- Liste der Zeichnungen und Ratifikationen
-
BMJ-Pressemitteilung vom 14.12.2006 zur Verabschiedung durch den Bundestag
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- Beschlussempfehlung
und Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/3836 vom 13.12.2006
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- Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung des Haager Übereinkommens vom 13.1.2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen, BT-Drucks. 16/3251 vom 6.11.2006
- Literatur vgl. insbes. Hellmann, BtPrax 2006, 87;
Helms, FamRZ 2008, 1995; Röthel, FamRZ 2004, 999; Wagner, IPRax 2007, 11
gleichzeitiges Inkrafttreten für alle EU-Mitgliedstaaten zum September 2010 geplant
- Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern - deutsche Übersetzung (abgesehen von kleinen Änderungen identisch mit Abdruck in RabelsZ 62 (1998), 502)
- Hague Convention of 19 October 1996 on Jurisdiction, Applicable Law, Recognition, Enforcement and Co-operation in Respect of Parental Responsibility and Measures for the Protection of Children - englischer Vertragstext
Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 864/2007, BGBl. 2008 I, 2401 (in Kraft ab 11.1.2009)
- Regierungsentwurf, BR-Drucks. 346/08
vom 23.5.2008
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- Klarstellung des Anwendungsvorranges unmittelbar geltenden Europarechts (Art. 3 EGBGB-E),
- Verschiebung des bisherigen Art. 3 Abs. 3 EGBGB (Vorrang des Einzelstatuts) in Art. 3a Abs. 2 EGBGB-E,
- Änderungen im Immissionsschutz und Deliktsrecht (Art. 44, 46, 46a)
-
BMJ-Pressemitteilung vom 21.5.2008 zum
Regierungsentwurf
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- Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom II-Verordnung)
ABl. EG vom 31.7.2007, L 199/40, anzuwenden ab 11.1.2009Durch eine Änderung von § 5 Abs. 4 Satz 1 dritter Spiegelstrich DONot wird klargestellt, dass der Notar eine längere Aufbewahrungsfrist (als 7 Jahre) "auch generell für einzelne Arten von Rechtsgeschäften wie z.B. Verfügungen von Todes wegen" treffen kann. Eine derartige generelle Bestimmung ist zu den Generalakten zu nehmen (§ 23 Abs. 1 S. 2 DONot), während Verfügungen zur einzelnen Akte in die jeweilige Nebenakte gehören.
Für Niedersachsen wurde
die Änderung durch Allgemeinverfügung des Justizministeriums vom 20.11.2008
erlassen. Entsprechende Verfügungen werden auch in den anderen Bundesländern
vorgenommen werden (vgl. BNotK-Rundschreiben Nr. 33/2008 vom 9.12.2008).
Bayerisches Stiftungsgesetz i.d.F. der
Bekanntmachung vom 26.9.2008, BayGVBl. 2008, 834
Bisher folgt die Lugano Konvention weitestgehend den Regelungen der früheren Brüsseler Konvention (EuGVÜ).
Nunmehr soll eine Neufassung der Lugano Konvention in weitestgehender Anlehnung an die Brüssel I-Verordnung erfolgen.
Die Neufassung wird von der EU abgeschlossen (nicht von den Mitgliedstaaten, nur Dänemark ist selbst Vertragsstaat).
Die Regelung über die Vollstreckung öffentlicher Urkunden (bisher Art. 50) findet sich in der Neufassung in Artikel 57 (wie in der Brüssel I Verordnung).
Die Lugano Konvention gilt gegenüber Island, Norwegen und der Schweiz.
- deutsches
Umsetzungsgesetz (Zuständigkeitsregelungen), BGBl. 2008 I, 2399
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- Stand des Verfahrens im Europäischen Rat (PreLex)
- Entwurf der Zustimmung des Europäischen Rates, KOM (2008) 116 vom 29.2.2008;
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- Zustimmung des Rates der Innen- und Justizminister, Sitzung vom 5.-6.6.2008 in Luxemburg, Presseerklärung;
Zum Vergleich:
- Text der Brüssel I-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.
Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. EU 2001 L 12
vom 16.1.2001, S. 1)
- Beschluss des
Bundesrates, BR-Drucks. 479/08 (Beschluss) vom 10.10.2008
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- Unterrichtung durch die Bundesregierung,
BR-Drucks. 479/08 vom 3.7.2008
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Stand des Europäischen Gesetzgebungsverfahrens (PreLex)
- Stand des Europäischen Gesetzgebungsverfahrens (Prelex)
- Verfahren der verstärkten Zusammenarbeit wird diskutiert (Ratssitzung vom 24./25.7.2008, Pressemitteilung)
wobei sich bisher Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Österreich, Rumänien, Slowenien, Spanien und Ungarn anschließen wollen,
- Rom III ist wohl gescheitert, da die erforderliche Einstimmigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erreichen ist (Ratssitzung vom 5./ 6.6.2008, Pressemitteilung)
- ursprünglicher Vorschlag der
Kommission, KOM(2006) 399 endgültig vom 17.7.2006 ![]()
Der ursprüngliche Vorschlag für eine "Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 im Hinblick auf die Zuständigkeit in Ehesachen und zur Einführung von Vorschriften betreffend das anwendbare Recht in diesem Bereich" enthielt u.a.:
- DNotI-Gutachten, Fax-Abruf-Nr.
11539
vom 24.9.2008
-
BNotK-Rundschreiben Nr. 24/2008 vom
5.9.2008
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-
BNotK-Rundschreiben Nr. 26/2008 vom 12.9.2008 als Ergänzung des Rundschreibens
Nr. 24/2008
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Gesetz zur Änderung des Bayerischen Stiftungsgesetzes, BayGVBl. 2008, 473 (in Kraft seit 1.8.2008)
- Bayer. Innenministerium, Aufstellung der wichtigsten Änderungen
- vgl. LNotK Bayern, Rundschreiben Nr. 2008/8 vom
2.9.2008, Ziffer 2, S. 2-3
BNotK-Rundschreiben Nr. 28/2008 vom
20.10.2008 - Inkrafttreten des neuen Geldwäschegesetzes (GwG)
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Neufassung des Geldwäschegesetzes durch Gesetz vom 13.8.2008,
BGBl. 2008 I, 1690
-
Gesetzesbeschluss des Bundestages, BR-Drucks. 493/08 vom 20.6.2008
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- Beschlussempfehlung und Bericht des
BT-Innenausschusses, BT-Drucks. 16/9631 vom 18.6.2008
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- Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates,
BT-Drucks. 16/9080 vom 7.5.2008- Bericht "Aus der Gesetzgebung", BNotK-Intern 2/2008, S. 5-6
- Stellungnahme des Bundesrates, BR-Drucks. 168/08 (Beschluss) vom 25.4.2008
bzw.
Regierungsentwurf mit Stellungnahme des Bundesrates,
BT-Drucks. 16/9038 vom 7.5.2008
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- Regierungsentwurf vom 27.2.2008
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-
Entwurf KOM/2004/0448 endg. = COD 2004/0137 */
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- bisherige EG-Richtlinie 2001/97/EG
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-
deutsches Geldwäschegesetz i.d.F. des Geldwäschebekämpfungsgesetzes, BGBl. 2002
I, S. 3105
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- BNotK-Rundschreiben Nr. 48/2003
(Anwendungsempfehlungen
zum Geldwäschegesetz (GwG)
BGBl. 2008 I,
1658, Inkrafttreten zum 1.1.2009
,
- § 3 - Grundsatz: bei Neubauten Nutzungspflicht zur anteiligen Nutzung erneuerbarer Energien für den Wärmebedarf;
die Länder können eine Pflicht auch für bereits errichete bzw. für unter die Übergangsvorschrift fallende Gebäude aufstellen.
- § 5 - Anteil erneuerbarer Energien: alternativ entweder mindestens 15% des Wärmebedarfs aus Solarenergie,
oder mindestens 30% aus gasförmiger Biomasse,
oder mindestens 50% aus flüssiger oder fester Biomasse,
oder mindestens 50% aus Geothermie und Umweltwärme.
- § 7 - Ersatzmaßnahmen: statt dessen genügt mindestens 50% Wärmeenergiebedarf aus Kraft-Wärme-Kopplung (Anlagen IV und V),
oder Energieeinsparung um 15% unter jeweiligen Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) (Anlage VI),
oder Wärmeenergie aus Nah- oder Fernwärmeversorgung bezogen (Anlage VII).
- § 8: Kombination verschiedener Maßnahmen möglich.
- §§ 13-15 Förderprogramme: Förderung in den Jahren 2009 bis 2012 mit bis zu 500 Millionen Euro pro Jahr aus dem Bundeshaushalt (für über gesetzliche Pflicht hinausgehende Maßnahmen).
Inkrafttreten zum 1.1.2009 (§ 20);
- § 19: vom Anwendungsbereich ausgenommen sind Gebäude, wenn für das Vorhaben vor dem 1.1.2009 Bauantrag gestellt oder Bauanzeige erstattet wurde, bzw. bei genehmigungs- und anzeigefreien Gebäuden, wenn vor dem 1.1.2009 mit der Bauausführung begonnen wurde,
Gesetzesbeschluss des Deutschen
Bundestages, BR-Drucks. 419/08 vom 13.6.2008
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Gegenäußerung
der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/8395 vom 5.3.2008
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Regierungsentwurf, BR-Drucks. 9/08 vom
4.1.2008 = BT-Drucks.
