DNotI  
Deutsches Notarinstitut

 

Gesetzesänderungen
 

2.9.2010

 





 

 

Abkommen zwischen BRD und Französischer Republik
Deutsch-französischer Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft

Zeichnung des Abkommens zum deutsch-französischen Wahlgüterstand beim deutsch-französischen Ministerrat am 4.2.2010 (Ratifikation noch ausstehend)

Pressemeldung der Justizministerin

BGB §§ 312 ff., 491 ff; RL 2008/48/EG; RL 93/13/EWG
Änderungen bei Verbraucherwiderruf und Verbraucherdarlehensverträgen infolge Überarbeitung der EG-Verbraucherkreditrichtlinie

BGBl. 2009 I, 2355, tritt zum 11.6.2010 in Kraft
geändert und ergänzt durch BGBl. 2010 I, 977 (Musterwiderrufsbelehrung), tritt zum 30.7.2010 in Kraft

Umsetzung in deutsches Recht:

Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 5.11.2008 =

BR-Drucks. 848/08 vom 7.11.2008 = BT-Drucks. 16/11643 vom 21.1.2009 (mit Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung) 

 

BMJ-Pressemitteilung vom 5.11.2008 zum Regierungsentwurf

- Informationspflicht schon in Vertragsanbahnungsphase, einheitliche Muster zur Information,

- Kündigungsfrist für Darlehensgeber von mindestens 2 Monaten,

- vereinfachte Zahlungsabwicklung innerhalb Europas (SEPA),

- Überarbeitung der bestehenden Vorschriften über Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherwiderruf.

 

Referentenentwurf vom 17.6.2008 

 

Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates, ABl. EU Nr. L 133 vom 22.5.2008 S. 66-92

 

- Überblick über das Gesetzgebungsverfahren (PreLex) 

- BMJ-Presseerklärung vom 8.4.2008 zur Verabschiedung durch den Rat

- 7.4.2008 Verabschiedung durch den Rat

- 16.1.2008 Billigung durch das Europäische Parlament 

- gemeinsamer Standpunkt Rat (EG) Nr. 14/2007 vom 20.9.2007, ABl. (EG) C 270 E vom 13.11.2007, 1 

- Vorschlag der Kommission, KOM (2002) 443 vom 11.9.2002
 

HeimG §§ 1, 14; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 7
Ersetzung des Heimgesetzes durch Landesgesetze in zahlreichen Bundesländern

Übergang der Gesetzgebungsbefugnis auf die Länder durch Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG im Zusammenhang mit Föderalismusreform (vgl. Drasdo, NVwZ 2008, 639):

Baden-Württemberg:

- Landesheimgesetz (LHeimG BW) vom 10.6.2008, GBl. BW 2008, 169, in Kraft seit 1.7.2008 (vgl. Schaal, BWNotZ 2008, 114);

- Gesetzesbegründung

Bayern:

- Gesetz zu Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (Pflege- und Wohnqualitätsgesetz – PfleWoqG), BayGVBl 2008, 346, in Kraft seit 1.8.2008.

- Gesetzesbeschluss des Bayerischen Landtags, LT-Drucks. 15/10997 vom 3.7.2008

Berlin:

- Gesetz über Selbstbestimmung und Teilhabe in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen (Wohnteilhabegesetz – WTG) vom 3.6.2010 (Gesetzesverordnungsblatt GVBl. S. 285), in Kraft seit 1.7.2010

Brandenburg:

- Gesetz über das Wohnen mit Pflege und Betreuung des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Pflege- und Betreuungswohngesetz (BbgPBWoG) vom 8.7.2009 (GVBl. Brandenburg I 2009, 298 ff.), in Kraft seit 1.1.2010

Hamburg:

- Hamburgisches Gesetz zur Förderung der Wohn- und Betreuungsqualität älterer, behinderter und auf Betreuung angewiesener Menschen (Hamburgisches Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz – HmbWBG) vom 15.12.2009 (Hamb. GVBl. I, 494 ff.), in Kraft seit 1.1.2010

Mecklenburg-Vorpommern:

- Gesetz zur Förderung der Qualität in Einrichtungen für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderung sowie zur Stärkung ihrer Selbstbestimmung und Teilhabe (Einrichtungenqualitätsgesetz – EQG M-V) vom 17.5.2010 (GVOBl. M-V 2010, 241), in Kraft seit 29.5.2010

Nordrhein-Westfalen:

- Gesetz über das Wohnen mit Assistenz und Pflege in Einrichtungen (Wohn- und Teilhabegesetz – WTG) vom 18.11.2008 (GV. NRW. 2008, 738), in Kraft seit 10.12.2008

Inhaltlich bringt das Gesetz Änderungen gegenüber dem bisherigen HeimG des Bundes. Insbesondere findet sich keine unmittelbar § 14 HeimG (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt) entsprechende Norm. § 10 HeimG NRW verbietet Zuwendungen. Es gibt einzelne, gesetzlich geregelte Ausnahmen, aber keine Ausnahmegenehmigung wie bisher in § 14 Abs. 6 HeimG.

- beschlossenes Gesetz, Vorabdruck 14/125 vom 12.11.2008

- Gesetzentwurf, LT-Drucks. 14/6972 vom 11.6.2008

Rheinland-Pfalz:

- Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (LWTG) vom 22.12.2009 (GVBl. 2009, 399), in Kraft seit 1.1.2010

Saarland:

- Saarländisches Gesetz zur Sicherung der Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalität für ältere Menschen sowie pflegebedürftige und behinderte Volljährige (Landesheimgesetz Saarland – LHeimGS) vom 6.5.2009 (Amtsblatt 2009, 906), in Kraft seit 19.6.2009

Schleswig-Holstein:

- Gesetz zur Stärkung von Selbstbestimmung und Schutz von Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung (Selbstbestimmungsstärkungsgesetz – SbStG), Pflegegesetzbuch Schleswig-Holstein – Zweites Buch, vom 17.7.2009 (GVOBl. 2009, 402), in Kraft seit 1.8.2009

 - Gesetzesbeschluss des Schleswig Holsteiner Landtags, LT-Drucks. 16/2704 vom 8.6.2009

 

UmwG §§ 8 Abs. 3 und 4, 62 Abs. 4 und 5
Drittes Gesetz zur Änderung des Umwandlungsrechts

Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/109/EG vom 16.9.2009 in deutsches Recht.

- Richtlinie 2009/209/EG

Ziel der Richtlinie:

  • Verringerung der Verwaltungslasten der in der Gemeinschaft ansässigen Unternehmen im Zusammenhang mit Umwandlungsmaßnahmen

  • Schutz der Informationsinteressen der von einer Umwandlung Betroffenen (Gesellschafter und Gläubiger)

- Regierungsentwurf vom 7.7.2010 

Unter anderem folgende Neuerungen:

  • Unterrichtungspflicht über Vermögensveränderungen zwischen Abschluss des Verschmelzungsvertrages (oder der Aufstellung des Entwurfs) und dem Zeitpunkt der Beschlussfassung (§ 8 Abs. 3 UmwG-E); Verzichtsmöglichkeit durch alle Anteilsinhaber aller beteiligten Rechtsträger (§ 8 Abs. 4 Nr. 1 UmwG-E); Ausnahmeregelung, wenn sich alle Anteile des übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers befinden (§ 8 Abs. 4 Nr. 2 UmwG-E)

  • Vereinfachte Konzernverschmelzung: Entbehrlichkeit eines Verschmelzungsbeschlusses des Anteilsinhabers der übertragenden Kapitalgesellschaft, wenn diese eine hundertprozentige Tochter der übernehmenden AG ist (§ 62 Abs. 4 UmwG-E)

  • GmbH-Gesellschafterliste bei Umwandlungen (Streichung des § 52 Abs. 2 UmwG): Keine Verpflichtung der Geschäftsführer der GmbH, wenn Notar durch Beurkundung des Verschmelzungsvertrages / Verschmelzungsbeschlusses bei GmbH als übernehmendem Rechtsträger im Sinne des § 40 Abs. 2 GmbHG mitwirkt.
     

NEhelG §§ 3 Abs. 2, 10 Abs. 2-4, 24; EGBGB Artikel 235 § 1
Zweites Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder 

Regierungsentwurf v. 21.7.2010

Inhalt der geplanten Neuregelung: 

  • Für künftige Sterbefälle werden alle vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder ehelichen Kindern gleichgestellt. Sie beerben ihre Väter als gesetzliche Erben.

  • Der Regierungsentwurf verzichtet auf ursprünglich diskutierte Einschränkungen zu Gunsten von hinterbliebenen Ehefrauen und Lebenspartnern, weil der Grundsatz der Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder wichtiger ist als der Vertrauensschutz.

  • Besonderheiten gelten für Sterbefälle, die sich bereits vor der geplanten Neuregelung ereignet haben. Da das Vermögen des Verstorbenen bereits auf die nach alter Rechtslage berufenen Erben übergegangen ist, kann die Erbschaft nur in sehr engen verfassungsrechtlichen Grenzen wieder entzogen oder geschmälert werden:

    • Die Neuregelung kann auf Todesfälle erweitert werden, die sich erst nach der Entscheidung des EGMR am 28. Mai 2009 ereignet haben. Denn seit der Entscheidung können die nach altem Recht berufenen Erben nicht mehr auf ihr Erbe vertrauen.

    • Für nichteheliche Kinder, deren Väter bereits vor dem 29. Mai 2009 verstorben sind, muss es wegen des verfassungsrechtlich verankerten Rückwirkungsverbots grundsätzlich bei der früheren Rechtslage bleiben. Eine Ausnahme ist für Fälle geplant, bei denen der Staat selbst zum Erben geworden ist, zum Beispiel weil es weder Verwandte noch Ehegatten bzw. Lebenspartner gab oder weil die Erbschaft ausgeschlagen wurde. In solchen Konstellationen soll der Staat den Wert des von ihm ererbten Vermögens an die betroffenen nichtehelichen Kinder auszahlen.

Pressemitteilung des BMJ v. 22.1.2010
Referentenentwurf eines 2. Gesetzes zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder

Ziel des Entwurfs ist die Umsetzung der Entscheidung des EGMR vom 28.5.2009 (FamRZ 2009, 1293) zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder und die Vermeidung weiterer Verurteilungen Deutschlands durch folgende Maßnahmen:

- Die vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kinder werden ehelichen Kindern erbrechtlich gleichgestellt, indem der Stichtag "1. Juli 1949" rückwirkend für Erbfälle nach dem 28.5.2009 (Entscheidung des EGMR) aufgehoben wird;

- Härtefällen wird durch Anordnung einer gesetzlichen Vorerbschaft zugunsten der hinterbliebenen Ehefrauen und Lebenspartner begegnet.
 

BGB §§ 481 ff; RL 94/47/EG
Reform der Time-Sharing-Richtlinie und Modernisierung der deutschen Umsetzungsregelungen (Teilzeit-Wohnrechteverträge)

- Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Regelungen über Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittluingsvertärge und Tauschsystemverträge vom 28.5.2010, BR.-Drucks. 319/10
- Pressemitteilung des BMJ zum Entwurf eines Gesetzes über Teilzeit-Wohnrechteverträge vom 19.5.2010

- Bericht "Aktuelles aus Brüssel", BNotK-Intern 2/2008, S. 7 

- Übersicht zum Verfahrensstand auf der Homepage der Europäischen Kommission, DG Verbraucherschutz

- Richtlinienvorschlag der Kommission vom 7.6.2007, KOM (2007) 303 endgültig

- geltende Time-Sharing-Richtlinie, RL 94/47/EG 

NAGBNatSchG (Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz): Ergänzende oder abweichende Regelungen zum BNatSchG

Nds. GVBl. 2010, 104, tritt zum 1.3.2010 in Kraft


§ 40 NAGBNatSchG: Ergänzende landesrechtliche Regelungen zum bundesrechtlichen Vorkaufsrecht (§ 66 BNatSchG):

- Möglichkeit der Naturschutzbehörde, Vorkaufsrecht des Landes ergänzend zu § 66 Abs. 1 S. 1 BNatSchG durch Verordnung an Grundstücken in bestimmten Gebieten zu begründen (§ 40 Abs. 1 NAGBNatSchG)
- Gebot, im Liegenschaftskataster nachrichtlichen Hinweis auf das Vorkaufsrecht einzutragen (§ 40 Abs. 2 NAGBNatSchG)
- Regelungen zur Ausübung des Vorkaufsrechts (Verwaltungsakt: § 40 Abs. 3 NAGBNatSchG), zur Haftung des Landes (§ 40 Abs. 4 NAGBNatSchG) sowie zur Entschädigungspflicht (§ 40 Abs. 5 NAGBNatSchG)

 

BNatSchG - Neuverkündung; Folgeänderungen in zahlreichen Spezialgesetzen
Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege

BGBl. 2009 I, 2542, tritt zum 1.3.2010 in Kraft

Begründung vom 11.3.2009 zum Gesetzesentwurf

Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz vom 19.2.2010: ergänzende landesrechtliche Regelung (§ 40 NAGBNatSchG) zum bundesrechtlichen Vorkaufsrecht (§ 66 BNatSchG); Inkrafttreten zum 1.3.2010 (Nds. GVBl. 2010, 104)

GrEStG § 11; GG Art. 105 Abs. 2a S. 2
Grunderwerbsteuer in Sachsen-Anhalt auf 4,5% erhöht (Erwerbsvorgänge, die nach dem 1.3.2010 verwirklicht werden)

- Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.2.2010, GVBl. LSA 2010, S. 69; anwendbar auf Erwerbsvorgänge, die nach dem 1.3.2010 verwirklicht werden

- Vgl. zu den bisherigen Erhöhungen in Hamburg (1.1.2009) sowie in Berlin (1.1.2007) auf jeweils 4,5%: HmbGVBl. 2008, S. 433; GVBl. Berlin 2006, 1172;
  siehe auch DNotI-Gutachten,
Fax-Abruf-Nr. 13195
vom 30.12.2006 zur Übergangsregelung nach Berliner Landesrecht

GWB §§ 97 ff., 99, 100; VgV; Richtlinie 2004/18/EG
Ausweislich GWB-Novelle keine Ausschreibungspflicht und Vergabeverfahren bei Verkauf von Grundstücken durch die öffentliche Hand mit Baupflicht des Erwerbers

BGBl. 2009 I, 790 - Inkrafttreten am 24.4.2009, Berichtigung (zu § 100 Abs. 2, Buchstaben o und p) BGBl. 2009 I, 1795

- EuGH-Urteil vom 25.03.2010 - C-451/08 (Helmut Müller) (auf Vorlage des OLG Düsseldorf)

- EuGH-Generalanwalt, Schlussantrag vom 17.11.2009 - C-451/08 (Helmut Müller) (auf Vorlage des OLG Düsseldorf)

Zustimmung des Bundesrates, BR-Drucks. 25/09 (Beschluss) vom 13.2.2009

Beschlussfassung durch Bundestag (in der vom Wirtschaftsausschuss vorgeschlagenen Fassung) am 19.12.2008, BR-Drucks. 35/09 vom 23.1.2009

Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Ausschusses für Wirtschaft und Technologie, BT-Drucks. 16/11428 vom 17.12.2008

Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts, BR-Drucks. 349/08 vom 2.5.2008 = BT-Drucks. 16/10117 vom 13.8.2008 (mit Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung)

- insbes. Klarstellungen in der Definition öffentlicher Aufträge (§ 99 GWB),

- insbes. Beschaffungscharakter des Bauauftrages (§ 99 Abs. 3) - in Abgrenzung von der bloßen Förderung einer städtebaulichen Entwicklung,

- und befristes Nutzungsrecht als Wesensmerkmal einer Baukonzession (§ 99 Abs. 6) - in Abgrenzung von der Veräußerung eines Grundstücks,

- beides nach der Gesetzesbegründung ausdrücklich zur Beseitigung der aus der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf resultierenden rechtlichen Unsicherheiten (BR-Drucks. 349/08, S. 31/32).

- außerdem u.a.: Mittelstandsklausel durch Aufteilung in Einzellose (§ 97 Abs. 3 GWB),

- Berücksichtigung "sozialer, umweltbezogener oder innovativer Aspekte" in der Ausschreibung zulässig (§ 97 Abs. 4 GWB),

- Regelung der Informations- und Wartepflicht (bisher § 13 VgV) in § 101a GWB, Sanktion Unwirksamkeit, aber Geltendmachung höchstens 6 Monate nach Vertragsschluss (§ 101b),

- weiterhin kein Primärrechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte (§§ 97 Abs 7, 100 GWB i.V.m. § 2 VgV).

Bericht "Aus der Gesetzgebung", BNotK-Intern 2/2008, S. 4

Aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion, BT-Drucks. 16/8292 vom 27.2.2008:

"3./4. Die Bundesregierung ist im Unterschied zu der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf der Auffassung, dass in den o. g. Fällen der für eine Ausschreibung erforderliche Beschaffungscharakter nicht vorliegt.

Die Bestimmungen des § 99 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) definieren klar, dass „öffentliche Aufträge entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen sind, die Liefer-, Bau- und Dienstleistungen zum Gegenstand haben, und Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungsverträgen führen sollen.“

Die Regelungen des nationalen wie europäischen Vergaberechts sind Einkaufsvorschriften zur Bedarfsdeckung der öffentlichen Hände gegen Entgelt und keine Vorschriften zur Veräußerung von öffentlichem Vermögen. Der Verkauf von Grundstücken richtet sich ausschließlich nach den jeweiligen haushaltsrechtlichen Bestimmungen.“

„8. Die Bundesregierung hat die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf und die daraus resultierenden rechtlichen Unklarheiten zum Anlass genommen, im Rahmen der derzeit laufenden Vergaberechtsnovelle Klarstellungen in einzelnen Vorschriften des GWB vorzuschlagen.“

 

Arbeitshilfe des Städtetages Nordrhein-Westfalen/Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen: "Kommunale Grundstücksgeschäfte und Vergaberecht - Konsequenzen aus der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf in den Verfahren „Flugplatz Ahlhorn“, „Wuppertal“, „Oer-Erkenschwick“", 2. Aufl. März 2008

 

Gesetzestexte:

- EU-Richtlinie 2004/18/EG vom 31.3.2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, ABl. EU 2004 L 134/114 vom 30.4.2004

(ersetzt u.a. Richtlinie 93/37/EWG vom 14.6.1993 über die Korodinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, ABl. L 1999 vom 9.9.1993),

- §§ 97 ff. GWB = Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen,

- VgV = Vergabeverordnung (Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge), BGBl. 2003 I, 169. 

 

Der Diskussion zugrundeliegende Rechtsprechung:

- EuGH, Urt. v. 12.7.2001 – C-399/98 („Mailänder Scala“),

- EuGH, Urt. v. 18.1.2007 – C 220/05 (Stadt Roanne),  

- OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.6.2007 – Verg 2/07 (Fliegerhorst Ahlhorn),

- OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.12.2007 – VII-Verg 30/07 (Stadt Wuppertal),

- OLG Düsseldorf, Beschl. v. 6. 2. 2008 – VII Verg 37/07 (Stadt Oer-Erkenschwick).

- Europäische Kommission, Pressemitteilung vom 5.6.2008 (Stadtwerke Flensburg): Kein Vergabeverfahren erforderlich bei Grundstücksverkauf mit bloßem Rückerwerbsrecht der Gemeinde bei Nichtbebauung ohne Baupflicht des Erwerbers.

 

DNotI-Literaturliste zur Ausschreibungspflicht bei Grundstücksveräußerungen durch die öffentliche Hand mit Bebauungspflicht durch den Erwerber (Stand 29.12.2008)
 

Art. 20 Abs. 2 EUV; Art.81 Abs. 3, 324 ff. AEUV
Vorschlag der EU-Kommission für eine Verordnung über das auf eine Ehescheidung anwendbare Recht im Rahmen der sog. Verstärkten Zusammenarbeit einzelner EU-Staaten

KOM(2010) 105 vom 24.03.2010

- da keine einstimmige Annahme im Rat mehr zu erwarten ist, soll Rechtsakt im Rahmen der sog. Verstärkten Zusammenarbeit erlassen werden (beteiligte Staaten: Bulgarien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Ungarn, Österreich, Rumänien und Slowenien sowie sehr wahrscheinlich auch Deutschland)

- regelt nur das anwendbare Recht, verfahrensrechtliche Vorschriften befinden sich schon in der sog. Brüssel-II-VO (= EuEheVO) - VO (EG) Nr. 2201/2003 vom 27.11.2003

- prinzipiell Rechtswahl möglich; wählbar: Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, Recht des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts (soweit noch einer der Ehegatten dort seinen derzeitigen gewöhnlichen Aufenthalt noch besitzt), Recht des Staates einer der Staatsangehörigkeiten der Ehegatten, Recht des angerufenen  Gerichts (alternative Wahlmöglichkeiten)

- hinsichtlich der Form ist nur mindestens Schriftlichkeit vorgeschrieben, es sei denn das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts verlangt eine stärkere Form; mangels gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts setzt sich die schwächere Form durch

- ohne Rechtswahl Anknüpfung an das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, hilfsweise des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, wenn ein Ehegatte in beibehalten hat, sowie weitere Hilfsanknüpfungen

- nur Sachnormverweisungen durch VO

- Inkrafttreten wohl 12 Monate nach Annahme der VO (derzeit noch nicht absehbar)
 

MaBV § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 5, § 4 Abs. 1 Nr. 1, § 19 u. a.
Anpassung der MaBV an veränderte gewerberechtliche Vorschriften

Rechtsverordnung des BMWi vom 9. März 2010, BGBl. 2010 I S. 264

Inkrafttreten am 18.3.2010

- MaBV schon anwendbar, wenn Tätigkeiten nach § 34c Abs. 1 GewO ausgeübt werden, unabhängig von einer Erlaubnispflicht (§ 1 MaBV n. F.)

- Regelung für grenzüberschreitende Bauträgerleistungen im EU-Binnenmarkt in § 19 MaBV (neu)
 

Erbrechtliche Gleichstellung nichtehelicher Kinder

- Pressemitteilung des BMJ v. 22.1.2010
- Referentenentwurf eines 2. Gesetzes zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder

Ziel des Entwurfs ist die Umsetzung der Entscheidung des EGMR vom 28.5.2009 (FamRZ 2009, 1293) zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder und die Vermeidung weiterer Verurteilungen Deutschlands durch folgende Maßnahmen:

- Die vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kinder werden ehelichen Kindern erbrechtlich gleichgestellt, indem der Stichtag "1. Juli 1949" rückwirkend für Erbfälle nach dem 28.5.2009 (Entscheidung des EGMR) aufgehoben wird;

- Härtefällen wird durch Anordnung einer gesetzlichen Vorerbschaft zugunsten der hinterbliebenen Ehefrauen und Lebenspartner begegnet.
 

Änderung des Stiftungsgesetzes NRW, u.a. StiftG NRW §§ 5 Abs. 2, 7 Abs. 1, Abs. 2 

- Gesetz zur Änderung des Stiftungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen

- Gesetzesbegründung

- Inhalt u.a.:

  • § 5 Abs. 2 StiftG NRW: Neue Regelung zur Satzungsänderung durch Stiftungsorgane; Änderung des Stiftungszwecks nur bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse; Beteiligung der Stiftungsaufsicht erforderlich

  • § 7 Abs. 1 StiftG NRW: Frist zur Vorlage einer Jahresabrechnung, einer Vermögensübersicht und eines Berichts über die Erfüllung der Stiftungszwecke wird von neun auf zwölf Monate verlängert

  • § 7 Abs. 2 StiftG NRW: Anzeigepflicht bei beabsichtigter Veräußerung von Grundstücken oder sonstiger Vermögenswerte sowie für weitere Geschäfte besteht nun, wenn der Geschäftswert der Maßnahme 30 v.H. des Stiftungsvermögens übersteigt; bisherige starre Grenze von 100.000 EUR entfällt; Anzeigefrist auf vier Wochen festgelegt
     

Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
 

BR-Drucks. 67/10 vom 5.2.2010 

JustG NRW
Gesetz über die Justiz im Lande Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) vom 26.1.2010

GVBl. NRW 2010 S. 30 vom 8.2.2010

Zusammenfassung und Bereinigung der landesrechtlichen Ausführungsvorschriften zu den bundesrechtlichen Justizgesetzen (ZPO, FamFG, GBO, GVG, StPO, SGG, ArbGG etc.) in einem einheitlichen "Justizgesetz"

Inkrafttreten erst zum 1.1.2011
 

EStG; KStG; GewStG; UmwStG; UStG; ErbStG u. a.
Wachstumsbeschleunigungsgesetz zum 1.1.2010 bzw. mit Wirkung zum 1.1.2009 in Kraft getreten

Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) vom 30.12.2010, BGBl. 2009 I, 3950

(zum Zeitpunkt des Inkrafttretens siehe näher Art. 15 des Gesetzes)

Änderungen des ErbStG u. a.:

- Senkung der Steuersätze in der Steuerklasse II (§ 19 ErbStG)

- Rückwirkende Änderung der jährlichen Mindestlohnsumme gem. § 13a Abs. 1 S. 2 und Abs. 4 ErbStG von 650 % innerhalb von 7 Jahren auf 400 % innerhalb von 5 Jahren (Steuerbefreiung gemäß § 13a ErbStG)

- Rückwirkende Herabsetzung der Behaltensfristen in § 13a Abs. 5 und § 19a Abs. 5 S. 1 ErbStG von 7 auf 5 Jahre

- Rückwirkende Herabsetzung der Mindestlohnsumme gem. § 13a Abs. 8 Nr. 1 und 2 ErbStG von 1000 % auf 700 % und Verkürzung der Behalte- und Lohnsummenfrist von 10 auf 7 Jahre (§ 19a Abs. 5 S. 2 ErbStG)

Außerhalb des ErbStG u. a.:

- Grunderwerbsteuerliche Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern (§ 6a GrEStG)

- Änderung der Zinsschrankenregelung (§ 4h EStG)

- Änderung der Regelung zur sofortigen Absetzbarkeit geringwertiger Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 2 und 2a EStG)

- Anhebung der Freibeträge für Kinder und Anhebung des Kindergeldes

- Änderung der Regelung zum Mantelkauf und Aufhebung der zeitlichen Beschränkung der Sanierungsklausel (§ 8c KStG)

- Herabsenkung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung bei Miet- und Pachtzinsen (unbewegliche Wirtschaftsgüter)

- Kurzfristige Beherbergungen (Herabsenkung der USt auf 7 %)
 

BGB §§ 21 ff., 31
Haftungsbegrenzung für Vereinsvorstände

- BGB § 31a (neu):

Gesetz zur Begrenzung der Haftung ehrenamtlicher Vereinsvorstände im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

BGBl. 2009 I, 3161

- Inkrafttreten bereits am 3.10.2009 (Art.2).Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen, vom Bundestag in 3. Lesung am 2.7.2009 beschlossen

- Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/13537 vom 22.5.2009

- BMJ-Pressemitteilung vom 12.2.2009

- Gesetzesentwurf des Bundesrates, BT-Drucks. 16/10120 vom 13.8.2008

- Gesetzesantrag der Länder Saarland und Baden-Württemberg, BR-Drucks. 399/08 vom 2.6.2008

GBO §§ 12b, 32, 34, 81 Abs. 4, 128 Abs. 3, 135 ff.; GBV §§ 94 ff.; BeurkG § 39a; BNotO § 21
Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG)

ERVGBG zum elektronischen Grundbuch zum 1.10.2009 in Kraft getreten (insbes. Erhöhung der Abrufgebühren in Grundbuchsachen auf 8,-- EUR pro Abruf, keine Ermäßigung für Folgeabrufe mehr).

Inkrafttreten zu Beginn des zweiten auf die Verkündung folgenden Monats (keine Zustimmung des Bundesrates erforderlich)

BMJ-Presserklärung zur Beschlussfassung durch den deutschen Bundestag vom 18.6.2009

Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/13437 vom 17.6.2009

Regierungsentwurf, BT-Drucks. 16/12319 vom 18.3.2009, insbes.

- Ermächtigung an die Landesregierungen zur Zulassung der Übermittlung elektronischer Dokumente an das Grundbuchamt, ggf. auch zunächst nur für einzelne Grundbuchämter (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 GBO-E) , Möglichkeit der Verpflichtung von Notaren zur elektronischen Übermittlung von Dokumenten sowie strukturierter Datensätze (§ 135 Abs. 1 Nr. 4 GBO-E),

 - Es sind entsprechend § 29 GBO öffentliche und öffentlich beglaubigte Urkunden als elektronische Dokumente zu übermitteln; Übermittlung durch Notar wie im Handelsregisterverfahren durch elektronische beglaubigte Abschriften nach § 39a BeurkG (§ 137 GBO-E),

- elektronische Führung der Grundakten möglich (§ 135 Abs. 2 GBO-E, §§ 94 ff GBV-E), sowie elektronischer Erlass von Entscheidungen, Verfügungen und Mitteilungen (§ 140 GBO-E),

- Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz zur näheren Regelung durch Rechtsverordnung (§ 141 GBO-E).

- Neuregelung des Vertretungsnachweises für Gesellschaften im Grundbuchverfahren (§ 32 GBO-E), insbes. durch notarielle Vertretungsbescheinigungen (§ 21 BNotO).

- Neugestaltung der Gebührenstruktur für Grundbuchabrufverfahren: Einrichtungsgebühren und monatliche Grundgebühren sollen weitgehend entfallen; Abrufgebühr einheitlich 8.- €, keine Ermäßigung für Folgeabrufe mehr.
 

BGB §§ 21 ff.
Möglichkeit elektronischer Anmeldung zum Vereinsregister

Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen, vom Bundestag in 3. Lesung am 2.7.2009 beschlossen

- BGBl. 2009 I, 3145 ff.

- Das Gesetz schafft die noch erforderlichen Voraussetzungen, damit die Länder alle Anmeldungen zum Vereinsregister durch elektronische Anmeldungen zulassen können (vgl. Aufhebung von § 55 a Abs. 2 und 5 BGB), daneben sollen aber weiterhin alle Anmeldungen in Papierform möglich sein.

- Bei Anmeldung zur Ersteintragung keine Beifügung der Satzung in Urschrift mehr erforderlich (§ 59 Abs. 2 BGB); bei Satzungsänderung jetzt auch Wortlaut der Satzung beizufügen (§ 71 Abs. 1 S. 3 BGB).

- Bekanntmachung der Eintragungen nun durch Veröffentlichung im von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informationssystem (§ 66 Abs. 1 BGB).

- Bei Vorstand aus mehreren Personen ist jetzt (im Sinne der bisher hM) mangels abweichender Satzungsbestimmung von Mehrvertretung auszugehen (§ 26 Abs. 2 S. 1 BGB).

- Beschlussfassungen knüpfen jetzt statt an "erschienene Mitglieder" an "abgegebene Stimmen" an (§§ 32 Abs. 1 S. 3, 33 Abs. 1 S. 1, 41 S. 2 BGB).

- Inkrafttreten bereits am 30.9.2009 (Art. 7)

- Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/13542 vom 23.6.2009

- Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BR-Drucks. 179/09 vom 20.2.2009 = BT-Drucks. 16/12813 vom 29.4.2009 (mit Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung)

- BMJ-Pressemitteilung vom 12.2.2009
 

BGB §§ 2303 ff., 2306, 2325, 2331a, 2333 ff., 197 Abs. 1 Nr. 2, 199 Abs. 3a, 1378 Abs. 4, 2018, 2050, 2057b
Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts (inbes. Reform des Pflichtteilsrechtes)

- Reform des Erb- und Verjährungsrechts passiert den Bundesrat - Inkrafttreten zum 1.1.2010

- BMJ-Pressemitteilung zur Verabschiedung durch den Bundestag vom 2.7.2009 

- Bericht und Beschlussempfehlung des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/13543 vom 23.6.2009

- Stellungnahme des Bundesrates, BR-Drucks. 96/08 (Beschluss) vom 14.3.2008

- BMJ-Pressemitteilung vom 30.1.2008 zum Regierungsentwurf

- Regierungsentwurf - (BMJ) = BR-Drucks. 96/08 vom 1.2.2008 = BT-Drucks. 16/8954 vom 24.4.2008

- Referentenentwurf vom 16.3.2007

- BMJ, Pressemitteilung Nr. 58/2007 vom 16.3.2007 zum Referentenentwurf 

  • Pflichtteilsrecht:

  • Ein Pflichtteilsberechtigter, der als Erbe eingesetzt, aber durch Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung, Vermächtnisse etc. belastet wurde, soll künftig unabhängig von der Höhe des ihm Zugewandten das Wahlrecht haben:
    - ob er den zugewandten Erbteil (mit allen Belastungen) annimmt oder
    - seinen Erbteil ausschlägt und den Pflichtteil verlangt (§ 2306 Abs. 1 BGB n.F.)
    (Streichung des bisherigen § 2306 Abs. 1 S. 1 BGB);

  • Gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch: Herabsetzung des ergänzungspflichtigen Schenkungswerts um je 10% für jedes Jahr, das seit der Schenkung verstrichen ist (§ 2325 Abs. 3 S. 1 BGB n.F.);
    (Voraussetzung ist aber, dass "Leistung" i. S. des § 2325 Abs. 3 S. 2 BGB n.F. vorliegt und es sich nicht um eine Ehegattenschenkung i. S. von § 2325 Abs. 3 S. 3 BGB n.F. handelt);

  • Erweiterung der Pflichtteilsstundung auch auf nicht selbst pflichtteilsberechtigte Erben;
    Voraussetzung für Stundung von "ungewöhnlicher Härte" herabgesetzt auf "unbillige Härte" (§ 2331a BGB-E);

  • Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe (§ 2333 BGB n.F.):
    - Vereinheitlichung der Entziehungsgründe für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten/Lebenspartner nach LPartG;
    - Einbeziehung auch von nichtehelichen Lebenspartnern, Stief- und Pflegekindern in den Schutzbereich der Pflichtteilsentziehungsvorschriften (Personen, die dem Erblasser ähnlich nahe stehen wie der Ehegatte oder Abkömmlinge);
    - Entziehungsgrund des „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels “ wird ersetzt durch Entziehung bei rechtskräftiger Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ohne Bewährung; Verschulden nicht Voraussetzung;

  • Ausgleichungspflicht unter gesetzlichen Erben:

    • Gesetzliche Ausgleichungspflicht bei Erbringung von Pflegeleistungen: Aufgabe des im RegE vorgeschlagenen § 2057b BGB-E; stattdessen lediglich Erweiterung des jetzigen § 2057a Abs. 1 S. 2 BGB dahin gehend, dass einschränkendes Merkmal "unter Verzicht auf berufliches Einkommen" entfällt;

    • Möglichkeit der nachträglichen Ausgleichung oder Änderung einer Ausgleichungsanordnung, die im RegE vorgesehen war, ersatzlos gestrichen.

  • Verjährung: Aufhebung der 30-jährigen Sonderverjährung für familien- und erbrechtliche Ansprüche (§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB),

    • auch hierfür soll künftig 3-jährige Regelverjährungsfrist ab Kenntniserlangung gelten (§§ 198, 199 Abs. 1 BGB);

    • fehlt die Kenntnis, gilt 30-jährige Höchstfrist für Verjährung für (erbrechtliche) Ansprüche, deren Geltendmachung die Kenntnis der Erbfolge voraussetzt,
      - ausgenommen Unterhaltsleistungen oder wiederkehrende Leistungen (§ 199 Abs. 3a BGB-E)
      (bisherige Sonderverjährung für Pflichtteilsansprüche, § 2332 BGB
      , entfällt, da überflüssig);

    • i.ü. gilt bei fehlender Kenntnis die allgemeine 10-jährige Höchstfrist für die Verjährung (§ 199 Abs. 4 BGB)
      (z.B. für Unterhaltsansprüche, schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich - Sonderregelung des § 1378 Abs. 4 BGB entfällt);

    • Ablaufhemmung für Verjährung von Ansprüchen zwischen Kindern bis zu 21 Jahren, die im Hausstand der Eltern leben, und ihren Eltern (§ 207 Abs. 2 BGB n.F.).

    • Sonderregelung 30-jähriger Verjährung, unabhängig von Kenntnis, soll weiterhin für Erbschaftsanspruch (§ 2018 Abs. 2 BGB n.F.)
      sowie für Herausgabeanspruch des Nacherben gegen den Vorerben gelten (§ 2130 Abs. 3 BGB n.F.).

  • Übergangsregelung (Art. 229 EGBGB): materielle Änderungen gelten für alle Erbfälle ab Inkrafttreten des neuen Rechts.

    • Abs. 4: materielle Änderungen gelten für alle Erbfälle ab Inkrafttreten des neuen Rechts, unabhängig davon, ob an Ereignisse aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieser Vorschriften angeknüpft wird.

    • fAbs. 1 - 3: Übergangsregelungen hinsichtlich der Änderungen im Verjährungsrecht.
       

Einspruch Deutschlands gemäß Notifikation vom 15.07.2009 gegen den Beitritt der Dominikanischen Republik zum Haager Apostille-Übereinkommen mit Wirkung zum 30.08.2009

Kurzübersicht Apostille und Legalisation (Anerkennung deutscher öffentlicher Urkunden im Ausland und ausländischer Urkunden in Deutschland: Bilaterale Abkommen und Haager Übereinkommen über die Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II, S. 875) - mit Liste der Staaten (DNotI, Stand 10.9.2009)
 

HeimG §§ 1, 14; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 7
Ersetzung des Heimgesetzes durch Landesgesetze in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen,
Saarland und Schleswig Holstein

Übergang der Gesetzgebungsbefugnis auf die Länder durch Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG im Zusammenhang mit Föderalismusreform (vgl. Drasdo, NVwZ 2008, 639):

Schleswig-Holstein:

 - Gesetz zur Stärkung von Selbstbestimmung und Schutz von Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung (Selbstbestimmungsgesetz - SbStG), vom 18.6.2009, in Kraft seit dem 1.8.2009

 - Gesetzesbeschluss des Schleswig Holsteiner Landtags, LT-Drucks. 16/2704 vom 8.6.2009

 Saarland:

- Saarländisches Gesetz zur Sicherung der Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalität für ältere Menschen sowie pflegebedürftige und behinderte Volljährige
(Landesheimgesetz Saarland - LHeimGS), vom 6.5.2009, in Kraft seit 19.6.2009

Baden-Württemberg:

- Landesheimgesetz (LHeimG BW) vom 10.6.2008, GBl. BW 2008, 169, in Kraft seit 1.7.2008 (vgl. Schaal, BWNotZ 2008, 114);

- Gesetzesbegründung

Bayern:

- „Gesetz zu Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (Pflege- und Wohnqualitätsgesetz – PfleWoqG), BayGVBl 2008, 346, in Kraft seit 1.8.2008.

- Gesetzesbeschluss des Bayerischen Landtags, LT-Drucks. 15/10997 vom 3.7.2008

Nordrhein-Westfalen:

- "Gesetz über das Wohnen mit Assistenz und Pflege in Einrichtungen (Wohn- und Teilhabegesetz - WTG)" (Art. 1 des "Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform auf dem Gebiet des Heimrechts und zur Änderung von Landesrecht" vom 12.11.2008, in Kraft seit 10.12.2008, GVBl. NRW 2008, 738.

Inhaltlich bringt das Gesetz Änderungen gegenüber dem bisherigen HeimG des Bundes. Insbesondere findet sich keine unmittelbar § 14 HeimG (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt) entsprechende Norm. § 10 HeimG NRW verbietet Zuwendungen. Es gibt einzelne, gesetzlich geregelte Ausnahmen, aber keine Ausnahmegenehmigung wie bisher in § 14 Abs. 6 HeimG.

- beschlossenes Gesetz, Vorabdruck 14/125 vom 12.11.2008

- Gesetzentwurf, LT-Drucks. 14/6972 vom 11.6.2008
 

FamFG; FGG; FGG-RG; ZPO §§ 323 ff.
FamFG tritt am 1.9.2009 in Kraft

aktuelle Fassung des Gesetzestextes des FamFG

u.a.

- Geändertes Verfahren für die gerichtliche Genehmigung von Rechtsgeschäften: Endentscheidung mit aufgeschobener Wirksamkeit, vgl. § 40 Abs. 2 S. 1 FamFG (z.B. Entscheidung über familien- oder betreuungsgerichtliche Genehmigung); auf alle Verfahren anwendbar, deren Einleitung ab dem 1.9.2009 beantragt wird; für bis zum 31.8.2009 beantragte Genehmigungen gilt das FGG fort (vgl. Art. 111 Abs. 1 FGG-Reformgesetz).

- Verkürzung der Ermittlungsfrist bei Erbverträgen von 50 Jahre auf 30 Jahre (§ 351 FamFG)

- Literaturhinweise zum FamFG 

- Synopse zu den notarrelevanten Änderungen der KostO

 

Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG), BGBl. 2008 I, 2586

Neues "Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" (FamFG) tritt zum 1.9.2009 in Kraft (Art. 112 FGG-RG)

- Zustimmung des Bundesrates am 19.9.2008, vgl. BMJ, Pressemitteilung vom 19.9.2008

- Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages, BR-Drucks. 617/08 vom 29.8.2008

- Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/9733 vom 23.6.2008
- Regierungsentwurf mit Stellungnahme des Bundesrates (S. 360-402) und Gegenäußerung der Bundesregierung (S. 403-428), BT-Drucks. 16/6308 vom 7.9.2007

- Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/6308 vom 23.6.2008

- Regierungsentwurf mit Stellungnahme des Bundesrates (S. 360-402) und Gegenäußerung der Bundesregierung (S. 403-428), BT-Drucks. 16/6308 vom 7.9.2007

- Stellungnahme des Bundesrates, BR-Drucks. 309/07 (Beschluss) vom 6.7.2007

- Regierungsentwurf eines FGG-Reformgesetzes vom 9.5.2007 (836 Seiten)   = BR-Drucks. 309/07 vom 10.05.2007 

- BMJ, Pressemitteilung zum Regierungsentwurf vom 9.5.2007

  • vollständige Neufassung des FGG als "Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" (FamFG) geplant

  • 9 Bücher (491 Paragraphen - bisher ca. 200): 1 AT, 2 Familiensachen, 3 Betreuungs- und Unterbringungssachen, 4 Nachlass- und Teilungssachen, 5 Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren, 6 weitere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 7 Freiheitsentziehungssachen, 8 Aufgebotssachen, 9 Schlussvorschriften

  • Überarbeitung und Systematisierung des FGG-Verfahrens zur Schaffung einer zusammenhängenden Verfahrensordnung, z.B.
    allgemeine Definition des Begriffs des Beteiligten (§ 7 FamFG) und der Rechte der Beteiligten;
    Regelung zur förmlichen Beweisaufnahme nach der ZPO (§ 30 FamFG);

  • für Beschwerden (§§ 58 ff. FamFG) Angleichung an dreistufigen Rechtszug in anderen Verfahrensordnung,
    generelle Befristung der Beschwerde, grds. Monatsfrist (§ 63 FamFG),
    zulassungsabhängige Rechtsbeschwerde zum BGH anstelle der bisherigen weiteren Beschwerde zum OLG (§§ 70 ff.); 

  • Reform des familiengerichtlichen Verfahrens (§§ 111 ff. FamFG)

  • einheitliche Regelung im FamFG; das 6. Buch der ZPO entfällt (§§ 606-687 ZPO, Verfahren in Familiensachen);

  • Einführung des Großen Familiengerichts, das auch die Zuständigkeit des bisherigen Vormundschaftsgerichts für Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige und Adoption erhält (neben einigen bisher den allgemeinen Zivilgerichten zugewiesenen Verfahren, etwa nach dem Gewaltschutzgesetz) (§§ 151, 186, 210, 266 FamFG; § 23b GVG-E);

  • Unterscheidung zwischen Familienstreitsachen (§ 112 FamFG, insbes. bzgl. Unterhalt und Güterrecht) sowie Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit;

  • Ehesachen, Scheidungs- und Folgesachen (§§ 121 ff. FamFG):
    Im Regierungsentwurf und im beschlossenen Text nicht mehr enthalten ist das im Referentenentwurf vorgeschlagene vereinfachte Scheidungsverfahren ohne Rechtsanwalt (für Ehegatten ohne Kinder bei einvernehmlicher Regelung über Scheidungsunterhalt, Hausrat und Ehewohnung).
    Anstelle des bisherigen Erfordernisses einer vertraglichen Scheidungsfolgenregelung als Voraussetzung für eine einvernehmliche Scheidung ist künftig nur noch im Scheidungsantrag anzugeben, ob die Ehegatten sich über die Regelung der elterlichen Sorge, des Umgans und des Unterhalts verständigt haben (§ 133 Abs. 1 Nr. 2 FamFG).

  • Kindschaftssachen (§§ 151 ff. FamFG) = elterliche Sorge, Umgangsrecht, Kindesherausgabe, Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige:
    Beschleunigung von Umgangs- und Sorgeverfahren: erster Termin zwingend binnen eines Monats (§ 155 FamFG);
    Förderung der gütlichen Einigung der Eltern über Umgangs- und Sorgerecht;

  • Umstellung des Abstammungsverfahrens auf ein FGG-Verfahren (§§ 169 ff. FamFG);

  • Adoptionssachen (§§ 186 ff. FamFG) unter weitgehender Übernahme der bisherigen Verfahrensregelungen;

  • Unterhaltssachen (§§ 231 ff.) und Güterrechtssachen (§§ 261 ff. FamFG) überwiegend als Familienstreitsachen (bisher § 621 Nr. 4, 5, 11 bzw. 8 ZPO);

  • "Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen" (FamGKG) fasst alle (aber auch nur) die Gebühren für Familiensachen zusammen (außerhalb von GKG oder KostO). 

  • Betreuungssachen (§§ 271 ff. FamFG)

  • Auflösung des Vormundschaftsgerichts und Ersetzung durch neu zu schaffendes Betreuungsgericht für Betreuung Volljähriger;
    bisherige Zuständigkeiten für Minderjährige gehen hingegen an das Große Familiengericht;

  • Nachlasssachen (§§ 342 ff. FamFG)

  • Verwahrung und Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen §§ 346-351 FamFG:
    weitgehend wörtliche Übernahme der §§ 82a, 82b FGG in der durch das Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG, BGBl. 2007 I, 122) mit Wirkung zum 1.1.2009 geänderten Fassung;

  • Erbschein und Testamentsvollstreckerzeugnis §§ 352-355 FamFG:
    anstelle des bisherigen Vorbescheids in streitigen Verfahren künftig Aussetzung der sofortigen Wirksamkeit des Beschlusses und Erteilung des Erbscheins erst nach Rechtskraft (§ 352 Abs. 2 FamFG).

  • Registersachen (§§ 374 ff. FamFG)

  • inhaltlich weitgehend unveränderte Zusammenfassung bestehender Regelung, z.B. Löschung und Auflösungsverfahren §§ 393-399 FamFG.

  • Sonstiges

    • Neufassung von § 323 ZPO n.F. (Abänderung von Urteilen über künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen);

    • eigene Regelung über Abänderungen von Vergleichen und öffentlichen Urkunden über künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen, hinsichtlich des Abänderungsmaßstabes Verweis auf das materielle Recht (§ 323a ZPO n.F.)

- BMJ-Pressemitteilung vom 15.2.2006

- BMJ, Pressemitteilung vom 6.6.2005 zum Referentenentwurf

- zum Referentenentwurf vgl. auch BNotK-Intern 1/2007, S. 2 f.
 