16/8149 vom 18.2.2008 (dort mit Stellungnahme des Bundesrates)
Literaturliste zum Risikobegrenzungsgesetz (DNotI)
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DNotI-Gutachten im Fax-Abruf zu Rechtsfragen zum Risikobegrenzungsgesetz:
- DNotI-Gutachten, Fax-Abruf-Nr. 11535
(Fälligkeitsregelung; Nachweisverzicht)
- DNotI-Gutachten, Fax-Abruf-Nr. 11536
(Teilunwirksamkeit; Übergangsrecht)
- DNotI-Gutachten, Fax-Abruf-Nr. 11537
(Eintragung der Eigenschaft als Sicherungsgrundschuld)
- DNotI-Gutachten, Fax-Abruf-Nr. 11538
(Nachverpfändung)
BNotK-Rundschreiben Nr. 23/2008 vom 26.8.2008
(Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken -
Risikobegrenzungsgesetz - Auswirkungen auf den Umgang mit Grundschulden in der
notariellen Praxis)
in Kraft getreten zum 19.8.2008, BGBl. 2008 I, S. 1666
BNotK-Rundschreiben Nr. 23/2008 v. 26.8.2008
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Risikobegrenzungsgesetz, Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages, BR-Drucks. 449/08 vom 27.6.2008
insbes. Art. 6-9, enthaltend:
- Hinweispflicht bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen auf Abtretbarkeit der Forderungen aus dem Darlehensvertrag (§ 492 Abs. 1a BGB);
- Unterrichtungspflicht über Ende der Zinsbindung bzw. über Bereitschaft zur Fortführung des Darlehensverhältnisses, mindestens 3 Monate vor Ablauf (§ 492a BGB, wohl nur bei Verbraucherdarlehen);
-
Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung über Abtretung der Darlehensforderung
oder Wehcsel des Darlehensgebers (§ 496 Abs. 2);
- Kündigung wegen Zahlungsverzug bei Immobiliardarlehen nur bei Verzug mit
mindestens zwei Raten und mindestens 2,5% des Nennbetrags des Darlehens (§ 498
Ab.s 3 BGB);
- kein gutgläubig einredefreier Erwerb bei Sicherungsgrundschuld möglich (§ 1192 Abs. 1a BGB);
- (ordentliche) Kündigung mit 6 Monaten Kündigungsfrist bei Sicherungsgrundschuld für Geldforderung zwingend Fälligkeitsvoraussetzung, nicht mehr vertraglich abdingbar (§ 1193 Abs. 2 S. 2 BGB);
- Einstellung der Zwangsvollstreckung während Vollstreckungsabwehrklage ohne Sicherheitsleistung bei mangelnder Fähigkeit des Schuldners zur Sicherheitsleistung und hinreichender Erfolgsaussicht (§ 769 Abs. 1 S. 2 ZPO);
- Schadensersatzpflicht bei unzulässiger Vollstreckung aus vollstreckbarer Urkunde durch anderen als den ursprünglichen Gläubiger (§ 799a ZPO).
Bericht des BT-Finanzausschusses,
BT-Drucks. 16/9821 vom 26.6.2008
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Beschlussempfehlung des BT-Finanzausschusses,
BT-Drucks. 16/9778 vom
25.6.2008
Gesetzentwurf des Bundesrates (Kreditnehmerschutzgesetz), BR-Drucks. 152/08
(Beschluss) vom 25.4.2008
= BT-Drucks. 16/9447 vom 4.6.2008
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- insbes. Ergänzung von § 1192 durch neuen Absatz 1a, wonach bei einer Sicherungsgrundschuld "Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden" können; ein gutgläubig einredefreier Erwerb (§ 1157 S. 2 BGB) ist insoweit ausgeschlossen;
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern (Kreditnehmerschutzgesetz),
BR-Drucks. 152/08 vom 29.2.2008
(insbes. Abschaffung gutgläubig
einredefreien Erwerbs bei Sicherungsgrundschulden)
BNotK, Rundschreiben Nr. 7/2008 vom
7.3.2008
(Verkauf von
Immobilienkrediten) - hier: Vollmacht für Grundpfandrechtsgläubiger zur
freihändigen Verwertung
BNotK, Rundschreiben Nr. 36/2007 vom 13.12.2007
BMJ-Presseerklärung vom 23.1.2008
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BMJ-Presseerklärung vom 11.12.2007
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Gesetzesvorschläge insbes.:
- Verpflichtung zum Angebot nicht abtretbarer Darlehensverträge,
- Anzeige der Abtretung an den Darlehensnehmer,
- Ausschluss der Darlehenskündigung bei geringfügigen Zahlungsrückständen auch für Immobiliardarlehen (§ 498 Abs. 3 BGB),
- verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch bei unberechtigter Zwangsvollstreckung aus vollstreckbarer Urkunde
Plusminus-Sendung vom 20.11.2007, Verkaufte Kredite
Das Gesetz zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung (Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz – SächsVwNG) vom 29.1.2008 (GVBl. Sachsen 2008, 138) enthält in seinen Art. 6, 64 und 73 auch Anpassungen der Regelungen über die landesrechtlichen Vorkaufsrechte nach Denkmalschutz-, Naturschutz- und Waldgesetz. Wesentliche Zuständigkeitsänderungen oder sonstige inhaltliche Änderungen sind damit jedoch nicht verbunden. Die Änderungen traten zum 1.8.2008 in Kraft (Art. 81).
(Stand 7.8.2008)(gilt erstmals für Veranlaungszeitraum 2008, § 52 Abs. 24b EStG)
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestags, BR-Drucks. 438/08 vom 20.6.2008
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vgl. Gutachten DNotI-Report 1/2009
BGBl. 2008 I,
2022, Inkrafttreten zum 1.1.2009 (Art. 5)
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Berichtigung
des Forderungssicherungsgesetzes (BGBl. 2008 I, 2582)
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vgl. Aufsätze von Basty, DNotZ 2008, 891; Blank, notar 2008, 380; Hügel, NotBZ 2008, 437; Leitzen, ZNotP 2009, 3
Gesetzesbeschluss des Deutschen
Bundestages,
BR-Drucks. 616/08 vom
29.8.2008
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Beschlussempfehlung und Bericht des
BT-Rechtsausschusses,
BT-Drucks.
16/9787 vom 25.6.2008
,
insbes.
- Privilegierung der VOB/B bei Einbeziehung im Ganzen gilt nur für Verträge mit Unternehmern oder der öffentlichen Hand, nicht mehr für Verträge mit Verbrauchern (§§ 308 Nr. 5, 309 Nr. 8 b) ff), 310 Abs. 1 BGB);
- vollständige Neufassung von § 632a BGB: Abschlagszahlungen setzen allgemein einen Wertzuwachs beim Besteller durch die Leistung + Nachweis durch Leistungsaufstellung voraus (Abs. 1),
- § 632a Abs. 2: für Verträge über "die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks" gelten zunächst die besonderen Voraussetzungen der Verordnung nach Art. 244 EGBGB (Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen, BGBl. 2001 I, 981), aber zusätzlich die Fertigstellungssicherheit nach § 632a Abs. 3
- § 632a Abs. 3: Fertigstellungssicherheit von 5% für Verbraucher in allen "Hausbau"-Verträgen, einschließlich Bauträgervertrag: "Ist der Besteller ein Verbraucher und hat der Vertrag die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand, ist dem Besteller bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werkes ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 vom Hundert des Vergütungsanspruchs zu leisten."
- ersatzweise Einbehalt des Bestellers von den Abschlagszahlungen (§ 632a Abs. 3 S. 3);
- § 632a Abs. 4: Sicherheitsleistung kann auch durch Garantie oder Zahlungsversprechen eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden;
- Fälligkeit der Vergütung für vom Besteller einem Dritten versprochenes Werk auch bei Abnahme durch den Dritten (§ 641 Abs. 2);
- Herabsetzung des Mängeleinbehalts vom dreifachen (bisher) auf das zweifache der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten (§ 641 Abs. 3);
- Aufhebung von § 641a BGB (Fertigstellungsbescheinigung);
- Neufassung von § 648a Abs. 1, 5, 6 (Bauhandwerkersicherung);
- § 649 BGB: bei freier Kündigung durch Besteller Vermutung, dass dem Unternehmer 5% der vereinbarten Vergütung zustehen;
- Die Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen (BGBl. 2001 I, 981) und das Bauforderungssicherungsgesetz (BauFordSiG) gelten nicht nur für Herstellung, sondern auch für Umbau;
- Abkoppelung der zivilprozessualen Änderungsvorschläge (insbes. der vorläufigen Zahlungsanordnung, § 302a ZPO-E).
-
Gesetzentwurf des Bundesrates, BT-Drucks. 16/511 vom 2.2.2006
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u.a. Vorschlag zur Einführung einer 5% "Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung ohne wesentliche Mängel" (§ 632a BGB)
- erneute Einbringung des Forderungssicherungsgesetzes
(BR-Drucks. 458/04- Gesetzesentwurf des Bundesrates, BT-Drucks. 15/3594 vom 14.7.2004
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- BMJ-Presseerklärung vom 11.6.2004 zur Beschlußfassung des Bundesrates
- Empfehlungen der Bundesrats-Ausschüsse, BR-Drucks. 458/04 vom 1.6.2004
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- Antrag der Bundesländer Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt, BR-Drucks. 902/02 vom 6.12.2002 (Forderungssicherungsgesetz - inhaltsgleich mit Antrag Thüringen/Sachsen)
- Bundestagsantrag CDU/CSU-Fraktion, BT-Drucks. 14/8783 vom 16.4.2002
(Forderungssicherungsgesetz - inhaltsgleich mit Antrag Thüringen/Sachsen)-
Antrag des Bundeslandes Sachsen-Anhalt, BR-Drucks. 168/02 vom 26.2.2002 (Vorleistungssicherungsgesetz)-
Antrag der Bundesländer Thüringen und Sachsen, BR-Drucks. 141/02 vom 20.2.2002 und BT-Drucks. 14/9848 vom 1.8.1002 (Forderungssicherungsgesetz)
BMJ-Pressemitteilung vom 1.7.2008
zum Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes
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Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts,
BGBl. 2007 I, 2840, Inkraftreten zum 1.7.2008Beurkundungsgesetz (Art. 5):
- Erweiterung des Mitwirkungsverbotes in § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 BeurkG auf
"Angelegenheiten einer Person, für die der Notar, eine Person im Sinn der Nummer
4 oder eine mit dieser im Sinn der Nummer 4 oder in einem verbundenen
Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) verbundene Person außerhalb einer
Amtstätigkeit in derselben Angelegenheit bereits tätig war oder ist, es sei
denn, diese Tätigkeit wurde im Auftrag aller Personen ausgeübt, die an der
Beurkundung beteiligt sein sollen".
Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG - Art. 1) (Ersetzung des Rechtsberatungsgesetzes)
- Definition der Rechtsdienstleistung als Tätigkeit in konkreten fremden
Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls
erfordert (§ 2 RDG),
- Rechtsdienstleistung als Nebenleistung zulässig, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder
Tätigkeitsbild einer anderen Tätigkeit gehören, insbes. Testamentsvollstreckung, Haus- und
Wohnungsverwaltung, Fördermittelberatung (§ 5 Abs. 1 und 2 RDG),
- Zulässigkeit unentgeltlicher Rechtsdienstleistungen (§ 6 RDG),
- Mitgliederberatung durch Berufs- und Interessenvereinigungen, Genossenschaften etc. zulässig,
sofern Rechtsdienstleistung zumindest unter Anleitung einer Person mit
Befähigung zum Richteramt erfolgt (§ 7 RDG),
- Beschränkung der Prozessvertretung auch außerhalb des Anwaltszwangs auf Rechtsanwälte
(in FGG-Sachen auch Notare als Prozessvertreter zugelassen) (§ 79 ZPO, § 13 FGG,
§ 11 ArbGG, § 67
VwGO etc.).
-
Beschlussfassung durch
den Bundestag, BMJ-Pressemitteilung vom 11.10.2007 ![]()
- Beschlussempfehlung und
Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/6634 vom 10.10.2007- Regierungsentwurf vom 22.8.2006
- BMJ-Pressemitteilung vom 22.8.2006 zum Regierungsentwurf
- Diskussionsentwurf vom September 2004 ![]()
BGBl. 2008 I, S.
2026, Inkrafttreten zum 1.11.2008 (Art. 25)
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Lesefassung des GmbH-Gesetzes in der
neuen Fassung
(vom DNotI erstellt)
Billigung durch den Bundesrates am 19.9.2008, Pressemitteilung des Bundesrates
vom 19.9.2008
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BMJ-Pressemitteilung vom 26.6.2008
zur Beschlussfassung durch den Bundestag
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sowie BMJ,
Darstellung der Schwerpunkte der Reform, 26.6.2008
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Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages,
BR-Drucks. 615/08 vom 29.8.2008
Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/9737 vom
24.6.2008,
insbes:
- Gründung im vereinfachten Verfahren durch
beurkundetes Musterprotokoll möglich, wenn
Bargründung mit bis zu 3 Gesellschafter und nur ein Geschäftsführer, aber freie
Wahl des Unternehmensgegenstandes möglich (§ 2 Abs. 1a GmbHGE und Anlage 1);
- Verwaltungssitz im Ausland zulässig
(Streichung von § 4a Abs. 2 GmbHG); aber inländische Geschäftsanschrift in
Anmeldung anzugeben und ins Handelsregister einzutragen erforderlich (§ 8 Abs. 4
Nr. 1, § 10 Abs. 2);
- Mindeststammkapital der GmbH von 25.000.- Euro
bleibt; Mindestgröße eines Geschäftsanteils künftig nur 1.- Euro
(statt bisher 100.- Euro), Nennwert des
Geschäftsanteil muss nicht mehr durch 50 teilbar sein (§ 5 Abs. 1, 3);
Gesellschafter können bei Gründung (oder später) auch mehrere Geschäftsanteile
erwerben (§ 5 Abs. 2);
- "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)"
als Vorform der GmbH mit erst noch anzusparendem Mindestkapital, weitestgehend
wie im Regierungsentwurf vorgeschlagen (§ 5a);
- Begriff "Geschäftsanteil"
ersetzt den bisherigen Begriff der "Stammeinlage"
(inbes. § 7);
- Einzahlungsnachweis für Bareinlagen nur
bei erheblichen Zweifeln des Registergerichts (§ 8 Abs. 2); keine
Sicherheitsleistung bei Einpersonengründung erforderlich (Streichung von §§ 7
Abs. 2 S. 3, 19 Abs. 3 GmbHG bisheriger Fassung);
- bei genehmigungsbedürftiger Tätigkeit ist
Genehmigungsnachweis nicht mehr Eintragungsvoraussetzung
(Streichung von § 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG);
- gutgläubiger Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen
wird möglich (§ 16 Abs. 3);
- bei verdeckter Sacheinlage
Anrechnung des Wertes; bei Hin- und Herzahlung
der Einlage trotzdem Erfüllungswirkung, wenn vollwertiger Rückzahlungsanspruch
besteht (§ 19 Abs. 4, 5);
- Streichung der Regelung über kapitalersetzende Gesellschafterdarlehen (§§ 32a,
32b GmbHG), da die Regelung über den Nachrang in § 39 InsO genügt (Streichung
des Begriffes "kapitalersetzend" in §§ 39, 135 InsO);
- Zeichnung der Geschäftsführer mit der Firma der Gesellschaft entfällt (§ 35
Abs. 3);
- bei Beurkundung von Geschäftsanteilsabtretung muss der Notar eine neue
Gesellschafterliste zum Registergericht
einreichen (anstelle der bisherigen Anzeige der Abtretung) (§ 40 Abs. 2);
- Gesellschafterversammlung beschließt über Teilung und Zusammenlegung von
Geschäftsanteilen (§ 46 Nr. 4; dafür Streichung von § 17 GmbHG);
- genehmigtes Kapital möglich (§ 55a);
- Insolvenzantragspflicht der Vertretungsorgane bzw. bei Führungslosigkeit auch
der Gesellschafter einer juristischen Person (§ 15a InsO).
-
Regierungsentwurf vom 23.5.2007
-
BMJ-Pressemitteilung vom 23.5.2007
zum Regierungsentwurf
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inhaltliche Änderungen des
Regierungsentwurfs gegenüber dem Referentenentwurf u.a.:
- Mustergesellschaftsvertrag für Bargründung mit höchstens drei Gesellschaftern
(Anlage 1 zum GmbHG, RegE S. 44) erfordert bei unveränderter Übernahme nur
Unterschriftsbeglaubigung (§ 2 Abs. 1a GmbHG), auch Muster für
Handelsregisteranmeldung (§ 7 Abs. 2 S. 3); dann bloße Schriftform für
Satzungsänderung über Firma, Sitzverlegung, Unternehmensgegenstand und Höhe des
Stammkapitals (§ 53 Abs. 2);
- "haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft" ("UG haftungsbeschränkt") (§ 5a
GmbHG) = GmbH ohne bestimmtes Mindestkapital mit Ausschüttungsbeschränkung für
die Gewinne, um das Mindeststammkapital im Lauf der Zeit anzusparen;
- Begriff "Geschäftsanteile" ersetzt (weitgehend) den bisherigen Begriff der
"Stammeinlage"; außerdem Nummerierung der Geschäftsanteile (da künftig auch
mehrere Geschäftsanteile eines Gesellschafters möglich) (inbes. § 8 GmbHG;
Neufassung von § 14 als "Einlagepflicht");
- Belehrung des Geschäftsführers auch durch ausländischen Notar, vergleichbaren
rechtsberatenden Beruf oder Konsularbeamten möglich (§ 8 Abs. 3);
- Präzisierung der Regelungen über den Gutglaubenserwerb (§ 16);
- Regelungen zu Teilung und Zustammenlegung von Geschäftsanteilen nun in § 46
(Aufhebung von § 17 GmbHG);
- verdeckte Sacheinlage erfüllt im Umfang ihres Wertes die
Bareinlageverpflichtung; Gesellschafter haftet nur auf Wertdifferenz (und ist
beweispflichtig) (§ 19 Abs. 4);
- Zeichnung der Geschäftsführer mit der Firma der Gesellschaft entfällt (§ 35
Abs. 3)
-
Referentenentwurf vom 29.5.2006
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- BMJ-Pressemitteilung vom 29.5.2006 zum
Referentenentwurf
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Inhalt des Referentenentwurfs u.a.:
freie Wahl des Sitzes der
Gesellschaft, unabhänigig von Betriebs- oder Verwaltungssitze; Verwaltungssitz
kann auch im Ausland liegen (§ 4a Abs. 2 GmbHG); dafür Angabe einer inländischen
Geschäftsanschrift erforderlich (§ 8 Abs. 4 Nr. 1) und Handelsregistereintragung
der Adresse inländischer Zustellungsbevollmächtigter (§ 10 Abs. 2);
- Herabsetzung des Mindeststammkapitals der GmbH von bisher 25.000.- Euro auf
10.000.- Euro (§ 5 Abs. 1 GmbHG);
- Mindestbetrag eines Geschäftsanteils künftig nur noch 1.- Euro (bisher 100.-
Euro; Geschäftsanteile müssen nicht mehr durch 50.- Euro teilbar sein) (§ 5 Abs.