ErbStG
Erbschaftssteuerreform zum 1.1.2009

- Erlasse zur Umsetzung des Gesetzes zur Reform des Erbschafts- und Bewertungsrechts vom 25.06.2009 (BStBl. I S. 713 ff.); Anwendung der geänderten Vorschriften des Erbschaft-und  Schenkungsteuergesetzes

- Erlasse zur Umsetzung des Gesetzes zur Reform des Erbschafts- und Bewertungsrechts vom 25.06.2009 (BStBl I S.698ff); Anwendung der §§ 11, 95 bis 109 und 199 ff. BewG in der Fassung durch das ErbStRG

- BGBl. 2008 I, 3018, in Kraft seit 1.1.2009

- Übersicht der Änderungen (BMF)

sowie Auführungen des BMF zum Regierungsentwurf zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechs in der vom Deutschen Bundestag angenommenen Fassung (mit Vergleich gegenüber dem bisherigen Recht)

- Synopse des alten und des neuen Rechts (Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts) (vom DNotI erstellt) (= DNotI Fax-Abruf-Nr. 5052)

- Zustimmung durch den Bundesrat am 5.12.2008

- Gesetzesbeschluss des Bundestages, BR-Drucks. 888/08 vom 28.11.2008

- Beschlussempfehlung des BT-Finanzausschusses, BT-Drucks. 16/11075 vom 25.11.2008 (= Gesetzestext, der am 27.11. vom Bundestag beschlossen wurde; Zustimmung durch den Bundesrat erfolgte am 5.12.2008)

- Bericht des BT-Haushaltsausschusses, BT-Drucks. 16/11085 vom 26.11.2008

- (kurze) BMF-Information zur Einigung im Koalitionsausschuss vom 6.11.2008

- Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/8547 vom 12.3.2008

- Regierungsentwurf vom 11.12.2007 = BT-Drucks. 16/7918 vom 28.1.2008

- weitere Informationen + Berechnungsbeispiele des BMF

- Referentenentwurf Erbschaftssteuerreform, 20.11.2007

- Wahlrecht für Erbfälle, rückwirkend ab 1.1.2007 bis zum Inkraftreten des Gesetzes (Art. 3 RegE - aber kein Wahlrecht für Schenkungen u.a. Erwerb unter Lebenden),
- auch Grundvermögen nach Verkehrswert bewerten und besteuern, (Vergleichswertverfahren, Ertragswertverfahren oder Sachwertverfahren),
- Anhebung der persönlichen Freibeträge in der Steuerklasse I auf 500.000.- € für Ehegatten, 400.000.- € für jedes Kind und 200.000.- € für jeden Enkel,
- Tarifsätze bleiben für Steuerklasse I; für Steuerklassen II und III hingegen künftig Anhebung auf 30% bis zu 13 Mio. € Erwerb, darüber 50%
- Betriebsübergang bei Unternehmensnachfolge steuerfrei, wenn Arbeitsplätze im Betrieb über 10 Jahre mehrheitlich erhalten bleiben und Betrieb über 15 Jahre in seinem vermögenswerten Bestand fortgeführt wird.
- Abschlag von der Bemessungsgrundlage für Betriebsvermögen in Höhe von 85% (§ 13b Abs. 4 ErbStG-E),
- Gleitende Freigrenze zur Sicherstellung einer Bewertungsfreiheit beim Betriebsvermögen von 150.000 Euro (§ 13a Abs. 2 ErbStG-E),
- nicht begünstigt sind vermögensverwaltende Unternehmen, deren Verwaltungsvermögen (z.B. fremdvermietete Grundstücke, Wertpapiere im Streubesitz) mehr als 50% des Betriebsvermögens beträgt (§ 13b Abs. 2 ErbStG-E),
- Fortführungsklausel: Lohnsumme darf in 10 Jahren in keinem Jahr geringer sein als 70% der Lohnsumme der letzten 5 Jahre (§ 13a Abs. 1 und 4 ErbStG-E),
- Nachversteuerung innerhalb von 15 Jahren bei Betriebsveräußerung-/aufgabe oder Veräußerung/Entnahme wesentlicher Betriebsgrundlagen mit Reinvestitionsklausel (§ 13a Abs. 5 ErbStG-E).
 

LKO LSA – Neufassung
Bekanntmachung der Neufassung der
sachsen-anhaltinischen Landkreisordnung

GVBl. LSA 2009, 435, am 30.5.2009 in Kraft getreten
 

GO LSA – Neufassung
Bekanntmachung der Neufassung der
sachsen-anhaltinischen Gemeindeordnung

GVBl. LSA 2009, 383, am 30.5.2009 in Kraft getreten
 

GBO § 47; BGB §§ 705 ff., 891, 892 ff.; EGBGB Art. 229 § 21; GBV § 15; ERVGBG
Gutglaubensschutz bei Grundbucheintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

BGBl. 2009 I, 2713: §§ 47 Abs. 2, 82 Satz 3 GBO; § 899a BGB, Art. 229 § 21 EGBGB, § 15 GBV treten am 18.8.2009 in Kraft (im Übrigen tritt ERVGBG am 1.10.2009 in Kraft)

Änderung enthalten im "Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren" (ERVGBG)

i.d.F. durch Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/13437 vom 17.6.2009 durch den Bundestag am 18.6.2009 beschlossen (Bundesrat beschloss am 10.7.2009, nicht den Vermittlungsausschuss anzurufen),

- GbR-Gesellschafter müssen weiterhin/wieder in das Grundbuch eingetragen werden (§ 47 Abs. 2 GBO),

- Vermutungswirkung und Gutglaubensschutz der Eintragung hinsichtlich der Gesellschafterstellung (§ 899a BGB),

- Rückwirkung auch für bereits eingetragene Gesellschaften (Art. 229 § 21 EGBGB),

- Inkrafttreten der Regelungen zur GbR am Tag nach der Verkündung des Gesetzes (keine Zustimmung des Bundesrates erforderlich)

- BMJ-Presserklärung zur Beschlussfassung durch den deutschen Bundestag vom 18.6.2009
- konsolidierte Version der Neuregelungen (Beschlussversion der BT-Sitzung vom 19.6.2009, BR-Drucks. 589/09)

- vgl. Vorabdruck DNotI-Report 14/2009
 

WHG  - Neuverkündung; Folgeänderungen in zahlreichen Spezialgesetzen Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts

BGBl. 2009 I, 2585, tritt zum 7.8.2009 bzw. zum 1.3.2010 in Kraft (vgl. näher Art. 24 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts)
 

BayBO u.a. Art. 6, 8, 18, 61, 62, 68, 77
Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung, des Baukammerngesetzes und des Denkmalschutzgesetzes

BayGVBl. 2009, 385, tritt zum 1.8.2009 in Kraft
 

AktG §§ 87, 93, 120; HGB §§ 285, 314
Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG)

- BGBl. 2009 I, 2509, tritt zum 5.8.2009 in Kraft

- BMJ-Pressemitteilung zur Beschlussfassung durch den Bundestag vom 18.6.2009

- Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen, BT-Drucks. 16/12278 vom 17.3.2009

 

BNotO §§ 10 Abs. 4, 19a Abs. 6, 7, 25 Abs. 2, 50, 52, 54, 64a, 67 Abs. 4, 103, 104, 108 Abs. 2, 111
Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht

BGBl. 2009 I, 2449, tritt zum 1.9.2009 in Kraft

Einspruch vom Bundestag zurückgewiesen am 18.6.2009, dazu BMJ-Pressemitteilung vom 19.6.2009

Einspruch des Bundesrates, BT-Drucks. 13363 vom 16.6.2009

Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses, BR-Drucks. 509/09 vom 29.5.2009 (= Bestätigung des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes)

Gesetzesbeschluss des Bundestages, BR-Drucks. 377/09 vom 24.4.2009

Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/12717 vom 22.4.2009

Regierungsentwurf, BR-Drucks. 700/08 vom 26.9.2008 = BT-Drucks. 16/11385 vom 17.12.2008 (mit Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung)

Referentenentwurf, Stand 20.3.2008

An Änderungen der BNotO ist u.a. vorgesehen:

- Auskunft über Name und Adresse des Berufshaftpflichtversicherers an Dritte, die Amtshaftungsansprüche gegen den Notar geltend machen wollen (§ 19a BNotO-E);

- Anwendung des Landesverwaltungsverfahrensrechtes auf Verfahren der Landesjustizverwaltung in Notarsachen (§ 64a BNotO-E);

- ebenso soll für das gerichtliche Verfahren in Notarsachen künftig die Verwaltungsgerichtsordnung gelten,

während es bei der bisherigen Zuständigkeit von OLG und BGH bleibt (§ 111 BNotO-E i.V.m. §§ 112a ff. BRAO-E);

- Notarkammern bzw. Notarkassen können Einrichtungen zur Versicherung von Vertrauensschäden schaffen (§ 67 Abs. 4 Nr. 3 BNotO-E).
 

ZPO §§ 802a ff., 814 ff., 882b ff.; AO § 284
Änderungen in der Zwangsvollstreckung

BGBl. 2009 I, 2258, tritt zum 1.9.2009 in Kraft

BMJ-Pressemitteilung vom 19.6.2009 zur Beschlussfassung durch den Bundestag

Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/12432 vom 17.6.2009

Regierungsentwurf eines Gesetzes über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung, BT-Drucks. 16/12811 vom 29.4.2009 = BR-Drucks. 177/09 vom 20.2.2009

- Internetversteigerung als Regelfall der Verwertung gepfändeter Sachen neben der öffentlichen Präsenzversteigerung,

Gesetzesentwurf des Bundesrat für ein Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BT-Drucks. 16/10069 vom 30.7.2008 ,

dazu Gesetzesantrag der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Sachsen, BR-Drucks. 304/08 vom 6.5.2008 , insbes.

- Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c ZPO),

- Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l ZPO),

- Zentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse (§§ 802k, 882b ff. ZPO).
 

AktG §§ 33, 34, 131, 134, 135, 243, 246a, 319 Abs. 6; ARUG
Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie

BGBl. 2009 I, 2479, tritt zum 1.9. bzw. 1.11.2009 in Kraft (vgl. näher § 20 EGAktG n.F.)

Beschlussfassung des Bundestages am 29.5.2009 (keine Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat)

- Regelungen zur verdeckten Sacheinlage und zum Hin- und Herzahlen nach dem MoMiG sollen künftig auch im Aktienrecht gelten (§ 27 AktG),

- bei Sachgründung ist externe Werthaltigkeitsprüfung entbehrlich für auf geregeltem Markt gehandelte Wertpapiere bzw. von unabhängigem Sachverständigen bewerteten Vermögensgegenständen (§§ 33, 34 AktG),

- Neuregelung der Fristen für Anmeldung zu bzw. Berechtigungsnachweis für Teilnahme an der Hauptversammlung (§ 123 AktG),

- Satzungsregelung kann Teilnahme an der Hauptversammlung auf elektronischem Weg sowie Stimmabgabe durch Brief gestatten (§§ 131, 134 AktG),

- generelle Weisung für Depotstimmrecht möglich (§ 135 AktG),

- Präzisierung der Entscheidungskriterien und Beschleunigung des Freigabeverfahrens (§ 246a AktG).

- Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses - BR-Drucks. 16/13098 vom 20.5.2009

- Regelungen zur verdeckten Sacheinlage nach dem MoMiG sollen künftig auch im Aktienrecht gelten - BMJ-Pressemitteilung vom 5.11.2008 zum Regierungsentwurf
- BMJ-Pressemittelung vom 29.5.2009 zur Beschlussfassung durch den Bundestag
- Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechtrichtlinie (ARUG), BT-Drucks. 16/11642 vom 21.1.2009
- BMJ-Pressemitteilung vom 5.11.2008 zum Regierungsentwurf
- BMJ-Pressemitteilung vom 24.4.2008 zum Referentenentwurf

- Referentenentwurf, Stand 6.5.2008

- klarere Entscheidungslinien und Beschleunigung des Freigabeverfahrens (§§ 246a AktG),

- Satzung kann Stimmabgabe und Fragerecht per Internet zulassen (§§ 131, 134 AktG) sowie Versand einladungsrelevanter Unterlagen per E-Mail (§ 125 AktG)

- generelle Weisungen für Depotstimmrecht möglich (§ 135 AktG),

- Gründungsprüfung entfällt bei Sachgründung für Sacheinlage von Wertpapieren etc., die auf geregeltem Markt gehandelt werden (§§ 33, 34 AktG).  

Richtlinie 2007/36/EG vom 11.7.2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (Aktionärsrechterichtlinie), ABl. EU Nr. L 184, S. 7  
 

BGB §§ 1901a, 1904; FGG §§ 67, 69d, 69g  
Regelung der Patientenverfügung

BGBl. 2009 I, 2286, tritt zum 1.9.2009 in Kraft

- BMJ-Informationsbroschüre zur Patientenverfügung Stand August 2009

- Informationsbroschüre des bayerischen Staatsministeriums der Justiz "Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter" Stand 2009

- BNotK-Pressemitteilung vom 19.6.2009

- BMJ-Pressemitteilung vom 18.6.2009 zur Beschlussfassung durch den Bundestag

- Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/13314 vom 8.6.2009 (= vom Bundestag am 18.6.2009 beschlossene Fassung)

- Antrag der Abgeordneten Hüppe, Philipp u.a.: Gesetzliche Überregulierung der Patientenverfügung vermeiden, BT-Drucks. 16/13262 vom 29.5.2009

- Pressemitteilung des Bundestags vom 23.12.2008

- Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Verbindlichkeit von Patientenverfügungen (Patientenverfügungsverbindlichkeitsgesetz – PVVG) der Abgeordneten Zöller u. a., BT-Drucks. 16/11493 vom 18.12.2008  

- Entwurf eines Gesetzes zur Verankerung der Patientenverfügung im Betreuungsrecht (Patientenverfügungsgesetz – PatVerfG) der Abgeordneten Bosbach u. a., BT-Drucks. 16/11360 vom 16.12.2008

- parteiübergreifender Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts der Abgeordneten Stünker u. a. vom März 2008, BT-Drucks. 16/8442 vom 6.3.2008 (= Grundlage der im Bundestag beschlossenen Gesetzesfassung)

-  erstmalige gesetzliche Regelung der Patientenverfügung vorgesehen (§ 1901a BGB),
- Betreuer oder Bevollmächtigter muss prüfen, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung noch "auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen" (§ 1901a BGB),
- vormundschaftsgerichtliche Genehmigung für Betreuer und Bevollmächtigten zu Einwilligung oder Verweigerung der Einwilligung zu ärztlichen Maßnahmen bei Lebensgefahr oder Gefahr schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens (§ 1904 BGB)

zu anderen diskutierten Lösungsmöglichkeiten und Gesetzentwürfen vgl. insbes.  http://www.btprax.de/cnt/btprax_downloads.php 

HeimG; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 7
Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform

BGBl. 2009 I, 2319, tritt zum 1.10.2009 in Kraft

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, BT-Drucks. 16/13209 vom 27.5.2009

- Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform, BR-Drucks. 167/09 vom 20.2.2009

= inhaltsgleich Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, BT-Drucks. 16/12409 vom 24.3.2009

keine bundesrechtliche Regelung hinsichtlich des Testierverbotes nach § 14 HeimG a.F.

- Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Franktion Bündnis 90/Die Grünen, BT-Drucks. 16/4847 vom 28.3.2007: Gesetzgebungskompetenz für öffentlich-rechtliches Heimrecht bei Ländern, für zivilrechtliches Heimvertragsrecht liegt weiterhin beim Bund
 

BNotO §§ 114, 3 Abs. 1; GG Art. 138
Baden-Württemberg: Wechsel vom Amtsnotariat zum hauptberuflichen Notariat zum 1.1.2018

Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 15.7.2009, BGBl. 2009 I, 1798

Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages, BR-Drucks. 456/09 vom 22.5.2009

Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/12896 vom 6.5.2009
Gesetzentwurf des Bundesrates (zur Änderung der Bundesnotarordnung u.a. Gesetze) mit Stellungnahme der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/8696 vom 2.4.2008

- Anpassung der BNotO für den vom Land Baden-Württemberg zum 1.1.2018 geplanten flächendeckenden Wechsel vom bisherigen Amtsnotariat zum Notariat hauptberuflicher Amtsausübung
 

GBO § 47; BGB §§ 705 ff., 891, 892 ff.; EGBGB Art. 229 § 20; GBV § 15; ERVGBG
Gutglaubensschutz bei Grundbucheintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Änderung enthalten im "Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren" (ERVGBG)

i.d.F. durch Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/13437 vom 17.6.2009 durch den Bundestag am 18.6.2009 beschlossen (Bundesrat beschloss am 10.7.2009, nicht den Vermittlungsausschuss anzurufen),

- GbR-Gesellschafter müssen weiterhin/wieder in das Grundbuch eingetragen werden (§ 47 Abs. 2 GBO),

- Vermutungswirkung und Gutglaubensschutz der Eintragung hinsichtlich der Gesellschafterstellung (§ 889a BGB),

- Rückwirkung auch für bereits eingetragene Gesellschaften (Art. 229 § 20 EGBGB),

- Inkrafttreten der Regelungen zur GbR am Tag nach der Verkündung des Gesetzes (keine Zustimmung des Bundesrates erforderlich)

- BMJ-Presserklärung zur Beschlussfassung durch den deutschen Bundestag vom 18.6.2009
- konsolidierte Version der Neuregelungen (Beschlussversion der BT-Sitzung vom 18.6.2009, BR-Drucks. 289/09)

- vgl. Vorabdruck DNotI-Report 14/2009
 

BGB §§ 1374 Abs. 1, 1375, 1378, 1379, 1385-1390, 1370; HausratsVO; FGG §§ 200 ff.; LPartG §§ 17-19; WEG § 60
Berücksichtigung negativen Anfangsvermögens bei Zugewinnausgleich

Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts, BGBl. 2009 I, 1696, tritt zum 1.9.2009 in Kraft

vgl. Vorabdruck DNotI-Report 14/2009
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages, BR-Drucks. 457/09 vom 22.5.2009

BMJ-Pressemitteilung vom 14.5.2009 zur Beschlussfassung durch den Bundestag

Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/13027 vom 13.5.2009
BMJ-Pressemitteilung vom 20.8.2008 zum Regierungsentwurf  

Regierungsentwurf vom 20.8.2008 = BR-Drucks. 635/08 vom 29.8.2008 = BT-Drucks. 16/10798 vom 5.11.2008 , enthält zum Güterrecht insbes.: 

- Berücksichtigung auch negativen Anfangs- und Endvermögens (§§ 1374, 1375 BGB) (aber nicht eines negativen "Zugewinns");

- bei Begrenzung der Ausgleichsforderung (auf hälftigen Wert des Vermögens bei Beendigung des Güterstandes) sind unentgeltliche Zuwendungen, Vermögensverschwendung oder Handlungen in Benachteiligungsabsicht hinzuzurechnen (§ 1378 Abs. 2 BGB);

- Stärkung der Auskunftsrechte durch Anspruch auf Vorlage von Belegen (§ 1379 BGB);

- Vorverlegung des Berechnungszeitpunktes für den Zugewinnausgleich und die Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung auf Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB);

- Zusammenfassung und Neufassung der Regelung über vorzeitigen Zugewinnausgleich als Leistungsklage (§§ 1385-1388 BGB) (wobei der Anspruch insbes. durch Arrest gegen Vermögensverschiebungen geschützt werden kann; dafür Aufhebung von § 1389 BGB), Wertersatz (Geldforderung) anstelle des bisherigen Herausgabeanspruchs bei Benachteiligungsabsicht gegen den Dritten (§ 1390 BGB);

- Aufhebung der Hausratsverordnung (HausratsVO) und Überführung der wesentlichen materiell-rechtlichen Regelungen in §§ 1568a, 1568b BGB (sowie Aufhebung von § 1370 BGB).

Referentenentwurf vom 1.11.2007

BMJ-Pressemitteilung vom 5.11.2007
Literatur: Münch, MittBayNot 2009, 261.
 

BNotO § 78a; VRegV § 10
Auch Registrierung isolierter Betreuungsverfügungen möglich

vgl. Vorabdruck DNotI-Report 15/2009

Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts, BGBl. 2009 I, 1696, tritt zum 1.9.2009 in Kraft

- Auch "isolierte" Betreuungsverfügungen (die nicht in einer einheitlichen Urkunde gemeinsam mit einer Vorsorgevollmacht errichtet werden) können im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden (§ 78a BNotO; § 10 VRegV)

- Änderung des Betreuungsrechts, wonach Verfügungen des Vormunds, Pflegers oder Betreuers über ein Giro- oder Kontokorrentkonto immer genehmigungsfrei sind (§ 1813 Abs. 1 Nr. 3 BGB).

- Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/13027 vom 13.5.2009

- Regierungsentwurf, BR-Drucks. 635/08 vom 29.08.2008 = BT-Drucks. 16/10798 vom 5.11.2008

- BMJ-Pressemitteilung vom 20.8.2008 zum Regierungsentwurf

- Regierungsentwurf vom 20.8.2008
 

WEG §§ 16 Abs. 2, 18, 28; ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3; AO § 30
Mitteilung des Einheitswertes durch Finanzamt an Gläubiger bei Vollstreckung wegen Wohngeldforderungen

enthalten im Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes, BGBl. 2009 I, 1696, tritt zum 1.9.2009 in Kraft

- Wohngeldforderungen (§§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2 WEG) kommt bei der Zwangsversteigerung die zweite Rangstelle zu (bis zu höchstens 5% des nach § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzten Verkehrswertes), wenn sie 3% des Einheitswertes übersteigen (§ 10 Abs. 3 ZVG i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG).

- Nunmehr steht das Steuergeheimnis (§ 30 AO) einer Auskunft des Finanzamtes über den Einheitswert nicht entgegen, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft einen vollstreckbaren Titel hat (§ 10 Abs. 3 ZVG n.F.)

 

Kap Verde: Beitritt zum Haager Apostille-Übereinkommen mit Wirkung zum 10.2.2010
Einspruchsfrist läuft aber noch bis zum 15.12.2009

- Kurzübersicht Apostille und Legalisation (Anerkennung deutscher öffentlicher Urkunden im Ausland und ausländischer Urkunden in Deutschland: Bilaterale Abkommen und Haager Übereinkommen über die Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II, S. 875) - mit Liste der Staaten (DNotI, Stand 14.7.2009)

 

EAEG § 4 Abs. 2 Nr. 1; BeurkG §§ 54a ff.; BNotO § 23
Erhöhung der Absicherung nach Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz

BGBl. 2009 I, 1528

insbes. Erhöhung des zu 90% der Einlagesumme abgesicherten Betrages von bisher 20.000.- auf 50.000.- € (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 EAEG)

- Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages, BR-Drucks. 448/09 vom 22.5.2009

- Beschlussempfehlung des BT-Finanzausschusses, BT-Drucks. 16/13024 vom 13.5.2009

- Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BR-Drucks. 170/09 vom 20.2.2009 = BT-Drucks. 16/12255 vom 16.3.2009 

- zugrundeliegende Richtlinie Nr. 2009/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.3.2009 zur Änderung der Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme im Hinblick auf die Deckungssumme und die Auszahlungsfrist, ABl. EU L 68 vom 13.3.2009, S. 3–7

- Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme im Hinblick auf Deckungssumme und Auszahlungsfrist, KOM(2008) 661 endgültig, vom 15.10.2008

 

GwG
BKA Geldwäsche-Jahresbericht 2008

- Bundeskriminalamt, Financial Intelligence Unit (FIU) Deutschland, Jahresbericht 2008

 

BGB §§ 1901a, 1904; FGG §§ 67, 69d, 69g  
Regelung der Patientenverfügung

Inkrafttreten zum 1.9.2009 geplant

- BNotK-Pressemitteilung vom 19.6.2009

- BMJ-Pressemitteilung vom 18.6.2009 zur Beschlussfassung durch den Bundestag

- Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/13314 vom 8.6.2009 (= vom Bundestag am 18.6.2009 beschlossene Fassung)

- Antrag der Abgeordneten Hüppe, Philipp u.a.: Gesetzliche Überregulierung der Patientenverfügung vermeiden, BT-Drucks. 16/13262 vom 29.5.2009

- Pressemitteilung des Bundestags vom 23.12.2008

- Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Verbindlichkeit von Patientenverfügungen (Patientenverfügungsverbindlichkeitsgesetz – PVVG) der Abgeordneten Zöller u. a., BT-Drucks. 16/11493 vom 18.12.2008  

- Entwurf eines Gesetzes zur Verankerung der Patientenverfügung im Betreuungsrecht (Patientenverfügungsgesetz – PatVerfG) der Abgeordneten Bosbach u. a., BT-Drucks. 16/11360 vom 16.12.2008

- parteiübergreifender Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts der Abgeordneten Stünker u. a. vom März 2008, BT-Drucks. 16/8442 vom 6.3.2008 (= Grundlage der im Bundestag beschlossenen Gesetzesfassung)

-  erstmalige gesetzliche Regelung der Patientenverfügung vorgesehen (§ 1901a BGB),
- Betreuer oder Bevollmächtigter muss prüfen, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung noch "auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen" (§ 1901a BGB),
- vormundschaftsgerichtliche Genehmigung für Betreuer und Bevollmächtigten zu Einwilligung oder Verweigerung der Einwilligung zu ärztlichen Maßnahmen bei Lebensgefahr oder Gefahr schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens (§ 1904 BGB)

zu anderen diskutierten Lösungsmöglichkeiten und Gesetzentwürfen vgl. insbes.  http://www.btprax.de/cnt/btprax_downloads.php 
 

BilMoG (Bilanzmodernisierungsgesetz)

zum 29.5.2009 in kraft getreten

BGBl 2009 Teil 1 S. 1102
 

Dominikanische Republik und Mongolei

- Beitritt der Dominikanischen Republik zum Haager Apostillen-Abkommen mit Wirkung zum 30.8.2008

Die Einspruchsfrist läuft aber noch bis zum 1.7.2009. Es ist noch unklar, ob Deutschland Einspruch einlegen wird.

(Z.Z. legalisieren deutsche Auslandsvertretungen keine Urkunden aus der Dominikanischen Republik.)

- Beitritt der Mongolei mit Wirkung zum 31.12.2009 (Einspruchsfrist läuft noch).

(Z.Z. legalisieren deutsche Auslandsvertretungen keine Urkunden aus der Mongolei.)

- Kurzübersicht Apostille und Legalisation (Anerkennung deutscher öffentlicher Urkunden im Ausland und ausländischer Urkunden in Deutschland: Bilaterale Abkommen und Haager Übereinkommen über die Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II, S. 875) - mit Liste der Staaten (DNotI, Stand 26.5.2009)

 

Vanuatu: Apostille genügt seit Unabhängigkeit am 30.7.1980

- Notifikation des niederländischen Außenministeriums vom 16.3.2009

- Kurzübersicht Apostille und Legalisation (Anerkennung deutscher öffentlicher Urkunden im Ausland und ausländischer Urkunden in Deutschland: Bilaterale Abkommen und Haager Übereinkommen über die Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II, S. 875) - mit Liste der Staaten (DNotI, Stand 12.5.2009)
 

EnEG; EnEV §§ 3, 4, 9, 16 ff.
Verschärfung der energetischen Anforderungen für Neubauten (und bei wesentlichen Änderungen) um ca. 30%

Drittes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes vom 28.3.2009, BGBl. 2009 I, 643

Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung vom 29.4.2009, BGBl. 2009 I, 954

Gesetzesbeschluss des Bundestages vom 19.12.2008, BR-Drucks. 38/09 vom 23.1.2009

Regierungsentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes, BR-Drucks. 562/08 vom 8.8.2008

Regierungsentwurf für Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung, BR-Drucks. 569/08 vom 8.8.2008

- Verschärfung der energetischen Anforderungen um ca. 30% (§§ 3,4, 9 und Anlagen 1, 2 EnEV-E),

- Außerbetriebnahme elektrischer Speicherheizsysteme (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 EnEG-E; § 10a EnEV),

- leichte Änderungen bei der Darstellung in Energieausweisen (§§ 16 ff. und Anlagen 6 ff. EnEV),

- Anwendung des neuen Rechts vorgesehen für "Vorhaben, welche die Errichtung, die Änderung, die Erweiterung oder den Ausbau von Gebäuden zum Gegenstand haben", in der zum Zeitpunkt der Bauantragstellung/Bauanzeige bzw. Kenntnisgabe bzw. (bei bei nicht genehmigungs- und anzeigebedürftigen Vorhaben) des Baubeginns geltenden Fassung (§ 28 EnEV),

- politische Absichtserklärung zu weiteren "Verschärfung der energetischen Anforderungen nochmals bis zur gleichen Größenordnung ..., allerdings in Abhängigkeit von den wirtschaftlichen und sonstigen Rahmenbedingungen" (BR-Drucks. 569/08, S. 67).
 

GBO § 15; FGG § 13; FamFG §§ 10, 378; BGB §§ 1191, 433 ff.; HGB § 12
Klarstellung der Vertretungsbefugnis auch durch Nicht-Juristen in Grundbuch- und (Handels-)Registerverfahren

Durch die Neufassung von § 13 Abs. 2 FGG (ab 1.9.2009: § 10 Abs. 2 FamFG) ergaben sich Zweifel, ob insbes. auch im Grundbuchverfahren nur die dort genannten Personen (insbes. Angehörige sowie Juristen) zur Vertretung bei Antragstellung und Bewilligung befugt sind (etwa der Käufer bei Bestellung der Finanzierungsgrundschuld in Vertretung des Verkäufers).

- vgl. DNotI-Gutachten, Fax-Abruf-Nr. 11539 vom 24.9.2008

- BNotK-Rundschreiben Nr. 24/2008 vom 5.9.2008

- BNotK-Rundschreiben Nr. 26/2008 vom 12.9.2008 als Ergänzung des Rundschreibens Nr. 24/2008

Der Gesetzgeber will deshalb klarstellend § 15 GBO ändern (Art. 9 Abs. 4 des Entwurfs eines "Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht", i.d.F. der Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/12717 vom 22.4.2009, dort Gesetzestext S. 61, Begründung S. 76-77):

Danach würde § 15 Abs. 1 GBO wie folgt lauten: "Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18." Der bisherige § 15 GBO wird Absatz 2.

Eine entsprechende klarstellende Regelung ist für Registerverfahren (Handelsregister etc.) in § 378 FamFG vorgesehen (Gesetzestext BT-Drucks. 16/12717 S. 59, Begründung S. 73-74)

 

BNotO §§ 96 S. 1, 105, 109, 120; BDG; BDO
Neuregelung des notariellen Disziplinarrechts

BGBl. 2009, 1282, Inkrafttreten am 1.1.2010

Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/12460 vom 25.3.2009 (= vom Bundestag am 27.3.2009 beschlossene Fassung)

Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des notariellen Disziplinarechts, BR-Drucks. 6/09 vom 2.1.2009 = BT-Drucks. 16/12062 vom 26.2.2009

- Ersetzung der bisher noch geltenden Verweisung auf die (seit 1.1.2002 nicht mehr geltende) Bundesdisziplinarordnung (BDO) durch eine Verweisung auf das geltende Bundesdisziplinargesetz (§§ 96 S. 1, 105, 109 BNotO)
 

HGB §§ 241a, 253 ff. 267
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz

Neue Bilanzierungsregelungen gelten zwingend für Geschäftsjahre ab 1.1.2010; freiwillige Anwendung für 2009 zulässig.

- BMJ-Pressemitteilung vom 26.3.2009 zur Beschlussfassung durch den Bundestag

- Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/12407 vom 24.3.2009

- BMJ-Pressemitteilung vom 21.5.2008 zum Regierungsentwurf 

- Regierungsentwurf vom 21.5.2008 , BT-Drucks. 16/10067 vom 30.7.2008

- Eckpunkte der Reform des Bilanzrechts, BMJ-Pressemitteilung vom 8.11.2007

- Referentenentwurf

Deregulierung:
- handelsrechtliche Bilanzierung entbehrlich für Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften unter 500.000,- € Umsatz und 50.000,- € Gewinn pro Geschäftsjahr (§ 241a HGB),
- weniger Informationspflichten für kleinere und mittlere Unternehmen durch Anhebung der Schwellenwerte (Bilanzsumme und Umsatzerlöse) um je 20% (§§ 267, 288 HGB ).
Bewertungsvorschriften:
- Aktivierung von Patenten und Know-how zulässig (§ 266 Abs. 2 HGB),
- Bewertung von Finanzinstrumenten (Aktien, Schuldverschreibungen etc.) mit dem Zeitwert (§ 255 Abs. 4 HGB),
- Bewertung der Rückstellungen dynamisiert (z.B. Pensionsrückstellungen) (§ 253 Abs. 2 HGB).
 

UStG § 3a, 18a; AO §§ 51 ff., 60; BGB §§ 21 ff.
Jahressteuergesetz 2009: Pflicht zur Abgabe Zusammenfassender Meldungen (Erweiterung der Meldepflicht auf sonstige Leistungen); Mustersatzung für steuerrechtlich gemeinnützige Vereine

Jahressteuergesetz 2009 (mit Änderungen des Einkommensteuergesetzes, Körperschaftsteuergesetzes, Umsatzsteuergesetzes und der Abgabenordnung), BGBl. 2008 I, 2794

- Art. 7 (BGBl. 2008 I, 2894, 2818) enthält Änderungen des UStG u. a. bezüglich des Orts sowie bezüglich der Zusammenfassenden Meldung bei „sonstigen Leistungen“ an unternehmerische Leistungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat (§ 18a UStG); Inkrafttreten zum 1.1.2010

- Art. 10 (BGBl. 2008 I, 2894, 2827) enthält Änderungen der AO: Insbesondere Mustersatzung mit steuerrechtlich erforderlichen Klauseln für Vereine, Stiftungen, Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, geistliche Genossenschaften und Kapitalgesellschaften, mit denen ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke i.S.d. §§ 51 ff. AO verfolgt werden sollen (siehe hierzu Anlage 1 zu § 60 Abs. 1 S. 2 AO: BGBl. 2008 I, 2794, 2829); Inkrafttreten zum 1.1.2009

 

BNotO §§ 6, 7a-i
Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat

- Mitteilung der Bundesnotarkammer

- (zustimmende) Beschlussfassung durch den Bundesrat, BR-Drucks. 127/09 (Beschluss) vom 6.3.2009

- Beschlussfassung durch den Bundestag in 2. und 3. Lesung am 13.2.2009, BR-Drucks. 127/09 vom 13.2.2009

- Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/11906 vom 11.2.2009

Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf insbes.:

- dreijährige Tätigkeit als Rechtsanwalt im Amtsbereich (nicht nur im Landgerichtsbezirk) (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO),

- Zulassung zur notariellen Fachprüfung erst nach dreijähriger Zulassung zur Rechtsanwaltsschaft (§ 7a Abs. 1 BNotO),

- Prüfungsgebiete werden in Verordnung geregelt (nicht im Gesetz selbst) (§ 7a Abs. 4 BNotO),

- 4 (statt bisher vorgeschlagener 6) schriftliche Prüfungen (§ 7b BNotO),

- neues Zulassungsverfahren gilt für alle Verfahren, die zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes begonnen werden (Art. 2), also voraussichtlich Frühjahr 2011,

erste Zulassungen zur Prüfung nach neuem Recht 10 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes möglich (§ 120 BNotO), also voraussichtlich noch im Jahr 2010.

- Gesetzentwurf des Bundesrates, BR-Drucks. 895/06 (Beschluss) vom 16.2.2007  = BT-Drucks. 16/4972 vom 5.4.2007

- Empfehlungen des Rechtsausschusses des Bundesrates, BR-Drucks. 895/1/06 vom 5.2.2007

- Gesetzesantrag der Bundesländer Niedersachsen, Berlin, Bremen und Nordrhein-Westfalen, BR-Drs. 895/06 vom 8.12.2006

- Einführung einer notariellen Fachprüfung als Voraussetzung für den Zugang zum Anwaltsnotariat (§ 6 Abs. 2 BNotO):

- für fachliche Eignung Gewichtung 60% Fachprüfung, 40% Zweites Staatsexamen (§ 6 Abs. 3 BNotO), (Reihenfolge verschoben)

- Prüfungsamt bei der Bundesnotarkammer unter Beteiligung der betroffenen Landesjustizverwaltungen einzurichten (§ 7g BNotO),

- 6 schriftliche Arbeiten und mündliche Prüfung (§ 7b BNotO),

- Änderungen der Regelvoraussetzungen für die Bestellung zum Notar (§ 6 Abs. 2 BNotO):

- tatsächlich ausgeübte fünfjährige Rechtsanwaltstätigkeit statt bloßen Zulassungsnachweises (§ 6 Abs. 2 BNotO),

- dreijährige hauptberufliche Tätigkeit im Landgerichts- statt bisher im Amtsgerichtsbezirk,

- Teilnahme an notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von jährlich mindestens 15 Zeitstunden nach Bestehen der notariellen Fachprüfung,

- 160 Stunden notarspezifische Praxisausbildung
 

BGB §§ 21 ff., 31
Haftungsbegrenzung für Vereinsvorstände; elektronische Anmeldung zum Vereinsregister  

- BMJ-Pressemitteilung vom 12.2.2009 zur Haftungsbegrenzung für ehrenamtlich tätige Vereinsvorstände sowie Gesetzesvorhaben für Möglichkeit (keine Pflicht) elektronischer Anmeldung zum Vereinsregister
 

VersAusglG; BGB § 1587 ff.
Versorgungsausgleichsgesetz: Strukturreform Versorgungsausgleich

BGBl. 2009 I, 700 , Inkrafttreten zum 1.9.2009

- BMJ-Pressemitteilung vom 6.3.2009 zur Zustimmung durch den Bundesrat

- Zustimmung durch den Bundesrat, BR-Drucks. 128/09 (Beschluss) vom 6.3.2009

- BMJ-Pressemitteilung vom 12.2.2009 zur Beschlussfassung durch den Bundestag

- Gesetzesbeschluss des Bundestages, BR-Drucks. 128/09 vom 13.2.2009

- Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/11903 vom 11.2.2009

Regierungsentwurf mit Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/10144 vom 20.8.2008

BMJ-Pressemitteilung vom 21.5.2008 zum Regierungsentwurf

Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 21.5.2008

- Regelung in neuem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG); Aufhebung von §§ 1587a-1587p BGB; Inkrafttreten zugleich mit FGG-Reformgesetz geplant;

- künftig inbes. interner Teilung innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems geplant (auch betriebliche und private Anrechte sowie Versorgung von Bundesbeamten), nicht über die gesetzliche Rentenversicherung (§ 10 VersAusglG);

- ausnahmsweise externe Teilung aufgrund Vereinbarung zwischen berechtigtem Ehegatten und Versorgungsträger; einseitiges Abfindungsrecht des Versorgungsträgers für kleine anwartschaften bis zu ca. 50.- € monatliche Rente bzw. bis zu ca. 6.000.- € Kapitalwert (bzw.bei "arbeitgebernahen" Betriebsrenten aus Direktzusagen oder Unterstützungskassen bis zu ca. 63.000.- € Kapitalwert) (§ 14 VersAusglG):

- Barwertverordnung entfällt, da Dynamisierung und Umrechnung bei internem Ausgleich entbehrlich ist;

- kein Bagatellausgleich bei geringen Anrechten oder geringem Unterschied zwischen beiderseitigen Anrechten (bis zu ca. 25.- € monatliche Rente bzw. bis zu ca. 1.000.- € Kapitalwert) (§ 15 VersAusglG);

- kein Versorgungsausgleich bei kurzer Ehezeit bis zu zwei Jahren (§ 3 VersAusglG);

- Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich vom Gesetzgeber erwünscht und grundsätzlich vorrangig vor (gesetzlichem) Wertausgleich bei der Scheidung; Regelungsbefugnis insbes. zu völligem oder teilweisem Ausschluss des Versorgungsausgleichs (§ 6 VersAusglG), (gesetzlicher) Wertausgleich keine unüberwindbare Höchstgrenze mehr, vielmehr bei Zustimmung des betroffenen Versorgungsträger großer Regelungsspielraum (§ 8 Abs. 2 VersAusglG), soweit gerichtliche Inhalts- und Ausübungskontrolle gewahrt (§ 8 Abs. 1 VersAusglG); vor Rechtskraft der Scheidung notarielle Beurkundung erforderlich (§ 7 VersAusglG);

- dagegen künftig keine Unwirksamkeit einer ehevertraglichen Regelung mehr bei Scheidungsantrag binnen Jahresfrist (§ 1408 Abs. 2 S. 2 BGB); auch das Genehmigungserfordernis bei Vereinbarung im Zusammenhang mit der Scheidung (§ 1587o Abs. 2 S. 3 BGB) soll entfallen.

Bericht Gesetzgebungsübersicht BMJ, Eckpunktepapier "Strukturreform des Versorgungsausgleichs", 28.11.2006 (im Internet auf Seite FamRB)

- künftig Regelung in einem eigenen Gesetz außerhalb des BGB geplant (Ziffer V. 16.)

- Ähnlich wie Zugewinnausgleich soll Versorgungsausgleich abschließend auf der Grundlage von Stichtagswerten und zeitnah zur Ehescheidung erfolgen (Ziffer V. 3.)

- Grundsätzlich soll jedes Anrecht für sich real geteilt werden (auch betriebliche und private Versorgungen; noch zu prüfen bei - verfallbaren Anrechten) - statt des bisherigen Einmalausgleichs über die gesetzliche Rentenversicherung (Ziffern V. 4.-6.).

- Aufgrund des getrennten Ausgleichs jedes einzelnen Rechtes wird eine Vergleichbarmachung aller Anrechte zum Zwecke des Ausgleichs entbehrlich, ebenso die Gruppenbildung und die Regelung zweier getrennter Ausgleichsmechanismen. Auch die Sonderregeln für Anrechte aus dem Beitrittgebiet werden entbehrlich (Ziffer V. 7.-8.).

- Die „Dynamisierung“ der Anrechte ist im reformierten Versorgungsausgleich entbehrlich (Ziffer V. 9.).

- kein Ausgleich bei kurzer Ehedauer und bei geringfügigen Ausgleichsbeträgen (Ziffer V. 10.).

- Eine Vorsorgevermögensbilanz soll dem Familiengericht und den Ehegatten schnellen Überblick ermöglichen (Ziffer V. 11.).

- Abänderbarkeit der Gerichtsentscheidung eingeschränkt; keine „Totalrevision“ der Erstentscheidung mehr (Ziffer V. 12).

- schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in seiner Sicherungswirkung stärken, z.B. durch verbesserte Abtretungsregelung (§ 1587i BGB) (Ziffer V. 13.).

- Gestaltungsmöglichkeiten der Familiengerichte und der Parteien erweitern, Harmonisierung der Regelungen für Ehevertrag und Scheidungsfolgenvereinbarung (Ziffer V. 15.).

Abschlussbericht der Kommission „Strukturreform des Versorgungsausgleichs“ vom 27.10.2004

- Zusammenfassung
- Abschlussbericht

- Anhang

 

KostO
Reform des Notarkostenrechts

BMJ-Pressemitteilung vom 10.2.2009 zum Vorschlag der Expertenkommission „Reform der Notarkosten"

 

GrEStG § 11; GG Art. 105 Abs. 2a S. 2
Grunderwerbsteuer in Hamburg zum 1.1.2009 auf 4,5% erhöht

- Hamburgisches "Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer" vom 16.12.2008, HmbGVBl. 2008, S. 433, in Kraft seit 1.1.2009

- vgl. DNotI-Gutachten, Fax-Abruf-Nr. 13195 vom 30.12.2006 zur inhaltsgleichen Übergangsregelung nach Berliner Landesrecht

- von den übrigen Bundesländern erwägt nur Bremen eine Grunderwerbsteuererhöhung, die anderen 13 Bundesländer wollen es Pressemitteilungen zufolge beim bisherigen Steuersatz von 3,5% belassen.
 

NBauO (BauO Nds.) § 94
Genehmigungspflicht für Grundstücksteilung in Niedersachsen abgeschafft

§ 94 NBau (und damit das Erfordernis einer Teilungsgenehmigung für die Grundstücksteilung) wurde aufgehoben durch Art. 3 Nr. 3 des "Gesetzes zur Änderung des Modellkommunen-Gesetzes und anderer Gesetze" vom 10.12.2008 (Nds. GVBl. 2008, 381) mit Wirkung zum 13.12.2008.

- Link auf DNotI-Arbeitshilfe "Grundstücksteilung - Übersicht über landesrechtliche Genehmigungserfordernisse" (Stand 1.1.2009)
 

EGBGB Art. 21; BGB Art. 1626 ff.; IntFamRVG 
Haager Kinderschutzübereinkommen

Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Internationalen Familienverfahrensrechts, BR-Drucks. 8/09 vom 2.1.09 = BT-Drucks. 16/12063 vom 26.2.2009

- Übertragung der Aufgaben der Zentralen Behörde an das Bundesamt für Justiz,

- Anwendung der für Anerkennung und Vollstreckung sowie grenzüberschreitende Zusammenarbeit geltenden Vorschriften des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes (IntFamRVG) auch für die Verfahren nach dem Haager Kinderschutzübereinkommen.

- BMJ, Pressemitteilung vom 17.12.2008 zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Ratifikation des Haager Kinderschutzübereinkommens

gleichzeitiges Inkrafttreten des Haager Kinderschutzübereinkommens für alle EU-Mitgliedstaaten zum September 2010 geplant

- Entscheidung des Rates vom 5.6.2008 zur Ermächtigung einiger Mitgliedstaaten, das Haager Übereinkommen von 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern im Interesse der Europäischen Gemeinschaft zu ratifizieren oder ihm beizutreten, und zur Ermächtigung einiger Mitgliedstaaten, eine Erklärung über die Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts abzugeben (2008/431/EG), ABl. EU Nr. L 151/2008, S. 36 vom 11.6.2008

- Vorschlag dazu vom 17.6.2003, KOM (2003) 348

- Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern - deutsche Übersetzung (abgesehen von kleinen Änderungen identisch mit Abdruck in RabelsZ 62 (1998), 502)

- Hague Convention of 19 October 1996 on Jurisdiction, Applicable Law, Recognition, Enforcement and Co-operation in Respect of Parental Responsibility and Measures for the Protection of Children - englischer Vertragstext 
 

EGBGB Art. 18
EU-Verordnung über die Zuständigkeit und das anwendbare Recht in Unterhaltssachen

Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18.12.2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen, ABl. EU Nr. 7/2009 vom 10.1.2009, S. 1

- keine Geltung für Dänemark (einleitende Erwägungen Nr. 48);
Großbritannien hat sich über Anwendung noch nicht erklärt (einleitende Erwägungen Nr. 47);

- Zuständigkeit insbes. Gericht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragsgegners sowie des Unterhaltsberechtigten (Art. 3 lit. b));

-  Bestimmung des anwendbaren Rechtes nur für die EU-Mitgliedstaaten, die durch das Haager Übereinkommen ("Protokoll") über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23.11.2007 gebunden sind (zum Stand 10.1.2009 noch keine Staaten), durch Verweisung auf das Haager Übereinkommen (Art. 15 VO), hingegen keine Regelung des anwendbaren Rechts für die übrigen EU-Mitgliedstaaten;

- d.h. grds. Anknüpfung an das Recht des Landes, in dem der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 3 Abs. 1 Haager Übk.);

- statt dessen lex fori, wenn Unterhaltsberechtigter ein Verfahren in dem Staat einleitet, in dem der Unterhaltsverpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und (Art. 4 Abs. 3 Haager Übk); 

- Rechtswahl ist zulässig (Art. 8 Haager Übk.);   

- Abschaffung des Exequatur-Verfahrens und unmittelbare Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen aus anderen EU-Staaten ohne Erfordernis eines Anerkennungsverfahrens nur für Entscheidungen aus Staaten, die durch das Haager Unterhaltsübereinkommen gebunden sind (Art. 17 ff. VO), während für Entscheidungen aus anderen EU-Staaten weiterhin ein Exequaturverfahren nach Maßgabe von Art. 23 ff. VO erforderlich ist; 

- entsprechend Vollstreckbarkeit öffentlicher Urkunden und vollstreckbarer Vereinbarungen aus anderen EU-Staaten (Art. 48 VO). 