1 und Abs. 3 GmbHG); künftig 1 Stimme je 1.- Euro Nennbetrag (§ 47 Abs. 2);
- kein Verbot mehr, bei der Errichtung der Gesellschaft mehrere Geschäftsanteile
zu übernehmen (§ 5 Abs. 2 GmbHG) oder später mehrere Teile von Geschäftsanteilen
gleichzeitig an denselben Erwerber zu übertragen (§ 17 GmbHG);
- bei Gründung einer Ein-Personen-GmbH entfällt die Sicherheitsleistung (§ 7
Abs. 2 S. 3, § 19 Abs. 4 GmbHG);
- bei genehmigungsbedürftiger Tätigkeit ist Genehmigungsnachweis nicht mehr
Eintragungsvoraussetzung; künftig genügt zunächst Versicherung des
Geschäftsführers, dass die Genehmigung beantragt wurde; allerdings erfolgt
Amtslöschung, wenn die Genehmigung nicht innerhalb einer bestimmten Frist
nachgewiesen wird. (§ 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG);
- Wer in die Gesellschafterliste eingetragen ist, soll künftig der Gesellschaft
gegenüber als Gesellschafter gelten (wie beim Aktienregister); gutgläubiger
Erwerb von Geschäftsanteilen, wenn Eintragung des Veräußerers in die
Gesellschafterliste für mindestens drei Jahre unbeanstandet geblieben ist (§ 16
GmbHG); Bestätigung des Notars auf der Gesellschafterliste (§ 40);
- Neuordnung der Rechtsprechungs- und Gesetzesregeln über die kapitalersetzenden
Gesellschafterdarlehen (§§ 32a, 32b GmbHG); Aufhebung der Rechtsprechungsregeln
nach § 30 GmbHG; keine Unterscheidung zwischen „kapitalersetzenden“ und
„normalen“ Gesellschafterdarlehen mehr; Sicherung des Cash-Pooling (§ 30).
- Bekämpfung von Missbräuchen durch Eintragung einer zustellungsfähigen
Geschäftsanschrift in das Handelsregister (für alle Gesellschaften, nicht nur
für GmbH) (§§ 8 Abs. 4 Nr. 1, 10 Abs. 2, 35 GmbHG); fehlt ein Geschäftsführer
("Führungslosigkeit"), so kann Erklärung mit Wirkung gegen die GmbH auch
gegenüber Aufsichtsrat bzw. Gesellschafter abgegeben werden (§ 35);
- Insolvenzantragspflicht auch der Gesellschafter bei Fehlen eines
GmbH-Geschäftsführers ("Führungslosigkeit" - § 64 RefE, § 15 Abs. 1 InsO RegE);
Erweiterung des Zahlungsverbotes (§ 64 GmbHG) und der Ausschlussgründe für
Geschäftsführer (§ 6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG, § 76 Abs. 3 Satz 3 AktG).
(früherer Entwurf vgl. MindestKapG, BT-Drucks. 15/5673 vom 14.6.2005 =
BR-Drucks. 619/05 vom 12.8.2005)
Regierungsentwurf, BR-Drucks. 341/08 vom
23.5.2008
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- einheitliche Mindestbezugszeit des Elterngeldes von zwei Monaten
- erleichterte
Unterstützung bei Betreuung und Erziehung durch die Großeltern
-
Gesetzesbeschluss des Bundestages: Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und
zur Änderung anderer wohnungsrechtlicher Vorschriften,
BR-Drucks. 284/08 vom 2.5.2008
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- Zweite
Beschlussempfehlung und zweiter Bericht des Ausschusses für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung, BT-Drucks. 16/8918 vom 23.4.2008
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-
Regierungsentwurf, BT-Drucks.
16/6543 vom 28.9.2007
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- Bericht "Aus der Gesetzgebung", BNotK-Intern 2/2008, S. 4-5 ![]()
- Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums vom Januar 2008
Gründungsrecht soll künftig für alle
(eingetragenen) Gesellschaften gelten (Art. 10 EGBGB n.F.), nicht nur - wie
bisher - für Gesellschaften aus der EU, dem EWIR und den USA
- Bericht "Aktuelles aus Brüssel", BNotK-Intern 2/2008, S. 7-8
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- Konsultation der EU-Kommission, GD Verbraucherschutz
- Haustürwiderrufsrichtlinie 85/577/EG in der geltenden Fassung
Sieht die Satzung des Vereines kein Bekanntmachungsblatt vor, so sind Bekanntmachungen in dem Blatt zu veröffentlichen, das für Bekanntmachungen des Amtsgerichts zuständig ist, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat (§ 50a BGB) - auch wenn das Landesrecht eine zentrale Führung der Vereinsregister nach § 55 Abs. 2 BGB vorsieht.
(Art. 20 des "Zweiten Gesetzes zur Bereinigung von
Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz" vom
23.11.2007, BGBl. 2007 I, 2614, 2617)
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sowie
BT-Drucks. 16/9022 vom 30.04.2008 (zum Vorschlag der Grundgesetzänderung)
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- Ablehnung der Öffnungsklausel zur Aufgabenübertragung im nachlassrechtlichen Verfahren,
- Ablehnung der Grundbucheinsicht durch Notare,
- Befürwortung der Aufgabenübertragung für die Hauptkartei für Testamente
- grds. Befürwortung der übrigen Vorschläge des Bundesrates zum Register- Grundbuch-, Vollstreckungsrecht und zum Scheck- und Wechselprotest.
Bericht "Aus der Gesetzgebung", BNotK-Intern 2/2008, S. 3-4
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-
Gesetzesentwurf
des Bundesrates, BR-Drucks. 109/08 (Beschluss) vom 14.3.2008
-
Gesetzesantrag
der Länder Bayern, Berlin, Niedersachsen, Sachsen und Sachsen-Anhalt - Entwurf
eines Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen
Gerichtsbarkeit auf Notare, BR-Drucks. 109/08 vom 7.2.2008
Vorgeschlagen werden folgende Aufgabenübertragungen:
- Öffnungsklausel für die Landesgesetzgeber zur Ermöglichung der Übertragung von Aufgaben des Nachlassgerichts auf die Notare (§§ 72, 82a FGG),
- Konzentration der Zuständigkeit für die Aufnahme von Wechsel- oder Scheckprotesten auf Notare (Art. 79 WG),
- Nachlassinventar (§ 2003 BGB), Nachlass- und Gesamtgutauseinandersetzungen (§§ 86-99 FGG, § 36 GBO, § 148 KostO),
- notarielle Vollmachtsbescheinigungen (§ 21 Abs. 3 BNotO, § 32a GBO, § 12 Abs. 2 HGB),
- Grundbucheinsicht beim Notar und Erteilung von (einfachen und amtlichen) Grundbuchabdrucken durch die Notare (§ 132 Abs. 2-5 GBO, § 147 Abs. 5 KostO),
- Erteilung der weiteren vollstreckbaren Ausfertigung durch den Notar (§ 797 Abs. 3 ZPO),
- Übernahme der Hauptkartei für Testamente und der Nichtehelichenkartei vom AG Berlin Schöneberg durch die Bundesnotarkammer (§ 78d BNotO).
- klarstellende Änderung,
dass Notaren als Trägern eines öffentlichen Amtes neben den vorhandenen Aufgaben
auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege auch Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit übertragen werden können
Am 29.2.2008 wurde der Verbraucherpreisindex vom bisherigen Basisjahr 2000 auf das Basisjahr 2005 umgestellt.
- Informationseite des Statistischen Bundesamtes zur Indexumstellung
-
Statement des Präsidenten des Statistischen Bundesamtes
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-
Hintergrundpapier "Ergebnisse der Indexberechnung auf Basis 2005"
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-
Hintergrundpapier "Unterschiede zwischen
Verbraucherpreisindex (VPI) und Harmonisiertem Verbraucherpreisindex (HVPI) für
Deutschland"
-
Tabellen Verbraucherpreisindex (Statistisches Bundesamt)
Einführung eines Verfahrens auf Klärung der Abstammung (§ 1598a BGB n.F.) alternativ neben der Vaterschaftsanfechtung (§§ 1600 ff. BGB),
Familiengericht kann fehlende Einwilligung von Vater, Mutter oder Kind zur genetischen Abstammungsuntersuchung ersetzen,
Härteklausel zum Schutz des Kindeswohls in außergewöhnlichen Fällen (besondere Lebenslagen und Entwicklungsphasen),
Anfechtungsfrist (wie bisher 2 Jahre, § 1600b BGB) wird durch Klärungsverfahren gehemmt,
- BMJ-Pressemitteilung zur
Verabschiedung durch den Bundestag vom 21.2.2008
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- Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages, BR-Drucks. 130/08 vom 22.2.2008
- BMJ, Pressemitteilung zum Regierungsentwurf vom 11.7.2007
- Regierungsentwurf vom 11.7.2007 (BMJ)
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- BMJ, Eckpunktepapier (Referentenentwurf), Pressemitteilung vom 27.3.2007
- BVerfG, Pressemitteilung Nr. 18/2007 v. 13.2.2007
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- BVerfG, Urt. v. 13.2.2007 - 1 BvR 421/05
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Dritte Verordnung zur Änderung der BGH-Informationspflichten-Verordnung, BGBl. 2008, 292
BMJ-Pressemitteilung
vom 12.3.2008
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"Die Notare übersenden dem
in § 20 der Abgabenordnung bezeichneten Finanzamt eine beglaubigte Abschrift
aller auf Grund gesetzlicher Vorschrift aufgenommenen oder beglaubigten
Urkunden, die die Gründung, Kapitalerhöhung oder -herabsetzung, Umwandlung oder
Auflösung von Kapitalgesellschaften oder die Verfügung über Anteile an
Kapitalgesellschaften zum Gegenstand haben. Gleiches gilt für Dokumente, die im
Rahmen einer Anmeldung einer inländischen Zweigniederlassung einer
Kapitalgesellschaft mit Sitz im Ausland zur Eintragung in das Handelsregister
diesem zu übersenden sind."
inbes. Anhebung der
Unterhaltssätze in den neuen Bundesländern auf das Niveau der alten
Bundesländer;
in den alten Bundesländern durchschnittliche Anhebung um 1,75 € - je ab 1.1.2008
-
Düsseldorfer Tabelle mit Stand 1.1.2009
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-
BMJ-Pressemitteilung vom 17.12.2007
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Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Wohnungswesen, GBl. BW 2007, 581,
- enthält insbes. das Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG)
- darin
Belegungsbindung in §§ 15-22 LWoFG
- BMJ und
BmWI-Presseerklärung vom 11.12.2007: "Offenlegung von Jahresabschlüssen:
Telefon-Hotline für Wirtschaft geschaltet"
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-
Unternehmensregisterverordnung (URV), BGBl. 2007, 217
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ohne Übergangsfrist: Baden-Württemberg (GBl. 2006, 393), Bayern (GVBl. 2006, 1084), Berlin (GVBl. 2006, 1183), Brandenburg (GVBl. 2006, 558), Bremen (GVBl. 2006, 547; vgl. auch GVBl. 2007, 9), Hamburg (HmbGVBl. 2007, 1), Mecklenburg-Vorpommern (GVBl. 2006, 858), Nordrhein-Westfalen (GVBl. 2006, 606), Saarland (ABl. 2006, 2237), Sachsen (GVBl. 2006, 494), Schleswig-Holstein (GVBl. 2006, 361), Thüringen (GVBl. 2006, 560).