- Haager Übereinkommen ("Protokoll") über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23.11.2007

- Liste der Staaten, die das Haager Unterhaltsübereinkommen ratifiziert haben (noch keine per 10.1.2009)    

- Übersicht über das Europäische Gesetzgebungsverfahrens (Prelex)

- BMJ-Pressemitteilung vom 24.10.2008 zur politischen Einigung im Rat der EU-Justizminister am 24.10.2008

- BMJ-Pressemitteilung vom 6.6.2008 zum Beschluss des Rates der EU-Justizminister am 6.6.2008

- Mitteilung (Factsheet) zu den Ratsbeschlüssen vom 5./6.6.2008

grds. Einigung, insbes. auf Abschaffung des Exequatur-Verfahrens für die Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen,

aber konkreter Inhalt noch offen - insbes. die Form der Einbeziehung Großbritanniens (möglicherweise wird im Verhältnis zu Großbritannien das Exequatur weiter erforderlich bleiben);

- Vorschlag der Kommission, KOM(2005) 649 endgültig vom 15.12.2005 
 

EAEG; RL 94/19/EG
Vorschlag für Änderung der EU-Richtlinie über Einlagensicherungssysteme für Einlagen bei Banken und Kreditinstituten

- Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme im Hinblick auf Deckungssumme und Auszahlungsfrist, KOM(2008) 661 endgültig, vom 15.10.2008

- Europäische Kommission, GD Binnenmarkt, Information über Einlagensicherungssystem 

- bisher geltende Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme 

- Information zur bisherigen Richtlinie

 

BGB §§ 535 ff.; EnEG §§ 3a, 5 Abs. 4; HeizkostenVO
Änderung der Heizkostenverordnung

- BGBl. 2008 III, 2375

- bisherige Fassung, BGBl. 1989 I, 115

 

São Thomé und Principe: Apostille genügt ab 13.9.2008

- Kurzübersicht Apostille und Legalisation (Anerkennung deutscher öffentlicher Urkunden im Ausland und ausländischer Urkunden in Deutschland: Bilaterale Abkommen und Haager Übereinkommen über die Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II, S. 875) - mit Liste der Staaten (DNotI, Stand 7.1.2009)

 

EGBGB Art. 24; BGB §§ 1896 ff.
Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen (Haager Erwachsenenschutzübereinkommen)

Bekanntmachung über das Inkrafttreten zum 1.1.2009 für Deutschland, Frankreich und Schottland (nicht für das übrige Vereinigte Königreich), BGBl. 2009 II, 39

- Anknüpfung von Zuständigkeit (Art. 5 Übereinkommen) und anwendbarem Recht im Betreuungsrecht an den gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Übk; derzeit hingegen nach Art. 24 EGBGB Recht der Staatsangehörigkeit anwendbar)

- Vorsorgvollmacht unterliegt ebenfalls dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts, aber Rechtswahl möglich zugunsten des Staatsangehörigkeitsrechtes, eines früheren Aufenthaltsrechtes oder des Belegenheitsrechtes für das jeweilige Vermögen (Art. 15 Haager Erwachsenenschutzübereinkommen)

- Liste der Zeichnungen und Ratifikationen

- Gesetz zu dem Haager Übereinkommen vom 13.1.2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen, BGBl. 2007 II, 323 (Text und amtliche deutsche Übersetzung des Abkommens)

- Gesetz zur Umsetzung des Haager Übereinkommens vom 13.1.2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen, BGBl. 2007 I, 314 (Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetz - ErwSÜAG)

- BMJ-Pressemitteilung vom 14.12.2006 zur Verabschiedung durch den Bundestag

- Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/3836 vom 13.12.2006

- Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung des Haager Übereinkommens vom 13.1.2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen, BT-Drucks. 16/3251 vom 6.11.2006

- Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen vom 13.1.2000 (englische bzw. französische Originalfassung)

- BMJ-Presseerklärung vom 13.9.2006 zu den Regierungsentwürfen für das Ratifizierungs- und das Begleitgesetz: "Schutz bei grenzüberschreitenden Betreuungsfällen wird verbessert"

- Literatur vgl. insbes. Hellmann, BtPrax 2006, 87; Helms, FamRZ 2008, 1995; Röthel, FamRZ 2004, 999; Wagner, IPRax 2007, 11
 

BGB §§ 474 Abs. 2, 439 Abs. 4, 445, 447, 346 ff.
Bei Nachlieferung mangelfreier Sache im Verbrauchsgüterkauf keine Pflicht zum Nutzungsersatz durch Verbraucher

EGBGB Art. 21; BGB Art. 1626 ff.
Haager Kinderschutzübereinkommen

gleichzeitiges Inkrafttreten für alle EU-Mitgliedstaaten zum September 2010 geplant

- BMJ, Pressemitteilung vom 17.12.2008 zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Ratifikation des Haager Kinderschutzübereinkommens

- Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern - deutsche Übersetzung (abgesehen von kleinen Änderungen identisch mit Abdruck in RabelsZ 62 (1998), 502)

- Hague Convention of 19 October 1996 on Jurisdiction, Applicable Law, Recognition, Enforcement and Co-operation in Respect of Parental Responsibility and Measures for the Protection of Children - englischer Vertragstext 
 

EGBGB Art. 3, 3a, 44, 46, 46 a ff.; VO (EG) 864/2007 (Rom-II Verordnung)
Rom-II Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht

Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 864/2007, BGBl. 2008 I, 2401 (in Kraft ab 11.1.2009)

- Regierungsentwurf, BR-Drucks. 346/08 vom 23.5.2008

- Klarstellung des Anwendungsvorranges unmittelbar geltenden Europarechts (Art. 3 EGBGB-E),

- Verschiebung des bisherigen Art. 3 Abs. 3 EGBGB (Vorrang des Einzelstatuts) in Art. 3a Abs. 2 EGBGB-E,

- Änderungen im Immissionsschutz und Deliktsrecht (Art. 44, 46, 46a)

- BMJ-Pressemitteilung vom 21.5.2008 zum Regierungsentwurf

- Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom II-Verordnung) ABl. EG vom 31.7.2007, L 199/40, anzuwenden ab 11.1.2009
 

DONot §§ 5 Abs. 4, 23 Abs. 1 S. 2
Generelle Anordnung für längere Aufbewahrungsfristen bestimmter Urkundsarten zulässig

Durch eine Änderung von § 5 Abs. 4 Satz 1 dritter Spiegelstrich DONot wird klargestellt, dass der Notar eine längere Aufbewahrungsfrist (als 7 Jahre) "auch generell für einzelne Arten von Rechtsgeschäften wie z.B. Verfügungen von Todes wegen" treffen kann. Eine derartige generelle Bestimmung ist zu den Generalakten zu nehmen (§ 23 Abs. 1 S. 2 DONot), während Verfügungen zur einzelnen Akte in die jeweilige Nebenakte gehören.

Für Niedersachsen wurde die Änderung durch Allgemeinverfügung des Justizministeriums vom 20.11.2008 erlassen. Entsprechende Verfügungen werden auch in den anderen Bundesländern vorgenommen werden (vgl. BNotK-Rundschreiben Nr. 33/2008 vom 9.12.2008).
 

BGB §§ 80 ff; BayStG
Neufassung des Bayerischen Stiftungsgesetzes

Bayerisches Stiftungsgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 26.9.2008, BayGVBl. 2008, 834
 

Lugano Konvention
Neufassung der Luganer Konvention entsprechend der Brüssel I-Verordnung

Bisher folgt die Lugano Konvention weitestgehend den Regelungen der früheren Brüsseler Konvention (EuGVÜ).

Nunmehr soll eine Neufassung der Lugano Konvention in weitestgehender Anlehnung an die Brüssel I-Verordnung erfolgen.

Die Neufassung wird von der EU abgeschlossen (nicht von den Mitgliedstaaten, nur Dänemark ist selbst Vertragsstaat).

Die Regelung über die Vollstreckung öffentlicher Urkunden (bisher Art. 50) findet sich in der Neufassung in Artikel 57 (wie in der Brüssel I Verordnung).

Die Lugano Konvention gilt gegenüber Island, Norwegen und der Schweiz.

- deutsches Umsetzungsgesetz (Zuständigkeitsregelungen), BGBl. 2008 I, 2399

- Text der Neufassung der Lugano Konvention vom 30.10.2007, ABl. EU 2007, L 339 vom 21.12.2007, S. 3-41;

- Stand des Verfahrens im Europäischen Rat (PreLex)             

- Entwurf der Zustimmung des Europäischen Rates, KOM (2008) 116 vom 29.2.2008;

- Zustimmung des Rates der Innen- und Justizminister, Sitzung vom 5.-6.6.2008 in Luxemburg, Presseerklärung;

 

Zum Vergleich:

- Text der bisherigen Fassung der Lugano Konventin (88/592/EWG, Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 16.9.1988, ABl. EG Nr. Nr. L 319 vom 25.11.1988 S. 9-48)                 

- Text der Brüssel I-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. EU 2001 L 12 vom 16.1.2001, S. 1)                        

- Text der früheren Brüsseler Konvention von 1968 (EuGVÜ) (Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung in Zivil- und Handelssachen, konsolidierte Fassung 1998, ABl. EG Nr. C 27 vom 26.1.1998 S. 1-27
 

Europäische Privatgesellschaft (EPG oder SPE)

- Beschluss des Bundesrates, BR-Drucks. 479/08 (Beschluss) vom 10.10.2008

- Unterrichtung durch die Bundesregierung, BR-Drucks. 479/08 vom 3.7.2008

Stand des Europäischen Gesetzgebungsverfahrens (PreLex)

- Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen Privatgesellschaft, KOM 2008 396 vom 25.6.2008
 

EGBGB Art. 17; VO (EG) Nr. 2201/2003 (Brüssel IIa)
Rom III-Verordnung (zum auf Scheidungsverfahren anwendbaren Recht) wohl gescheitert - aber möglicherweise Regelung durch verstärkte Zusammenarbeit verschiedener Mitgliedstaaten

- Stand des Europäischen Gesetzgebungsverfahrens (Prelex)        

- Verfahren der verstärkten Zusammenarbeit wird diskutiert (Ratssitzung vom 24./25.7.2008, Pressemitteilung)

   wobei sich bisher Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Österreich, Rumänien, Slowenien, Spanien und Ungarn anschließen wollen,

 Rom III ist wohl gescheitert, da die erforderliche Einstimmigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erreichen ist (Ratssitzung vom 5./ 6.6.2008, Pressemitteilung)          

 ursprünglicher Vorschlag der Kommission, KOM(2006) 399 endgültig vom 17.7.2006 

Der ursprüngliche Vorschlag für eine "Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 im Hinblick auf die Zuständigkeit in Ehesachen und zur Einführung von Vorschriften betreffend das anwendbare Recht in diesem Bereich" enthielt u.a.
- Anknüpfungsleiter für auf Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes ist anwendbares Recht (Art. 20b): 
        1. Recht des Staates des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltes, 
        2. Recht des Staates des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltes, sofern ein Ehegatte dort noch seinen
        gewöhnlichen Aufenthalt hat,  
        3. Recht der gemeinsamen Staatsangehörigkeit (bzw. domicile in Großbritannien bzw. Irland),  
 
       4. sonst Recht des Staates, in dem der Antrag gestellt wird.  
 
- Rechtswahl des auf die Scheidung anwendbaren Rechts sollte zulässig werden (Art. 20a), insbesondere:   
        zugunsten des Rechts des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, sofern ein Ehegatte dort noch seinen
    
 
 gewöhnlichen Aufenthalt hat,  
 
        oder zugunsten der gemeinsamen Staatsangehörigkeit (domicile in Großbritannien/Irland)  
 
        oder eines Staates, in dem die Ehegatten während mindestens 5 Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten,  
 
        oder des Staates, in dem der Antrag gestellt wird.

 

ZPO §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 79; FGG § 13; BNotO § 24; RDG §§ 1 ff.; GBO § 15; BGB §§ 1191 ff.
Grundschuldbestellung aufgrund Finanzierungsvollmacht - Vollzugsvollmachten für Notarangestellte

- DNotI-Gutachten, Fax-Abruf-Nr. 11539 vom 24.9.2008

- BNotK-Rundschreiben Nr. 24/2008 vom 5.9.2008

- BNotK-Rundschreiben Nr. 26/2008 vom 12.9.2008 als Ergänzung des Rundschreibens Nr. 24/2008
 

BGB §§ 80, 81; BayStG
Änderung des Bayerischen Stiftungsgesetzes

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Stiftungsgesetzes, BayGVBl. 2008, 473 (in Kraft seit 1.8.2008)

- Bayer. Innenministerium, Aufstellung der wichtigsten Änderungen 

- vgl. LNotK Bayern, Rundschreiben Nr. 2008/8 vom 2.9.2008, Ziffer 2, S. 2-3
 

GwG; GwBekErgG; BNotO § 23; BeurkG §§ 54a ff.
Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz (Umsetzung der dritten Geldwäscherichtlinie)

BNotK-Rundschreiben Nr. 28/2008 vom 20.10.2008 - Inkrafttreten des neuen Geldwäschegesetzes (GwG)

Neufassung des Geldwäschegesetzes durch Gesetz vom 13.8.2008, BGBl. 2008 I, 1690 , in Kraft seit 21.8.2008

- Gesetzesbeschluss des Bundestages, BR-Drucks. 493/08 vom 20.6.2008

- Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Innenausschusses, BT-Drucks. 16/9631 vom 18.6.2008

- Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks. 16/9080 vom 7.5.2008

- Bericht "Aus der Gesetzgebung", BNotK-Intern 2/2008, S. 5-6 

- Stellungnahme des Bundesrates, BR-Drucks. 168/08 (Beschluss) vom 25.4.2008  bzw. Regierungsentwurf mit Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks. 16/9038 vom 7.5.2008

- Regierungsentwurf vom 27.2.2008

- neue EG-Richtlinie 2005/60/EG "zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche einschließlich der Finanzierung des Terrorismus", ABl. EG 2005 Nr. L 309/15

- Entwurf KOM/2004/0448 endg. = COD 2004/0137 */

- bisherige EG-Richtlinie 2001/97/EG

- deutsches Geldwäschegesetz i.d.F. des Geldwäschebekämpfungsgesetzes, BGBl. 2002 I, S. 3105

- BNotK-Rundschreiben Nr. 48/2003 (Anwendungsempfehlungen zum Geldwäschegesetz (GwG)
 

EEWärmeG §§ 3,5
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz: Nutzungspflicht für erneuerbare Energien bei Neubauten

Informationsbroschüre des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit "Wärme aus erneuerbaren Energien - Was bringt das neue Wärmegesetz?"

BGBl. 2008 I, 1658, Inkrafttreten zum 1.1.2009 , insbes.:

- § 3 - Grundsatz: bei Neubauten Nutzungspflicht zur anteiligen Nutzung erneuerbarer Energien für den Wärmebedarf;

die Länder können eine Pflicht auch für bereits errichete bzw. für unter die Übergangsvorschrift fallende Gebäude aufstellen.

- § 5 - Anteil erneuerbarer Energien: alternativ entweder mindestens 15% des Wärmebedarfs aus Solarenergie,

oder mindestens 30% aus gasförmiger Biomasse,

oder mindestens 50% aus flüssiger oder fester Biomasse,

oder mindestens 50% aus Geothermie und Umweltwärme.

- § 7 - Ersatzmaßnahmen: statt dessen genügt mindestens 50% Wärmeenergiebedarf aus Kraft-Wärme-Kopplung (Anlagen IV und V),

oder Energieeinsparung um 15% unter jeweiligen Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) (Anlage VI),

oder Wärmeenergie aus Nah- oder Fernwärmeversorgung bezogen (Anlage VII).

- § 8: Kombination verschiedener Maßnahmen möglich.

- §§ 13-15 Förderprogramme: Förderung in den Jahren 2009 bis 2012 mit bis zu 500 Millionen Euro pro Jahr aus dem Bundeshaushalt (für über gesetzliche Pflicht hinausgehende Maßnahmen).

Inkrafttreten zum 1.1.2009 (§ 20);

- § 19: vom Anwendungsbereich ausgenommen sind Gebäude, wenn für das Vorhaben vor dem 1.1.2009 Bauantrag gestellt oder Bauanzeige erstattet wurde, bzw. bei genehmigungs- und anzeigefreien Gebäuden, wenn vor dem 1.1.2009 mit der Bauausführung begonnen wurde,

Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages, BR-Drucks. 419/08 vom 13.6.2008

Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/8395 vom 5.3.2008

Regierungsentwurf, BR-Drucks. 9/08 vom 4.1.2008 = BT-Drucks. 16/8149 vom 18.2.2008 (dort mit Stellungnahme des Bundesrates)
 

BGB §§ 488, 491 ff., 492a, 496 Abs. 2, 498 Abs. 3, 398, 399, 409, 1157, 1192, 1193 Abs. 2; ZPO §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 799a 
Verbraucherschutz bei Abtretung von Immobiliarkrediten; Risikobegrenzungsgesetz

Literaturliste zum Risikobegrenzungsgesetz (DNotI)

Gutachten, DNotI-Report 2008, 161 (Risikobegrenzungsgesetz: Nachweisverzicht für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung)

DNotI-Gutachten im Fax-Abruf zu Rechtsfragen zum Risikobegrenzungsgesetz:

- DNotI-Gutachten, Fax-Abruf-Nr. 11535 (Fälligkeitsregelung; Nachweisverzicht)
- DNotI-Gutachten, Fax-Abruf-Nr. 11536 (Teilunwirksamkeit; Übergangsrecht)
- DNotI-Gutachten, Fax-Abruf-Nr. 11537 (Eintragung der Eigenschaft als Sicherungsgrundschuld)
- DNotI-Gutachten, Fax-Abruf-Nr. 11538 (Nachverpfändung)

BNotK-Rundschreiben Nr. 23/2008 vom 26.8.2008 (Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken - Risikobegrenzungsgesetz - Auswirkungen auf den Umgang mit Grundschulden in der notariellen Praxis)

in Kraft getreten zum 19.8.2008, BGBl. 2008 I, S. 1666

BNotK-Rundschreiben Nr. 23/2008 v. 26.8.2008

Risikobegrenzungsgesetz, Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages, BR-Drucks. 449/08 vom 27.6.2008

insbes. Art. 6-9, enthaltend:

- Hinweispflicht bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen auf Abtretbarkeit der Forderungen aus dem Darlehensvertrag (§ 492 Abs. 1a BGB);

- Unterrichtungspflicht über Ende der Zinsbindung bzw. über Bereitschaft zur Fortführung des Darlehensverhältnisses, mindestens 3 Monate vor Ablauf (§ 492a BGB, wohl nur bei Verbraucherdarlehen);

- Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung über Abtretung der Darlehensforderung oder Wehcsel des Darlehensgebers (§ 496 Abs. 2);
- Kündigung wegen Zahlungsverzug bei Immobiliardarlehen nur bei Verzug mit mindestens zwei Raten und mindestens 2,5% des Nennbetrags des Darlehens (§ 498 Ab.s 3 BGB);

- kein gutgläubig einredefreier Erwerb bei Sicherungsgrundschuld möglich (§ 1192 Abs. 1a BGB);

- (ordentliche) Kündigung mit 6 Monaten Kündigungsfrist bei Sicherungsgrundschuld für Geldforderung zwingend Fälligkeitsvoraussetzung, nicht mehr vertraglich abdingbar (§ 1193 Abs. 2 S. 2 BGB);

- Einstellung der Zwangsvollstreckung während Vollstreckungsabwehrklage ohne Sicherheitsleistung bei mangelnder Fähigkeit des Schuldners zur Sicherheitsleistung und hinreichender Erfolgsaussicht (§ 769 Abs. 1 S. 2 ZPO);

- Schadensersatzpflicht bei unzulässiger Vollstreckung aus vollstreckbarer Urkunde durch anderen als den ursprünglichen Gläubiger (§ 799a ZPO).

Bericht des BT-Finanzausschusses, BT-Drucks. 16/9821 vom 26.6.2008

Beschlussempfehlung des BT-Finanzausschusses, BT-Drucks. 16/9778 vom 25.6.2008

Gesetzentwurf des Bundesrates (Kreditnehmerschutzgesetz), BR-Drucks. 152/08 (Beschluss) vom 25.4.2008   = BT-Drucks. 16/9447 vom 4.6.2008

- insbes. Ergänzung von § 1192 durch neuen Absatz 1a, wonach bei einer Sicherungsgrundschuld "Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden" können; ein gutgläubig einredefreier Erwerb (§ 1157 S. 2 BGB) ist insoweit ausgeschlossen;

Gesetzesantrag des Freistaates Bayern (Kreditnehmerschutzgesetz), BR-Drucks. 152/08 vom 29.2.2008 (insbes. Abschaffung gutgläubig einredefreien Erwerbs bei Sicherungsgrundschulden)
BNotK, Rundschreiben Nr. 7/2008 vom 7.3.2008
(Verkauf von Immobilienkrediten) - hier: Vollmacht für Grundpfandrechtsgläubiger zur freihändigen Verwertung

BNotK, Rundschreiben Nr. 36/2007 vom 13.12.2007 (Verkauf von Immobilienkrediten)

BMJ-Presseerklärung vom 23.1.2008

BMJ-Presseerklärung vom 11.12.2007

Gesetzesvorschläge insbes.:

- Verpflichtung zum Angebot nicht abtretbarer Darlehensverträge,

- Anzeige der Abtretung an den Darlehensnehmer,

- Ausschluss der Darlehenskündigung bei geringfügigen Zahlungsrückständen auch für Immobiliardarlehen (§ 498 Abs. 3 BGB),

- verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch bei unberechtigter Zwangsvollstreckung aus vollstreckbarer Urkunde

Plusminus-Sendung vom 20.11.2007, Verkaufte Kredite
 

SächsDSchG § 17; SächsNatSchG § 36; SächsWaldG § 27
Sachsen: Anpassung der landesrechtlichen Vorkaufsrechte im Zuge der Verwaltungsneuordnung

Das Gesetz zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung (Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz – SächsVwNG) vom 29.1.2008 (GVBl. Sachsen 2008, 138) enthält in seinen Art. 6, 64 und 73 auch Anpassungen der Regelungen über die landesrechtlichen Vorkaufsrechte nach Denkmalschutz-, Naturschutz- und Waldgesetz. Wesentliche Zuständigkeitsänderungen oder sonstige inhaltliche Änderungen sind damit jedoch nicht verbunden. Die Änderungen traten zum 1.8.2008 in Kraft (Art. 81).

- DNotI-Arbeitshilfe "Übersicht gesetzlicher Vorkaufsrechte an Grundstücken (Bundesrecht und Landesrecht)" (Stand 7.8.2008)
 

EigRentG; EStG §§ 10 a, 92 a, 92 b
Eigenheimrentengesetz ("Eigenheim-Riester")

 

BGBl. 2008 I, 1509 (gilt erstmals für Veranlaungszeitraum 2008, § 52 Abs. 24b EStG)

Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestags, BR-Drucks. 438/08 vom 20.6.2008

Bericht des BT-Finanzausschusses, BT-Drucks. 16/9670 vom 19.6.2008

Beschlussempfehlung des BT-Finanzausschusses, BT-Drucks. 16/9641 vom 18.6.2008

Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen: Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersversorgung (Eigenheimrentengesetz - EigRentG), BT-Drucks. 16/8869 vom 22.4.2008 = Regierungsentwurf BR-Drucks. 239/08 vom 8.4.2008 = BT-Drucks. 16/9274 vom 26.5.2008 (mit Stellungnahme des Bundesrates)

 

BGB §§ 632a, 641a, 309 Nr. 8 b) ff), 310 Abs. 1; EGBGB Art. 244; MaBV; FoSiG
Forderungssicherungsgesetz

vgl. Gutachten DNotI-Report 1/2009

BGBl. 2008 I, 2022, Inkrafttreten zum 1.1.2009 (Art. 5)

Berichtigung des Forderungssicherungsgesetzes (BGBl. 2008 I, 2582) (Nummerierung der Übergangsvorschrift korrigiert: Art. 229 § 19 anstelle des - bereits durch die Übergangsvorschrift zum Risikobegrenzungsgesetz belegten - § 18)

vgl. Aufsätze von Basty, DNotZ 2008, 891; Blank, notar 2008, 380; Hügel, NotBZ 2008, 437; Leitzen, ZNotP 2009, 3

Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages, BR-Drucks. 616/08 vom 29.8.2008

Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/9787 vom 25.6.2008 , insbes.

- Privilegierung der VOB/B bei Einbeziehung im Ganzen gilt nur für Verträge mit Unternehmern oder der öffentlichen Hand, nicht mehr für Verträge mit Verbrauchern (§§ 308 Nr. 5, 309 Nr. 8 b) ff), 310 Abs. 1 BGB);

- vollständige Neufassung von § 632a BGB: Abschlagszahlungen setzen allgemein einen Wertzuwachs beim Besteller durch die Leistung + Nachweis durch Leistungsaufstellung voraus (Abs. 1),

- § 632a Abs. 2: für Verträge über "die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks" gelten zunächst die besonderen Voraussetzungen der Verordnung nach Art. 244 EGBGB (Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen, BGBl. 2001 I, 981), aber zusätzlich die Fertigstellungssicherheit nach § 632a Abs. 3

- § 632a Abs. 3: Fertigstellungssicherheit von 5% für Verbraucher in allen "Hausbau"-Verträgen, einschließlich Bauträgervertrag: "Ist der Besteller ein Verbraucher und hat der Vertrag die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand, ist dem Besteller bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werkes ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 vom Hundert des Vergütungsanspruchs zu leisten."

- ersatzweise Einbehalt des Bestellers von den Abschlagszahlungen (§ 632a Abs. 3 S. 3);

- § 632a Abs. 4: Sicherheitsleistung kann auch durch Garantie oder Zahlungsversprechen eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden;

- Fälligkeit der Vergütung für vom Besteller einem Dritten versprochenes Werk auch bei Abnahme durch den Dritten (§ 641 Abs. 2);

- Herabsetzung des Mängeleinbehalts vom dreifachen (bisher) auf das zweifache der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten (§ 641 Abs. 3);

- Aufhebung von § 641a BGB (Fertigstellungsbescheinigung);

- Neufassung von § 648a Abs. 1, 5, 6 (Bauhandwerkersicherung);

- § 649 BGB: bei freier Kündigung durch Besteller Vermutung, dass dem Unternehmer 5% der vereinbarten Vergütung zustehen;

- Die Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen (BGBl. 2001 I, 981) und das Bauforderungssicherungsgesetz (BauFordSiG) gelten nicht nur für Herstellung, sondern auch für Umbau;

- Abkoppelung der zivilprozessualen Änderungsvorschläge (insbes. der vorläufigen Zahlungsanordnung, § 302a ZPO-E).

 

- Gesetzentwurf des Bundesrates, BT-Drucks. 16/511 vom 2.2.2006

u.a. Vorschlag zur Einführung einer 5% "Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung ohne wesentliche Mängel" (§ 632a BGB)

- erneute Einbringung des Forderungssicherungsgesetzes (BR-Drucks. 458/04 ), Gesetzesantrag der Länder Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt, BR-Drucks. 878/05 vom 8.12.05

- Gesetzesentwurf des Bundesrates, BT-Drucks. 15/3594 vom 14.7.2004

- BMJ-Presseerklärung vom 11.6.2004 zur Beschlußfassung des Bundesrates

- Empfehlungen der Bundesrats-Ausschüsse, BR-Drucks. 458/04 vom 1.6.2004

- Antrag der Bundesländer Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt, BR-Drucks. 902/02 vom 6.12.2002 (Forderungssicherungsgesetz - inhaltsgleich mit Antrag Thüringen/Sachsen)

- Bundestagsantrag CDU/CSU-Fraktion, BT-Drucks. 14/8783 vom 16.4.2002 (Forderungssicherungsgesetz - inhaltsgleich mit Antrag Thüringen/Sachsen)

- Antrag des Bundeslandes Sachsen-Anhalt, BR-Drucks. 168/02 vom 26.2.2002 (Vorleistungssicherungsgesetz)

- Antrag der Bundesländer Thüringen und Sachsen, BR-Drucks. 141/02 vom 20.2.2002 und BT-Drucks. 14/9848 vom 1.8.1002 (Forderungssicherungsgesetz)

 

RDG; RBerG; BRAO § 59a; BNotO § 27; BeurkG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 7; ZPO § 79; FGG § 13
Rechtsdienstleistungsgesetz; Erweiterung des Vorbefassungsverbotes auf verbundene Unternehmen

BMJ-Pressemitteilung vom 1.7.2008 zum Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes

Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, BGBl. 2007 I, 2840, Inkraftreten zum 1.7.2008

Beurkundungsgesetz (Art. 5):
- Erweiterung des Mitwirkungsverbotes in § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 BeurkG auf "Angelegenheiten einer Person, für die der Notar, eine Person im Sinn der Nummer 4 oder eine mit dieser im Sinn der Nummer 4 oder in einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) verbundene Person außerhalb einer Amtstätigkeit in derselben Angelegenheit bereits tätig war oder ist, es sei denn, diese Tätigkeit wurde im Auftrag aller Personen ausgeübt, die an der Beurkundung beteiligt sein sollen".
Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG - Art. 1) (Ersetzung des Rechtsberatungsgesetzes)
- Definition der Rechtsdienstleistung als Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert (§ 2 RDG),
- Rechtsdienstleistung als Nebenleistung zulässig, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild einer anderen Tätigkeit gehören, insbes. Testamentsvollstreckung, Haus- und Wohnungsverwaltung, Fördermittelberatung (§ 5 Abs. 1 und 2 RDG),
- Zulässigkeit unentgeltlicher Rechtsdienstleistungen (§ 6 RDG),
- Mitgliederberatung durch Berufs- und Interessenvereinigungen, Genossenschaften etc. zulässig, sofern Rechtsdienstleistung zumindest unter Anleitung einer Person mit Befähigung zum Richteramt erfolgt (§ 7 RDG),
- Beschränkung der Prozessvertretung auch außerhalb des Anwaltszwangs auf Rechtsanwälte (in FGG-Sachen auch Notare als Prozessvertreter zugelassen) (§ 79 ZPO, § 13 FGG, § 11 ArbGG, § 67 VwGO etc.).

- Gesetzesbeschluss des Bundestages, BR-Drucks. 705/07 vom 19.10.2007

- Beschlussfassung durch den Bundestag, BMJ-Pressemitteilung vom 11.10.2007

- Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/6634 vom 10.10.2007

- Regierungsentwurf mit Stellungnahme des Bundesrat und Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/3655 vom 30.11.2006

- Regierungsentwurf vom 22.8.2006 bzw. BR-Drucks. 623/06 vom 1.9.2006

- BMJ-Pressemitteilung vom 22.8.2006 zum Regierungsentwurf

- Referentenentwurf

- Diskussionsentwurf vom September 2004
 

GmbHG §§ 2 Abs. 1a, 4a Abs. 2, 5, 5a, 6 Abs. 2 S. 3, 7 Abs. 2 S. 3, 8 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3, 16, 2 Abs. 1a, 17, 19 Abs. 4, 5, 30, 32, 32a, 35 Abs. 3, 40. 46, 53 Abs. 2, 64; AktG § 76 Abs. 3 S. 3; MoMiG; InsO § 15
GmbH-Reform (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen - MoMiG)

BGBl. 2008 I, S. 2026, Inkrafttreten zum 1.11.2008 (Art. 25)

Lesefassung des GmbH-Gesetzes in der neuen Fassung (vom DNotI erstellt)

Billigung durch den Bundesrates am 19.9.2008, Pressemitteilung des Bundesrates vom 19.9.2008

BMJ-Pressemitteilung vom 26.6.2008 zur Beschlussfassung durch den Bundestag

sowie BMJ, Darstellung der Schwerpunkte der Reform, 26.6.2008

Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages, BR-Drucks. 615/08 vom 29.8.2008

Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/9737 vom 24.6.2008, insbes:

- Gründung im vereinfachten Verfahren durch beurkundetes Musterprotokoll möglich, wenn Bargründung mit bis zu 3 Gesellschafter und nur ein Geschäftsführer, aber freie Wahl des Unternehmensgegenstandes möglich (§ 2 Abs. 1a GmbHGE und Anlage 1);
- Verwaltungssitz im Ausland zulässig (Streichung von § 4a Abs. 2 GmbHG); aber inländische Geschäftsanschrift in Anmeldung anzugeben und ins Handelsregister einzutragen erforderlich (§ 8 Abs. 4 Nr. 1, § 10 Abs. 2);
- Mindeststammkapital der GmbH von 25.000.- Euro bleibt; Mindestgröße eines Geschäftsanteils künftig nur 1.- Euro (statt bisher 100.- Euro), Nennwert des Geschäftsanteil muss nicht mehr durch 50 teilbar sein (§ 5 Abs. 1, 3); Gesellschafter können bei Gründung (oder später) auch mehrere Geschäftsanteile erwerben (§ 5 Abs. 2);
- "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" als Vorform der GmbH mit erst noch anzusparendem Mindestkapital, weitestgehend wie im Regierungsentwurf vorgeschlagen (§ 5a);
- Begriff "Geschäftsanteil" ersetzt den bisherigen Begriff der "Stammeinlage" (inbes. § 7);
- Einzahlungsnachweis für Bareinlagen nur bei erheblichen Zweifeln des Registergerichts (§ 8 Abs. 2); keine Sicherheitsleistung bei Einpersonengründung erforderlich (Streichung von §§ 7 Abs. 2 S. 3, 19 Abs. 3 GmbHG bisheriger Fassung);
- bei genehmigungsbedürftiger Tätigkeit ist Genehmigungsnachweis nicht mehr Eintragungsvoraussetzung (Streichung von § 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG);
- gutgläubiger Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen wird möglich (§ 16 Abs. 3);
- bei verdeckter Sacheinlage Anrechnung des Wertes; bei Hin- und Herzahlung der Einlage trotzdem Erfüllungswirkung, wenn vollwertiger Rückzahlungsanspruch besteht (§ 19 Abs. 4, 5);
- Streichung der Regelung über kapitalersetzende Gesellschafterdarlehen (§§ 32a, 32b GmbHG), da die Regelung über den Nachrang in § 39 InsO genügt (Streichung des Begriffes "kapitalersetzend" in §§ 39, 135 InsO);
- Zeichnung der Geschäftsführer mit der Firma der Gesellschaft entfällt (§ 35 Abs. 3);
- bei Beurkundung von Geschäftsanteilsabtretung muss der Notar eine neue
Gesellschafterliste zum Registergericht einreichen (anstelle der bisherigen Anzeige der Abtretung) (§ 40 Abs. 2);
- Gesellschafterversammlung beschließt über Teilung und Zusammenlegung von Geschäftsanteilen (§ 46 Nr. 4; dafür Streichung von § 17 GmbHG);
- genehmigtes Kapital möglich (§ 55a);
- Insolvenzantragspflicht der Vertretungsorgane bzw. bei Führungslosigkeit auch der Gesellschafter einer juristischen Person (§ 15a InsO).

- Regierungsentwurf mit Stellungnahme des Bundesrates (S. 61-73) und Gegenäußerung der Bundesregierung (S. 74-79), BT-Drucks. 16/6140 vom 25.7.2007  

- Stellungnahme des Bundesrates (insbes. Ablehnung der Mustersatzung), BR-Drucks. 354/07 (Beschluss) vom 6.7.2007

- Regierungsentwurf vom 23.5.2007 = BR-Drucks. 354/07 vom 25.5.2007

- BMJ-Pressemitteilung vom 23.5.2007 zum Regierungsentwurf

inhaltliche Änderungen des Regierungsentwurfs gegenüber dem Referentenentwurf u.a.:
- Mustergesellschaftsvertrag für Bargründung mit höchstens drei Gesellschaftern (Anlage 1 zum GmbHG, RegE S. 44) erfordert bei unveränderter Übernahme nur Unterschriftsbeglaubigung (§ 2 Abs. 1a GmbHG), auch Muster für Handelsregisteranmeldung (§ 7 Abs. 2 S. 3); dann bloße Schriftform für Satzungsänderung über Firma, Sitzverlegung, Unternehmensgegenstand und Höhe des Stammkapitals (§ 53 Abs. 2);
- "haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft" ("UG haftungsbeschränkt") (§ 5a GmbHG) = GmbH ohne bestimmtes Mindestkapital mit Ausschüttungsbeschränkung für die Gewinne, um das Mindeststammkapital im Lauf der Zeit anzusparen;
- Begriff "Geschäftsanteile" ersetzt (weitgehend) den bisherigen Begriff der "Stammeinlage"; außerdem Nummerierung der Geschäftsanteile (da künftig auch mehrere Geschäftsanteile eines Gesellschafters möglich) (inbes. § 8 GmbHG; Neufassung von § 14 als "Einlagepflicht");
- Belehrung des Geschäftsführers auch durch ausländischen Notar, vergleichbaren rechtsberatenden Beruf oder Konsularbeamten möglich (§ 8 Abs. 3);
- Präzisierung der Regelungen über den Gutglaubenserwerb (§ 16);
- Regelungen zu Teilung und Zustammenlegung von Geschäftsanteilen nun in § 46 (Aufhebung von § 17 GmbHG);
- verdeckte Sacheinlage erfüllt im Umfang ihres Wertes die Bareinlageverpflichtung; Gesellschafter haftet nur auf Wertdifferenz (und ist beweispflichtig) (§ 19 Abs. 4);
- Zeichnung der Geschäftsführer mit der Firma der Gesellschaft entfällt (§ 35 Abs. 3)

- Referentenentwurf vom 29.5.2006

- BMJ-Pressemitteilung vom 29.5.2006 zum Referentenentwurf

Inhalt des Referentenentwurfs u.a.:

freie Wahl des Sitzes der Gesellschaft, unabhänigig von Betriebs- oder Verwaltungssitze; Verwaltungssitz kann auch im Ausland liegen (§ 4a Abs. 2 GmbHG); dafür Angabe einer inländischen Geschäftsanschrift erforderlich (§ 8 Abs. 4 Nr. 1) und Handelsregistereintragung der Adresse inländischer Zustellungsbevollmächtigter (§ 10 Abs. 2);
- Herabsetzung des Mindeststammkapitals der GmbH von bisher 25.000.- Euro auf 10.000.- Euro (§ 5 Abs. 1 GmbHG);
- Mindestbetrag eines Geschäftsanteils künftig nur noch 1.- Euro (bisher 100.- Euro; Geschäftsanteile müssen nicht mehr durch 50.- Euro teilbar sein) (§ 5 Abs. 1 und Abs. 3 GmbHG); künftig 1 Stimme je 1.- Euro Nennbetrag (§ 47 Abs. 2);
- kein Verbot mehr, bei der Errichtung der Gesellschaft mehrere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 5 Abs. 2 GmbHG) oder später mehrere Teile von Geschäftsanteilen gleichzeitig an denselben Erwerber zu übertragen (§ 17 GmbHG);
- bei Gründung einer Ein-Personen-GmbH entfällt die Sicherheitsleistung (§ 7 Abs. 2 S. 3, § 19 Abs. 4 GmbHG);
- bei genehmigungsbedürftiger Tätigkeit ist Genehmigungsnachweis nicht mehr Eintragungsvoraussetzung; künftig genügt zunächst Versicherung des Geschäftsführers, dass die Genehmigung beantragt wurde; allerdings erfolgt Amtslöschung, wenn die Genehmigung nicht innerhalb einer bestimmten Frist nachgewiesen wird. (§ 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG);
- Wer in die Gesellschafterliste eingetragen ist, soll künftig der Gesellschaft gegenüber als Gesellschafter gelten (wie beim Aktienregister); gutgläubiger Erwerb von Geschäftsanteilen, wenn Eintragung des Veräußerers in die Gesellschafterliste für mindestens drei Jahre unbeanstandet geblieben ist (§ 16 GmbHG); Bestätigung des Notars auf der Gesellschafterliste (§ 40);
- Neuordnung der Rechtsprechungs- und Gesetzesregeln über die kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen (§§ 32a, 32b GmbHG); Aufhebung der Rechtsprechungsregeln nach § 30 GmbHG; keine Unterscheidung zwischen „kapitalersetzenden“ und „normalen“ Gesellschafterdarlehen mehr; Sicherung des Cash-Pooling (§ 30).
- Bekämpfung von Missbräuchen durch Eintragung einer zustellungsfähigen Geschäftsanschrift in das Handelsregister (für alle Gesellschaften, nicht nur für GmbH) (§§ 8 Abs. 4 Nr. 1, 10 Abs. 2, 35 GmbHG); fehlt ein Geschäftsführer ("Führungslosigkeit"), so kann Erklärung mit Wirkung gegen die GmbH auch gegenüber Aufsichtsrat bzw. Gesellschafter abgegeben werden (§ 35);
- Insolvenzantragspflicht auch der Gesellschafter bei Fehlen eines GmbH-Geschäftsführers ("Führungslosigkeit" - § 64 RefE, § 15 Abs. 1 InsO RegE); Erweiterung des Zahlungsverbotes (§ 64 GmbHG) und der Ausschlussgründe für Geschäftsführer (§ 6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG, § 76 Abs. 3 Satz 3 AktG).
(früherer Entwurf vgl. MindestKapG, BT-Drucks. 15/5673 vom 14.6.2005 = BR-Drucks. 619/05 vom 12.8.2005)
 

BEEG
Erstes Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

Regierungsentwurf, BR-Drucks. 341/08 vom 23.5.2008

- einheitliche Mindestbezugszeit des Elterngeldes von zwei Monaten

- erleichterte Unterstützung bei Betreuung und Erziehung durch die Großeltern
 

WoGG
Neuregelung des Wohngeldrechts

- Gesetzesbeschluss des Bundestages: Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung anderer wohnungsrechtlicher Vorschriften, BR-Drucks. 284/08 vom 2.5.2008

- Zweite Beschlussempfehlung und zweiter Bericht des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, BT-Drucks. 16/8918 vom 23.4.2008

- Regierungsentwurf, BT-Drucks. 16/6543 vom 28.9.2007
 

EGBGB Art. 10 n.F.
Referentenentwurf Internationales Gesellschaftsrecht

- Bericht "Aus der Gesetzgebung", BNotK-Intern 2/2008, S. 4-5 

- Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums vom Januar 2008

Gründungsrecht soll künftig für alle (eingetragenen) Gesellschaften gelten (Art. 10 EGBGB n.F.), nicht nur - wie bisher - für Gesellschaften aus der EU, dem EWIR und den USA
 

BGB §§ 312, 355 ff; RL 85/577/EG; RL 2005/29/EG
Konsultation zur Haustürwiderrufsrichtlinie

- Bericht "Aktuelles aus Brüssel", BNotK-Intern 2/2008, S. 7-8 

- Konsultation der EU-Kommission, GD Verbraucherschutz 

- Haustürwiderrufsrichtlinie 85/577/EG in der geltenden Fassung 
 

BGB § 50a
Subsidiäres Bekanntmachungsblatt für Vereine

Sieht die Satzung des Vereines kein Bekanntmachungsblatt vor, so sind Bekanntmachungen in dem Blatt zu veröffentlichen, das für Bekanntmachungen des Amtsgerichts zuständig ist, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat (§ 50a BGB) - auch wenn das Landesrecht eine zentrale Führung der Vereinsregister nach § 55 Abs. 2 BGB vorsieht.

(Art. 20 des "Zweiten Gesetzes zur Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz" vom 23.11.2007, BGBl. 2007 I, 2614, 2617)
 

GG Art. 98a, 33 Abs. 4; BNotO §§ 20 Abs. 1 S. 2, 21 Abs. 3, 78d; FGG §§ 72, 82a, 86; BGB § 2003; GBO §§ 32a, 36, 132; HGB § 12; KostO §§ 113, 147, 148; WG Art. 97; ZPO § 797 Abs. 3
Bundesratsinitiative zur Aufgabenübertragung von Aufgaben der Freiwilligen Gerichtsbarkeit auf die Notare

Gesetzesentwurf des Bundesrates mit Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/9023 vom 30.4.2008

sowie BT-Drucks. 16/9022 vom 30.04.2008 (zum Vorschlag der Grundgesetzänderung)

- Ablehnung der Öffnungsklausel zur Aufgabenübertragung im nachlassrechtlichen Verfahren,

- Ablehnung der Grundbucheinsicht durch Notare,

- Befürwortung der Aufgabenübertragung für die Hauptkartei für Testamente

- grds. Befürwortung der übrigen Vorschläge des Bundesrates zum Register- Grundbuch-, Vollstreckungsrecht und zum Scheck- und Wechselprotest.

Bericht "Aus der Gesetzgebung", BNotK-Intern 2/2008, S. 3-4

- Gesetzesentwurf des Bundesrates, BR-Drucks. 109/08 (Beschluss) vom 14.3.2008

- Gesetzesantrag der Länder Bayern, Berlin, Niedersachsen, Sachsen und Sachsen-Anhalt - Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare, BR-Drucks. 109/08 vom 7.2.2008

Vorgeschlagen werden folgende Aufgabenübertragungen:

- Öffnungsklausel für die Landesgesetzgeber zur Ermöglichung der Übertragung von Aufgaben des Nachlassgerichts auf die Notare (§§ 72, 82a FGG),

- Konzentration der Zuständigkeit für die Aufnahme von Wechsel- oder Scheckprotesten auf Notare (Art. 79 WG),

- Nachlassinventar (§ 2003 BGB), Nachlass- und Gesamtgutauseinandersetzungen (§§ 86-99 FGG, § 36 GBO, § 148 KostO),

- notarielle Vollmachtsbescheinigungen (§ 21 Abs. 3 BNotO, § 32a GBO, § 12 Abs. 2 HGB),

- Grundbucheinsicht beim Notar und Erteilung von (einfachen und amtlichen) Grundbuchabdrucken durch die Notare (§ 132 Abs. 2-5 GBO, § 147 Abs. 5 KostO),

- Erteilung der weiteren vollstreckbaren Ausfertigung durch den Notar (§ 797 Abs. 3 ZPO),

- Übernahme der Hauptkartei für Testamente und der Nichtehelichenkartei vom AG Berlin Schöneberg durch die Bundesnotarkammer (§ 78d BNotO).

Gesetzesantrag der Länder Bayern, Berlin, Niedersachsen, Sachsen und Sachsen-Anhalt zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 98a), BR-Drucks. 108/08 vom 7.2.2008

- klarstellende Änderung, dass Notaren als Trägern eines öffentlichen Amtes neben den vorhandenen Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege auch Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit übertragen werden können
 

PreisklauselG
Umstellung des Verbraucherpreisindex auf Basisjahr 2005

Am 29.2.2008 wurde der Verbraucherpreisindex vom bisherigen Basisjahr 2000 auf das Basisjahr 2005 umgestellt.

- Informationseite des Statistischen Bundesamtes zur Indexumstellung 

- Statement des Präsidenten des Statistischen Bundesamtes

- Hintergrundpapier "Ergebnisse der Indexberechnung auf Basis 2005"

- Hintergrundpapier "Unterschiede zwischen Verbraucherpreisindex (VPI) und Harmonisiertem Verbraucherpreisindex (HVPI) für Deutschland"

- Tabellen Verbraucherpreisindex (Statistisches Bundesamt)
 

BGB §§ 1598a, 1599, 1600 ff.; GG Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1
Verfahren auf Klärung der Abstammung

BGBl. 2008 I, 441, in Kraft seit 1.4.2008

BMJ-Pressemitteilung vom 1.4.2008 zum Inkrafttreten

Einführung eines Verfahrens auf Klärung der Abstammung (§ 1598a BGB n.F.) alternativ neben der Vaterschaftsanfechtung (§§ 1600 ff. BGB),

Familiengericht kann fehlende Einwilligung von Vater, Mutter oder Kind zur genetischen Abstammungsuntersuchung ersetzen,

Härteklausel zum Schutz des Kindeswohls in außergewöhnlichen Fällen (besondere Lebenslagen und Entwicklungsphasen),

Anfechtungsfrist (wie bisher 2 Jahre, § 1600b BGB) wird durch Klärungsverfahren gehemmt,

- BMJ-Pressemitteilung zur Verabschiedung durch den Bundestag vom 21.2.2008

- Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages, BR-Drucks. 130/08 vom 22.2.2008

- BMJ, Pressemitteilung zum Regierungsentwurf vom 11.7.2007

- Regierungsentwurf vom 11.7.2007 (BMJ)

- BMJ, Eckpunktepapier (Referentenentwurf), Pressemitteilung vom 27.3.2007

- BVerfG, Pressemitteilung Nr. 18/2007 v. 13.2.2007

- BVerfG, Urt. v. 13.2.2007 - 1 BvR 421/05
 

BGB §§ 355 Abs. 2, 312, 312d, 312e, 355, 358, 454, 481, 485, 495; EGBGB Art. 245
Neues Muster für Widerrufsbelehrungen

Dritte Verordnung zur Änderung der BGH-Informationspflichten-Verordnung, BGBl. 2008, 292

BMJ-Pressemitteilung vom 12.3.2008
 

EStDV § 54 Abs. 1 S. 2; JStG 2008
Erweiterung der steuerlichen Mitteilungspflicht auf Anmeldung der inländischen Zweigniederlassung ausländischer Kapitalgesellschaften

Ergänzung von § 54 Abs. 1 EStDV um einen Satz 2 durch Jahressteuergesetz 2008, Art. 1a, anzuwenden ab 1.1.2008 (BGBl. 2007 I, 3150, 3165)

"Die Notare übersenden dem in § 20 der Abgabenordnung bezeichneten Finanzamt eine beglaubigte Abschrift aller auf Grund gesetzlicher Vorschrift aufgenommenen oder beglaubigten Urkunden, die die Gründung, Kapitalerhöhung oder -herabsetzung, Umwandlung oder Auflösung von Kapitalgesellschaften oder die Verfügung über Anteile an Kapitalgesellschaften zum Gegenstand haben. Gleiches gilt für Dokumente, die im Rahmen einer Anmeldung einer inländischen Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Ausland zur Eintragung in das Handelsregister diesem zu übersenden sind."
 

BGB §§ 1601 ff, 1603
Neufassung der Düsseldorfer Tabelle - einheitliche Unterhaltssätze für ganz Deutschland

inbes. Anhebung der Unterhaltssätze in den neuen Bundesländern auf das Niveau der alten Bundesländer;
in den alten Bundesländern durchschnittliche Anhebung um 1,75 € - je ab 1.1.2008

- Düsseldorfer Tabelle mit Stand 1.1.2009

- BMJ-Pressemitteilung vom 17.12.2007
 

LWoFG BW
Belegungsbindung für Wohnraum in Baden-Württemberg

Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Wohnungswesen, GBl. BW 2007, 581,

- enthält insbes. das Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG)

- darin Belegungsbindung in §§ 15-22 LWoFG
 

Ab 1.1.2007 nur mehr elektronische Handelsregisteranmeldungen zulässig (§ 12 Abs. 2 HGB),
Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)

- Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen - Evaluierung der neuen Offenlegungspflichten nach dem Gesetz über elektronische Handelsregister udn Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister, BT-Drucks. 16/11335 vom 10.12.2008

- BMJ und BmWI-Presseerklärung vom 11.12.2007: "Offenlegung von Jahresabschlüssen: Telefon-Hotline für Wirtschaft geschaltet"

- EHUG, BGBl. 2006 I, 2553  

- Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters und die Einreichung von Dokumenten beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers, BGBl. 2006 I, 3202,

- Unternehmensregisterverordnung (URV), BGBl. 2007, 217

- Landesrechtliche Verordnungen mit Übergangsfrist für Einreichung noch in Papierform: Niedersachsen (bis 31.12.2007 - GVBl. 2006, 596; GVBl. 2007, 134), Rheinland-Pfalz (bis 30.6.2007 - GVBl. 2006, 444), Sachsen-Anhalt (bis 31.3.2007 - GVBl. 2006, 560);

ohne Übergangsfrist: Baden-Württemberg (GBl. 2006, 393), Bayern (GVBl. 2006, 1084), Berlin (GVBl. 2006, 1183), Brandenburg (GVBl. 2006, 558), Bremen (GVBl. 2006, 547; vgl. auch GVBl. 2007, 9), Hamburg (HmbGVBl. 2007, 1), Mecklenburg-Vorpommern (GVBl. 2006, 858), Nordrhein-Westfalen (GVBl. 2006, 606), Saarland (ABl. 2006, 2237), Sachsen (GVBl. 2006, 494), Schleswig-Holstein (GVBl. 2006, 361), Thüringen (GVBl. 2006, 560).