- BNotK, Links zu landesrechtlichen Verordnungen (Link über die Interne Seite der BNotK)
- Gesetzestext, BT-Drucks.
16/2781 vom 29.9.2006
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- Gesetzesbeschluss des
Bundestages, BR-Drucks. 693/06 vom 5.10.2006
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- BMJ-Presseerklärung
zum Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages, 28.9.2006
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-
Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Rechtsaussschusses, BT-Drucks. 16/2781 vom 29.9.2006- Stellungnahme des Bundesrates mit Gegenäußerung der
Bundesregierung, BR-Drucks. 942/06 vom 10.2.2006 =
BT-Drucks. 16/960 vom
15.3.2006
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-
Regierungsentwurf vom 14.12.2005
=
BR-Drucks. 942/05 vom 30.12.2005
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-
Presseerklärung BMJ vom 14.12.2005
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-
Referentenentwurf vom 6.4.2005 ![]()
- Presseerklärung BMJ
vom 7.4.2005 ![]()
- u.a. zwingende Umstellung auf elektronische Registerführung ab 1. Januar 2007 (§§ 8 ff. HGB; Art. 59 EGHGB),
- Einreichung von Unterlagen zum Handelsregister zwingend in elektronischer Form (§ 12 Abs. 2 HGB),
- Erfordernis öffentlicher Beglaubigung für Handelsregisteranmeldung bleibt unverändert; Zeichnung von Unterschriften zum Handelsregister entfällt (§ 12 Abs. 1 HGB)
- neu zu schaffendes Unternehmensregister als zentrale Stelle, bei der veröffentlichungspflichtige Daten über ein Unternehmen zentral gebündelt zugänglich sind (§ 8 Abs. 2-4 HGB),
- Offenlegung der Jahresabschlüsse künftig beim elektronischen Bundesanzeiger und neue Bußgeldtatbestände (statt OWi) (§ 325 HGB),
- RL 2003/58/EG (ABl.
EU Nr. L 221, S. 13) ![]()
Art. 25 des "Zweiten
Gesetzes zur Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des
Bundesministeriums der Justiz" vom 23.11.2007 (BGBl.
2007 I, 2614, 2617), in Kraft seit 30.11.2007
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Verabschiedung des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht vom 23.11.2007
-
Text der Konvention
(englisch/französisch) (Protocol on the law applicable to maintenance
obligations)
Verabschiedung des Haager Übereinkommens zur grenzüberschreitenden Durchsetzung von Kindesunterhalt und anderer familienrechtlicher Unterhaltsansprüche vom 23.11.2007
- BMJ-Pressemitteilung vom 23.11.2007:
Ratifizierung durch Deutschland zu erwarten, daneben kommt aber auch weitergehende EU-Unterhalts-Verordnung (englisch/französisch) (Hague Convention on the international recovery of child support and other forms of family maintenance)- basierend auf UN-Unterhaltskonvention vom 20.6.1956
(United Nations Convention on the Recovery Abroad of Maintenance of 20 June 1956)
Inkrafttreten geplant zum 1.1.2008
Beschluss des Bundesrates am 30.11.2007, BR-Drucks. 760/07 vom 30.11.2007 (Beschluss)
Gesetzesbeschluss des Bundestages vom 9.11.2007, BMJ-Pressemitteilung vom
9.11.2007
Formulierungsvorschlag der Koalitionsfraktionen, 7.11.2007
Synopse: Regierungsentwurf - Änderungen im Rechtsausschuss, 7.11.2007
Literatur: Schwab, Zur Reform des Unterhaltsrechts, FamRZ 2005, 1417; Grundmann, DRiZ 2006, 146-150; Institut für Familienrecht der Wissenschaftlichen Vereinigung für Familienrecht, FamRZ 2006, 670-675
- Stellungnahme des Bundesrates, BR-Drucks. 253/06 (Beschluss) vom 19.5.2006
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- Regierungsentwurf vom 5.4.2006, BR-Drucks. 253/06 vom 7.4.2006
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- Pressemitteilung der Bundesregierung vom 5.4.2006
- BMJ Pressemitteilung vom 5.4.2006
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- Vorrang für Kindesunterhalt
- zweiter Rang für den kinderbetreuenden Ehegatten
- erleichterte Voraussetzungen für Unterhalt der nicht verheirateten Mutter auch
über 3 Jahre hinaus
- stärkere Begrenzung nachehelichen Unterhalts zur Stärkung der nachehelichen
Eigenverantwortung
- Beurkundungserfordernis für Unterhaltsvereinbarungen vor der Scheidung
Diskontinuität des Gesetzesentwurfes wegen Auflösung des
15. Deutschen Bundestages
Referentenentwurf vom 26.04.2005
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Gesetzentwurf des Bundesrates (auf Antrag von Baden-Württemberg)
-
Gesetzesentwurf des Bundesrates, BT-Drucks. 16/1026 vom 23.3.2006
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- Wiedereinbringung in der 15. BT-Wahlperiode nach
Diskontinuität, Gesetzentwurf des Bundesrates BR-Drucks. 888/02 vom 20.12.2002 =
mit Stellungnahme der Bundesregierung,
BT-Drucks. 15/403 vom
5.2.2003
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- Gesetzentwurf des Bundesrates BR-Drucks. 268/99 vom
9.7.1999 = mit Stellungnahme der Bundesregierung,
BT-Drucks. 14/1518 vom
31.8.1999
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Änderung des Kreditwesengesetzes
durch Art. 3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 16.7.2007,
BGBl. 2007 I, 1330, 1368, in Kraft seit 1.11.2007
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insbesondere:
– Einschränkung der Sonderausgabenabzugsfähigkeit von Versorgungsleistungen bei Vermögensübergabe (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG);
– Einführung eines optionalen „Anteilsverfahrens“ für die Lohnsteuer bei Ehegatten (§ 39e EStG);
– Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale, letztmalige Ausstellung der Karton-Lohnsteuerkarte für 2010 (§ 39f EStG);
– Umstellung der Kapitalertragsteuer-Anmeldung auf elektronisches Verfahren (§ 45a Abs. 1 EStG);
– Präzisierung des § 42 AO.
- § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG nach der Beschlussempfehlung des BT-Haushaltsausschusses (7.11.2007)
„1a. auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Dies gilt nur für
a) Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne der §§ 13, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder des § 18 Abs. 1 ausübt,
b) Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs, sowie
c) Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens fünfzig Prozent betragenden Anteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.
Satz 2 gilt auch für den Teil der Versorgungsleistungen, der auf den Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft entfällt;
1b. Leistungen auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, soweit die ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen beim Ausgleichsverpflichteten der Besteuerung unterliegen;“
- derzeit geltende Gesetzesfassung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG:
(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:
1. ...
1a. auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben. Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt;
- Regierungsentwurf zu § 10 Abs. 1 Nr. 1a/b EStG (10.8.2007):
„1a. auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und
wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht
bleiben, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Dies gilt
nur für Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines
Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne
der §§ 13, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder des § 18 Abs. 1 ausübt, sowie für
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs oder
Teilbetriebs;
1b. Leistungen auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, soweit
die ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen beim Ausgleichsverpflichteten der
Besteuerung unterliegen;“
- Vorschlag des Bundesrates zu § 10 Abs. 1 Nr. 1a/b EStG (4.9.2007):
„1a. auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, an unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige. Nicht abziehbar sind Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von
a) Kapitalvermögen, das zu Einkünften im Sinne des § 20 führt, mit Ausnahme von Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt,
b) Vermögen, das entweder beim Übergeber oder Übernehmer nicht der
Einkünfteerzielung diente oder dient;
1b. Ausgleichszahlungen auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs,
soweit die ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen beim Ausgleichsverpflichteten der
Besteuerung unterliegen;“
- Zustimmung des Bundesrates,
BR-Drucks. 747/07 vom
30.11.2007 (Beschluss) ![]()
- Bericht des
BT-Haushaltsausschusses, BT-Drucks. 16/6988 vom 7.11.2007 ![]()
- Beschlussempfehlung des BT-Haushaltsausschusses, BT-Drucks. 16/6981 vom
7.11.2007 ![]()
- Regierungsentwurf, BR-Drucks. 544/07 vom 10.8.2007 =
BT-Drucks. 16/6290 vom
4.9.2007 ![]()
- Internetseite der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz der Europäischen Kommission zur Überarbeitung des Verbraucherschutzrechtes sowie zum Europäischen Vertragsrecht (Common Frame of Reference)
- Diskussionspapier zur Überarbeitung der Haustürwiderrufsrichtlinie (Discussion Paper on the Review of Directive 85/577/EEC to protect the consumer in respect of contracts negotiated away from business premises - Doorstep Selling Directive - nur englisch, Äußerungsfrist bis 4.12.2007)
- Stellungnahmen zum Grünbuch "Überarbeitung Verbraucherschutz"
- Grünbuch "Überprüfung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Verbraucherschutz" (2007/C 61/01) Äußerungsfrist bis 15.5.2007
- Datenbank EU-Verbraucherrecht (Prof. Schulte-Nölke, Universität Bielefeld)
- Bekanntmachung der Neufassung des Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes vom 23.7.2007, BayGVBl. 2007, 562, in Kraft seit 1.5.2007
- Regierungsentwurf, BR-Drucks. 600/07 vom 31.8.2007
Korrektur des Redaktionsversehens
in § 3 Abs. 1 Nr. 2 b PreisklauselG durch Art. 3 des Gesetzes zur
Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung,
BGBl. 2008 I,
2101, 2107 f.