- BNotK, Links zu landesrechtlichen Verordnungen (Link über die Interne Seite der BNotK)

- BMJ, Entwurf einer Verordnung über das Unternehmensregister (Unternehmensregisterverordnung - URV), BR-Drucks. 11/07 vom 3.1.2007

- BMJ, Entwurf einer Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters und die Einreichung von Dokumenten beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers, BR-Drucks. 785/06 vom 2.11.2006

- Gesetzestext, BT-Drucks. 16/2781 vom 29.9.2006

- Gesetzesbeschluss des Bundestages, BR-Drucks. 693/06 vom 5.10.2006

- voraussichtliche Übergangsfristen einzelner Bundesländer zur Einreichung in Papierform, BNotK-Intern 5/2006, S. 6

- BMJ-Presseerklärung zum Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages, 28.9.2006

- Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Rechtsaussschusses, BT-Drucks. 16/2781 vom 29.9.2006

- Stellungnahme des Bundesrates mit Gegenäußerung der Bundesregierung, BR-Drucks. 942/06 vom 10.2.2006 = BT-Drucks. 16/960 vom 15.3.2006

- Regierungsentwurf vom 14.12.2005 = BR-Drucks. 942/05 vom 30.12.2005

- Presseerklärung BMJ vom 14.12.2005

- Referentenentwurf vom 6.4.2005

- Presseerklärung BMJ vom 7.4.2005

- u.a. zwingende Umstellung auf elektronische Registerführung ab 1. Januar 2007 (§§ 8 ff. HGB; Art. 59 EGHGB),

- Einreichung von Unterlagen zum Handelsregister zwingend in elektronischer Form (§ 12 Abs. 2 HGB),

- Erfordernis öffentlicher Beglaubigung für Handelsregisteranmeldung bleibt unverändert; Zeichnung von Unterschriften zum Handelsregister entfällt (§ 12 Abs. 1 HGB)

- neu zu schaffendes Unternehmensregister als zentrale Stelle, bei der veröffentlichungspflichtige Daten über ein Unternehmen zentral gebündelt zugänglich sind (§ 8 Abs. 2-4 HGB),

- Offenlegung der Jahresabschlüsse künftig beim elektronischen Bundesanzeiger und neue Bußgeldtatbestände (statt OWi) (§ 325 HGB),

- RL 2003/58/EG (ABl. EU Nr. L 221, S. 13)
 

ErbbauRG = ErbbauVO
Umbenennung der Erbbaurechtsverordnung in Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)

Art. 25 des "Zweiten Gesetzes zur Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz" vom 23.11.2007 (BGBl. 2007 I, 2614, 2617), in Kraft seit 30.11.2007
 

EGBGB Art. 18; BGB §§ 1569 ff., 1601 ff.
Haager Unterhaltskonvention

Verabschiedung des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht vom 23.11.2007

- Text der Konvention (englisch/französisch) (Protocol on the law applicable to maintenance obligations)
 

EGBGB Art. 18; BGB §§ 1601 ff.
Haager Kindesunterhaltskonvention

Verabschiedung des Haager Übereinkommens zur grenzüberschreitenden Durchsetzung von Kindesunterhalt und anderer familienrechtlicher Unterhaltsansprüche vom 23.11.2007

- BMJ-Pressemitteilung vom 23.11.2007: Ratifizierung durch Deutschland zu erwarten, daneben kommt aber auch weitergehende EU-Unterhalts-Verordnung

- Text der Konvention (englisch/französisch) (Hague Convention on the international recovery of child support and other forms of family maintenance)

- basierend auf UN-Unterhaltskonvention vom 20.6.1956 (United Nations Convention on the Recovery Abroad of Maintenance of 20 June 1956) 

 

BGB §§ 1360, 1569, 1601 ff.
Unterhaltsrechtsänderungsgesetz

Inkrafttreten geplant zum 1.1.2008

Beschluss des Bundesrates am 30.11.2007, BR-Drucks. 760/07 vom 30.11.2007 (Beschluss)

Gesetzesbeschluss des Bundestages vom 9.11.2007, BMJ-Pressemitteilung vom 9.11.2007  
Formulierungsvorschlag der Koalitionsfraktionen, 7.11.2007 
   
Synopse: Regierungsentwurf - Änderungen im Rechtsausschuss, 7.11.2007 

Koalitionskompromiss über neues Unterhaltsrecht, BMJ-Pressemitteilung vom 5.11.2007
- 1. Rang für Kindesunterhalt
- 2. Rang für den kinderbetreuunden Ehegatten (unabhängig ob erste oder zweite Ehe oder ob nichteheliche Mutter) sowie für Scheidungsunterhalt nach langjähriger Ehedauer,  
- 3. Rang für sonstigen Scheidungsunterhalt,
- erleichterte Voraussetzungen für Unterhalt der nicht verheirateten Mutter auch über 3 Jahre hinaus
- stärkere Begrenzung nachehelichen Unterhalts zur Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung (Wiederaufnahme eigener Erwerbstätigkeit, keine unbegrenzte Lebensstandardgarantie mehr),
- (Beurkundungserfordernis für Unterhaltsvereinbarungen vor der Scheidung wohl unverändert)

Literatur: Schwab, Zur Reform des Unterhaltsrechts, FamRZ 2005, 1417; Grundmann, DRiZ 2006, 146-150; Institut für Familienrecht der Wissenschaftlichen Vereinigung für Familienrecht, FamRZ 2006, 670-675

- Regierungsentwurf mit Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/1830 vom 15.6.2006

- Stellungnahme des Bundesrates, BR-Drucks. 253/06 (Beschluss) vom 19.5.2006

- Regierungsentwurf vom 5.4.2006, BR-Drucks. 253/06 vom 7.4.2006

- Pressemitteilung der Bundesregierung vom 5.4.2006

- BMJ Pressemitteilung vom 5.4.2006

- Vorrang für Kindesunterhalt
- zweiter Rang für den kinderbetreuenden Ehegatten
- erleichterte Voraussetzungen für Unterhalt der nicht verheirateten Mutter auch über 3 Jahre hinaus
- stärkere Begrenzung nachehelichen Unterhalts zur Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung
- Beurkundungserfordernis für Unterhaltsvereinbarungen vor der Scheidung

Diskontinuität des Gesetzesentwurfes wegen Auflösung des 15. Deutschen Bundestages
Antwort der Bundesregierung auf Große Anfrage der FDP-Fraktion, BT-Drucks. 15/6003 vom 30.9.2005
BMJ-Presseerklärung vom 7.9.2005 zum Regierungsentwurf

Referentenentwurf vom 26.04.2005
Gesetzentwurf des Bundesrates (auf Antrag von Baden-Württemberg)

- Gesetzesentwurf des Bundesrates, BT-Drucks. 16/1026 vom 23.3.2006

- Gesetzesantrag Baden-Württemberg: Wiedereinbringung in der 16. BT-Wahlperiode nach Diskontinuität, BR-Drucks. 43/06 vom 20.1.2006

- Wiedereinbringung in der 15. BT-Wahlperiode nach Diskontinuität, Gesetzentwurf des Bundesrates BR-Drucks. 888/02 vom 20.12.2002 = mit Stellungnahme der Bundesregierung, BT-Drucks. 15/403 vom 5.2.2003

- Gesetzentwurf des Bundesrates BR-Drucks. 268/99 vom 9.7.1999 = mit Stellungnahme der Bundesregierung, BT-Drucks. 14/1518 vom 31.8.1999

 

KWG §§ 1 Abs. 1 a S. 2 Nr. 1a, § 32 KWG; GewO § 34c; GmbHG § 8 Abs. 1 Nr. 6
Genehmigungserfordernis für Anlageberatung

Änderung des Kreditwesengesetzes durch Art. 3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 16.7.2007, BGBl. 2007 I, 1330, 1368, in Kraft seit 1.11.2007

"Gemeinsames Informationsblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank zum neuen Tatbestand der Anlageberatung"
 

EStG § 10 Nr. 1a; JStG 2008
Jahressteuergesetz 2008: Mögliche Änderungen bei Sonderabzug von Versorgungsleistungen im Übergabevertrag

insbesondere:

– Einschränkung der Sonderausgabenabzugsfähigkeit von Versorgungsleistungen bei Vermögensübergabe (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG);

– Einführung eines optionalen „Anteilsverfahrens“ für die Lohnsteuer bei Ehegatten (§ 39e EStG);

– Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale, letztmalige Ausstellung der Karton-Lohnsteuerkarte für 2010 (§ 39f EStG);

– Umstellung der Kapitalertragsteuer-Anmeldung auf elektronisches Verfahren (§ 45a Abs. 1 EStG);

– Präzisierung des § 42 AO.

 

- § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG nach der Beschlussempfehlung des BT-Haushaltsausschusses (7.11.2007)

„1a. auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Dies gilt nur für

a) Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne der §§ 13, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder des § 18 Abs. 1 ausübt,

b) Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs, sowie

c) Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens fünfzig Prozent betragenden Anteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.

Satz 2 gilt auch für den Teil der Versorgungsleistungen, der auf den Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft entfällt;

1b. Leistungen auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, soweit die ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen beim Ausgleichsverpflichteten der Besteuerung unterliegen;“

 

- derzeit geltende Gesetzesfassung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG:

(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:

1. ...

1a. auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben. Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt;

- Regierungsentwurf zu § 10 Abs. 1 Nr. 1a/b EStG (10.8.2007):

„1a. auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Dies gilt nur für Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne der §§ 13, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder des § 18 Abs. 1 ausübt, sowie für Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs;
1b. Leistungen auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, soweit die ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen beim Ausgleichsverpflichteten der Besteuerung unterliegen;“

- Vorschlag des Bundesrates zu § 10 Abs. 1 Nr. 1a/b EStG (4.9.2007):

„1a. auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, an unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige. Nicht abziehbar sind Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von

a) Kapitalvermögen, das zu Einkünften im Sinne des § 20 führt, mit Ausnahme von Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt,

b) Vermögen, das entweder beim Übergeber oder Übernehmer nicht der Einkünfteerzielung diente oder dient;
1b. Ausgleichszahlungen auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, soweit die ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen beim Ausgleichsverpflichteten der Besteuerung unterliegen;“

 

- Zustimmung des Bundesrates, BR-Drucks. 747/07 vom 30.11.2007 (Beschluss)

- Bericht des BT-Haushaltsausschusses, BT-Drucks. 16/6988 vom 7.11.2007

- Beschlussempfehlung des BT-Haushaltsausschusses, BT-Drucks. 16/6981 vom 7.11.2007 

- Stellungnahme des Bundesrates und und Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/6739 vom 18.10.2007 

- Regierungsentwurf, BR-Drucks. 544/07 vom 10.8.2007 = BT-Drucks. 16/6290 vom 4.9.2007 
 

BGB Art. 305 ff., 310, 312, 355, 474, 491 ff.; EG-Verbraucherschutzrichtlinien
Grünbuch Verbraucherschutz - Überarbeitung der Verbraucherschutzrichtlinien

- Internetseite der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz der Europäischen Kommission zur Überarbeitung des Verbraucherschutzrechtes sowie zum Europäischen Vertragsrecht (Common Frame of Reference)  

- Diskussionspapier zur Überarbeitung der Haustürwiderrufsrichtlinie (Discussion Paper on the Review of Directive 85/577/EEC to protect the consumer in respect of contracts negotiated away from business premises - Doorstep Selling Directive - nur englisch, Äußerungsfrist bis 4.12.2007)

- Stellungnahmen zum Grünbuch "Überarbeitung Verbraucherschutz"

- Grünbuch "Überprüfung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Verbraucherschutz" (2007/C 61/01) Äußerungsfrist bis 15.5.2007

- EC Consumer Law Compendium - Comparative Analysis (Kompendium EU-Verbraucherschutzrecht), Prof. Dr. Hans Schulte-Nölke/Dr. Christian Twigg-Flesner/Dr. Martin Ebers

- Datenbank EU-Verbraucherrecht (Prof. Schulte-Nölke, Universität Bielefeld) 

 

WoBindG
Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz

- Bekanntmachung der Neufassung des Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes vom 23.7.2007, BayGVBl. 2007, 562, in Kraft seit 1.5.2007  

InsO §§ 286 ff.
Vereinfachung des Restschuldbefreiungsverfahrens

- BMJ-Pressemitteilung vom 14.2.2008 zur ersten Lesung im Bundestag

- Regierungsentwurf, BR-Drucks. 600/07 vom 31.8.2007

PreisklauselG (Preisklauselgesetz); PreisG (PaPkG); PrKV
Gesetzliches Indexverbot statt Genehmigungsvorbehalt für Wertsicherungsklauseln

Korrektur des Redaktionsversehens in § 3 Abs. 1 Nr. 2 b PreisklauselG durch Art. 3 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung, BGBl. 2008 I, 2101, 2107 f. (Gesetzesentwurf für Korrektur sh. BR-Drucks. 12/08 vom 4.1.2008, S. 13-14 und S. 42)

Preisklauselgesetz enthalten im: "Zweiten Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft"

Genehmigungserfordernis für Wertsicherungsklauseln durch BAFA (Bundesamt für Wirtschaft- und Ausfuhrkontrolle) entfällt;

statt dessen Übernahme der bisher in der Preisklauselverordnung (PrKV) geregelten Ausnahmen vom Indexierungsverbot direkt in das Gesetz;

Unwirksamkeit der Klausel bei Verstoß grds. nur und erst ab rechtskräftiger Feststellung (§ 8 PreisklauselG).

PreisklauselG am 14.09.2007 in Kraft getreten

- BGBl. Nr 47 vom 13.09.2007, S. 2246

- DNotI-Report 14/2007, S. 112

- Siehe dazu Hinweis, DNotI-Report 2007, 112; Kirchhoff, DNotZ 2007, 913; Reul, MittBayNot Heft 6/2007, 445; Wilsch, NotBZ 2007, 431

- "Synopse Preisklauselgesetz – altes Recht" (DNotI) (mit Korrektur durch BGBl. 2008 I, 2101, 2107 f.)
- Zustimmung des Bundesrates (ohne Änderungen), BR-Drucks. 392/07 (Beschluss) vom 6.7.2007

- Gesetzesbeschluss des Bundestages, BR-Drucks. 392/07 vom 15.6.2007

- Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Wirtschaftsausschusses, BT-Drucks. 16/5522 vom 29.5.2007 (= vom Bundestag beschlossene Gesetzesfassung)

- Regierungsentwurf, BT-Drucks. 16/4391 vom 27.2.2007

ZPO §§ 833a, 850i, 850k, 850l; AO § 314, 316
Pfändungsschutzkonto

für spezielles "Pfändungsschutzkonto" automatischer Sockel-Pfändungsschutz in Höhe von 985,15 € pro Monat

- BMJ-Pressemitteilung vom 5.9.2007

- Regierungsentwurf vom 5.9.2007
 

WohngeldG; BGB §§ 535 ff.
Wohngeld- und Mietenbericht 2006

BT-Drucks. 16/5853 vom 26.6.2007
 

BGB § 1626a
Gemeinsames Sorgerecht nicht verheirateter Eltern

Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, BT-Drucks. 16/6078 vom 11.7.2007
 

BKKG
Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes

- BGBl. 2007 I, 1450

UVG; BGB § 1612a
Unterhaltsvorschussgesetz

für Unterhaltshöhe künftig Anknüpfung an den gesetzlichen Mindestunterhalt für minderjährige Kinder (§ 1612a Abs. 1 BGB), nicht mehr an die Regelbeträge nach der (aufzuhebenden) Regelbetrag-Verordnung;

außerdem keine Differenzierung der Unterhaltshöhe im Beitrittsgebiet mehr.

- BGBl. 2007 I, 1446

- Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Familienausschusses, BT-Drucks. 16/5444 vom 23.5.2007

- Regierungsentwurf, BR-Drucks. 252/06 = BT-Drucks. 16/1829 vom 15.6.2006 (letztere Drucks. auch mit Stellungnahme Bundesrat und Gegenäußerung Bundesregierung)

EnEG § 5a, EnEV
Energieausweis ("Energiepaß") ab 1.1. bzw. 1.7.2008 auch für Bestandsgebäude

- BGBl. 2007 I, 1519 (tritt zum 1.10.2007 in Kraft)

(vgl. Aufsätze von Bachmayer, BWNotZ 2007, 49; Hertel, DNotZ 2007, 486; Krauß, ZNotP 2007, 202)

- vom Bundesrat vorgeschlagene Änderungen, BR-Drucks. 282/07 (Beschluss)

- Regierungsentwurf für Neufassung der Energieeinsparverordnung, BR-Drucks. 282/07 vom 27.4.2007 

- Gemeinsame Presseerklärung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 25.4.2007

- Bericht der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates, BR-Drucks. 87/07 vom 2.2.2007

- Referentenentwurf zur Novellierung der Energieeinsparverordnung, Gemeinsame Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 7. April 2006, Nr. 112/2006

- Energieeinsparverordnung (EnEV) i.d.F. der Bek. v. 2.12.2004, BGBl. 2004 I, S. 3146 (Energieausweis in § 13)

- Link Deutsche Energie-Agentur (dena)

- Muster des dena-Eniergiepasses

Energieeinsparungsgesetz (EnEG), BGBl. 2005 I, 2682, 2684 (Ermächtigungsgrundlage in § 5a EnEG)

- BNotK-Rundschreiben Nr. 19/2005 vom 27.07.2005

Zustimmung des Bundesrates, BR-Drucks. 525/05 (Beschluß) vom 8.7.2005

Gesetzesbeschluß des Bundestages, BR-Drucks. 525/05 vom 1.7.2005

- Beschlußempfehlung und Bericht des BT-Ausschusses für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, BT-Drucks. 15/5849 vom 29.6.2005 - Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes, BT-Drucks. 15/5226 vom 11.4.2005

- keine gesetzliche (sondern nur ggf. vertragliche) Regelung der zivilrechtlichen Folgen des Energieausweises für Kauf- oder Mietvertrag

EG-Richtlinie 2002/91/EG vom 16.12.2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. EG 2003 Nr. L 1 S. 65)

- Einführung von Energieausweisen für Gebäude spätestens zum 4.1.2006,
- Verkäufer bzw. Vermieter muß bei Verkauf oder Vermietung den Energieausweis vorlegen (Art. 7 RL)
 

Korea (Republik): Apostille genügt ab 14.7.2007

Die Republik Korea (Südkorea) ist dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II, S. 895) mit Wirkung zum 14.7.2007 beigetreten. Für öffentliche Urkunden genügt damit im Verhältnis zur Republik Korea eine Apostille.

- DNotI, Übersicht "Anerkennung deutscher öffentlicher Urkunden im Ausland und ausländischer öffentlicher Urkunden in Deutschland"

- vgl. DNotI-Report 2007, 6
 

ErbStG
Aufkommen der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der FDP-Franktion, BR-Drucks. 16/5706 vom 15.6.2007
 

LG NW § 36a
Nordrhein-Westfalen: Neufassung des Vorkaufsrechtes des Trägers der Landschaftsplanung

Das „Gesetz zur Änderung des Landschafts­gesetzes sowie sonstiger Vorschriften“ vom 19.6.2007 (GVBl. NW 2007, 226, 232 - in Kraft seit 5.7.2007, Art. VIII) fasst durch Art. I Nr. 28 das das (im Jahr 2005 eingeführte) Vorkaufsrecht des Trägers der Landschafts­planung neu, indem es Sätze 2-7 ergänzt (in Anlehnung an die Regelung in §§ 24 ff., 28 BauGB).

- Text von § 36a LG NW n.F. 

- DNotI-Arbeitshilfe "Übersicht gesetzlicher Vorkaufsrechte an Grundstücken"

 

MilchAbgV
Milchabgabenverordnung

Milchabgabenverordnung vom 7.3.2007 (BGBl. 2007 I, 295) als überarbeitete Fassung der Zusatzabgabenverordnung - ZAVO (BGBl. 2000 I, 27)

Literatur: Gutachten, DNotI-Report 2000, 158;

Busse, Milchquotenbörse und Umsatzsteuer, AUR 2006, 229;

Busse, Zur Frage der Pfändbarkeit von Milchquoten unter Rechtsnatur der Milchquo­tenübertragung – zugleich ein Betrag zu Kontingentierungen im Wirt­schaftsverwaltungsrecht, AUR 2006, 153;

Günther, Das EuGH-Urteil in der RS C-401/99, v. 20. Juni 2002, THOMSEN und seine Folgen im Hinblick auf die Zusatz-Abgabenverordnung (ZAV), AUR 2002, 305;

Hentschke, Die Beurteilung der Abtretung von Geschäftsanteilen einer GmbH und die Anforderung an einen Gesamtbetrieb nach der Zusatzabgabenverordnung, AUR 2004, 137;

Hertel, Neuregelung für Milchquoten, DNotZ 2000, 325; Netzer, Die Milchquote in der Erbfolge nach dem 1. April 2000 – „Vertragsbin­dung“ statt „Flächenbindung“?, AUR 2001, 133;

Niels, Zur Gestaltung des Milchmarktes seit dem 1.4.2000 unter Aspekt des Milchre­ferentenhandels, AUR 2001, 4;

Schnekenburger, Zur Pfändbarkeit und zur Insolvenzzugehörigkeit der Milchrefe­renzmenge, AUR 2003, 133.
 

EnWG §§ 7 ff., 17 Abs. 3, 18, 39 Abs. 2; AVBEltV; AVBGasV; GasGVV; NDAV; NAV; StromGVV
Neuregelung der Netzanschluss- und Grundversorgungsbedingungen für Strom und Gas

Das "Zweite Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts" - EnWG (BGBl. 2005 I, 1970) schreibt – in Umsetzung entsprechender EG-Richt­linien – die Entflechtung des Netzbetrieb von den übrigen Tätigkeiten der (integrierten) Energieversorgungsunternehmen, insbesondere von der Energielieferung, vor (§§ 7-10 EnWG) (vgl. Angenendt/ Gramlich/Pawlik, LKV 2006, 49; Kühne/Brodowski, NVwZ 2005, 849; Scholtka, NJW 2005, 2421; Tüngler, JuS 2006, 487).
Infolgedesse Ersetzung der bisherigen Allgemeinen Versorgungsbedingungen für die Strom- bzw. Gasversorgung - AVBEltV, AVBGasV (BGBl. 1979 I, 676 und 684) durch neue Verordnungen - getrennt für Netzanschluss und Energielieferung (Rechtsgrundlage §§ 17 Abs. 3, 39 Abs. 2 EnWG) (vgl. Groß, NJW 2007, 1030):
- Verordnung über allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung – NAV (BGBl. 2006 I, 2477);
- Verordnung über allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck – NDAV (BGBl. 2006 I, 2477, 2485)
- Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatz­versorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz vom 26.10.2006 - StromGVV (BGBl 2006 I, 2391)
- Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz“ vom 26.10.2006 - GasGVV (BGBl 2006 I, 2391, 2396)
Für Netzanschluss bei Eigentumswechsel am Grundstück gesetzliches Erlöschen des Vertragss mit altem Eigentümer und Neuentstehen eines Vertrag mit neuem Eigentümer (§ 2 Abs. 4 NAV bzw. NADV); nach NAV zusätzlich Anzeigepflicht des Alteigentümers (§ 2 Abs. 4 S. 3 NAV - in NADV wohl nur durch Redaktionsversehen vergessen).
 