(Gesetzesentwurf für Korrektur sh.
BR-Drucks. 12/08 vom 4.1.2008,
S. 13-14 und S. 42)
Preisklauselgesetz
enthalten im: "Zweiten Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft"Genehmigungserfordernis für Wertsicherungsklauseln durch BAFA (Bundesamt für Wirtschaft- und Ausfuhrkontrolle) entfällt;
statt dessen Übernahme der bisher in der Preisklauselverordnung (PrKV) geregelten Ausnahmen vom Indexierungsverbot direkt in das Gesetz;
Unwirksamkeit der Klausel bei Verstoß grds. nur und erst ab rechtskräftiger Feststellung (§ 8 PreisklauselG).
PreisklauselG am 14.09.2007 in Kraft getreten
-
BGBl. Nr 47 vom 13.09.2007, S. 2246- DNotI-Report 14/2007, S. 112
- Siehe dazu Hinweis, DNotI-Report 2007, 112; Kirchhoff, DNotZ 2007, 913; Reul, MittBayNot Heft 6/2007, 445; Wilsch, NotBZ 2007, 431
- "Synopse
Preisklauselgesetz – altes Recht"
(DNotI) (mit Korrektur durch BGBl. 2008 I, 2101, 2107 f.)
- Zustimmung des
Bundesrates (ohne Änderungen), BR-Drucks. 392/07 (Beschluss) vom 6.7.2007
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- Gesetzesbeschluss des
Bundestages, BR-Drucks. 392/07 vom 15.6.2007
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- Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Wirtschaftsausschusses, BT-Drucks. 16/5522 vom 29.5.2007
(= vom Bundestag beschlossene Gesetzesfassung)
- Regierungsentwurf,
BT-Drucks. 16/4391 vom 27.2.2007
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für spezielles "Pfändungsschutzkonto" automatischer Sockel-Pfändungsschutz in Höhe von 985,15 € pro Monat
-
BMJ-Pressemitteilung vom 5.9.2007
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- Regierungsentwurf vom 5.9.2007
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BT-Drucks. 16/5853 vom
26.6.2007
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für Unterhaltshöhe künftig Anknüpfung an den gesetzlichen Mindestunterhalt für minderjährige Kinder (§ 1612a Abs. 1 BGB), nicht mehr an die Regelbeträge nach der (aufzuhebenden) Regelbetrag-Verordnung;
außerdem keine Differenzierung der Unterhaltshöhe im Beitrittsgebiet mehr.
- Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Familienausschusses, BT-Drucks. 16/5444 vom 23.5.2007
- Regierungsentwurf, BR-Drucks. 252/06 = BT-Drucks. 16/1829 vom 15.6.2006 (letztere Drucks. auch mit Stellungnahme Bundesrat und Gegenäußerung Bundesregierung)
-
BGBl. 2007 I, 1519 (tritt zum 1.10.2007 in Kraft)(vgl. Aufsätze von Bachmayer, BWNotZ 2007, 49; Hertel, DNotZ 2007, 486; Krauß, ZNotP 2007, 202)
- vom Bundesrat
vorgeschlagene Änderungen, BR-Drucks. 282/07 (Beschluss) ![]()
-
Regierungsentwurf für Neufassung der Energieeinsparverordnung, BR-Drucks.
282/07 vom 27.4.2007 ![]()
für Neubauten muß Energieausweis den Energiebedarf ausweisen (§§ 16 Abs. 1, 17 Abs. 2 S. 1 EnEV-E);
für Altbauten
Energieausweis wahlweise nach Energiebedarf oder nach (tatsächlichem)
Energieverbrauch (Ausnahme: nur nach Energiebedarf, wenn Bauantrag vor
dem 1.11.1977 gestellt wurde) (§§ 16 Abs. 2, 17 Abs. 2 S. 2 EnEV-E);
Vorlagepflicht bei Verkauf "spätestens unverzüglich" auf Verlangen des
Kaufinteressenten (entsprechend bei Vermietung) + Überlassung einer
Kopie auf Verlangen (§ 16 Abs. 2 EnEV-E);
Übergangsfrist 1.
Januar 2008 für Altbauten bei Wohngebäuden bei Baufertigstellungsjahr
bis (einschließlich) 1965,
1. Juli 2008 für Wohngebäude bei Baufertigstellungsjahr 1966 oder
später;
Modernisierungsempfehlungen zur Verbesserung der
Energieeffizienz sind dem Energieausweis beizufügen (§ 20 EnEV-E +
Anlage 10)
-
(auch dem Kauf- oder Mietinteressenten zugänglich,
Regierungsbegründung BR-Drucks. 282/07, S. 132)
im amtlichen Muster (Anlage 6 zu § 16 EnEV-E) heißt es in den "Hinweisen zur Verwendung des Energieausweises": "Der Energieausweis dient lediglich der Information. Die Angaben im Energieausweis beziehen sich auf das gesamte Wohngebäude oder den oben bezeichneten Gebäudeteil. Der Energieausweis ist lediglich dafür gedacht, einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden zu ermöglichen." (keine Regelung zur Haftung)
Ordnungswidrigkeit bei Nichtvorlage des Energieausweises (§ 27 Abs. 2 Nr. 1. i.V.m. § 16 Abs. 2 EnEV-E)
Nachrüstpflicht bzw. Pflicht zur Außerbetriebnahme alter, vor dem 1.10.1978 eingebauter Heizkessel bis zum 31.12.2008 (bisher § 9 EnEV) vorgesehen für § 10 EnEV-E.
- Bericht der Bundesregierung
zu der Entschließung des Bundesrates, BR-Drucks. 87/07 vom 2.2.2007
- Link Deutsche Energie-Agentur (dena)
- Muster des dena-Eniergiepasses
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Energieeinsparungsgesetz (EnEG),
BGBl. 2005 I, 2682, 2684
(Ermächtigungsgrundlage in § 5a EnEG)
- BNotK-Rundschreiben Nr. 19/2005
vom 27.07.2005
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Zustimmung des Bundesrates, BR-Drucks. 525/05 (Beschluß) vom 8.7.2005
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Gesetzesbeschluß des Bundestages, BR-Drucks. 525/05 vom 1.7.2005![]()
- Beschlußempfehlung und Bericht des BT-Ausschusses für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen, BT-Drucks. 15/5849 vom 29.6.2005
- keine gesetzliche (sondern nur ggf. vertragliche) Regelung der zivilrechtlichen Folgen des Energieausweises für Kauf- oder Mietvertrag
- Einführung von
Energieausweisen für Gebäude spätestens zum 4.1.2006,
- Verkäufer bzw. Vermieter muß bei Verkauf oder Vermietung den
Energieausweis vorlegen (Art. 7 RL)
Die Republik Korea (Südkorea) ist dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II, S. 895) mit Wirkung zum 14.7.2007 beigetreten. Für öffentliche Urkunden genügt damit im Verhältnis zur Republik Korea eine Apostille.
Das „Gesetz zur Änderung des Landschaftsgesetzes sowie sonstiger Vorschriften“ vom 19.6.2007 (GVBl. NW 2007, 226, 232 - in Kraft seit 5.7.2007, Art. VIII) fasst durch Art. I Nr. 28 das das (im Jahr 2005 eingeführte) Vorkaufsrecht des Trägers der Landschaftsplanung neu, indem es Sätze 2-7 ergänzt (in Anlehnung an die Regelung in §§ 24 ff., 28 BauGB).
- DNotI-Arbeitshilfe "Übersicht gesetzlicher Vorkaufsrechte an Grundstücken"
Milchabgabenverordnung vom
7.3.2007 (BGBl. 2007 I, 295) als überarbeitete Fassung der Zusatzabgabenverordnung - ZAVO (BGBl. 2000 I, 27)Literatur:
Gutachten, DNotI-Report 2000, 158;Busse, Milchquotenbörse und Umsatzsteuer, AUR 2006, 229;
Busse, Zur Frage der Pfändbarkeit von Milchquoten unter Rechtsnatur der Milchquotenübertragung – zugleich ein Betrag zu Kontingentierungen im Wirtschaftsverwaltungsrecht, AUR 2006, 153;
Günther, Das EuGH-Urteil in der RS C-401/99, v. 20. Juni 2002, THOMSEN und seine Folgen im Hinblick auf die Zusatz-Abgabenverordnung (ZAV), AUR 2002, 305;
Hentschke, Die Beurteilung der Abtretung von Geschäftsanteilen einer GmbH und die Anforderung an einen Gesamtbetrieb nach der Zusatzabgabenverordnung, AUR 2004, 137;
Hertel, Neuregelung für Milchquoten, DNotZ 2000, 325; Netzer, Die Milchquote in der Erbfolge nach dem 1. April 2000 – „Vertragsbindung“ statt „Flächenbindung“?, AUR 2001, 133;
Niels, Zur Gestaltung des Milchmarktes seit dem 1.4.2000 unter Aspekt des Milchreferentenhandels, AUR 2001, 4;
Schnekenburger, Zur Pfändbarkeit und zur Insolvenzzugehörigkeit der Milchreferenzmenge, AUR 2003, 133.
-
Bundesjustizministerium, Pressemitteilung vom 17.4.2007
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- Bericht "Aktuelles aus Brüssel", BNotK-Intern 2/2008, S. 6-7
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- Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29.3.2007
- Vorschlag der Kommission, KOM (2004) 718 vom 22.10.2004
-
BMJ-Pressemitteilung vom 3.4.2007
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Inkraftreten zum 1.7.2007, ABl. EU L 94/70 vom 4.4.2007 ![]()
-
Gesetzesbeschluss des Bundestages, BR-Drucks. 191/07 vom 23.3.2007
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-
Beschlussempfehlung und Bericht des
BT-Finanzausschusses, BT-Drucks. 16/4779 vom 21.3.2007
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- Beschlussempfehlung
und Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/4781 vom 31.3.2007
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-
Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/4036 vom 16.1.2007
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-
Regierungsentwurf mit Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks. 16/4026 vom
12.1.2007
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-
BMJ-Pressemitteilung vom 14.12.2006 zur Verabschiedung durch den Bundestag
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- Beschlussempfehlung
und Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/3844 vom 13.12.2006
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-
BMJ-Pressemitteilung vom 11.5.2006
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- Literaturliste zur WEG-Reform (DNotI)
- BMJ-Pressemitteilung vom 30.3.2007 zur Verkündung im Bundesgesetzblatt
- BMJ-Pressemitteilung
vom 16.2.2007 zur Verabschiedung durch den Bundesrat
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- BMJ-Pressemitteilung
vom 14.12.2006 zur Verabschiedung durch den Bundestag
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- vom Bundestag
beschlossener Gesetzestext, BR-Drucks. 47/07 vom 26.1.2007
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BMJ-Pressemitteilung vom 11.5.2006
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- Regierungsentwurf,
BR-Drucks. 397/05 vom 27.5.2005
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enthält u.a.:
- Zustimmungserfordernis von Grundpfandrechtsgläubigern für Vereinbarung nur bei
Begründung oder Änderung von Sondernutzungsrechten, i.ü. abweichend von §§ 876,
877 BGB entbehrlich (§ 5 Abs. 4 WEG),
- Öffnungsklausel für Erstellung der Abgeschlossenheitsbescheinigung durch
öffentlich bestellten Sachverständigen (§ 7 Abs. 4 WEG),
- Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 10 WEG), insbes.
Verwaltungsvermögen (Wohngeldkonto) gehört der Gemeinschaft (und geht damit bei
Veräußerung kraft Gesetzes auf den Erwerber über), keine Insolvenzfähigkeit (§
11 Abs. 3)
- quotale Haftung der Wohnungseigentümer für Schulden der Gemeinschaft (§ 10
Abs. 8 WEG),
- Änderungsanspruch für Vereinbarung bei Änderung der Geschäftsgrundlage (§ 10
Abs. 1 WEG),
- auch für gesetzes- oder vereinbarungsändernde Beschlüsse keine
Grundbucheintragung erforderlich (§ 10 Abs. 4 WEG),
- punktuelle Erweiterung der gesetzlichen Beschlußkompetenzen der
Wohnungseigentümerversammlung (§ 12 Abs. 4 WEG: Aufhebung Zustimmungserfordernis
zur Veräußerung, § 16: Verteilung Betriebskosten, § 21 Abs. 7: Zahlungsart für
Wohngeld, § 22 Abs. 2 : bauliche Änderungen und Modernisierungen zur Anpassung
an den Stand der Technik) - aber keine allgemeine gesetzliche Öffnungsklausel,
- Klarstellung, dass bei nichtigem Beschluss kein Aufhebungs-, sondern nur
Feststellungsurteil erforderlich ist (§ 23 Abs. 4 WEG. Klagefrist künftig in §
45 WEG), gesetzliche Ladungsfrist für WEG-Versammlung künftig 2 statt bisher 1
Woche (§ 24 Abs. 2 WEG),
- Führung einer Beschlußsammlung durch den WEG-Verwalter (§ 24 Abs. 7 und 8
WEG),
- Beschränkung der Amtszeit des ersten Verwalters auf höchstens 3 Jahre (§ 26
Abs. 1 S. 2 WEG), Notverwalter abgeschafft (Streichung von § 26 Abs. 3 WEG),
- genaue Regelung der Befugnisse des WEG-Verwalters als Vertreter der
Wohnungseigentümer einerseits und als Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft
andererseits (§ 27 WEG),
- Angleichung des WEG-Verfahrens an den streitigen Zivilprozeß (§§ 43 ff. WEG
mit Verweisung auf die ZPO anstelle des FGG),
- begrenztes Vorrecht für Wohngeldforderungen in der Zwangsversteigerung (§ 10
Abs. 1 Nr. 2 ZVG)
Der Beitritt der Republik Moldau zum "Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation" vom 5. Oktober 1961 (BGBl. 1965 II, S. 876) wurde zum 16.3.2007 wirksam. Deutschland hat aber einen Einspruch nach Art. 12 Abs. 2 des Abkommens eingelegt. Im Verhältnis zwischen Deutschland und der Republik Moldau ist damit weiterhin eine Legalisation erforderlich.
-
Tabellarische Übersicht über die Anerkennungsvoraussetzungen
In Schleswig-Holstein wurde das naturschutzrechtliche
Vorkaufsrecht abgeschafft durch das „Gesetz zum Schutz der Natur
(Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG) und zur Änderung anderer Vorschriften“ vom
6.3.2007 (GVOBl. SH 2007, S. 136, in Kraft ab 16.4.2007). Das bisherige
Vorkaufsrecht in § 40 LNatSchG SH a.F. (in der Fassung durch durch Gesetz vom
5.12.2004, GVOBl. SH 2004, 460) tritt mit Ablauf des 15.4.2007 außer Kraft.
- BMJ,
Pressemitteilung vom 19.2.2007
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- Entschließung des Europäischen Parlaments, 15.2.2007
- Vorschlag für eine Richtlinie über die Ausübung
der Stimmrechte durch Aktionäre von Gesellschaften, die ihren eingetragenen Sitz
in einem Mitgliedstaat haben und deren Aktien zum Handel auf einem geregelten
Markt zugelassen sind, sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG, KOM(2005)
685 endgültig vom 5.1.2006
Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe (§§ 2333 ff. BGB)
- Vereinheitlichung der Entziehungsgründe für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten/Lebenspartner,
- Entziehung auch bei Misshandlung etc. von Stief- und Pflegekinder,
- Entziehungsgrund des „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels “ ersetzt durch Entziehung bei rechtskräftiger Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung
Maßvolle Erweiterung der Stundungsgründe (§ 2331a BGB)
Gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch: Herabsetzung um je 10% für jedes seit der Schenkung abgelaufene Jahr (§ 2325 BGB)
Bessere Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich durch Ausgleichungspflicht bei gesetzlicher Erbfolge: Bewertung der Leistungen wie in der gesetzlichen Pflegeversicherung (§ 2057a BGB)
- Referentenentwurf noch nicht im Internet
- BMJ, Pressemitteilung Nr. 58/2007 vom 16.3.2007 zum
Referentenentwurf
- Gesetzesbeschluss des
Bundestages, BR-Drucks. 384/07 vom 15.6.2007
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- Bericht des
BT-Finanzausschusses, BT-Drucks. 16/5491 vom 24.5.2007
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- Beschlussempfehlung
des BT-Finanzausschusses, BT-Drucks. 16/5452 vom 23.5.2007
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- Regierungsentwurf, BR-Drucks. 220/07 vom 30.3.2007
- Kabinettsbeschluss vom 14.3.2007, BMF-Pressemitteilung vom 14.3.2007
- BMF, Unternehmenssteuerreform 2008 - Häufige Fragen und Antworten (Teil 1)
und (Teil 2)
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Referentenentwurf vom 5.2.2007
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- Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs für Zinsaufwendungen (Zinsschranke von 30% des Gewinns ohne Zinsen, Freigrenze von 1 Million Euro) (§ 4h EStG, § 8a KStG) und Begrenzung des Verlustabzugs bei Körperschaften (§ 8c KStG) bzw. Präzisierung des Fremdvergleichs (§ 1 AStG) (mit dem Ziel einer Stärkung des Eigenkapitals und Verhinderung der Gewinnverlagerung ins Ausland);
- Investitionsabzugsbeträgen und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe (bisher "Ansparabschreibungen") erhöht auf bis zu 200.000 Euro (bisher 154.000 Euro), sie können künftig außerbilanziell gewinnmindernd abgezogen werden (buchungsmäßige Bildung von Rücklagen nicht mehr erforderlich) (§ 7g EStG);
- Besteuerung des Veräußerungsgewinns von Aktien, GmbH-Anteilen etc., die im Privatvermögen gehalten werden, unabhängig von der bisher geltenden Veräußerungsfrist von zwölf Monaten (§ 20 Abs. 2 EStG);
- Abgeltungssteuer von 25% für Einkünfte aus Kapitalvermögen (§§ 32d, 43a, 52a EStG); Halbeinkünfteverfahren für Einkünfte des Privatvermögens abgeschafft, im betrieblichen Bereich auf ein Teileinkünfteverfahren (mit 60%) reduziert;
- Begünstigung nicht entnommenen Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit durch ermäßigten Steuersatz von 28,25% (zzgl. Solidaritätszuschlag) (§ 34a EStG); insoweit aber Ausschluss des Verlustrücktrages (§ 10d EStG);
- Abschaffung des Abzugs der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 5b EStG); dafür bei der Steuerermäßigung von gewerblichen Einkünften Anhebung des Anrechnungsfaktors von 1,8 auf 3,8, aber Beschränkung auf tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer als Höchstbetrag (§ 35 EStG);
- Verringerung des Körperschaftsteuersatzes von 25 % auf 15 % (§ 23 KStG);
- Ausweitung der Hinzurechnungen bei der Gewerbesteuer auf alle Fremdkapitalzinsen und deren Substitute, aber Verringerung des Hinzurechnungsfaktors von 50 % auf 25 % und Einführung eines Hinzurechnungsfreibetrags von 100.000 Euro (§ 8 Nr. 1 GewStG);
- Senkung der Gewerbesteuermesszahl von max. 5 % auf einheitlich 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG);
- automatisierter Abruf von Kontoinformationen (§ 93b
AO)
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Bundesjustizministerin gegen private Gerichtsvollzieher, BMJ-Pressemitteilung
vom 11.5.2007 ![]()
- Beschlussfassung des Bundesrates, 11.5.2007
Vorschlag für Systemwechsel durch Übertragung der
Aufgaben der Gerichtsvollzieher auf Beliehene anstelle justizeigener Beamter wie
bisher
- Sowohl Verpachtung wie Verkauf eines Zahlungsanspruchs sind jeweils eigene Hauptleistungen (keine Nebenleistung zu Grundstückspacht oder -verkauf).