BGB §§ 1896 ff.; BNotO §§ 78a ff.
500.000 Vorsorgevollmachten registriert

- Bundesjustizministerium, Pressemitteilung vom 17.4.2007
 

EG-Richtlinie über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen

- Bericht "Aktuelles aus Brüssel", BNotK-Intern 2/2008, S. 6-7

- Verfahrensstand (Prelex) 

- Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29.3.2007

- Vorschlag der Kommission, KOM (2004) 718 vom 22.10.2004
 

Beitritt der EU zur Haager Konferenz für Internationales Privatrecht

- BMJ-Pressemitteilung vom 3.4.2007
 

Brüssel I-Verordnung (EuGVO); AVAG §§ 55, 56
Erstreckung auf Dänemark

Inkraftreten zum 1.7.2007, ABl. EU L 94/70 vom 4.4.2007

- Abkommen zwischen der EU und Dänemark vom 19.10.2005 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EU Nr. L 299 S. 62) = weitestgehend Anwendung der Brüssel I-Verordnung auch im Verhältnis zu Dänemark

- Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes (AVAG), BR-Drucks. 547/06 vom 11.8.2006 und BT-Drucks. 16/2857 vom 4.10.2006
 

BGB §§ 1896 ff; BayAGGVG Art. 34a; BNotO §§ 78a ff.
Bayern: Keine Hinterlegungsmöglichkeit von Betreuungsverfügungen und Vorsorgevollmachten bei den Amtsgerichten mehr

Aufhebung von Art. 34a BayAGGVG durch Gesetz vom 7.3.2007, in Kraft ab 1.4.2007 (BayGVBl. 2007, 212)
 

REIT-Gesetz
Real Investment Trusts

BGBl. 2007 I. S. 914

- Gesetzesbeschluss des Bundestages, BR-Drucks. 191/07 vom 23.3.2007 

- Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Finanzausschusses, BT-Drucks. 16/4779 vom 21.3.2007

- Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/4781 vom 31.3.2007

- Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/4036 vom 16.1.2007

- Regierungsentwurf mit Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks. 16/4026 vom 12.1.2007
 

ZPO §§ 851c, 851d; InsO §§ 55 Abs. 2, 131, 133
Pfändungsschutz bei Altersrenten

BGBl. 2007 I, 368

- BMJ-Pressemitteilung vom 14.12.2006 zur Verabschiedung durch den Bundestag

- Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/3844 vom 13.12.2006

- BMJ-Pressemitteilung vom 11.5.2006

- Regierungsentwurf mit Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/886 vom 9.3.2006

- Regierungsentwurf eines Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung, BR-Drucks. 618/05 vom 12.8.2005

 

WEG §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 4, 10 Abs. 1, 6-8, 11 Abs. 3, 12 Abs. 4, 16, 21 Abs. 7, 22 Abs. 2, 23 Abs. 4, 24 Abs. 2, 7-8, 26 Abs. 1 und 3, 43 ff.; ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 2
WEG-Reform tritt zum 1.7.2007 in Kraft

- BGBl. 2007 I, 370

- Literaturliste zur WEG-Reform (DNotI)

- BMJ-Pressemitteilung vom 30.3.2007 zur Verkündung im Bundesgesetzblatt

- BMJ-Pressemitteilung vom 16.2.2007 zur Verabschiedung durch den Bundesrat

- BMJ-Pressemitteilung vom 14.12.2006 zur Verabschiedung durch den Bundestag

- vom Bundestag beschlossener Gesetzestext, BR-Drucks. 47/07 vom 26.1.2007

- Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/3843 vom 13.12.2006 (mit Synopse der Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf)

- BMJ-Pressemitteilung vom 11.5.2006

- Regierungsentwurf, BT-Drucks. 16/887 vom 9.3.2006 (mit Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung)

- Regierungsentwurf, BR-Drucks. 397/05 vom 27.5.2005

enthält u.a.:
- Zustimmungserfordernis von Grundpfandrechtsgläubigern für Vereinbarung nur bei Begründung oder Änderung von Sondernutzungsrechten, i.ü. abweichend von §§ 876, 877 BGB entbehrlich (§ 5 Abs. 4 WEG),
- Öffnungsklausel für Erstellung der Abgeschlossenheitsbescheinigung durch öffentlich bestellten Sachverständigen (§ 7 Abs. 4 WEG),
- Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 10 WEG), insbes. Verwaltungsvermögen (Wohngeldkonto) gehört der Gemeinschaft (und geht damit bei Veräußerung kraft Gesetzes auf den Erwerber über), keine Insolvenzfähigkeit (§ 11 Abs. 3)
- quotale Haftung der Wohnungseigentümer für Schulden der Gemeinschaft (§ 10 Abs. 8 WEG),
- Änderungsanspruch für Vereinbarung bei Änderung der Geschäftsgrundlage (§ 10 Abs. 1 WEG),
- auch für gesetzes- oder vereinbarungsändernde Beschlüsse keine Grundbucheintragung erforderlich (§ 10 Abs. 4 WEG),
- punktuelle Erweiterung der gesetzlichen Beschlußkompetenzen der Wohnungseigentümerversammlung (§ 12 Abs. 4 WEG: Aufhebung Zustimmungserfordernis zur Veräußerung, § 16: Verteilung Betriebskosten, § 21 Abs. 7: Zahlungsart für Wohngeld, § 22 Abs. 2 : bauliche Änderungen und Modernisierungen zur Anpassung an den Stand der Technik) - aber keine allgemeine gesetzliche Öffnungsklausel,
- Klarstellung, dass bei nichtigem Beschluss kein Aufhebungs-, sondern nur Feststellungsurteil erforderlich ist (§ 23 Abs. 4 WEG. Klagefrist künftig in § 45 WEG), gesetzliche Ladungsfrist für WEG-Versammlung künftig 2 statt bisher 1 Woche (§ 24 Abs. 2 WEG),
- Führung einer Beschlußsammlung durch den WEG-Verwalter (§ 24 Abs. 7 und 8 WEG),
- Beschränkung der Amtszeit des ersten Verwalters auf höchstens 3 Jahre (§ 26 Abs. 1 S. 2 WEG), Notverwalter abgeschafft (Streichung von § 26 Abs. 3 WEG),
- genaue Regelung der Befugnisse des WEG-Verwalters als Vertreter der Wohnungseigentümer einerseits und als Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft andererseits (§ 27 WEG),
- Angleichung des WEG-Verfahrens an den streitigen Zivilprozeß (§§ 43 ff. WEG mit Verweisung auf die ZPO anstelle des FGG),
- begrenztes Vorrecht für Wohngeldforderungen in der Zwangsversteigerung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG)

 

Haager Legalisationsabkommen
Republik Moldau: weiterhin Legalisation erforderlich

Der Beitritt der Republik Moldau zum "Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation" vom 5. Oktober 1961 (BGBl. 1965 II, S. 876) wurde zum 16.3.2007 wirksam. Deutschland hat aber einen Einspruch nach Art. 12 Abs. 2 des Abkommens eingelegt. Im Verhältnis zwischen Deutschland und der Republik Moldau ist damit weiterhin eine Legalisation erforderlich.

- Tabellarische Übersicht über die Anerkennungsvoraussetzungen
 

SH LNatSchG § 40
Schleswig-Holstein: Naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht abgeschafft

In Schleswig-Holstein wurde das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht abgeschafft durch das „Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG) und zur Änderung anderer Vorschriften“ vom 6.3.2007 (GVOBl. SH 2007, S. 136, in Kraft ab 16.4.2007). Das bisherige Vorkaufsrecht in § 40 LNatSchG SH a.F. (in der Fassung durch durch Gesetz vom 5.12.2004, GVOBl. SH 2004, 460) tritt mit Ablauf des 15.4.2007 außer Kraft.
 

AktG §§ 118, 133 ff., 134
Entwurf für EG-Richtlinie zur elektronischen Stimmabgabe bei Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft (AG)

- BMJ, Pressemitteilung vom 19.2.2007

- Entschließung des Europäischen Parlaments, 15.2.2007 

- Vorschlag für eine Richtlinie über die Ausübung der Stimmrechte durch Aktionäre von Gesellschaften, die ihren eingetragenen Sitz in einem Mitgliedstaat haben und deren Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG, KOM(2005) 685 endgültig vom 5.1.2006
 

BGB §§ 2303, 2325, 2331a, 2333 ff., 2057a
Reform des Pflichtteilsrechtes

Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe (§§ 2333 ff. BGB)

- Vereinheitlichung der Entziehungsgründe für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten/Lebenspartner,

- Entziehung auch bei Misshandlung etc. von Stief- und Pflegekinder,

- Entziehungsgrund des „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels “ ersetzt durch Entziehung bei rechtskräftiger Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung

Maßvolle Erweiterung der Stundungsgründe (§ 2331a BGB)

Gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch: Herabsetzung um je 10% für jedes seit der Schenkung abgelaufene Jahr (§ 2325 BGB)

Bessere Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich durch Ausgleichungspflicht bei gesetzlicher Erbfolge: Bewertung der Leistungen wie in der gesetzlichen Pflegeversicherung (§ 2057a BGB)

- Referentenentwurf noch nicht im Internet

- BMJ, Pressemitteilung Nr. 58/2007 vom 16.3.2007 zum Referentenentwurf
 

EStG; KStG; GewStG; UmStG; AO; AStG
Unternehmensteuerreformgesetz 2008

- Gesetzesbeschluss des Bundestages, BR-Drucks. 384/07 vom 15.6.2007

- Bericht des BT-Finanzausschusses, BT-Drucks. 16/5491 vom 24.5.2007

- Beschlussempfehlung des BT-Finanzausschusses, BT-Drucks. 16/5452 vom 23.5.2007

- Regierungsentwurf, BR-Drucks. 220/07 vom 30.3.2007

- Kabinettsbeschluss vom 14.3.2007, BMF-Pressemitteilung vom 14.3.2007

- BMF, Unternehmenssteuerreform 2008 - Häufige Fragen und Antworten (Teil 1) und (Teil 2)

Referentenentwurf vom 5.2.2007

- Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs für Zinsaufwendungen (Zinsschranke von 30% des Gewinns ohne Zinsen, Freigrenze von 1 Million Euro) (§ 4h EStG, § 8a KStG) und Begrenzung des Verlustabzugs bei Körperschaften (§ 8c KStG) bzw. Präzisierung des Fremdvergleichs (§ 1 AStG) (mit dem Ziel einer Stärkung des Eigenkapitals und Verhinderung der Gewinnverlagerung ins Ausland);

- Investitionsabzugsbeträgen und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe (bisher "Ansparabschreibungen") erhöht auf bis zu 200.000 Euro (bisher 154.000 Euro), sie können künftig außerbilanziell gewinnmindernd abgezogen werden (buchungsmäßige Bildung von Rücklagen nicht mehr erforderlich) (§ 7g EStG);

- Besteuerung des Veräußerungsgewinns von Aktien, GmbH-Anteilen etc., die im Privatvermögen gehalten werden, unabhängig von der bisher geltenden Veräußerungsfrist von zwölf Monaten (§ 20 Abs. 2 EStG);

- Abgeltungssteuer von 25% für Einkünfte aus Kapitalvermögen (§§ 32d, 43a, 52a EStG); Halbeinkünfteverfahren für Einkünfte des Privatvermögens abgeschafft, im betrieblichen Bereich auf ein Teileinkünfteverfahren (mit 60%) reduziert;

- Begünstigung nicht entnommenen Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit durch ermäßigten Steuersatz von 28,25% (zzgl. Solidaritätszuschlag) (§ 34a EStG); insoweit aber Ausschluss des Verlustrücktrages (§ 10d EStG);

- Abschaffung des Abzugs der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 5b EStG); dafür bei der Steuerermäßigung von gewerblichen Einkünften Anhebung des Anrechnungsfaktors von 1,8 auf 3,8, aber Beschränkung auf tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer als Höchstbetrag (§ 35 EStG);

- Verringerung des Körperschaftsteuersatzes von 25 % auf 15 % (§ 23 KStG);

- Ausweitung der Hinzurechnungen bei der Gewerbesteuer auf alle Fremdkapitalzinsen und deren Substitute, aber Verringerung des Hinzurechnungsfaktors von 50 % auf 25 % und Einführung eines Hinzurechnungsfreibetrags von 100.000 Euro (§ 8 Nr. 1 GewStG);

- Senkung der Gewerbesteuermesszahl von max. 5 % auf einheitlich 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG);

- automatisierter Abruf von Kontoinformationen (§ 93b AO)
 

GVG § 154; ZPO §§ 803, 808 ff.
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Gerichtsvollzieherwesens

- Gesetzesentwurf des Bundesrates mit Stellungnahme der Bundesregierung, BR-Drucks. 16/5727 vom 20.6.2007

- Bundesjustizministerin gegen private Gerichtsvollzieher, BMJ-Pressemitteilung vom 11.5.2007 

- Beschlussfassung des Bundesrates, 11.5.2007

- Gesetzesantrag der Länder Niedersachsen, Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, BR-Drucks. 150/07 vom 1.3.2007

Vorschlag für Systemwechsel durch Übertragung der Aufgaben der Gerichtsvollzieher auf Beliehene anstelle justizeigener Beamter wie bisher
 

UStG §§ 1, 4 Nr. 8 c, 24,
Umsatzsteuer bei Zuteilung, Veräußerung und Verpachtung von Zahlungsansprüchen auf EU-Agrarförderung

- Sowohl Verpachtung wie Verkauf eines Zahlungsanspruchs sind jeweils eigene Hauptleistungen (keine Nebenleistung zu Grundstückspacht oder -verkauf).

- keine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe c UStG.

- keine Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG.

BMF-Schreiben vom 26. Februar 2007 - IV A 5 - S 7200/07/0014 - Zahlungsansprüche für land- und forstwirtschaftliche Betriebe nach der EU-Agrarreform (GAP-Reform); Zuteilung, Veräußerung und Verpachtung
 

EStG § 7; AO § 42
Anschaffungskosten und AfA bei gemischter Schenkung und bei Mischvermögen

Bei gemischter Schenkung mehrerer Wirtschaftsgüter oder von Mischvermögen (teils Privat-, teils Betriebsvermögen) bestimmen sich die Anschaffungskosten

- nach der vertraglichen Zuordnung des Entgelts durch die Vertragsparteien (sofern diese nach außen hin erkennbar ist; Grenze: § 42 AO),

- ansonsten - wie bisher - nach dem Verhältnis des Verkehrswertes der Wirtschaftsgüter.

BMF-Schreiben vom 26. Februar 2007 - IV C 2 - S 2230 - 46/06 - / - IV C 3 - S 2190 - 18/06 - Ertragsteuerliche Behandlung der vorweggenommenen Erbfolge; Aufteilung eines Veräußerungs- und Anschaffungsvorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil (zur Veröffentlichung im BStBl. I vorgesehen)

Bezug auf:

- BFH, Urteil vom 27.7.2004 - IX R 54/02, BStBl 2006 II, 9:

"Ist ein erworbenes Zweifamilienhaus-Grundstück in zwei eigenständige Wirtschaftsgüter bildende Gebäudeteile (fremdvermietete Wohnung sowie einem Wohnungsberechtigten überlassene Wohnung) aufzuteilen, so ist die von den Vertragsparteien vorgenommene Aufteilung des Kaufpreises auf einzelne Wirtschaftsgüter grundsätzlich --auch in Fällen der gemischten Schenkung-- der Besteuerung zugrunde zu legen."

- BMF-Schreiben vom 13.1.1993, BStBl. 1993 I, 80 (Änderung der dortigen Tz. 14 und 47)
 

PStRG; PStG; BGB §§ 2258a, 2258b, 2277; BeurkG §§ 34, 34a; FGG §§ 73, 82a, 82b; EGBGB Art. 10, 47
Personenstandsrechtsreformgesetz

BGBl. 2007 I, 122 - in Kraft ab 1.1.2009

- Gesetzesbeschluss des Bundesrates, BR-Drucks. 850/06 vom 24.11.2006

- Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Innenausschusses, BT-Drucks. 16/3309 vom 8.11.2006

- Regierungsentwurf, BT-Drucks. 16/1831 vom 15.6.2006

Ablösung des geltenden Personenstandsgesetzes durch ein neues Personenstandsgesetz mit Wirkung zum 1.1.2009

- Einführung elektronischer Personenstandsregister (§§ 3 Abs. 2, 76 Abs. 5 PStRG - Umstellungsfrist bis 31.12.2013 - § 75 PStG),

- Ersetzung des Familienbuches durch Beurkundungen in den Personenstandsregistern (§§ 3 ff. 5 PStG),

- Abschaffung des Familienbuches (§§ 12 ff. PStG a.F.; zur Fortführung § 77 PStG n.F.), statt dessen Möglichkeit, Auslandsehen etc. beim Wohnsitzstandesamt beurkunden zu lassen (§§ 34 ff. PStG),

- Neuordnung der Benutzung der Personenstandsbücher (§§ 61 ff. PStG),

Namensrecht (Art. 2 Abs. 15 PStRG):

- Angleichung von Vor- und Familiennamen bei Wechsel von ausländischem zum deutschen Namensrecht (Art. 47 EGBGB)

Lebenspartnerschaft (Art. 2 Abs. 18 PStRG):

- Bestimmung des Standesamtes als zuständiger Behörde in §§ 1, 3, 9 LPartG mit Länderöffnungsklausel (§ 23 LPartG)

Erbrechtliche Regelungen insbes.:

- Übernahme der Regelungen über die Ablieferung von Erbverträgen (§ 34 Abs. 3 S. 2 BeurkG) und die Mitteilung von Erbverträgen und anderen Urkunden mit erbrechtlichen Auswirkungen (§ 20 Abs. 2 DONot) in § 34a BeurkG (Art. 2 Abs. 10 PStRG),

- Verlagerung der Regelungen über die besondere amtliche Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen aus §§ 2258a, 2258b, 2277 BGB in das FGG (dort neu §§ 82a, 82b) (Art. 2 Abs. 13 PStRG),

- gesetzliche Grundlage für die bestehende AV über die Benachrichtigung in Nachlasssachen (§ 82a Abs. 4, 5 FGG - Verordnungsermächtigung für Abs. 6-8 bereits seit 24.2.2007 in Kraft),

- Schaffung einer rechtlichen Grundlage für ein Testamentsverzeichnis des Standesamtes ("Testamentsdatei" - § 82a Abs. 4 S. 3 FGG)
 

BeurkG §§ 34, 34a; BGB §§ 2258a, 2258b, 2277; FGG §§ 73, 82a, 82b; PStG; PStRG
Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG): Übernahme der Regelungen der Testamentsverwahrung sowie der Mitteilungspflichten in das FGG

BGBl. 2007 I, 122 - in Kraft ab 1.1.2009

- Gesetzesbeschluss des Bundesrates, BR-Drucks. 850/06 vom 24.11.2006

- Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Innenausschusses, BT-Drucks. 16/3309 vom 8.11.2006

- Regierungsentwurf, BT-Drucks. 16/1831 vom 15.6.2006

- Übernahme der Regelungen über die Ablieferung von Erbverträgen (§ 34 Abs. 3 S. 2 BeurkG) und die Mitteilung von Erbverträgen und anderen Urkunden mit erbrechtlichen Auswirkungen (§ 20 Abs. 2 DONot) in § 34a BeurkG (Art. 2 Abs. 10 PStRG),

- Verlagerung der Regelungen über die besondere amtliche Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen aus §§ 2258a, 2258b, 2277 BGB in das FGG (dort neu §§ 82a, 82b) (Art. 2 Abs. 13 PStRG),

- gesetzliche Grundlage für die bestehende AV über die Benachrichtigung in Nachlasssachen (§ 82a Abs. 4, 5 FGG - Verordnungsermächtigung für Abs. 6-8 bereits seit 24.2.2007 in Kraft),

- Schaffung einer rechtlichen Grundlage für ein Testamentsverzeichnis des Standesamtes (§ 82a Abs. 4 S. 3 FGG).

(zum sonstigen Inhalt des Personenstandsrechtsreformgesetzes sh. bei Gesetzesänderungen/Familienrecht)
 

UmwG §§ 1, 122a-122l
Grenzüberschreitende Fusion deutscher mit Kapitalgesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (oder des Europäischen Wirtschaftsraums)

- Zweites Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes, BGBl. 2007 I, 542

- Gesetz zur Umsetzung der Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten, BGBl. 2006, 3332

- Gesetzesbeschluss des Bundestages, BR-Drucks. 95/07 vom 16.2.2007

- Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Rechtsausschusses (UmwG), BT-Drucks. 16/4193 vom 31.1.2007
- Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung (UmwG), BT-Drucks. 16/2919 vom 12.10.2006

- Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes, BR-Drucks. 548/06 vom 11.8.2006

- Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten, BR-Drucks. 540/06 vom 11.8.2006

- BMJ-Presseerklärung zum Regierungsentwurf vom 9.8.2006

- Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes
- umzusetzende Richtlinie 2005/56/EG (Umsetzungsfrist: Ende 2007)
 

InsO
Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens

- Gesetzesbeschluss des Bundestages, BR-Drucks. 96/07 vom 16.2.2007

- Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/4194 vom 31.1.2007

- Regierungsentwurf mit Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/3227 vom 2.11.2006

- Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens, BR-Drucks. 549/06 vom 11.8.2006

- öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzsachen künftig nur noch über das Internet (§ 9 InsO),

- Gericht kann vor Verfahrenseröffnung ein Verwertungs- und Einziehungsverbot gegenüber Aussonderungsberechtigten und Sicherungsgläubigern verhängen (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 InsO),

- Freigabe durch den Insolvenzverwalter bei selbständiger Tätigkeit des Insolvenzschuldners möglich (§ 35 Abs. 2 InsO),

- Verwendung geschlossener Listen für Auswahl des Insolvenzverwalter durch die Insolvenzgerichte unzulässig (§ 56 InsO),

- übertragende Sanierungen unter engen Voraussetzungen im eröffneten Verfahren bereits vor dem Berichtstermin zugelassen (§ 158 InsO).
 

EU-Grünbuch Hypothekarkredite

- Stellungnahme des Bundesrates für das Weißbuch Hyptothekarkredite, BR-Drucks. 35/08 (Beschluss) vom 14.3.2008

- Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der FDP-Fraktion - Integration der Hypothekarmärkte in Europa, BT-Drucks. 16/7656 vom 28.12.2007

- GD Binnenmarkt, Integration des EG-Hypothekarkreditmarkts

- Abschlussbericht der Expertengruppe zum Thema "Refinanzierung von Hypothekarkrediten", 22.12.2006 (englisch)

- Abschlussbericht des Dialoges zwischen Vertretern der Hypothekarkreditbranche und Verbrauchern, 20.12.2006 (englisch)

- Europäisches Parlament, Bericht über Hypothekarkredite in der EU (2006/2102(INI)) vom 19.10.2006

- Zusammenfassung der Stellungnahmen im Rahmen des Konsultationsprozesses zum Grünbuch über Hypothekardredite (englisch), MARKT/H3/JR D(2006) vom 23.5.2006

- Studie über Kosten und Nutzen einer weiteren Integration des Hypothekarkreditmarkts der EU, 5.8.2005 (englisch)

- Grünbuch Hypothekarkredit in der EU, KOM (2005) 327 vom 19.7.2005

- Bericht der Forum-Gruppe Hypothekarkredit, 2004
 

Dienstleistungsrichtlinie

- Richtlinie 2006/123/EG vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, Abl. EU L 376/36 vom 27.12.2006

- Standpunkt des Europäischen Parlaments, Beschluss vom 15.11.2006 (EP-PE_TC2-COD(2004)001)

- geänderter Vorschlag der Kommission, KOM (2006) 160 vom 4.4.2006

- Pressemitteilung GD Binnenmarkt vom 4.4.2006

- Stellungnahme des Europäischen Parlaments, 16.2.2006

- Kommissionsentwurf, KOM (2004) 2 vom 25.2.2004
 

ErbStG § 19; GG Art. 3
Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

1. Die durch § 19 Abs. 1 ErbStG angeordnete Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs ist mit dem Grundgesetz unvereinbar, weil sie an Steuerwerte anknüpft, deren Ermittlung bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen (Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) den Anforderungen des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht genügt.

2. a) Die Bewertung des anfallenden Vermögens bei der Ermittlung der erbschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage muss wegen der dem geltenden Erbschaftsteuerrecht zugrunde liegenden Belastungsentscheidung des Gesetzgebers, den durch Erbfall oder Schenkung anfallenden Vermögenszuwachs zu besteuern, einheitlich am gemeinen Wert als dem maßgeblichen Bewertungsziel ausgerichtet sein. Die Bewertungsmethoden müssen gewährleisten, dass alle Vermögensgegenstände in einem Annäherungswert an den gemeinen Wert erfasst werden.

b) Bei den weiteren, sich an die Bewertung anschließenden Schritten zur Bestimmung der Steuerbelastung darf der Gesetzgeber auf den so ermittelten Wert der Bereicherung aufbauen und Lenkungszwecke, etwa in Form zielgenauer und normenklarer steuerlicher Verschonungsregelungen, ausgestalten.

(Gesetzliche Neuregelung bis zum 31.12.2008 erforderlich; bis dahin kann altes Recht weiter angewandt werden.)

- BVerfG, Pressemitteilung Nr. 11/2007 vom 31.1.2007
- BVerfG, Beschl. v. 7.11.2006 7.11.2006 – 1 BvL 10/02 –
- BNotK, Pressemitteilung vom 31.1.2007