- keine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe c UStG.
- keine Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG.
Bei gemischter Schenkung mehrerer Wirtschaftsgüter oder von Mischvermögen (teils Privat-, teils Betriebsvermögen) bestimmen sich die Anschaffungskosten
- nach der vertraglichen Zuordnung des Entgelts durch die Vertragsparteien (sofern diese nach außen hin erkennbar ist; Grenze: § 42 AO),
- ansonsten - wie bisher - nach dem Verhältnis des Verkehrswertes der Wirtschaftsgüter.
Bezug auf:
- BFH, Urteil vom 27.7.2004 - IX R 54/02, BStBl 2006 II, 9:
"Ist ein erworbenes Zweifamilienhaus-Grundstück in zwei eigenständige Wirtschaftsgüter bildende Gebäudeteile (fremdvermietete Wohnung sowie einem Wohnungsberechtigten überlassene Wohnung) aufzuteilen, so ist die von den Vertragsparteien vorgenommene Aufteilung des Kaufpreises auf einzelne Wirtschaftsgüter grundsätzlich --auch in Fällen der gemischten Schenkung-- der Besteuerung zugrunde zu legen."
- BMF-Schreiben vom 13.1.1993, BStBl. 1993 I, 80
(Änderung der dortigen Tz. 14 und 47)
BGBl. 2007 I, 122 - in
Kraft ab 1.1.2009
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- Gesetzesbeschluss des
Bundesrates, BR-Drucks. 850/06 vom 24.11.2006
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- Beschlussempfehlung
und Bericht des BT-Innenausschusses, BT-Drucks. 16/3309 vom 8.11.2006
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- Regierungsentwurf,
BT-Drucks. 16/1831 vom 15.6.2006
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Ablösung des geltenden Personenstandsgesetzes durch ein neues Personenstandsgesetz mit Wirkung zum 1.1.2009
- Einführung elektronischer Personenstandsregister (§§ 3 Abs. 2, 76 Abs. 5 PStRG - Umstellungsfrist bis 31.12.2013 - § 75 PStG),
- Ersetzung des Familienbuches durch Beurkundungen in den Personenstandsregistern (§§ 3 ff. 5 PStG),
- Abschaffung des Familienbuches (§§ 12 ff. PStG a.F.; zur Fortführung § 77 PStG n.F.), statt dessen Möglichkeit, Auslandsehen etc. beim Wohnsitzstandesamt beurkunden zu lassen (§§ 34 ff. PStG),
- Neuordnung der Benutzung der Personenstandsbücher (§§ 61 ff. PStG),
Namensrecht (Art. 2 Abs. 15 PStRG):
- Angleichung von Vor- und Familiennamen bei Wechsel von ausländischem zum deutschen Namensrecht (Art. 47 EGBGB)
Lebenspartnerschaft (Art. 2 Abs. 18 PStRG):
- Bestimmung des Standesamtes als zuständiger Behörde in §§ 1, 3, 9 LPartG mit Länderöffnungsklausel (§ 23 LPartG)
Erbrechtliche Regelungen insbes.:
- Übernahme der Regelungen über die Ablieferung von Erbverträgen (§ 34 Abs. 3 S. 2 BeurkG) und die Mitteilung von Erbverträgen und anderen Urkunden mit erbrechtlichen Auswirkungen (§ 20 Abs. 2 DONot) in § 34a BeurkG (Art. 2 Abs. 10 PStRG),
- Verlagerung der Regelungen über die besondere amtliche Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen aus §§ 2258a, 2258b, 2277 BGB in das FGG (dort neu §§ 82a, 82b) (Art. 2 Abs. 13 PStRG),
- gesetzliche Grundlage für die bestehende AV über die Benachrichtigung in Nachlasssachen (§ 82a Abs. 4, 5 FGG - Verordnungsermächtigung für Abs. 6-8 bereits seit 24.2.2007 in Kraft),
- Schaffung einer
rechtlichen Grundlage für ein Testamentsverzeichnis des Standesamtes
("Testamentsdatei" - § 82a Abs. 4 S. 3 FGG)
BGBl. 2007 I, 122 - in Kraft ab 1.1.2009
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- Gesetzesbeschluss des Bundesrates, BR-Drucks. 850/06 vom 24.11.2006
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- Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Innenausschusses, BT-Drucks. 16/3309
vom 8.11.2006
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- Regierungsentwurf,
BT-Drucks. 16/1831 vom 15.6.2006
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- Übernahme der Regelungen über die Ablieferung von Erbverträgen (§ 34 Abs. 3 S. 2 BeurkG) und die Mitteilung von Erbverträgen und anderen Urkunden mit erbrechtlichen Auswirkungen (§ 20 Abs. 2 DONot) in § 34a BeurkG (Art. 2 Abs. 10 PStRG),
- Verlagerung der Regelungen über die besondere amtliche Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen aus §§ 2258a, 2258b, 2277 BGB in das FGG (dort neu §§ 82a, 82b) (Art. 2 Abs. 13 PStRG),
- gesetzliche Grundlage für die bestehende AV über die Benachrichtigung in Nachlasssachen (§ 82a Abs. 4, 5 FGG - Verordnungsermächtigung für Abs. 6-8 bereits seit 24.2.2007 in Kraft),
- Schaffung einer rechtlichen Grundlage für ein Testamentsverzeichnis des Standesamtes (§ 82a Abs. 4 S. 3 FGG).
(zum sonstigen Inhalt des
Personenstandsrechtsreformgesetzes sh. bei Gesetzesänderungen/Familienrecht)
- Zweites Gesetz zur Änderung des
Umwandlungsgesetzes, BGBl. 2007 I, 542
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- Gesetz zur Umsetzung
der Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer Verschmelzung
von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten, BGBl. 2006, 3332
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- Gesetzesbeschluss des
Bundestages, BR-Drucks. 95/07 vom 16.2.2007
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- Beschlussempfehlung
und Bericht des BT-Rechtsausschusses (UmwG), BT-Drucks. 16/4193 vom 31.1.2007
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- BMJ-Presseerklärung zum
Regierungsentwurf vom 9.8.2006
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-
Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes
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- umzusetzende
Richtlinie 2005/56/EG (Umsetzungsfrist: Ende 2007)
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- öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzsachen künftig nur noch über das Internet (§ 9 InsO),
- Gericht kann vor Verfahrenseröffnung ein Verwertungs- und Einziehungsverbot gegenüber Aussonderungsberechtigten und Sicherungsgläubigern verhängen (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 InsO),
- Freigabe durch den Insolvenzverwalter bei selbständiger Tätigkeit des Insolvenzschuldners möglich (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Verwendung geschlossener Listen für Auswahl des Insolvenzverwalter durch die Insolvenzgerichte unzulässig (§ 56 InsO),
- übertragende Sanierungen
unter engen Voraussetzungen im eröffneten Verfahren bereits vor dem
Berichtstermin zugelassen (§ 158 InsO).
-
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der FDP-Fraktion - Integration der Hypothekarmärkte in Europa, BT-Drucks. 16/7656 vom 28.12.2007- GD Binnenmarkt, Integration des EG-Hypothekarkreditmarkts
- Europäisches Parlament, Bericht über Hypothekarkredite in der EU (2006/2102(INI)) vom 19.10.2006
- Grünbuch Hypothekarkredit in der EU, KOM (2005) 327 vom 19.7.2005
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- Bericht der Forum-Gruppe Hypothekarkredit, 2004
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- Standpunkt des Europäischen Parlaments, Beschluss vom 15.11.2006 (EP-PE_TC2-COD(2004)001)
-
geänderter Vorschlag der Kommission, KOM (2006) 160 vom 4.4.2006
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- Pressemitteilung GD Binnenmarkt vom 4.4.2006
- Stellungnahme des Europäischen Parlaments, 16.2.2006
-
Kommissionsentwurf, KOM (2004) 2 vom 25.2.2004
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1. Die durch § 19 Abs. 1 ErbStG angeordnete Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs ist mit dem Grundgesetz unvereinbar, weil sie an Steuerwerte anknüpft, deren Ermittlung bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen (Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) den Anforderungen des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht genügt.
2. a) Die Bewertung des anfallenden Vermögens bei der Ermittlung der erbschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage muss wegen der dem geltenden Erbschaftsteuerrecht zugrunde liegenden Belastungsentscheidung des Gesetzgebers, den durch Erbfall oder Schenkung anfallenden Vermögenszuwachs zu besteuern, einheitlich am gemeinen Wert als dem maßgeblichen Bewertungsziel ausgerichtet sein. Die Bewertungsmethoden müssen gewährleisten, dass alle Vermögensgegenstände in einem Annäherungswert an den gemeinen Wert erfasst werden.
b) Bei den weiteren, sich an die Bewertung anschließenden Schritten zur Bestimmung der Steuerbelastung darf der Gesetzgeber auf den so ermittelten Wert der Bereicherung aufbauen und Lenkungszwecke, etwa in Form zielgenauer und normenklarer steuerlicher Verschonungsregelungen, ausgestalten.
(Gesetzliche Neuregelung bis zum 31.12.2008 erforderlich; bis dahin kann altes Recht weiter angewandt werden.)
- BVerfG,
Pressemitteilung Nr. 11/2007 vom 31.1.2007
- BVerfG, Beschl. v.
7.11.2006 7.11.2006 – 1 BvL 10/02 –
- BNotK, Pressemitteilung vom 31.1.2007